Sichern Sie Ihre Erfindung, bevor es ein anderer tut. Ein erfahrener Anwalt hilft dabei.
Schützen Sie Ihren Designentwurf! Ein spezialisierter Anwalt unterstützt Sie dabei.
Lassen Sie Ihr Gebrauchsmuster von einem erfahrenen Anwalt schützen.
| Ideen, Produkte und Namen schützen
Kann eine Geschäftsidee geschützt werden? Wie ist das mit technischen Erfindungen, Firmennamen oder Domainnamen? Dieser Abschnitt zeigt Ihnen die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte im Überblick.
Was sind gewerbliche Schutzrechte?
Schutzrechte sichern die exklusive Nutzung von geistigem Eigentum, insbesondere technischen Erfindungen, Marken oder eigenständigen Designs. Denn das Entwickeln und Erfinden kostet Zeit und Geld. Daher soll dem Schöpfer über ein Schutzrecht das ausschließliche Recht zur Nutzung und Vermarktung gegeben werden. Mit dem Schutzrecht kann der Unternehmer seinen so erarbeiteten Wettbewerbsvorteil gegen Nachahmung und Kopie schützen.
Übersicht über gewerbliche Schutzrechte
Eine Geschäftsidee an sich lässt sich nicht schützen. Schützen lassen sich nur Patente, Gebrauchsmuster, Marken oder Designs, die mit einer Geschäftsidee verbunden sind. Die folgende Tabelle einen Überblick zu den Arten der gewerblichen Schutzrechte.
Patent | Gebrauchs- muster | Marke | eingetragenes Design | |
Was ist geschützt? | technische Erfindung | technische Erfindung, die nicht patentwürdig ist; häufig sind das technische Produkte | Markenname, Logo | Design von Produkten |
Erfordernis für den Schutz? | Neuheit und | Neuheit und | Klar unterscheidbare Marke | Neuheit und |
Beginn des Schutzes | Veröffentlichung Patentblatt | Eintragung Register | Anmeldetag | Eintragung Register |
Dauer der Anmeldung | 2,5 bis 3 Jahre | 3 bis 4 Monate | 6 Monate | 3 bis 4 Monate |
Laufzeit | 20 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar | bis 25 Jahre |
Kosten Anmeldung | ab 390 € | ab 30 € | ab 290 € | ab 60 € |
Angebote | Patent anmelden | Gebr.muster anmelden | Marke anmelden | Design anmelden |
Außerdem: Schutzrechte für Firmennamen und Domain
Ein individueller Firmenname lässt sich ebenfalls im Rahmen einer Markenanmeldung schützen. Gleiches gilt für den Domainnamen, wenngleich natürlich ein Domainname bereits durch dessen Reservierung bzw. Kauf dem Erwerber exklusiv zur Verfügung steht.
Wo gelten Schutzrechte?
Gewerbliche Schutzrechte gelten grundsätzlich nur in dem Land, für das sie angemeldet sind. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die Anmeldung und Registrierung sämtlicher Schutzrechte zuständig. Für die EU gibt es das Europäische Patentamt (EPA) mit Sitz in München, für weltweite Schutzrechte die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Sitz in Genf. Die Anmeldung internationaler Schutzrechte läuft teilweise auch über das DPMA.
Beispiele für Schutzrechte
Technische, physikalische und chemische Verfahren, Maschinen, Werkzeuge, Bauteile. Entscheidend ist, dass es sich dabei um eine technische Erfindung handelt. Über die Recherche-Datenbanken des DPMA können Unternehmer existierende Patente recherchieren. Ein berühmtes Patent ist zum Beispiel die Erfindung des Walkman in den 80er Jahren.
Maschinen, Vorrichtungen, Geräte, Schaltungen, chemische Erzeugnisse lassen sich als Gebrauchsmuster schützen. Nicht als Gebrauchsmuster schützbar sind technische Verfahren. Sie fallen unter den Patentschutz. Ein berühmtes Gebrauchsmuster ist zum Beispiel der Fischer-Dübel.
Unter den Markenschutz können fallen:
- Namen: Firmennamen, Produktnamen, Bezeichnungen, die der Unternehmer als Wortmarke oder Wort-Bildmarke schützen kann.
