- Sich als selbstständiger Künstler sozial versichern
- Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die KSK?
- Leistungen und Vorteile
- Ermittlung der Beiträge für die Künstlersozialkasse
- Antragsverfahren und Abwicklung
- Angestellt und selbstständig zugleich: geht das?
- Wissenswertes für Unternehmen
- Kontakt zur KSK
1. Sich als selbstständiger Künstler sozial versichern
Freiberufler, wie selbstständige Künstler und Publizisten, werden über die Künstlersozialversicherung in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen. Dafür ist die Künstlersozialkasse zuständig. Von der Künstlersozialkasse erhalten Freiberufler somit wie Arbeitnehmer Leistungen aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse ist die Krankenkasse der Freiberufler. Dazu gehören:
- Künstler: Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren werden von der Künstlersozialkasse unterstützt.
- Publizisten: Für Personen, die als Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch aktiv sind, ist die Künstlersozialkasse auch zuständig.
Die Anmeldung für eine Künstlersozialversicherung über die Künstlersozialkasse ist für die genannten Angehörigen Freier Berufe Pflicht. Der Beitrag für die Künstlersozialversicherung wird dabei wie bei Arbeitnehmern zur Hälfte durch den Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen (Verlage, Rundfunkanstalten, Galerien) zusammen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
2. Welche Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die KSK?
Um Zuschüsse von der Künstlersozialkasse für eine Künstlersozialversicherung zu erhalten, müssen Freiberufler einige Voraussetzungen erfüllen. So müssen Antragsteller für eine Künstlersozialversicherung von der Künstlersozialkasse gewisse Mindestverdienstgrenzen erreichen. Damit die Künstlersozialkasse Zuschüsse zur Krankenkasse des Freiberuflers gewährt, muss das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro jährlich übersteigen. Eine Ausnahme macht die Künstlersozialkasse bei Berufsanfängern. Weitere Bedingungen sind:
- Für den Zuschuss von der Künstlersozialkasse müssen Versicherte aus Freien Berufen ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und dauerhaft sowie wesentlich im Inland ausüben.
- Nicht versichert durch die Künstlersozialversicherung über die Künstlersozialkasse werden Freiberufler, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmen hiervon bilden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
- Der Künstler oder Publizist, der eine Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialkasse anmeldet, muss selbstständig sein. Das heißt, er darf keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen.
Lesen Sie nachfolgend, welche Leistungen Sie erwarten und welche Beiträge Sie zu bezahlen haben.
3. Leistungen und Vorteile
Die Künstlersozialkasse ist selbst kein Leistungsträger, sondern bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder aus freien Berufen zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung sowie zu einer Krankenkasse, die sich der Künstler selbst aussucht. Somit steht auch Existenzgründern in freien Berufen durch die Künstlersozialkasse das gesamte gesetzliche Leistungsangebot zur Verfügung.
Mitglieder der Künstlersozialkasse müssen stets nur den Anteil des Arbeitnehmers und somit nur die Hälfte zahlen. Darüber hinaus darf in der Künstlersozialkasse zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung gewählt werden. Nicht zuletzt wird durch die Künstlersozialkasse die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet.
4. Ermittlung der Beiträge für die Künstlersozialkasse
Der Monatsbeitrag, den ein Künstler oder Publizist an die Künstlersozialkasse zahlt, hängt von der Höhe seines Einkommens ab. Die Künstlersozialkasse berechnet im Fall der Bezuschussung für die Mitglieder die Beitragsanteile, zieht sie ein und leitet sie an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.
Die Künstlersozialkasse berechnet den monatlichen Beitrag auf Grundlage des Jahreseinkommens. Aufgrund der häufig schwankenden Einkommen der Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beiträge für das jeweils zukünftige Jahr geschätzt werden. Die Schätzung beruht in der Regel auf den Erfahrungswerten des vergangenen Jahres und auf den Auftragserwartungen für das kommende Jahr. Freiberuflern wird empfohlen, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, da stichprobenartige Überprüfungen der Einkommenssteuerbelege durchgeführt werden.
