Versicherung für Freiberufler: Was ist Pflicht? Was sinnvoll?

Welche Versicherungen für Freiberufler notwendig und sinnvoll sind, hängt von den Risiken der beruflichen Tätigkeit ab. Im persönlichen Bereich sind eine Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung unverzichtbar. Im beruflichen Bereich reicht das Spektrum von der Berufshaftpflicht bis zur Cyberversicherung.

Wir erklären die wichtigsten Versicherungen und Sonderregelungen. Der kostenlose Versicherungscheck bietet eine individuelle Risikoanalyse.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Eine Krankenversicherung ist Pflicht. Freiberufler wählen zwischen gesetzlich und privat. 
  • Vorteil für Künstler und Publizisten: Halbe Beiträge zur Kranken-, Pflege- & Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse. 
  • Eine private Absicherung fürs Alter ist für alle Freiberufler ratsam. Kammerberufe sind zur Altersvorsorge durch ihr Versorgungswerk verpflichtet. 
  • Die Haftpflichtversicherung ist für jeden Beruf sinnvoll, da sie die finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden abfedert.

Was ist ein Freiberufler?

Freiberufler üben selbstständig eine „wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ aus (Einkommensteuergesetz § 18). 

Das Einkommensteuergesetz (EstG) zählt dazu eine Reihe konkreter Berufe auf, die sog. Katalogberufe, und schließt ähnliche Berufe ein.

Sie lassen sich in vier Gruppen einteilen:  

  • Medien- und Sprachberufe: u. a. Journalisten, Übersetzer  
  • Heilberufe: u. a. Ärzte, Heilpraktiker  
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater 
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: u. a. Architekten, Ingenieure

Fragen zur freiberuflichen Tätigkeit? Alle wichtigen Informationen finden Sie auf unserer Detailseite über die Selbstständigkeit von Freiberuflern.

  | Die 9 wichtigsten Versicherungen

Die Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Versicherungen für Freiberufler und erklärt, für wen sie sinnvoll sind und wo es Besonderheiten für Freiberufler gibt.

Versicherung Relevanz Erläuterungen

Berufshaftpflichtversicherung

++++
  • Pflicht für Ärzte, Apotheker, Hebammen (wenn sie Geburtshilfe leisten)
  • Je nach Kammer Pflicht für Architekten & Ingenieure
  • Empfohlen bei Kundenkontakten oder wenn Gegenstände Dritter beschädigt werden können.   
Berufsunfähigkeitsversicherung ++++
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. 
  • Mitglieder im Versorgungswerk haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (bei 100% Berufsunfähigkeit).
  • Eine (zusätzliche) private Absicherung ist allen Freiberuflern dringend empfohlen. 
Cyberversicherung +++
  • Empfohlen, wenn digital mit Daten von Kunden, Klienten, Patienten gearbeitet wird (Schutz bei Datenschutzverletzungen nach Cyberattacke).
  • Empfohlen, wenn Arbeit von funktionierender IT abhängt (Stillstand von Geschäfts- oder Praxisbetriebs nach Cyberattacke).
Firmenrechtsschutz +++
  • Nur ein Firmenrechtsschutz deckt die Kosten, wenn man aktiv eigene Ansprüche rechtlich durchsetzen möchte.
  • Wichtig bei Streitfällen um Praxis- oder Geschäftsräume oder bei unbezahlten Rechnungen z. B. von Kunden.
  • Verschiedene Rechtsgebiete sind als Zusatzbausteine wählbar.
Inhaltsversicherung ++
  • Empfohlen bei Büro-, Geschäfts- oder Praxisräumen mit hochwertiger Ausstattung
Krankenversicherung +++++
  • Allgemeine Krankenversicherungspflicht
  • Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  • Für Künstler & Publizisten Versicherungsmöglichkeit über die Künstlersozialkasse (KSK)
Rentenversicherung ++++
  • Bei Kammerberufen erfolgt die Altersvorsorge über die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
  • Für Mitglieder der Künstlersozialkasse besteht die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Schutzbedürftige Freiberufler nach SGB VI § 2, z. B. selbstständige Lehrer und Erzieher, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
  • Allen weiteren Freiberuflern empfohlen, da andernfalls keine Ansprüche auf Rente oder Altersversorgung bestehen.
Unfallversicherung +++
  • Pflichtversicherung für einige Mitglieder der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Empfohlen bei erhöhtem Risiko zu Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Arbeitsweg oder zu Berufskrankheiten.
Vermögensschadenhaftpflicht ++++
  • Pflichtversicherung für Hausverwalter, Immobilienkreditvermittler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungsvermittler, Wirtschaftsprüfer
  • Empfohlen, wenn die Tätigkeit zu finanziellen Schäden Dritter führen kann, z. B. bei Gutachten oder Erstellung von Medien (Urheberrechtsverletzungen).

