- Nur Personen mit Arbeitslosengeld 1 (ALG1)-Bezug bzw. -Anspruch können den Gründungszuschuss beantragen.
- Die wichtigsten Voraussetzungen für den Antrag sind 150 Tage Restanspruch auf ALG 1 und die persönliche Eignung für die Selbstständigkeit (dazu muss eine fachkundige Stellungnahme eingeholt werden).
- Der Arbeitsvermittler im Arbeitsamt entscheidet in eigenem Ermessen über die Bewilligung. Mit diesen Tipps überzeugen Gründer den Arbeitsvermittler.
- Das Arbeitsamt fördert die Gründung aus der Arbeitslosigkeit durch kostenfreie Coaching-Angebote per AVGS.
- Kostenfrei durch AVGS-Förderung
- Umfassende Hilfe beim Antrag
- Alle Unterlagen erstellen
- Tipps für Gespräche mit dem Amt
| Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Grundsätzlich können alle Personen eine Förderung durch den Gründungszuschuss beantragen, die Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG 1) haben.
Ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss besteht jedoch nicht. Das heißt, der Zuschuss ist eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur und der zuständige Sachbearbeiter entscheidet individuell bei jedem Antrag für oder gegen eine Förderung.
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses gelten folgende Voraussetzung:
- Tätigkeit erfolgt hauptberuflich (mind. 15 Stunden pro Woche)
- Vermittlungsversuche in eine abhängige Beschäftigung waren erfolglos
- 150 Tage Restanspruch auf ALG1 zum Zeitpunkt der Unternehmensanmeldung
- Nachweis der für die Selbstständigkeit notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen
- Vollständige Antragsunterlagen
- Tragfähigkeitsbescheinigung für die Geschäftsidee liegt vor
- Kein ausgezahlter Gründungszuschuss in den letzten 24 Monaten
Die Erfüllung aller Voraussetzungen erfordert eine gute Vorbereitung der Antragstellung. Eine qualifizierte Beratung steigert die Erfolgschancen auf den Gründungszuschuss. Diese Beratung wird komplett gefördert, sodass Gründer kein Geld dafür bezahlen müssen.
Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss oder Gründerzuschuss? Die verschiedenen Begriffe meinen ein und dasselbe Förderprogramm: den Gründungszuschuss nach § 93 Sozialgesetzbuch SGB III, der bundesweit von der Bundesagentur für Arbeit als Fördermittel vergeben wird. Die Konditionen sind in jedem Bundesland gleich - von Bayern im Süden über NRW bis hin nach Berlin und Hamburg im Norden.
Neben dem Gründungszuschuss gibt es in einigen Bundesländern wie Bayern, NRW oder Berlin Gründerstipendien und Meistergründungsprämien, ebenfalls Zuschuss für den Start. Details finden Sie auf unserer Seite Förderprogramme der Bundesländer.
Für Arbeitslose, die ALG II erhalten, steht der Gründungszuschuss nicht zur Verfügung. Stattdessen können sie das Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen.
| Wie hoch ist die Förderung?
Für die ersten 6 Monate der Selbstständigkeit gewährt das Arbeitsamt monatlich einen Gründungszuschuss in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes (ALG 1) für den Lebensunterhalt sowie pauschal 300 Euro für die soziale Absicherung (bspw. für die Krankenversicherung).
Für weitere 9 Monate kann die Zahlung des Zuschusses über 300 Euro monatlich beantragt werden. Somit kann sich die Förderung über 15 Monate erstrecken.
Für die Berechnung des Gründungszuschusses ist die Höhe des Arbeitslosengeldes entscheidend, auf das angehende Gründer einen Anspruch haben:
- Der Arbeitslosengeldanspruch hängt u.a. vom durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen der vergangenen 12 Monate, dem Arbeitsort, der Lohnsteuerklasse und ob Kinder zum Haushalt gehören ab (das Arbeitsamt bietet einen Rechner zur Selbstberechnung des Arbeitslosengeldes).
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Bei sehr hohen Gehältern greift bei der Berechnung des Gründungszuschusses die Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, der maximal bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird. Abhängig von verschiedenen Faktoren liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei rund 7.000 Euro. In diesem Fall beträgt der ALG 1 Anspruch etwa 2.500 Euro im Monat.