- Logos: Kann der Unternehmer als Bildmarke oder Wort-Bildmarke schützen. Akustische Logos oder Werbejingles lassen sich als akustische Marke schützen.
- Objekte: Bestes Beispiel ist der Mercedes-Stern. Als 3-dimensionales Objekt lässt er sich ebenfalls als Formmarke schützen.
- Firmenfarbe: Auch Firmenfarben lassen sich schützen. Beispielsweise das Magenta der Telekom.
Bilder, Objekte und Produkte, deren Alleinstellungsmerkmale auf einem besonderen Design beruhen, lassen sich über das eigentragene Design schützen. Berühmtestes Beispiel dies die Coca-Cola-Flasche, auch das erste iphone erhielt im Jahre 2012 den Designschutz.
| Eintragung und Registrierung
Recherche und die Durchführung der Anmeldung bis zur Eintragung oder Registrierung sind die wesentlichen Schritte, um ein Schutzrecht geltend zu machen. Jeder Unternehmer ist gut beraten, einen spezialisierten Anwalt damit zu beauftragen.
Schritt 1: Recherche
Die Recherche ist wichtig, um bei der Entwicklung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder geschützten Designs keine Rechte Dritter zu verletzen. Die Recherche für gewerbliche Schutzrechte hat 3 Aufgaben:
- Marktforschung: Was gibt es bereits?
- Kosten vermeiden: Keine Doppelentwicklungen durchführen
- Rechtsstreitigkeiten vermeiden, während und nach des Verfahrens der Eintragung
Beim Patent ist die Recherche Teil des Anmeldeverfahrens. Bei Marke, Design und Gebrauchsmuster prüft das Amt nicht die Rechte Dritter. Doch gibt es nach Registrierung eine Widerspruchsfrist, innerhalb derer sich Inhaber älterer Rechte gegen eine Neueintragung bzw. Registrierung Widerspruch einlegen können. Dem Unternehmer stehen für die nationale und internationale Recherche umfangreiche Datenbanken zur Verfügung. Auch Markenanwälte oder Patentanwälte bieten die Recherche als Dienstleistung an.
Schritt 2: Anmeldung und Eintragung
Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die Vorgehensweise von der Anmeldung bis zur Registrierung bzw. Eintragung gewerblicher Schutzrechte.
#1 Ablauf Markenanmeldung
Die Markenanmeldung sichert vorläufigen Markenschutz und kann elektronisch vorgenommen werden.
Geprüft werden die formalen Voraussetzungen, nicht eventuelle Ansprüche Dritter. Die Prüfung dauert ca. 6 - 8 Monate. Der Unternehmer sollte auf Rückfragen und Beanstandungen der Anmeldung durch das Amt zeitnah reagieren. Ist alles in Ordnung wird die Marke eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht.
Nach Veröffentlichung der Marke muss der Unternehmer eine 3-monatige Widerspruchsfrist abwarten. In dieser Zeit können Dritte gegen die Eintragung der Marke Widerspruch einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Marke offiziell geschützt.
Der Markenschutz ist auf 10 Jahre begrenzt. Eine Verlängerung für weitere 10 Jahre ist unbegrenzt oft möglich. Dafür muss der Unternehmer eine Verlängerungsgebühr bezahlen.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Markenanmeldung.
#2 Ablauf Patentanmeldung
Die Patentanmeldung sichert ebenfalls vorläufigen Patentschutz und kann elektronisch vorgenommen werden. Für die Prüfung des Patents ist ein Antrag auf Prüfung notwendig. Dieser kann bis zu 7 Jahren nach Anmeldung erstellt werden.
Die Anmeldung eines Patents bleibt 18 Monate geheim. Danach wird eine Offenlegungsschrift publiziert. Sie soll der Öffentlichkeit ermöglichen, sich über den Stand der Technik zu informieren. Diese Offenlegungsschrift wird unabhängig von einer Prüfung publiziert und erfolgt nur dann nicht, wenn der Unternehmer seinen Patentantrag zurückzieht.
Geprüft werden Neuheit, erfinderische Tätigkeit sowie gewerbliche Anwendbarkeit. Es muss sich ausdrücklich um eine technische Erfindung handeln. Das Prüfungsverfahren dauert ca. 2 - 4 Jahre. Der Unternehmer kann das Amt zusätzlich mit einer Recherche beauftragen. Innerhalb der Prüfungsfrist erhält der Unternehmer Prüfungsbescheide für den Fall, dass die Anmeldung den Anforderungen des Patentamts nicht genügt. Auf diese Prüfungsbescheide muss der Unternehmer zeitnah reagieren und den Antrag nachbessern. Ist die Prüfung erfolgreich, wird das Patent erteilt und veröffentlicht.
