- Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige erhalten Krankengeld nur, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben oder einen Krankengeld-Wahltarif haben.
- Das gesetzliche Krankengeld für Selbstständige beträgt 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
- 2026 liegt das maximale gesetzliche Krankengeld bei 135,63 € pro Kalendertag und wird in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt.
- Privat versicherte Selbstständige können ihren Verdienstausfall über eine Krankentagegeldversicherung verringern.
| Was ist Krankengeld?
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankentagegeld dagegen ist eine vertraglich vereinbarte Leistung eines privaten Versicherers.
Krankengeld ersetzt jeweils bei Arbeitsunfähigkeit einen Teil des wegfallenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Ob Selbstständige einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben, hängt davon ab, wie sie krankenversichert sind und welchen Krankengeldschutz sie gewählt haben.
Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben. Die Wahlerklärung ermöglicht diesen Selbstständigen den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche. Dann gilt der allgemeine Beitragssatz. Anders als Arbeitnehmer erhalten hauptberuflich Selbstständige in den ersten sechs Wochen grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber.
Eine weitere Möglichkeit ist ein Krankengeld-Wahltarif der gesetzlichen Krankenkassen. Leistungsbeginn, Höhe, Prämie und Bindungsdauer richten sich nach den jeweiligen Tarifbedingungen.
Warum ist Krankengeld für Selbstständige wichtig?
Können Selbstständige wegen einer Krankheit nicht arbeiten, kann ihr Einkommen teilweise oder vollständig wegfallen. Krankengeld hilft, die finanziellen Folgen einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzumildern.
| Wie hoch ist das Krankengeld?
Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige beträgt das gesetzliche Krankengeld grundsätzlich 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Arbeitseinkommen ist der steuerrechtlich ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Der Umsatz ist nicht die Berechnungsgrundlage. Maßgeblich ist grundsätzlich das Arbeitseinkommen, das die Krankenkasse zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung angesetzt hat.
Für Arbeitnehmer beträgt das gesetzliche Krankengeld grundsätzlich 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts. Diesen Betrag vergleicht die Krankenkasse mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Ausgezahlt wird der niedrigere Wert. So soll verhindert werden, dass im Krankheitsfall der Versicherte mehr bekommt als wenn er regulär arbeitet.
Zusätzlich gilt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. 2026 liegt sie bei 5.812,50 € monatlich bzw. 69.750 € jährlich. Daraus ergibt sich ein maximales Krankengeld von 135,63 € pro Kalendertag. Das entspricht rund 4.070 € für 30 Kalendertage vor möglichen Sozialversicherungsabzügen.
Tatsächlich ausgezahlt wird meist weniger. Vom Krankengeld kann ein Beitrag zur Pflegeversicherung abgezogen werden. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nur an, wenn vor der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Versicherungspflicht bestand.
Auf das Krankengeld selbst fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Andere beitragspflichtige Einnahmen können weiterhin Krankenversicherungsbeiträge auslösen.
Das Krankengeld selbst wird nicht besteuert. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
| Beispielrechnungen: Wie viel Krankengeld gibt es?
Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige sowie Arbeitnehmer. Trotz Krankengeld entsteht je nach Einkommen eine deutliche Einkommenslücke.
| Beispiel | Einkommen vor Krankheit | Rechenschritt | Krankengeld vor Abzügen* | Differenz zum bisherigen Einkommen vor Abzügen** |
| Freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger | 4.000 € monatliches Arbeitseinkommen | 4.000 € ÷ 30 = 133,33 € Arbeitseinkommen pro Tag. Davon 70 % des beitragspflichtigen Einkommens = 93,33 € Krankengeld pro Tag. | ca. 2.800 € mtl. / 93 € pro Tag | rund 1.200 € zum bisherigen Arbeitseinkommen |
| Selbstständiger mit hohem Einkommen | 7.000 € monatliches Arbeitseinkommen | 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens; aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze sind das 70 % von 5.812,50 € | max. 135,63 € pro Tag bzw. rund 4.070 € im Monat aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze | rund 2.930 € |
| Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen | 3.000 € brutto / 2.100 € netto | 70 % vom Brutto = 2.100 €; 90 % vom Netto = 1.890 € | ca. 1.890 € mtl. / 63 € pro Tag | ca. 210 € zum Netto |
| Arbeitnehmer mit höherem Einkommen | 4.500 € brutto / 2.900 € netto | 70 % vom Brutto = 3.150 €; 90 % vom Netto = 2.610 € | ca. 2.610 € mtl. / 87 € pro Tag | mindestens ca. 290 € zum Netto |
| Gutverdiener über Beitragsbemessungsgrenze | z. B. 8.500 € brutto / 5.000 € netto | Krankengeld ist 2026 auf 135,63 € pro Tag begrenzt | max. ca. 4.070 € mtl. / 135,63 € pro Tag | mindestens ca. 930 € zum Netto |
*Es können vom Krankengeld noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Grundlage für unsere Beispiele ist die gesetzliche Berechnung: Für Selbstständige beträgt das Krankengeld 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, für Arbeitnehmer 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
**Der tatsächliche Finanzbedarf kann höher sein, wenn private Ausgaben oder betriebliche Fixkosten weiterlaufen.
Mit Hilfe unseres Rechners kann die mögliche Einkommenslücke ermittelt werden.
Schnellrechner: Einkommenslücke bei Krankheit berechnen
| Ab wann wird Krankengeld gezahlt?
Krankengeld für Selbstständige
Haben hauptberuflich Selbstständige den gesetzlichen Krankengeldanspruch über eine Wahlerklärung gewählt, beginnt die Auszahlung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als Arbeitnehmer erhalten Selbstständige in den ersten sechs Wochen keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Bis zum Beginn des Krankengeldes müssen Selbstständige ihren Einkommensausfall daher in der Regel selbst überbrücken.
