- Ein Impressum ist Pflicht für Gewerbe und Freiberufler (§ 5 DDG).
- Betroffen sind Websites, Social-Media-Kanäle, Webshops.
- Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar.
- Pflichtangaben sind Name, Adresse, Kontakt etc.
- Bei Verstößen drohen Abmahnungen.
| Was ist ein Impressum?
Ein Impressum zeigt, wer für eine Website oder ein Social-Media-Profil verantwortlich ist. Es sorgt für Transparenz und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) - ehemals TMG - und § 18 Abs.2 des Medienstaatsvertrags (MStV).
Durch Angaben wie Name, Adresse, Kontaktdaten und Rechtsform sollen Besucher schnell prüfen können, wer für die Inhalte (Filme, Bilder, Texte, Links) einer Internetseite verantwortlich ist.
Einer Impressumspflicht unterliegen
- Unternehmen & Selbstständige: Jede gewerblich oder beruflich genutzte Website, egal ob Online-Shop, Firmenhomepage oder Portfolio eines Freiberuflers
- „Geschäftsmäßige“ Anbieter: Gilt für alle Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden
- Blogger & Influencer: Sobald eine Seite Werbebanner schaltet, Affiliate-Links nutzt oder Kooperationen eingeht
- Social Media Profile: Geschäftlich genutzte Accounts auf Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok oder YouTube
Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht (journalistisch-redaktionelle Angebote), die zur Meinungsbildung beitragen (z. B. News-Blogs), muss zudem einen Verantwortlichen nach § 18 MStV benennen.
Nur rein private oder familiäre Webseiten sind befreit (z. B. ein passwortgeschütztes Fotoalbum für Verwandte).
Da die Grenze zur „Geschäftsmäßigkeit“ jedoch oft fließend ist, empfehlen Experten im Zweifel immer ein Impressum zu erstellen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.
| Pflichtangaben: Was muss ein Impressum enthalten?
Folgende Pflichtangaben gehören in ein Impressum:
- Name, Rechtsform und Anschrift des Diensteanbieters
- Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
- Register und Registernummer
- Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID
- Berufsrechtliche Angaben
- Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
- Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Umfang und Inhalt dieser Informationen unterscheiden sich je nach Beruf (z. B. Freiberufler), Unternehmensform (z. B. Kleingewerbe) und Rechtsform (z. B. GmbH, UG, usw.) des Diensteanbieters.
#1 Name, Rechtsform und Anschrift des Diensteanbieters
Im Impressum müssen Name, Rechtsform und eine ladungsfähige Anschrift des Website-Betreibers angegeben werden. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Unternehmensform.
Namensangaben:
- Natürliche Personen müssen mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den vollständigen Nachnamen angeben.
- Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) müssen die vollständige Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform sowie den Namen des Vertretungsberechtigten nennen.
Rechtsform:
Die Rechtsform muss im Impressum ausdrücklich genannt werden (z. B. GmbH, UG, AG oder GbR). Dies gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Anschrift:
Es ist eine ladungsfähige Adresse anzugeben, also eine Adresse, unter der der Betreiber tatsächlich erreichbar ist. Ein Postfach reicht nicht aus. Juristische Personen und Personengesellschaften nennen den offiziellen Firmensitz.
#2 Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
Der Gesetzgeber verlangt, dass Nutzer schnell und unkompliziert Kontakt mit dem Betreiber einer Website aufnehmen können. Deshalb ist die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend.
Wichtig: Die Kontaktaufnahme darf nicht ins Leere laufen. Eine automatische Antwort allein reicht nicht aus – Anfragen müssen tatsächlich bearbeitet werden.
Eine Telefonnummer ist nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wirkt eine Telefonnummer jedoch transparenter und vertrauenswürdiger.
#3 Register und Registernummer
Unternehmen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, müssen im Impressum den Namen des Registers sowie die entsprechende Registernummer angeben.
Zu den wichtigsten öffentlichen Registern zählen:
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Vereine (e. V.) werden im Vereinsregister geführt, Genossenschaften im Genossenschaftsregister.
Freiberufler, die sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, sind im Partnerschaftsregister eingetragen.
Im Handelsregister müssen sich unter anderem OHG, KG, GmbH, UG und AG eintragen lassen.
Einzelunternehmer, etwa Freiberufler, Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibende, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Handelsregister zu stehen. Überschreitet ein Unternehmen jedoch bestimmte Größen- oder Umsatzgrenzen, kann eine Eintragung erforderlich werden.
#4 Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IDNr.) muss im Impressum angegeben werden, sofern der Diensteanbieter über eine solche Nummer verfügt.
Die USt-IDNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Sie ist erforderlich, wenn Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht oder bezogen werden.
Eine deutsche USt-IDNr. beginnt mit dem Länderkürzel „DE“ und besteht aus insgesamt 11 Zeichen (z. B. DE123456789).
Die W-IDNr. wird stufenweise für Unternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler eingeführt. Sie wird automatisch vergeben und dient der eindeutigen Identifizierung von Unternehmen gegenüber Finanzbehörden.
Die normale Steuernummer gehört dagegen nicht ins Impressum. Sie ist keine Pflichtangabe und sollte aus Datenschutzgründen auch nicht veröffentlicht werden.
#5 Berufsrechtliche Angaben (Kammerberufe und zulassungspflichtige Tätigkeiten)
Es gibt Angaben im Impressum, die speziell für einige Berufsgruppen gelten (§ 5 Abs.1 Nr. 5 DDG). Das betrifft vor allem sogenannte reglementierte Berufe, also Berufe, für deren Ausübung eine besondere staatliche Zulassung oder Kammerzugehörigkeit erforderlich ist.
Dazu zählen beispielsweise Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Ärzte.
Wer einen solchen Beruf ausübt, muss im Impressum zusätzlich angeben:
- Angaben über die Kammer
- Gesetzliche Berufsbezeichnung
- Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
- Zugang zu berufsrechtlichen Regelungen
Weiter unten gibt es ein Beispiel-Impressum für Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit.
Bei bestimmten Unternehmungen wie Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern bedarf es einer behördlichen Zulassung des Betriebes, diese müssen die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
#6 Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft, etwa GmbH (einschließlich UG), AG oder KgaA, in Liquidation (also in der Phase der Auflösung), muss dies im Impressum ausdrücklich kenntlich gemacht werden.
Beispiel: [Firmenname] GmbH i. L. („in Liquidation“)
Auch während der Gründungsphase ist eine korrekte Bezeichnung wichtig. Solange die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss sie den Zusatz „i. G./in Gründung“ führen.
#7 Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Wer auf seiner Website journalistisch-redaktionelle Angebote veröffentlicht, etwa News, Fachartikel oder Meinungsbeiträge, muss zusätzlich einen Verantwortlichen benennen (§ 18 Abs. 2 MStV).
Im Impressum sind in diesem Fall der vollständige Name und die Anschrift dieser verantwortlichen Person anzugeben. Sie wird häufig als oft als "inhaltlich verantwortlich" bzw. ‚"verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV" bezeichnet.
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- voll geschäftsfähig ist,
- seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat
- und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Impressum prüfen in 60 Sekunden
- Ist der vollständige Name oder Firmenname (inkl. Rechtsform) angegeben?
- Ist eine ladungsfähige Anschrift genannt (kein Postfach)?
- Ist eine direkte Kontaktaufnahme möglich (E-Mail + weitere Option)?
- Sind Register- und Registernummer korrekt aufgeführt (falls vorhanden)?
- Ist die Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID angegeben (falls vorhanden)?
- Sind berufsrechtliche Angaben enthalten (bei Kammerberufen)?
- Ist das Impressum von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar?
Bereits kleine Fehler können zu Abmahnungen führen. Eine regelmäßige Prüfung des Impressums ist daher empfehlenswert.
| Beispiele: Wie sieht ein rechtssicheres Impressum aus?
Je nach Rechtsform unterscheiden sich die Pflichtangaben im Impressum.
Nachfolgend finden Sie Musterbeispiele für typische Unternehmensformen, jeweils angepasst an die besonderen rechtlichen Anforderungen.
Beispiel 1: Impressum für Einzelunternehmer