Die Tabelle zeigt, dass der genaue Versicherungsumfang von der Tätigkeit abhängt. Unser kostenfreies PDF stellt Ihnen ausführlicher vor, welche Berufsgruppen welche Versicherungen benötigen. Ein Versicherungs-Check hilft Ihnen bei der individuellen Analyse von Bedarf und Risiken.

Mehr Infos zu einzelnen Berufsgruppen finden Sie auf unseren Spezialseiten für Versicherungen für Architekten, Berater, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Check: Welche Versicherung ist nötig?
Versicherungen für Freiberufler im Überblick
Die wichtigsten Versicherungen für Freiberufler im geschäftlichen und privaten Bereich.

  | Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Freiberufler haben die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Freiberufler müssen ihren Versichertenbeitrag vollständig selbst tragen.

Wichtige Punkte der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Die Leistungen sind auf eine medizinische Grundversorgung ausgerichtet.
  • Der Beitrag bemisst sich prozentual nach dem Einkommen. Einkommen meint die gesamten monatlichen Einnahmen des Versicherten, also auch Mieteinnahmen, Zinsen oder Betriebsrenten.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze: Wer mehr als 59.850 Euro im Jahr verdient, zahlt den Höchstbetrag von 807,98 Euro (Wert für 2023).
  • Für gering verdienende Selbst­ständige gibt es einen monatlichen Mindest­beitrag. Er beträgt ca. 220 Euro pro Monat  (Wert von 2023), zugrunde gelegt wird ein fiktives Einkommen von 1.131,67 Euro pro Monat.
  • Ehepartner und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden.

Wichtige Punkte der privaten Krankenversicherung sind:

  • Das Angebot an Leistungen ist umfangreicher.
  • Selbstständige können ihren Tarif nach ihren Wünschen frei wählen.
  • Der Versicherungsbeitrag richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand, gewünschten Leistungen.
  • Jüngere ohne Vorerkrankungen zahlen meist deutlich weniger als in der GKV.
  • Familienmitglieder werden nicht beitragsfrei mitversichert.
  • Versicherer verlangen vor Abschluss des Vertrags eine Gesundheitsprüfung.

Wichtig: Ein Wechsel von der privaten Versicherung zur gesetzlichen ist in der Regel nicht möglich.

Die Wahl der Krankenversicherung bestimmt auch die Pflegeversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist sie automatisch enthalten. Bei einer privaten Krankenversicherung muss die Pflegeversicherung zusätzlich abgeschlossen werden. 

Krankengeld und Krankentagegeld

Freiberufler sollten sich für den Fall absichern, dass sie bei Krankheit oder nach einem Unfall längere Zeit nicht arbeiten können. Krankengeld und Krankentagegeld gleichen in diesen Fällen Einkommensverluste aus.

Das Krankengeld ist eine Leistung ausschließlich der Gesetzlichen Krankenversicherung und unterliegt folgenden Regelungen:

  • Krankengeld kann ab dem 43. Krankheitstag bezogen werden. 
  • Selbstständige müssen sich zum allgemeinen Beitragssatz versichern. Er liegt um 0,6% höher als der ermäßigte Beitragssatz, nämlich bei 14,6% der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Bei der Krankenkasse muss vorab schriftlich eine sog. Wahlerklärung mit dem Wunsch nach Krankengeld eingereicht werden.

Privat Krankenversicherte sollten eine Versicherung über Krankentagegeld abschließen, um im Krankheitsfall finanziell abgesichert zu sein.

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Künstler und Publizisten: Künstlersozialkasse

Besonderheit für selbstständige Künstler und Publizisten: Sie können sich über die Künstlersozialkasse (KSK) bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern. 

Vorteil: Mitglieder der KSK müssen nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge leisten. Die andere Hälfte wird über den Bund und die Künstlersozialabgabe finanziert.  