Maximal können Selbstständige damit einen Gründungszuschuss in Höhe von gut 20.000 Euro von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. In der Praxis beläuft sich der Gründungszuschuss für die meisten Gründer häufig auf einen Betrag zwischen 10.000 und 15.000 Euro.
Beispiele für die Berechnung des Gründungszuschusses
Die Gründer Marie und Tim wollen den Gründungszuschuss beim Arbeitsamt für die Umsetzung ihrer Geschäftsidee beantragen. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie hoch der Gründungszuschuss in Abhängigkeit des jeweiligen ALG1-Anspruchs ausfällt.
Gründungszuschuss Berechnung | Marie | Tim |
Brutto-Gehalt (mtl.) | 3.500 € | 5.000 € |
Alte/neue Bundesländer | alte | neue |
Lohnsteuerklasse | I | II |
Kinder | Ja | Nein |
ALG1 Anspruch | 1.515 € | 1.885 € |
1. Phase: 6 Monate | 1.515 € + 300 € = 1.815 € pro Monat | 1.885 € + 300 € = 2.185 € pro Monat |
2. Phase: 9 Monate | 300 € pro Monat | 300 € pro Monat |
Gesamtsumme Gründungszuschuss | 13.590 € | 15.810 € |
Diese Fehler kosten den Gründungszuschuss: unsere Podcast-Folge
In einer speziellen Podcast-Folge zum Gründungszuschuss sprechen wir mit einem erfahrenen Gründungszuschuss-Berater über die Fehler, die beim Antrag auf den Gründungszuschuss häufig passieren. Und wie diese zu vermeiden sind.
| Antrag ausfüllen: Schritt für Schritt
Der bloße Antrag auf den Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III umfasst lediglich 2 Seiten. Zusätzlich sind eine Reihe an Unterlagen einzureichen, die deutlich komplexer bei der Antragstellung sind.
Wir stellen Ihnen ein Muster-Formular für den Gründungszuschuss als PDF zum Download zur Verfügung: zum PDF-Muster.
Wo erhalten Gründer den Antrag?
Das Antragsformular auf den Gründungszuschuss händigen die Sachbearbeiter bzw. Arbeitsvermittler der Bundesagentur für Arbeit im Beratungsgespräch aus. Ein Download über die Internetseite ist nicht möglich. Für das Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter sind wichtige Tipps zu beachten.
So befüllen Sie den Antrag im Detail:
Punkt 1: Sie geben an, ab wann sie die selbstständige, hauptberufliche Geschäftstätigkeit ausüben werden. Dieses Datum ist für die Prüfung des 150 Tage Rest-Anspruchs auf ALG1 entscheidend (Details zur Berechnung der Frist).
Zusätzlich erfolgt der Eintrag, als was und wo die Selbstständigkeit erfolgen soll. Falls die Geschäftstätigkeit bereits im Nebenerwerb ausgeübt wurde, ist dies ebenfalls anzugeben.
Punkte 2.1 bis 2.4: Das Arbeitsamt verlangt im Rahmen der Antragstellung auf den Gründungszuschuss Ja/ Nein-Antworten auf Aussagen wie "Ich bin von einem Auftraggeber abhängig und insbesondere durch örtliche, zeitliche, inhaltliche oder fachliche Weisungen eingebunden" oder "Ich trage ein eigenes unternehmerisches Risiko". Dadurch soll eine Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen werden. Achten Sie auf die richtige Auswahl von Ja und Nein.
Punkt 3: Angabe der Wochenstunden, die für die selbstständige Tätigkeit aufgewendet werden: Mindestens 15 Stunden müssen es sein, damit das Arbeitsamt die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkennt.
Punkt 4: Bestehen noch weitere Geschäftstätigkeiten, sind diese inkl. des Arbeitsumfangs aufzuführen. Achtung: Diese dürfen den Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit nicht übersteigen.
Punkt 5: Wurde bereits Gründungszuschuss bezogen? Dann ist das Datum des letzten Bezugs einzutragen. Für eine erneute Bewilligung müssen mindestens 24 Monate vergangen sein.