Bis zu 9 Monate nach der Patenterteilung können Dritte Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Auch nach dieser 9-Monatsfrist besteht das Risiko, dass gegen die Patenterteilung eine Nichtigkeitsklage erhoben wird.
Der Patentschutz besteht für 20 Jahre und ist nicht verlängerbar.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Patentanmeldung.
#3 Ablauf Anmeldung Gebrauchsmuster
Die Anmeldung eines Gebrauchsmusters erfolgt per Formular oder elektronisch. Die technische Erfindung muss dabei vollständig erläutert und vorgestellt werden. Geprüft werden nur die formalen Voraussetzungen der Gebrauchsmuster-Anmeldung: Ist die Erfindung vollständig dokumentiert? Wurde die Anmeldung formal richtig durchgeführt? Es wird nicht geprüft, ob die Erfindung neu ist. Das Eintragungsverfahren dauert ca. 3 Monate und endet mit der Eintragung in das amtliche Register des DPMA. 4 Wochen nach Eintragung wird das Gebrauchsmuster vom DPMA veröffentlicht.
Ein Gebrauchsmuster wird eingetragen, ohne eine Prüfung der Schutzfähigkeit. Daher besteht nach Eintragung das Risiko eines Löschungsverfahrens, dass ein Dritter anstreben kann. Für den Antragssteller ist das Löschungsverfahren aber mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.
Der Gebrauchsmusterschutz ist zunächst auf 3 Jahre begrenzt und kann anschließend auf insgesamt 10 Jahre verlängert werden. Danach ist keine Verlängerung mehr möglich.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Gebrauchsmusteranmeldung.
#4 Ablauf Designschutz
Die Anmeldung eines sichert vorläufigen Designschutz und kann elektronisch vorgenommen werden. Das Design ist vollständig zu beschreiben und darzustellen. Geprüft werden formal-rechtliche Anforderungen sowie die Designfähigkeit des Produktes. Das Design muss also exakt beschrieben sein. Die Form der Darstellung muss dem Produkt entsprechen und kann auch multimedial sein. Neuheit und Eigenart des Designs werden nicht geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird das Design im Register des DPMA eingetragen und im Designblatt bekannt gemacht.
Nach erfolgreicher Eintragung besteht für den Unternehmer das Risiko des Nichtigkeitsverfahrens. Dabei kann die Designfähigkeit an sich bestritten werden oder ein Wettbewerber moniert ältere Rechte an dem Design.
Der Designschutz erstreckt sich auf maximal 25 Jahre ab Datum der Anmeldung. Der Schutz gilt zunächst für 5 Jahre und kann dann insgesamt 4-mal für jeweils 5 weitere Jahre verlängert werden.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Designanmeldung.
| Schutzrechte kommerziell verwerten
Wer ein gewerbliches Schutzrecht beantragt, will es in der Regel auch kommerziell verwerten. Dafür gibt es grundsätzlich 4 Möglichkeiten.
Ein Schutzrecht selbst verwerten
Diese Möglichkeit besteht bei allen gewerblichen Schutzrechten, ist aber unterschiedlich aufwendig. Bei Patenten und Gebrauchsmustern kommt es auf die Komplexität des Vermarktungsmodells an, inwieweit der Erfinder seine Erfindung selbst vermarkten kann. Je komplexer die Technik hinter einer Erfindung, desto höher in der Regel die notwendigen Investitionen. Möglicherweise benötigt der Erfinder einen Kooperationspartner. Beim Design benötigt der Kreative einen Kooperationspartner, der das Designer-Produkt herstellt. Bei einer Marke ist Selbstverwertung in der Regel der erste Schritt. Nur wenn sich durch kommerziellen Erfolg eine starke Markenpersönlichkeit bestätigt, bestehen weitere Formen der Vermarktung. Selbstvermarktung erfordert einen durchdachten Businessplan und Finanzplan.