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz:

  • Selbstständigkeit und Erwerbsmäßigkeit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit: Die Tätigkeit darf keine abhängige Beschäftigung und muss dauerhaft auf die Erzielung von Einnahmen angelegt sein.
  • Beschäftigung maximal eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der künstlerischen / publizistischen Tätigkeit, ausgenommen sind Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Vergütung von maximal 520 Euro/ Monat).  
  • Mindesteinkommen von 3.900,00 Euro pro Jahr oder 325,00 Euro pro Monat. Ausnahme: Bleiben Berufsanfänger in den ersten 3 Jahren unter dem Mindesteinkommen, zahlen sie Mindestbeiträge. Unterbrechungen bspw. wegen Kindererziehung oder einer abhängigen Beschäftigung werden auf die 3 Jahre angerechnet.

  | Rentenversicherung und Altersvorsorge

Rentenversicherung und Altersvorsorge sind für Freiberufler unterschiedlich geregelt. Für Freiberufler, die Mitglied ihrer Berufskammer sind, der Künstlersozialkasse angehören oder als schutzbedürftig eingestuft sind, gibt es Pflichtversicherungen.

Wir stellen diese im Folgenden vor und erklären, welche Möglichkeiten Freiberufler haben, die keiner der drei genannten Gruppen angehören.

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Kammerberufler als Mitglieder des Versorgungswerks

Die kammerfähigen Freien Berufe sind von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Zuständig für ihre Altersversorgung sind die berufsständischen Versorgungswerke.

Verkammerte Freiberufler sind dazu verpflichtet, ihrem Versorgungswerk beizutreten und sich dort zu versichern. 

Das gilt für:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Architekten, beratende Ingenieure
  • Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte
  • Psychotherapeuten
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.

Die Mitglieder der Versorgungswerke zahlen meist höhere Beiträge als die gesetzlich Rentenversicherten – dafür fällt ihre Rente später meist höher aus.  

Sie sind Freiberufler in einer Standeskammer und zugleich Angestellter? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes befreien lassen, um keine doppelten Beiträge zu zahlen. Ab dem 01. Januar 2023 sind Anträge auf Befreiung nur noch online möglich. 

Schutzbedürftige Freiberufler

Einige Berufsgruppen unter den Freiberuflern, die nicht verkammert sind, werden vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig eingestuft (SGB VI § 2). Sie sind über die Deutsche Rentenversicherung pflichtversichert.

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für

  • Selbstständige Lehrer und Erzieher (Lehrer, Pädagogen, Ausbilder, Erzieher, Dozenten und Lehrbeauftragte) ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer 
  • Selbstständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer, selbstständig tätige Masseure, sofern sie zum Großteil auf ärztliche Anordnung arbeiten, Hebammen und Entbindungspfleger 
  • Seelotsen im öffentlichen Auftrag

Mitglieder der Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler und Publizisten, die Mitglied der Künstlersozialkasse sind, sind automatisch in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert.

Wie bei der Krankenversicherung zahlen sie als KSK-Mitglieder für die Rentenversicherung nur die Hälfte der Beiträge.

Weitere Freiberufler

Alle anderen Freiberufler, die nicht zu den drei genannten Gruppen gehören, müssen selbst für ihr Alter vorsorgen. Sie haben 3 Möglichkeiten:

  • Sie zahlen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein (§7 SGB). 
  • Sie stellen einen Antrag auf Versicherungspflicht (§ 4 SGB VI).
  • Sie sorgen privat vor, z. B. mit einer privaten Rentenversicherung. 

Weitere Ausführungen finden Sie auf unserer Seite zur Rentenversicherung für Freiberufler.

Die richtigen Versicherungen für Rechtsanwälte

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist Pflicht. Und welche Versicherungen benötigen Rechtsanwälte noch?

Die wichtigsten Versicherungen finden Sie auf unserer Seite Versicherungen für Rechtsanwälte.

  | Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung

Freiberufler benötigen einen Schutz, falls sie infolge eines Unfalls oder aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht arbeiten können. Hier greifen die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Für den Fall, dass Freiberufler aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht arbeiten können, benötigen sie eine finanzielle Absicherung.

Drei Modelle stehen hierfür bereit:

  • Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsrente durch die Versorgungswerke der Berufskammern
  • Private Berufsunfähigkeitsversicherungen

Erwerbsminderungsrente in der Gesetzlichen Rentenversicherung

Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Freiberufler, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Bedingung: Sie müssen zuvor mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und in den letzten 5 Jahren drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. 

