Sie möchten ein Impressum für Ihren Onlineshop, die Unternehmenshomepage oder Social-Media-Kanal erstellen? Kein Problem. Wir beantworten alle Fragen zur Impressumspflicht und erklären, welche Pflichtangaben ein rechtssicheres Impressum beinhalten muss.
Lieber gleich loslegen? Mit einem Impressumsgenerator ganz einfach ein gültiges Impressum erstellen.
Das Impressum einer Website ist eine Art virtuelle Visitenkarte und dient der Kunden-Transparenz. Durch Angaben wie Name, Adresse, Kontaktdaten und Rechtsform sollen Besucher schnell prüfen können, wer für die Inhalte (Filme, Bilder, Texte, Links) einer Internetseite verantwortlich ist. Wer ein Impressum benötigt und welche Pflichtangaben darin gemacht werden müssen, hat der Gesetzgeber in § 5 TMG (Telemediengesetz) und § 55 RStV festgelegt.
Die erste Webseite ist fast fertig? Unser Website-Leitfaden gibt nützliche Tipps und Best Practices für den letzten Schliff.
Jetzt Website-Leitfaden ansehenBis auf wenige Ausnahmen benötigen fast alle Webseiten ein Impressum (man nennt das Impressumspflicht oder Anbieterkennzeichnungspflicht). Laut § 5 Telemediengesetz (TMG) sind alle „geschäftsmäßigen Online-Dienste“ verpflichtet, ein Impressum zu führen.
Grundsätzlich müssen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bestimmte Pflichtangaben im Impressum machen. Dabei ist egal, ob sie direkt mit ihrer Homepage Geld verdienen. Es reicht aus, dass die Website im Zusammenhang zum Beruf steht (also nicht privater Natur ist).
Mit „geschäftsmäßige Online-Dienste“ sind außerdem nicht nur Internetseiten gemeint, sondern jede Form von Webauftritt, der kommerziellen Charakter hat – beispielsweise:
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Webbaukasten-Vergleich jetzt ansehenKurze Antwort: Nein – Laut § 55 RStV benötigen private Websites oder Social-Media-Konten (Facebook, Instagram, TikTok, etc.) prinzipiell kein Impressum. In der Realität unterschätzen Betreiber aber, wie streng der Begriff „Privat“ bei der Impressumspflicht ausgelegt ist.
Was zählt also als private Webseite bei der Impressumspflicht? Das können Homepages sein, die persönlichen oder familiären Zwecken dienen, etwa ein Online-Tagebuch. Dasselbe betrifft unter bestimmten Voraussetzungen auch Blogs. Solange ein Blog lediglich als eine Art Poesiealbum geführt und auf jegliche Art von Werbung verzichtet wird, ist kein Impressum vonnöten.
Aber Vorsicht: Bereits ein kleines Werbebanner (auch, wenn kein Umsatz erzielt wird) oder eine Produktempfehlung kann dazu führen, dass eine Website oder Facebook-Konto nicht mehr als privat gilt. Ist das der Fall, greift die Impressumspflicht und es muss ein Impressum erstellt werden.
Unsicher, ob ein Impressum wirklich notwendig ist? Eine anwaltliche Beratung schafft schnell Klarheit.
Kostenloses Beratungsgespräch buchenDie Angaben, die im Impressum einer Webseite enthalten sein müssen, werden Pflichtangaben genannt. Umfang und Inhalt dieser Informationen unterscheiden sich je nach Beruf (z. B. Freiberufler), Unternehmensform (z. B. Kleingewerbe) und Rechtsform (z. B. GmbH, UG, usw.) des Diensteanbieters.
Folgende Übersicht zeigt die möglichen Impressum-Pflichtangaben für verschiedene Arten von geschäftlichen Webseiten:
Bei Name und Anschrift gelten verschiedene Pflichtangaben für natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Nutzer mit dem Betreiber eines Online-Auftritts schnell Kontakt aufnehmen können müssen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse stellt dafür die Grundlage und ist für ein Impressum Pflicht. Wichtig ist auch, dass die E-Mail nicht einfach nur eine automatische Antwort ausgibt (Auto-Reply). Der Nutzer muss die Möglichkeit haben in direktem Austausch mit einem Mitarbeiter zu treten.