Über einen Krankengeld-Wahltarif kann je nach Krankenkasse auch ein anderer Leistungsbeginn vereinbart werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des gewählten Wahltarifs.
Bis zum Leistungsbeginn kann eine finanzielle Lücke entstehen. Nach Prüfung von Rücklagen und Wahltarif kann auch eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung helfen, den Verdienstausfall zu mindern.
Krankengeld für Arbeitnehmer
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach weiter, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.
Erkranken Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses, besteht meist noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
In diesem Fall kann die Krankenkasse bereits früher Krankengeld zahlen.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit ist der Anspruch auf Krankengeld innerhalb von drei Jahren auf höchstens 78 Wochen begrenzt. Die sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit. Sie läuft drei Jahre.
Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Höchstdauer nicht.
Die Höchstdauer gilt auch für Selbstständige. Der konkrete Zeitraum, in dem Krankengeld gezahlt wird, hängt jedoch davon ab, wann ihr Anspruch beginnt.
Bei Arbeitnehmern wird die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auf die 78 Wochen angerechnet. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung verbleiben Arbeitnehmern im typischen Fall noch bis zu 72 Wochen Krankengeldzahlung von ihrer Krankenkasse.
| So erhalte ich Krankengeld
Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben keinen automatischen Krankengeldanspruch. Sie können den gesetzlichen Krankengeldanspruch über eine Wahlerklärung wählen oder einen Krankengeld-Wahltarif der Krankenkasse nutzen.
1. Bestehenden Krankengeldschutz prüfen
Prüfen Sie zunächst, welchen Beitragssatz Sie zahlen und ob Ihre Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfasst.
Beim ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % besteht kein gesetzlicher Krankengeldanspruch. Beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % besteht der Anspruch in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten sechs Wochen müssen Selbstständige daher in der Regel selbst überbrücken.
Hinzu kommt jeweils der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse. Der festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab.
Ihre Krankenkasse kann Ihnen mitteilen:
- ob bereits ein Krankengeldanspruch besteht,
- ab welchem Tag die Leistung beginnt,
- wie hoch das voraussichtliche Krankengeld ist,
- ob Sie einen Krankengeld-Wahltarif gewählt haben.
Haben Sie noch keinen Anspruch auf Krankengeld, geben Sie die Wahlerklärung vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ab. Geht sie während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse ein, wirkt sie grundsätzlich erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.
2. Krankengeld-Wahltarif
Ein Krankengeld-Wahltarif kann einen anderen Leistungsbeginn oder eine andere Leistungshöhe vorsehen. Dafür zahlen Sie eine zusätzliche Prämie.
Leistungsbeginn, Höhe und weitere Bedingungen ergeben sich aus dem Tarif Ihrer Krankenkasse. Für Krankengeld-Wahltarife gilt grundsätzlich eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren.
Vergleichen Sie deshalb vor der Wahl:
- Ab welchem Tag wird Krankengeld gezahlt?
- Wie hoch ist die Leistung?
- Wie hoch ist die zusätzliche Prämie?
- Welche Bindungsfrist gilt?
- Welche Bedingungen müssen Sie erfüllen?
3. Persönliche Einkommenslücke ermitteln
Prüfen Sie anschließend, wie lange Ihre Rücklagen ohne laufendes Arbeitseinkommen reichen. Berücksichtigen Sie dabei Ihre privaten Ausgaben und Ihre weiterlaufenden betrieblichen Kosten.
Vergleichen Sie Ihren monatlichen Finanzbedarf mit dem voraussichtlichen Krankengeld. So erkennen Sie, ob bis zum Leistungsbeginn oder trotz Krankengeld eine finanzielle Lücke bleibt.
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4. Zusätzliche Absicherung prüfen
Reichen Krankengeld und Rücklagen nicht aus, kann eine private Krankentagegeldversicherung den persönlichen Verdienstausfall ergänzend absichern.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können damit eine verbleibende Einkommenslücke zum gesetzlichen Krankengeld verringern.
Privat krankenversicherte Selbstständige sichern ihren Verdienstausfall in der Regel über ein vertraglich vereinbartes Krankentagegeld ab.
Die Leistung beginnt nach der vertraglich vereinbarten Karenzzeit. Die mögliche Tagegeldhöhe orientiert sich am beruflichen Nettoeinkommen und darf den versicherbaren Verdienstausfall nicht überschreiten.
| FAQ zum Krankengeld
Nein. Familienversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Ein eigener Krankengeldanspruch setzt eine entsprechende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus.
Hauptberuflich Selbstständige können grundsätzlich nicht beitragsfrei familienversichert sein.
Ja, sofern Ihr Versicherungsschutz einen Krankengeldanspruch umfasst. Ein Anspruch kann auch bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder bei bestimmten stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen bestehen, wenn die Krankenkasse die Kosten trägt.
Auch gesetzlich versicherte Selbstständige können Kinderkrankengeld erhalten, wenn ihr eigener Versicherungsschutz einen Krankengeldanspruch umfasst.
Das Kind muss gesetzlich versichert und grundsätzlich jünger als zwölf Jahre sein. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen können.
Im Jahr 2026 besteht der Anspruch je Elternteil für bis zu 15 Arbeitstage pro Kind. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage pro Kind beanspruchen.
Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr.
Privat krankenversicherte Selbstständige haben keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Sie können ihren Verdienstausfall über eine private Krankentagegeldversicherung absichern.
Prüfen Sie beim Abschluss, ab welchem Krankheitstag die Leistung beginnt und welche Tagegeldhöhe vereinbart ist.
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