Die volle Erwerbsminderung erhält, wer weniger als 3 Stunden/ Tag arbeiten kann  und zwar egal in welchem Beruf. Denn die Arbeitsfähigkeit bezieht sich nicht auf die eigene aktuelle Tätigkeit: Die Versicherung prüft, ob der Versicherte irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Ausgenommen von dieser Regelung ist, wer vor 1961 geboren wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung schickt ihren Mitgliedern jährlich eine persönliche Renteninformation. Ihr lässt sich entnehmen, wie hoch die eigene Rente bei voller Erwerbsminderung wäre. Oft ist eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung empfehlenswert

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und nicht verkammert sind, sollten eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen: Sind sie durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig, zahlt die private Berufsunfähigkeitsversicherung eine vorab vereinbarte monatliche Rente. 

Kammerberufe: Berufsunfähigkeitsrente durchs Versorgungswerk

Bei verkammerten Freiberuflern, die Mitglieder in ihrem Versorgungswerk sind, ist innerhalb ihres Pflichtbeitrags auch eine Berufsunfähigkeitsrente (BU) enthalten.

Nachteil der Versorgungswerke: Sie leisten nur bei einer Berufsunfähigkeit von 100 %. Für alle weiteren Fälle, in denen Kammerberufler krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr vollumfänglich arbeiten können, sollten sie sich über eine private BU zusätzlich absichern

Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Unfallversicherung

Für die meisten Freiberufler gibt es keine Pflicht, eine Unfallversicherung abzuschließen. 

Eine Unfallversicherung ist sinnvoll, wenn ein erhöhtes Risiko zu Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Arbeitsweg oder zu Berufskrankheiten besteht. Freiberufler können sich in diesen Fällen freiwillig bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichern oder eine private Unfallversicherung abschließen.

Einige Freiberufler sind über die Mitgliedschaft in ihrer Berufsgenossenschaft in der Unfallversicherung pflichtversichert.

In der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gilt das für folgende Mitglieder:

  • Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure
  • Hebammen
  • medizinische Bademeister
  • Fußpfleger
  • Logopäden
  • Kranken- und Altenpfleger

Andere Mitglieder der BGW sind explizit befreit von der Versicherungspflicht einer Unfallversicherung. Dabei handelt es sich um folgende Berufsgruppen:

  • Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte
  • Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Heilpraktiker

Sie sind Freiberufler und haben Angestellte? Dann müssen Sie Ihre Angestellten bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. 

  | Haftpflichtversicherungen

Haftpflichtversicherungen sind ein Basisschutz für alle Selbstständigen. Sie dienen dazu, Schadenersatzforderungen Dritter zu prüfen und entweder als ungerechtfertigt abzuwehren oder auszugleichen.

Die wichtigsten Haftpflichtversicherungen für Freiberufler sind die Berufshaftpflicht, die Betriebshaftpflicht sowie die Vermögensschadenhaftpflicht.

Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung

Für einige Freie Berufe ist die Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger Tätigkeit eine Pflichtversicherung. Das gilt für:

  • Ärzte, Apotheker und Hebammen (wenn sie Geburtshilfe leisten)

Abhängig von den Berufsordnungen der Architektenkammern und Ingenieurkammern der einzelnen Bundesländer kann ebenfalls für folgende Berufe eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung bestehen:

  • Architekten, Ingenieure und Baumeister

Sinnvoll ist die Berufshaftpflicht außerdem für Freiberufler, die Kundenkontakte haben oder Gegenstände Dritter beschädigen könnten: z. B. Physiotherapeuten, die Patienten bei Übungen anleiten, oder Fotografen, die Shootings in Kundenräumen abhalten. Denn eine Berufshaftpflicht schützt bei Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden.

Der Begriff Betriebshaftpflicht meint, dass ein ganzer Betrieb mit seinen Mitarbeitern abgesichert ist. Dagegen wird der Begriff Berufshaftpflicht für die Ausübung einiger spezieller Berufe verwendet. Versicherer verwenden die beiden Begriffe oft synonym.

Mehr Details finden Sie auf unseren Seiten zur Betriebshaftpflichtversicherung und Berufshaftpflichtversicherung.

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Vermögensschadenhaftpflicht

Für einige Freie Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung. Das gilt für:

  • Immobilienkreditvermittler, Hausverwalter
  • Notare, Rechtsanwälte
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Versicherungsvermittler.

Sie ist außerdem für alle Freiberufler wichtig, die in ihrer beruflichen Tätigkeit begutachten, verwalten oder beraten: beispielsweise die Architektin, den Buchhalter, die IT-Dienstleisterin oder den Übersetzer.