Punkt 6: Angabe der Bankverbindung für die Auszahlung des Gründungszuschusses. Auf dieses Konto wird der Zuschuss monatlich ausgezahlt, wenn er bewilligt wurde. Er wird dann rückwirkend zum Startdatum der Geschäftstätigkeit ausgezahlt.
Zum Abschluss erfolgen Unterschrift und die Versicherung der Richtigkeit aller Angaben.
Zusätzlich ist eine Reihe Unterlagen für den Antrag einzureichen. Mehr Details zu den Unterlagen finden Sie in diesem Kapitel.
150 Tage-Frist: Wann muss der Antrag abgegeben werden?
Zum Zeitpunkt der Gründung müssen 150 Tage Restanspruch auf die Zahlung des ALG 1 bestehen. Gleichzeitig darf das Unternehmen nicht gegründet werden, bevor der Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt wurde. Eine Ausnahme besteht für selbstständige Tätigkeiten, die vorher im Nebenerwerb betrieben wurden.
Für die fristgerechte Antragstellung auf den Gründungszuschuss gilt diese Reihenfolge:
- Antrag auf den Gründungszuschuss einreichen (per Einschreiben/Rückschein oder persönlich, mit Empfangsbestätigung)
- Im Antrag ein zukünftiges Gründungsdatum auswählen, das mindestens der 150 Tage-Frist entspricht
- Zu dem geplanten Gründungsdatum die Unternehmensanmeldung (Gewerbeanmeldung oder bei freiberuflicher Tätigkeit: Anmeldung beim Finanzamt) vornehmen
- Nachweis der Anmeldung beim Arbeitsamt einreichen
Für die Ermittlung 150 Tage berücksichtigt das Arbeitsamt meist jeden Monat mit 30 Tagen. Daraus ergibt sich:
- Der späteste mögliche Gründungstag = Letzter Tag des ALG 1 abzgl. 5 Monate.
- Ein Beispiel: Am 21. Dezember läuft das ALG 1 ab. Der letztmögliche Gründungstag ist der 21. Juli
Wer mit echten Kalendertagen rechnet, riskiert seinen Gründungszuschuss: Endet das ALG 1 am 21. Dezember und zieht man 150 Tage ab, ergibt sich der 24. Juli als letztmögliche Gründungstag. Das wären 4 Tage zu spät.
Achtung: Eine verbindliche Vorschrift zur Ermittlung der 150 Tage-Frist besteht nicht. Deshalb hilft eine Bestätigung des Datums durch den Arbeitsvermittler. Zudem reduzieren ein paar Puffer-Tage das Risiko, die Frist zu reißen.
| Notwendige Unterlagen: Businessplan etc.
Bei der Antragstellung für den Gründungszuschuss sind folgende Unterlagen beizufügen, damit der Sachbearbeiter den Antrag prüft:
- Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung (Tragfähigkeitsbescheinigung)
- Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
- Anmeldung der Selbstständigkeit
- Bei Handwerksberufen die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar
- Eine schriftliche Begründung der Förderung
- Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre
#1 Stellungnahme der fachkundigen Stelle
Eine Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses ist, dass die Existenzgründung wirtschaftlich tragfähig ist - also dauerhaft Aussicht auf Erfolg hat. Dies prüft das Arbeitsamt nicht selbst, sondern fordert eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle an.
In der Tragfähigkeitsbescheinigung begutachtet die fachkundige Stelle, ob das Gründungsvorhaben konkurrenzfähig ist, die Schätzungen zum Finanzierungsbedarf realistisch sind und die Einnahmen der Selbstständigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bieten.
Als fachkundige Stellen gelten Gründungsberater, die Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), Banken bzw. Kreditinstitute, Steuerberater, Gründerinitiativen oder bei Freiberuflern berufsständische Kammern.
Für die Prüfung durch die fachkundige Stelle müssen Gründer folgende Unterlagen erstellen:
- Aussagekräftige Beschreibung des Gründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee
- Lebenslauf
- Den Businessplan und Finanzplan inkl. Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- ggf. Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
Aufgrund der 150 Tage-Frist ist die Zeit für die Erstellung aller Unterlagen oft knapp. Hilfe bietet die kostenfreie Beratung über den AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Erfahren Sie mehr über die kostenfreie AVGS-Beratung.