Die Beitragssätze zur Künstlersozialversicherung werden wie folgt von der Künstlersozialkasse berechnet:
- Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 %.
- Der einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 14,6 %.
- Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt derzeit für Eltern bei 3,05 % und für Kinderlose bei 3,3 %.
Künstlersozialkassenbeitrag anhand eines Rechenbeispiels
Das nachfolgende Rechenbeispiel verdeutlicht, wie sich der Beitrag für Künstler oder Publizisten konkret berechnet. Unser Rechenbeispiel geht von einem Jahresgewinn von 10.000 Euro aus:
Kostenart | Höhe |
Rentenversicherung | |
Beitragssatz RV | 18,6 % |
davon Anteil des Versicherten | 9,3 % |
Beispielrechnung | 9,3 % von 10.000 € ⇒ 930 € / Jahr |
Krankenversicherung | |
Beitragssatz in der KV | 14,6 % |
davon Anteil des Versicherten | 7,3 % |
Beispielrechnung | 7,3 % von 10.000 € ⇒ 730 € / Jahr (plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags) |
Pflegeversicherung | |
Beitragssatz PV | 3,05 % (Elterneigenschaft) bzw. 3,3 % (Kinderlose) |
davon Anteil des Versicherten | 1,525 % (+ 0,125 % für Kinderlose) |
Beispielrechnung | 1,525 bzw. 1,65 % von 10.000 € ⇒ 152,50 bzw. 165,00 € / Jahr |
Gesamt | 1812,50 bzw. 1825,00 € |
Die andere Hälfte zahlt die Künstlersozialkasse.
5. Antragsverfahren und Abwicklung
Die Unterlagen zur Anmeldung für die Künstlersozialkasse können Künstler und Publizisten direkt online auf der Website der Künstlersozialkasse herunterladen oder postalisch anfordern. Wichtig dabei ist, dass man sich die Anforderung der Unterlagen dokumentieren lässt, da man der Theorie nach ab diesem Zeitpunkt bereits berechtigt ist, in der Künstlersozialkasse zu sein. Erhält man final eine Zulassung, müssen die gesetzlichen Krankenkassen ab diesem Zeitpunkt vorab zu viel gezahlte Beiträge an den Künstler zurückzahlen.
In den Anmeldeunterlagen enthalten ist ein umfangreicher Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Eintritt in die Künstlersozialkasse. Darüber hinaus sind Belege wie Verträge, Unterlagen über ausgeführte Arbeiten, Kritiken und sogar Zeitungsausschnitt beizufügen. Anschließend prüft die Künstlersozialkasse, ob die Voraussetzungen zur Künstlersozialversicherung erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Künstlersozialkasse rechtsverbindlich die Versicherungspflicht fest. So nimmt die Künstlersozialkasse die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sowie bei der Rentenversicherung vor und teilt dem Künstler mit, wie hoch seine Beiträge sein werden.
6. Angestellt und selbstständig zugleich: geht das?
Gesondert zu betrachten ist der Anspruch auf Zulassung in die Künstlersozialkasse, wenn es sich um ein Mischmodell handelt, also der Versicherte angestellt und selbstständig zugleich ist. So kann man in Festanstellung sozialversicherungspflichtig arbeiten und trotzdem als Freiberufler Mitglied in der Künstlersozialkasse sein.
Hauptberuflich: selbstständiger Künstler
Solange die Tätigkeit als freiberuflicher Künstler oder Publizist überwiegt, gibt es von Seiten der Künstlersozialkasse kein Problem. Allerdings verlangt die Künstlersozialkasse eine schriftliche Mitteilung darüber, um welchen Betrag sich das Jahreseinkommen durch die Tätigkeit als Freiberufler aufgrund der geringfügigen Festanstellung reduziert. Darüber hinaus will die Künstlersozialkasse wissen, wann die nichtselbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde, um welchen Arbeitgeber es sich handelt und mit welchem Jahres- oder Monatsgehalt zu rechnen ist.