Bei all diesen Berufen können Fehler passieren, die Kunden oder Klienten finanzielle Schäden zufügen. Eine Vermögensschadenhaftpflicht deckt diese sogenannten reinen Vermögensschäden.

Manche Versicherer führen die Leistungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter dem Begriff der Berufshaftpflichtversicherung. 

Mehr Details finden Sie auf unserer Seite zur Vermögensschadenhaftpflicht.

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  | Weitere betriebliche Versicherungen

Zu den weiteren betrieblichen Versicherungen, die Freiberufler prüfen sollten, zählen der Firmenrechtsschutz, die Cyberversicherung und die Inhaltsversicherung.

Firmenrechtsschutz

Ein Firmenrechtsschutz schützt Freiberufler bei Rechtsstreitigkeiten beispielsweise mit Auftraggebern oder bei gewerblichen Mietangelegenheiten. Er ist notwendig, wenn man aktiv die eigenen Ansprüche rechtlich durchsetzen möchte, etwa dann, wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht zahlt.  

Ein passiver Rechtsschutz ist zwar in jeder Haftpflichtversicherung enthalten: Er dient aber lediglich dazu, Schadenersatzansprüche zu prüfen, die ein Geschädigter an Sie stellt.

Warten Sie mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht zu lange: Der Versicherungsschutz wird meist erst nach einer Wartezeit von drei Monaten wirksam. 

Mehr Details finden Sie auf unserer Seite zum Firmenrechtsschutz.

Inhaltsversicherung​

Die Inhaltsversicherung sichert Schäden an Einrichtung und Ausstattung von Büro-, Betriebs- und Praxisräumen ab.

Sie haben hochwertiges technisches Equipment? Dann ist zusätzlich eine Elektronikversicherung sinnvoll. Eine Elektronikversicherung deckt zudem Schäden durch Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit.   

Steht der Geschäfts- oder Praxisbetrieb still, hilft die „kleine“ Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie ist ein Zusatzbaustein der Geschäftsinhaltsversicherung und kommt für entgangenen Betriebsgewinn und weiterlaufende Kosten auf.

Mehr Details finden Sie auf unserer Seite zur Inhaltsversicherung.

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Cyberversicherung​

Eine Cyberversicherung ist wichtig, für alle Freiberufler, die auf ihre IT-Geräte angewiesen sind und/ oder sensible Daten speichern – ganz gleich, ob es sich um Patientenakten, Steuerdateien, Projektunterlagen oder die Daten von Geschäftspartnern handelt.

Häufig ist nach einer Cyberattacke der Geschäftsbetrieb unterbrochen, weil beispielsweise wichtige Dateien verschlüsselt sind. Auch Reputationsverluste bei Kunden und Datenschutzverletzungen drohen infolge eines Cyberangriffs. Eine Cyberversicherung deckt beide Schadensformen ab: eigene Schäden und Schäden an Dritten.

Mehr Details finden Sie auf unserer Seite zur Cyberversicherung.

Versicherung richtig kündigen

Welche Kündigungsfristen gelten? Ist es sicher, per E-Mail zu kündigen? Welche Informationen gehören in das Kündigungsschreiben?

Wichtige Informationen zur Aufhebung von Versicherungsverträgen inklusive kostenloser Vorlage für ein Kündigungsschreiben finden Sie auf unserer Spezialseite "Versicherung kündigen".

  | Offene Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Freelancern?  

Der Begriff Freiberufler bezieht sich auf die Art der Tätigkeit: Freiberufler üben einen bestimmten Beruf bzw. eine bestimmte Tätigkeit aus („Katalogberufe“, Einkommensteuergesetz (EstG) § 18).  

Die Bezeichnung Freelancer bezieht sich dagegen auf die Art des Arbeitsverhältnisses: Ein Freelancer arbeitet projektbezogen als freier Mitarbeiter, meist für mehrere Unternehmen. Ein Freiberufler kann als Freelancer tätig sein, aber nicht jeder Freelancer ist Freiberufler. 

Was ist der Unterschied zwischen Freiberuflern und Selbstständigen? 

Beruflich selbstständig ist, wer nicht abhängig beschäftigt ist, also nicht bei einem Arbeitgeber angestellt ist. Unter die berufliche Selbstständigkeit fallen drei Gruppen:

  • Gewerbetreibende
  • Freiberufler
  • Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.

Freiberufler können also Selbstständige sein, aber nicht jeder Selbstständige ist Freiberufler.  