#2 Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten
Die erforderlichen Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (Qualifikationsnachweise) werden ebenfalls im Rahmen der Stellungnahme der fachkundigen Stelle geprüft. In der Stellungnahme muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen:
- in fachlicher und branchenspezifischer sowie in kaufmännischer und unternehmerischer Hinsicht gegeben sind.
#3 Anmeldung der Selbstständigkeit
Als Nachweis für die Anmeldung der Selbstständigkeit dienen:
- die Gewerbeanmeldung für gewerbliche Gründungen (die Gewerbeanmeldung vornehmen)
- die Anmeldung beim Finanzamt für Freiberufler (den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung richtig ausfüllen)
Noch mehr Details finden Sie in unserem Abschnitt Unternehmen anmelden.
#4 Handwerksberufe: Eintrag in die Handwerksrolle
Handwerksberufe unterliegen häufig der Meisterpflicht und dem Eintrag in die Handwerksrolle. Die Anmeldung erfolgt über die örtliche Handwerkskammer.
#5 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar
Der Besuch eines Gründungsseminars gehört zur guten Vorbereitung der Existenzgründung. Es gibt häufig kostenfreie oder günstige Angebote, sodass eine Teilnahme für alle Gründer möglich ist.
Im Rahmen der kostenfreien Beratung durch AVGS ist ein Gründungsseminar meist direkt inklusive: mehr zu AVGS.
#6 Schriftliche Begründung der Förderung
Für den Antrag auf den Gründungszuschuss ist als Anlage eine schriftliche "Begründung der Förderung" beizufügen. Die Begründung muss darlegen, warum die Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung zum Start in die Selbstständigkeit nur durch die Gewährung des Gründungszuschusses gewährleistet ist.
Das Arbeitsamt möchte den Gründungszuschuss nur in den Fällen gewähren, wo er wirklich notwendig ist, um die ersten Monate der Selbstständigkeit zu bestehen. Zeigt sich in der Planung, dass das Unternehmen bereits frühzeitig zu erfolgreich ist, braucht der Gründer den Zuschuss nicht. Gleichzeitig darf die Planung nicht zu pessimistisch sein, da in diesem Fall der Gründungszuschuss keine Hilfe darstellt, um profitabel zu werden.
Deshalb kommt der Formulierung der Begründung der Förderung durch den Gründer eine hohe Bedeutung zu. Erfahrene Berater helfen dabei, die Anforderungen des Arbeitsamts zu erfüllen.
#7 Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre
Die Rentabilitätsvorschau, die gerne vom Arbeitsamt mit der Liquiditätsplanung gleichgesetzt wird, können Gründer aus dem Businessplan entnehmen.
Dem Antrag auf den Gründungszuschuss ist für das erste Jahr eine monatliche Rentabilitätsvorschau und für das 2. und 3. Jahr eine jährliche Darstellung der Rentabilität beizufügen.
Anhand dieser Zahlen verifiziert der Sachbearbeiter, ob sich das Gründungsvorhaben wirtschaftlich ausreichend positiv entwickelt und ob der Gründungszuschuss für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Nur dann wird er eine Bewilligung in Erwägung ziehen.
| Gesprächstipps für das Arbeitsamt
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Gründungswillige nicht direkt im ersten Gespräch von ihren Plänen für die Selbstständigkeit berichten oder nach dem Gründungszuschuss fragen sollten. Der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit hat schließlich zunächst das Ziel, die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erreichen.
Erst wenn die Vermittlung nicht funktioniert, kann die Selbstständigkeit als Option zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Spiel kommen. Dies erfordert ein strategisches Vorgehen, um die Bereitschaft des Sachbearbeiters zu erhöhen, den Gründungszuschuss zu gewähren.
Aus der Praxis berichten Berater, dass rund 1/3 der Sachbearbeiter dem Thema Selbstständigkeit aufgeschlossen gegenüberstehen. Ein weiteres Drittel muss überzeugt werden. Bei dem verbleibenden Teil sind die Erfolgsaussichten sehr gering.