Interessantes Detail: Eine Telefonnummer ist beim Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2008 „reicht auch eine im Rahmen des Internetauftritts angebotene elektronische Abfragemaske aus, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird“.
Damit scheint zumindest ein Kontaktformular oder ein Live-Chat als Ersatz für die Telefonnummer rechtens, solange auf Anfragen zügig geantwortet wird. Eine Kontaktmöglichkeit per Telefon macht im Impressum allerdings einen transparenteren und seriöseren Eindruck auf Besucher der Website. Betreiber sollten also genau abwägen, ob sie darauf wirklich verzichten möchten.
Unternehmen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, müssen den Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angeben.
Beispiele für öffentliche Register sind:
Im Vereinsregister müssen sich Vereine (e. V.), im Genossenschaftsregister Genossenschaften (eG) eintragen lassen – soweit klar. Der Eintrag im Partnerschaftsregister ist für Freiberufler erforderlich, die sich zu einer Gruppe zusammen schließen (Partnerschaftsgesellschaft).
Der Eintrag im Handelsregister ist für OHG, KG, GmbH, UG und AG zwingend erforderlich. Einzelunternehmer (z. B. Freiberufler, Kleinunternehmer, Kleingewerbetreibende – auch als GbR) müssen nicht zwingend im Handelsregister eingetragen sein. Dies ändert sich, wenn ein Unternehmer eine bestimmte Umsatzgrenze überschreitet (mehrere hunderttausend Euro pro Jahr). Dann gilt er oder sie als Kaufmann/Kauffrau und benötigt eine Handelsregistereintragung.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer muss ins Impressum – sofern eine beantragt und zugeteilt worden ist. Die Steuernummer gehört hingegen nicht zu den Pflichtangaben, muss also nicht im Impressum stehen.
Es gibt Angaben im Impressum, die speziell für einige Berufsgruppen gelten (§ 5 Abs.1 Nr.5 TMG). Freiberufler, deren Berufsausübung besonders geregelt ist, etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Ärzte, müssen folgende Pflichtangaben im Impressum machen:
Weiter unten gibt es ein Beispiel-Impressum für Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit.
Bei bestimmten Unternehmungen wie Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern bedarf es einer behördlichen Zulassung des Betriebes, diese müssen die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch UGs), die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen eine entsprechende Kennzeichnung im Impressum stehen.
Beispiel: Eine GmbH, die sich in Liquidation befindet, muss im Impressum folgende Angabe machen:
Anbieter von Telemedien, mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, haben zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Das ist der sogenannte Verantwortliche im Rahmen des Presserechts. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Es wäre praktisch, wenn man für alle Webseiten das gleiche Impressum nutzen könnte. Leider unterscheiden sich die Pflichtangaben teilweise so stark voneinander, dass es schwer ist, den Durchblick zu behalten. Daher haben wir die gängigsten Impressen in einer Beispiel-Liste zusammengetragen.
Viel mehr Beispiele findet ihr in unserem kostenlosen Musterimpressums-PDF.
Das Impressum für Einzelunternehmer gilt z. B. für Solo-Selbstständige oder selbstständige Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit (Beispiel: Webdesigner).
Das Impressum für die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) muss seit neustem die Bezeichnung "GbR" mit angeben, sowie die Gesellschaftsvertreter nennen.
Alle Beispiel-Impressen können kostenfrei von unserem Muster-PDF heruntergeladen werden. Per Copy & Paste lassen sich die Vorlagen leicht übertragen und anschließend anpassen.
Ja, wenn die Kriterien von § 5 TMG (Telemediengesetz) erfüllt sind, dann benötigen auch Social-Media-Kanäle ein Impressum. Rein private Accounts sind von der Impressumspflicht ausgenommen, beispielsweise bei Freiberuflern kann die klare Unterscheidung zwischen persönlich und beruflich aber schwerfallen. Wer Influencer werden möchte, muss zwingend ein Impressum erstellen. Hier tappen viele junge Menschen, die beispielsweise einen YouTube-Kanal betreiben, schnell in die Abmahnfalle.
Meist reicht ein einfacher Link im Info-Bereich des jeweiligen Social-Media-Accounts, der zum Website-Impressum führt.
Facebook macht es Betreibern sehr leicht ein Impressum einzubinden. Es gibt nämlich einen eigenen Bereich dafür.