Die Gruppe der Freiberufler wird über die sogenannten Katalogberufe (EstG § 18) definiert. Alle weiteren Selbstständigen, die nicht als Freiberufler oder in der Land- und Fortwirtschaft tätig sind, gelten als Gewerbetreibende.  Anders als Freiberufler müssen gewerbetreibende Selbstständige verschiedenen Pflichten nachkommen:

  • Registrierung bei der Gewerbeaufsicht
  • Entrichtung von Gewerbesteuer
  • Buchführung
  • (in der Regel) Mitgliedschaft bei der Industrie- und  Handelskammer (IHK). 

Letztendlich entscheidet das zuständige Finanzamt, ob man als Freiberufler oder Selbstständiger gilt.  

Können Freiberufler die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?  

Freiberufler können ihre Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen betrieblichen und privaten Versicherungen.

Versicherungen, die betriebliche Risiken absichern, sind im Normalfall als Betriebskosten steuerlich voll absetzbar. Das gilt z. B. für die Betriebshaftpflicht-, Berufshaftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie den Firmenrechtsschutz oder die gesetzliche Unfallversicherung.

Versicherungen, die private Risiken abdecken, gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können als Sonderausgaben nicht in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das umfasst bspw. Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Für Freiberufler gilt bei den Vorsorgeaufwänden eine jährliche Höchstgrenze von 2.800 Euro. 

Welche Berufe können die Künstlersozialkasse nutzen?  

Selbstständige Künstler und Publizisten können bei der Künstlersozialkasse (KSK) einen Aufnahmeantrag stellen. Die KSK prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllt sind und eine Aufnahme in die KSK stattfinden kann.

Nach § 2 des KSVG ist Künstler im Sinne des Gesetzes, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“

Auch Webdesigner haben Anspruch auf den Versicherungsschutz der KSK (Urteil Sozialgericht Hannover vom 27.05.2004). 

Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Rente und der Rente der Versorgungswerke?

Ein großer Unterschied liegt in der Finanzierung der jeweiligen Renten. Die gesetzliche Rente funktioniert über das Umlageverfahren, den sogen. Generationenvertrag: Die aktuellen Einnahmen aus Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber plus einem Bundeszuschuss finanzieren die aktuellen Rentenzahlungen. 

Die Versorgungswerke sind dagegen kapitalbildend: Die Beiträge der Mitglieder werden zurückgelegt und verzinst und später als Rente ausgezahlt (jede Generation sorgt für sich selbst vor).  

Kann man sich als selbstständiger Freiberufler gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (GAV) versichern? 

Nein, diese Möglichkeit besteht in der Regel nicht. Eine Ausnahme stellt die Freiwillige Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich dort freiwillig versichern, wenn man 

  • eine Selbstständigkeit startet mit mind. 15 Stunden/ Woche 
  • ein Kind betreut, das älter als 3 Jahre ist 
  • eine Weiterbildung zum beruflichen Aufstieg, Berufswechsel oder mit dem Ziel eines Berufsabschlusses macht 
  • eine Beschäftigung außerhalb von EU, EWR oder Schweiz antritt und mit mind. 15 Stunden/ Woche ausübt.

  | Unser Fazit 

Freiberufler müssen – anders als Arbeitnehmer – selbst für ihren Versicherungsschutz sorgen. Dabei gibt es einige Besonderheiten:

  • Freiberufler in Kammerberufen sind über ihre Versorgungswerke für Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit versichert.
  • Einige Kammerberufler sind zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.
  • Künstler und Publizisten können Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu halben Beiträgen über die Künstlersozialkasse (KSK) abschließen.

Mehr zu den einzelnen Berufsgruppen und welche Versicherungen für sie die wichtigsten sind, finden Sie in unserem kostenlosen PDF-Dokument zum Herunterladen.

Die vorgeschriebenen Absicherungen reichen finanziell oft nicht aus. Eine (zusätzliche) private Vorsorge ist meist sinnvoll. Dies gilt auch für Freiberufler, die weder verkammert noch Mitglied der KSK sind: Sie müssen privat für ihren Versicherungsschutz sorgen, können aber auch die gesetzliche Rentenversicherung nutzen.

Freiberufler sollten daher eine genaue Risikoanalyse vornehmen, um sich im und nach dem Berufsleben ausreichend abzusichern: angefangen bei der Wahl der Krankenversicherung über eine Haftpflichtversicherung bis hin zur Absicherung im Alter oder bei Berufsunfähigkeit.

Kostenfreier Versicherungscheck
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.