Verkauf eines Schutzrechts
Ein Schutzrecht verkaufen funktioniert dann, wenn der Unternehmer dem potenziellen Käufer vom Wert des Schutzrechts überzeugen kann. Das kann beim Patent bereits nach der Patenterteilung möglich sein, wenn die Erfindung so genial ist, dass sich jeder Investor darauf stürzt. In der Regel verlangt der Verkauf vorher ein Bewährungsprobe am Markt. Der Unternehmer muss also bewiesen haben, dass sein Patent, Gebrauchsmuster oder Design Geld verdient. Auch die Marke benötigt den Beweis der Wirtschaftlichkeit.
Lizenzierung
Lizenzierung heißt, einem Dritten das Recht zu geben, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Design wirtschaftlich zu nutzen. Der Lizenzgeber behält seine Rechte und tritt sie zur Weiterverwertung ab. Dies wird via Lizenzvertrag geregelt. Ein gutes Beispiel für Lizenzierung sind bekannte Modelabels, die den Markennamen für verwandte Produkte wie Parfums, Accessoires, Uhren oder Schmuck via Lizenz verwerten.
Franchising
Franchising bedeutet, ein Geschäftsmodell zu multiplizieren und einem Franchisenehmer als selbstständigen Unternehmer das Recht zu geben, das Geschäftsmodell zu nutzen. Hier ist in der Regel eine erfolgreiche Markenpersönlichkeit oder ein erfolgreiches Produktdesign Grundlage. Aber auch Franchisemodelle auf Basis von Patenten sind denkbar. Franchising regelt via Franchise-Handbuch die Art und Weise der Marktbearbeitung und ist von den Auflagen her strenger als bei der Lizenzierung.
| Wer hilft und unterstützt?
Markenanwälte und Patentanwälte helfen dem Unternehmer, Schutzrechte durchzusetzen. Sie bieten umfassende Beratung, Hilfe bei der Recherche, Unterstützung bei allen Anmeldeformalitäten und vertreten den Unternehmer vor den Ämtern wie DPMA, EPA oder WIPO.
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Zweibrückenstr. 12
80331 München - Europäisches Patentamt (EPA)
Bob-van-Benthem-Platz 1
80469 München - WIPO - World Intellectual Property Organization
34, chemin des Colombettes
CH-1211 Genf
Neben vertiefenden Informationen finden Sie dort auch die Zugänge zu den Datenbanken für die Recherche. Kontaktdaten der Ämter und wertvolle Links finden Sie auf unserem Merkblatt für gewerbliche Schutzrechte.
Sichern Sie Ihre Erfindung, bevor es ein anderer tut. Ein erfahrener Anwalt hilft dabei.
Schützen Sie Ihren Designentwurf! Ein spezialisierter Anwalt unterstützt Sie dabei.
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| Schutzrecht verletzt, was tun?
Ein eingetragenes Schutzrecht verhindert nicht, dass Schutzrechte verletzt werden. Es gibt dem Inhaber des Schutzrechts aber die rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen. Typische Fälle von Schutzrechtsverletzungen sind Produktpiraterie, Markenfälschung oder Kopien erfolgreicher Produktdesigns.
Verletzungen systematisch aufdecken
Der erste Schritt, um sich gegen Schutzrechtsverletzungen zu wappnen, ist eine umfassende Marktbeobachtung. Dazu gehört auch die Recherche nach der Eintragung in den Datenbanken von DPMA, EPA oder WIPO. Diese permanente Recherche nach Eintragung kann der Unternehmer an einen Patent- und Markenanwalt delegieren.
Außergerichtliche Regelungen
Entdeckt der Unternehmer beispielsweise eine Markenverletzung, sollte er mittels Verwarnungen oder Abmahnungen zunächst eine außergerichtliche Regelung anstreben. Am besten übergibt der Unternehmer den Fall an einen kompetente Anwalt.
Klage vor Gericht
Hilft das alles nichts, ist eine Klage vor Gericht unumgänglich. Dabei braucht der Unternehmer in jedem Fall den Spezialanwalt.
| Offene Fragen
Die wesentlichen gewerblichen Schutzrechte sind technische Schutzrechte wie das Patent und das Gebrauchsmuster, der Namens- und Kennzeichnungsschutz in Form des Markenschutzes und sowie der Design- und Geschmacksmusterschutz. Verwandt mit dem Gebrauchsmusterschutz sind auch Halbleiter-Topografien in der EDV.