Sofern sich nichts daran ändert, dass das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit überwiegt, sind für beide Tätigkeiten Beiträge in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzuzahlen.
Angestellt und freiberuflich tätig zu gleichen Teilen
Sobald das Angestelltenverhältnis zu 20 Stunden pro Woche oder etwas mehr ausgeübt wird und eine wirtschaftlich höhere Bedeutung als die Tätigkeit als freiberuflicher Künstler oder Publizist gewinnt, zahlen Versicherte über die Künstlersozialkasse nur in die Rentenversicherung ein. Die Sozialversicherung und die Krankenkassenbeiträge werden dann über das Angestelltengehalt gezahlt.
Hauptberuflich angestellt
Wird die nichtselbstständige Tätigkeit zur Haupteinkommensquelle, bleibt aber auch weiterhin künstlerisch oder publizistisch tätig, führt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeverischerung ab. Die Beitragspflicht der Künstlersozialkasse zur Rentenversicherung für die selbständige Tätigkeit bleibt hingegen bei einem Gehalt aus abhängiger Beschäftigung bis zu 3.900 Euro weiter erhalten. Wer mehr verdient, fällt aus der KSK-Pflicht heraus, da die Schutzbedürftigkeit bei Gutverdienern entfällt.
Beispiel: Hat man eine Teilzeitanstellung mit 1.500 Euro Brutto-Einkommen und schreibt nebenher Artikel für eine Zeitung und verdient damit im Schnitt 750 Euro im Monat, ist der Arbeitgeber für die Kranken- und Pflegeversicherung zuständig, während die Künstlersozialkasse für die 750 Euro einen Beitrag zur Rentenversicherung einzieht. Wer hingegen 4.000 Euro brutto verdient und weiterhin nebenher künstlerisch tätig bleibt, ist nicht mehr versicherungspflichtig in der KSK und muss seine Rentenbeiträge über den Arbeitgeber einzahlen bzw. privat vorsorgen.
7. Wissenswertes für Unternehmen
Unternehmen, die Künstler oder Publizisten beschäftigen, also künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, müssen Abgaben, die sogenannte Künstlersozialabgabe, an die Künstlersozialkasse leisten. Somit werden sie als Verwerter bezeichnet und sind für die Meldung ihrer Beschäftigung eines Künstlers an die Künstlersozialkasse selbst verantwortlich.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten möchten, müssen neben der Zahlung der Künstlersozialabgabe auch der Aufzeichnungs-, Vorlage- und Meldepflicht nachkommen. Und zu guter Letzt sollten Verwerter wissen, dass sie die Künstlersozialabgabe nicht von der Gage oder dem Honorar des beschäftigten Künstlers abziehen dürfen.
8. Kontakt zur KSK
Egal ob Sie als Künstler oder Publizist in Berlin, Köln oder München tätig sind, die Zentrale der Künstlersozialkasse ist in Wilhelmshaven. Die Künstlersozialkasse kümmert sich von dort aus um Ihre Künstlersozialversicherung.
- Bei Fragen zur Künstlersozialversicherung:
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Telefon (Service-Center): 04421.97 34 05 15 00
Telefon (Versicherte): 04421.75 43-586 - Hausadresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven - Weitere Daten und Infos zu den Sprechzeiten der Künstlersozialkasse hier.
Als Freiberufler gründen
Neben der Künstlersozialversicherung über die Künstlersozialkasse müssen Freiberufler, die gründen, einige Besonderheiten als Existenzgründer beachten. Mehr zum Thema Qualifikationen, Kammerpflicht, Recht und Steuern für Freiberufler finden Sie hier.