Ein Facebook-Impressum kann in 4 Schritten erstellt werden:
Bei Instagram ist die Erstellung eines Impressums einfach und ärgerlich zugleich. Einfach, weil der Link zum Website-Impressum bei Instagram einfach in den Biografie-Einstellungen („Bio“) hinterlegt werden kann (siehe Screenshot). Ärgerlich ist aber, dass dies die einzige Stelle in einem Instagram-Profil ist, wo ein klickbarer Link gesetzt werden kann. Viele Nutzer nutzen diesen Link bei Instagram normalerweise, um eines ihrer Produkte oder Dienstanleitungen zu bewerben. Eine nicht-klickbare URL zum Impressum, im Fließtext zu platzieren, verstößt streng genommen gegen die Impressumspflicht (2-Klick-Regel).
Wie kann das Problem mit der Impressumspflicht bei Instagram gelöst werden?
Beim Impressum für LinkedIn funktioniert die Einbindung sehr einfach. Über die Seiteneinstellungen (Bleistift-Symbol), lässt sich der Link zum Website-Impressum einfügen.
Es gibt mehrere Wege, um ein Impressum zu erstellen:
Ein guter Impressumsgenerator erstellt ein individuelles Impressum auf Grundlage verschiedener Angaben wie Kontaktdaten, Rechtsform und Zweck einer Website. Generatoren sind äußerst beliebt und für viele Projekte ausreichend. Völlige Rechtssicherheit hat man mit einem Impressumsgenerator aber nicht (Nutzer haftet bei Fehlern).
Mit einem Muster-Impressum können Betreiber eines Webauftritts die Informationen aus der Vorlage einfach durch ihre eigenen Daten ersetzen. Diese Methode der Impressumserstellung ist für viele Online-Projekte ausreichend. Doch wie schon beim Impressumsgenerator, gibt es keine Garantie für die Rechtssicherheit des Impressums. Kostenlose Mustervorlagen gibt es in unserem Downloadbereich.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der lässt sich das Impressum durch einen Anwalt erstellen (oder bereits bestehende Impressen prüfen). Ab ca. 250 Euro prüft ein Rechtsanwalt das Impressum auf Rechtssicherheit. Für etwa 50 Euro mehr gibt es zusätzlich auch einen Check der Datenschutzerklärung. Bei eventuellen Abmahnungen des Impressums haftet der Anwalt.
In einem kostenlosen Beratungsgespräch kann der Fachanwalt schnell ein individuelles Angebot erstellen.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können abgemahnt werden – das ist juristischer Alltag. Die Rechtsprechung ist hier noch allerdings nicht einheitlich. Manche Gerichte deklarieren es als Rechtsverstoß, manche dagegen sagen, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumspflicht nicht abmahnfähig sind. Aufgrund dessen sollte sich jede Firma und jedes Gewerbe Gedanken darüber machen, welche Angaben in ihrem Impressum enthalten sein müssen. Ein Anwalt kann hier Klarheit schaffen.
Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Impressum können sowohl Websitebesucher melden, die in keinem Kontext zum Unternehmen stehen, als auch Wettbewerber – denn ein fehlerhaftes Impressum verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Bürger können sich an den Verbraucherschutz wenden; Wettbewerber an die Wettbewerbszentrale.
Haben Sie eine Abmahnung aufgrund eines fehlenden oder falschen Impressums erhalten, gilt zunächst: keine Panik. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Abmahngebühren bezahlen, sollte der Gang zum Anwalt der erste Schritt sein. Da viele Abmahn-Anwälte oder Websites zum schnellen Abmahnen fehlender oder falscher Impressen (besonders bei der Konkurrenz) verleiten, kann es schnell sein, dass bei einem Fehler gleich mehrere Abmahnungen ins Haus flattern. Eine solche Impressums-Abmahnung kann bis zu mehreren tausend Euro kosten. Ein Anwalt hilft, etwaige ungerechtfertigte Abmahnungen abzuwehren und das eigene Impressum rechtssicher zu gestalten.
Eine Abmahnung aufgrund eines fehlenden oder unvollständigen Impressums kann mehrere tausend Euro kosten. Wer sich davor schützen möchte, kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen.