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Beruht das Produkt auf einer technischen Erfindungen kommen Patentschutz oder Gebrauchsmusterschutz in Frage. Lebt das Produkt von einem Markennamen oder einem Logo kann es über den Markenschutz geschützt werden. Beruht das Alleinstellungsmerkmal des Produkts auf dem Design, kann es über ein eingetragenes Design geschützt werden.
Produkt patentieren lassen heißt, dass ein Produkt auf einer schutzwürdigen technischen Erfindung beruht, für die man ein Patent anmeldet.
Einen Namen kann man über eine eingetragene Marke schützen lassen.
Den Domainnamen kann man über den Markenschutz sichern. Die Inhalte der Website sind über den Urheberrechtsschutz geschützt.
Das geht über den Markenschutz. Das Logo wird entweder als Bildmarke oder in Kombination mit Firmennamen und Slogan als Wort-Bildmarke geschützt.
Patent und Gebrauchsmuster beruhen auf technischen Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sein müssen. Daher ist der Anmeldungsprozess kürzer, ebenso die Schutzdauer. Außerdem ist das Risiko höher, von Dritten verklagt zu werden. In diesen Punkten unterscheidet sich das Gebrauchsmuster vom Patent:
- Beim Gebrauchsmuster gibt es keinen Rechtsschutz für technische oder chemische Verfahren.
- Formale statt inhaltliche Prüfung beim Gebrauchsmuster.
- Ein Gebrauchsmuster kann jederzeit angefochten werden.
Die Recherche ist also beim Gebrauchsmuster noch wichtiger als beim Patent. Denn die Verletzung von Rechten Dritten wird im Prüfungsverfahren beim Patent mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt.
Geschäftsideen, Spielregeln von Spielen, Software kann man weder patentieren noch schützen lassen. Auch Entdeckungen sind nicht patentfähig, weil ihnen das Kriterium der technischen Erfindung fehlt.
Der Anmeldetag sichert ein Schutzrecht vorläufig. Wer beispielsweise ein Patent zuerst anmeldet, hat Vorrang vor allen anderen. Ob das Schutzrecht am Ende eingetragen wird, entscheidet der Prozess der Prüfung des Schutzrechts. Wird beispielsweise ein Schutzrecht, z.B. ein Patent, am 1. Januar 2020 angemeldet, ist es nach erfolgreicher Eintragung bis zum 31. Dezember 2039 geschützt.
Ein Patent schützt technische Erfindungen vor unerwünschter Kopie. Ein Patent muss eine Neuheit darstellen, auf einer technischen Erfindung beruhen und gewerblich anwendbar sein.
Ein Gebrauchsmuster ist ein Produkt, das auf einer technischen Erfindung beruht. Dazu zählen auch Nahrungsmittel, Arzneimittel und chemische Stoffe. Ausgeschlossen sind allerdings Herstellungsverfahren oder Arbeitsverfahren. Wie beim Patent sind Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Nutzbarkeit wesentliche Schutzvoraussetzung, wenngleich diese Schutzvoraussetzungen im Eintragungsverfahren nicht geprüft werden.
Eine Marke bezeichnet alles, womit ein Produkt oder eine Dienstleistung oder ein Geschäftsmodell gekennzeichnet werden kann. Typische Markenformen sind die Wortmarke, die Bildmarke oder die Wort-Bildmarke. Auch akustische Marken sind denkbar. Wesentlich für den Schutz sind Eigenständigkeit und Unterscheidbarkeit der Marke. Die geschützte Marke gibt dem Markeninhaber das Recht der exklusiven Verwertung.
Ein eingetragenes Design bezieht sich auf ein Produkt mit einer eigenständigen und unterscheidbaren Formgebung. Neuheit und Eigenart sind die wesentlichen Schutzvoraussetzungen.
Der Businessplan kann bereits bei der Entwicklung eines Schutzrechts von Bedeutung sein, wenn zum Beispiel für die Entwicklung eines Patents eine Finanzierung benötigt wird. Spätestens bei der kommerziellen Verwertung werden Businesspläne notwendig, wenn dazu Gelder von Investoren oder Banken benötigt werden.
Es ist das DPMA, das Deutsche Patent- und Markenamt mit Sitz in München.