Folgende Tipps helfen, um die meisten Sachbearbeiter mit ins Boot zu holen:
- Achten Sie von Beginn an auf eine gute Chemie zwischen Ihnen und dem Arbeitsvermittler.
- Spielen Sie das Spiel der Vermittlung mit - reagieren Sie nicht ablehnend auf Vermittlungsversuche.
- Verkaufen Sie sich schlechter als Sie sind, um die Vermittlungschancen zu reduzieren.
- Erarbeiten Sie ein persönliches Profil, für das auf der Seite des Arbeitsamts keine Stellen vorhanden sind.
- Bereiten Sie sich gut auf die Gespräche beim Arbeitsamt vor.
- Nach und nach zeigen Sie sich verzweifelt, da die Vermittlungen nicht erfolgreich sind.
- Fragen Sie ihren Sachbearbeiter nach einer Alternative zum Arbeitsmarkt und führen Sie ihn so zum Thema Selbstständigkeit.
- Präsentieren Sie dann eine gute Geschäftsidee und zeigen Sie auf, dass dies genau das Richtige wäre.
| Kostenfreie Beratung zum Zuschuss (AVGS)
Für die erfolgreiche Beantragung des Gründungszuschusses sind vor allem ein Businessplan sowie ausreichende Kenntnisse und kaufmännische Qualifikationen erforderlich. Gleichzeitig besteht hoher Zeitdruck, da für den Gründungszuschuss noch ein Restanspruch auf ALG 1 von 150 Tagen zum Zeitpunkt der Gründung bestehen muss.
Für die Unterstützung bei der Gründungsvorbereitung kann das Arbeitsamt einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (kurz AVGS) für die "Heranführung an die selbstständige Tätigkeit" gewähren. Mit dem AVGS können sich Gründer einen Coach suchen, der sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit und beim Antrag auf den Gründungszuschuss unterstützt.
Gute Beratungsangebote umfassen folgende Leistungen:
- Existenzgründerseminar zum Aufbau kaufmännischer Tätigkeiten
- Unterstützung beim Business- und Finanzplan
- Ausstellung der fachkundigen Stellungnahme
- Beratung zu den Gesprächen mit dem Arbeitsamt
- Hilfe beim Antrag auf den Gründungszuschuss und allen Unterlagen
Die Gewährung eines AVGS ist ebenfalls Ermessenssache des Sachbearbeiters. Sprechen Sie daher vorher mit einem erfahrenen Berater, der Sie im Rahmen des AVGS später beraten kann. Er gibt Ihnen Tipps, um den AVGS zu erhalten.
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| Offene Fragen
Der Gründungszuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden - auch wenn die Gründung nicht erfolgreich verläuft. Bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ist das Arbeitsamt jedoch unverzüglich zu informieren, da dann die Zahlung des Zuschusses eingestellt wird.
Zurückzuzahlen ist der Gründungszuschuss, wenn die Angaben, die zur Bewilligung geführt haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig waren.
Nein. Der Anspruch auf ALG 1 ist eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss. In der Praxis ist es möglich, dass nach guter Vorbereitung mit dem Arbeitsamt, die Gründung einige Tage nach Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen kann.
Nein. Für ALG II Bezieher stellt das Jobcenter das Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung.
Nein. Dem Arbeitsamt dürfen keine Kosten für die fachkundige Stellungnahme entstehen.
Ja. Nach Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres endet die Förderung durch den Gründungszuschuss.
Nein. Es gelten die Ruhentatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III. Somit ist eine Antragstellung während der Sperrzeit nicht möglich.
Ja. Der Gründungszuschuss ist komplett steuerfrei und wird nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt, das zur Festlegung des individuellen Steuersatzes dient. Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls nicht auf den Gründungszuschuss zu zahlen.
Für eine weitere Förderung durch den Gründungszuschuss muss ein neuer Antrag beim Arbeitsamt gestellt werden. Finanziell lohnt sich der Aufwand meist jedoch nicht.
Ja, eine Klage ist möglich. Der Klageweg ist jedoch mühselig. Zudem schätzen Anwälte Verfahren vor dem Sozialgericht aufgrund der geringen Vergütungen nicht.