Auch Onlineshops bedürfen eines Impressums. Neben den Pflichtangaben, die in diesem zu finden sein sollten, müssen Gründer aber auch an weitere wichtige Aspekte wie die Widerrufsbelehrung oder die Datenschutzerklärung denken.
Eigentlich schreibt das Gesetz vor, dass das Impressum zu jeder Zeit mit einem Klick erreichbar sein muss. Seit einigen Jahren wird aber auch akzeptiert, wenn Impressen unter dem Link „Kontakt“ angegeben werden, denn mittlerweile haben sich die Internetnutzer daran gewöhnt, dass hier die Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden sind.
Der Gesetzgeber hat 3 Kriterien für die Platzierung des Impressums auf einer Webseite definiert:
Ja. Geschäftliche E-Mails, die nicht ausschließlich unternehmensintern ausgetauscht werden, müssen ebenfalls ein Impressum enthalten (in der Signatur eingebaut). Das kann in Form eines Links sein, der zum Website-Impressum führt. Alternativ können die Pflichtangaben auch ausgeschrieben in der Signatur der E-Mail stehen. Besonders bei erstmaligem Kontakt mit einer Person muss im E-Mail-Impressum auf die Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO hingewiesen werden. Enthält eine geschäftliche E-Mail kein Impressum in der Signatur, kann dies abgemahnt werden.
Besonders bei erstmaligem Kontakt mit einer Person muss im E-Mail-Impressum auf die Verarbeitung der Daten gemäß DSGVO hingewiesen werden (Datenschutzerklärung). Enthält eine geschäftliche E-Mail kein Impressum in der Signatur, kann dies abgemahnt werden.
Das kommt darauf an. Natürliche Personen müssen ihren vollständigen Namen im Impressum angeben. Vollständig bedeutet, dass der Name im Impressum nicht abgekürzt oder in irgendeiner anderen Art verfremdet werden darf (ein Spitzname ist nicht zulässig). Bei juristischen Personen kann der Firmenname angegeben werden. Bei redaktionellen Inhalten muss zudem der vollständige Name eines Inhaltsverantwortlichen sichtbar sein.
Eine Telefonnummer gehört nicht zu den Pflichtangaben eines Impressums. Falls eine Telefonnummer angegeben wird, ist es allerdings wichtig, dass das Telefon von einem Mitarbeiter besetzt wird (ein automatischer Anrufbeantworter reicht nicht aus).
Nein, das ist nicht möglich. Als Einzelunternehmer oder Blogger kann die Unternehmensadresse angegeben werden. Als Privatperson muss die Privatadresse im Impressum stehen.
Ja, Bildnachweise gehören ins Impressum. In welcher Form diese Angabe gemacht wird, ist nicht einheitlich geregelt.
Es ist möglich, AGB und Impressum bei einer Webseite oder Onlineshop auf derselben Unterseite zu präsentieren. In jedem Fall dürfen Besucher jedoch nicht erst viele Klicks machen müssen, bis sie an die Informationen kommen. Ein Klick ist optimal, zwei sind auch noch zulässig. Ein Link, der gut sichtbar und direkt auf der Startseite platziert wird, erfüllt diese Bedingung.
Für Gründer und Unternehmer sind über das Impressum hinaus noch weitere rechtliche Aspekte zu bedenken. Diese können parallel bei Impressumserstellung ausgearbeitet werden, um abmahnsicher im Web zu agieren:
Mit ladungsfähiger Adresse (bzw. Anschrift) ist der Wohnsitz oder eine andere Anschrift einer Person gemeint, bei dem der er oder sie anzutreffen oder erreichbar sind.
Nein. Die Angabe zum Stammkapital oder Grundkapital sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht zwingend erforderlich.
Ob Onlineshop, Unternehmenswebseite oder professioneller Social-Media-Kanal – fast jeder Online-Auftritt, der nicht privater Natur ist, fällt unter die Impressumspflicht und benötigt ein rechtssicheres Impressum.
Wer nicht abgemahnt werden möchte, sollte einige Impressums-Regeln im Kopf behalten:
Auch wenn es schön wäre, lässt sich ein Impressum nicht einfach per Copy-and-paste übernehmen. Dafür sind die Pflichtangaben zu unterschiedlich. Bei unserem kostenfreien Musterimpressum-PDF ist das richtige Impressum für die allermeisten Szenarien dabei.