Dieses Impressumbeispiel für Einzelunternehmer gilt für selbstständig tätige natürliche Personen ohne eigene Gesellschaftsform, etwa Solo-Selbstständige oder Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit (z. B. Webdesigner).
Bei einer Eintragung im Handelsregister (e.K.) sind zusätzlich Registergericht und Registernummer anzugeben.
Beispiel 2: Impressum für eine GbR

Dieses Impressumsbeispiel die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betrifft eine Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern. Im Impressum müssen die Rechtsform „GbR“ sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter angegeben werden.
Hinweis: Seit 2024 kann eine GbR zudem im Gesellschaftsregister eingetragen sein, dann wird von einer eGbR gesprochen. In diesem Fall müssen diese eingetragene Rechtsform sowie die Registerangaben im Impressum angegeben sein.
Beispiel 3: Impressum für eine GmbH

Dieses Impressumsbeispiel betrifft die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), also eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Im Impressum ist die vollständige Firmierung einschließlich „GmbH“ zu führen sowie die vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) und die Handelsregisterangaben.
Für Kapitalangaben gilt: Sie sind nicht verpflichtend, müssen aber, wenn sie freiwillig genannt werden, vollständig und korrekt ausgewiesen werden.
Beispiel 4: Impressum für eine UG

Dieses Impressumsbeispiel betrifft die UG (haftungsbeschränkt), eine Sonderform der GmbH mit geringerem Stammkapital.
Im Impressum ist die Rechtsform stets vollständig als „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen sowie die vertretungsberechtigte Person und die Handelsregisterangaben.
Für freiwillige Kapitalangaben gelten dieselben Grundsätze wie bei der GmbH: Werden sie genannt, müssen sie korrekt und vollständig sein.
Beispiel 5: Impressum für Freiberufler mit Kammerzugehörigkeit

Freiberufler, die einer berufsständischen Kammer angehören, etwa Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer können sich an diesem Impressum-Beispiel orientieren.
Neben den allgemeinen Impressumspflichten sind hier zusätzliche berufsrechtliche Angaben erforderlich, insbesondere zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zum Staat der Verleihung sowie zu den maßgeblichen Berufsregelungen und deren Zugänglichkeit.
Beispiel 6: Impressum für Kleingewerbe/Kleinunternehmer

Dieses Impressumsbeispiel richtet sich an Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.
Für die Impressumspflichten macht die Kleinunternehmerregelung keinen Unterschied: Es gelten dieselben Anforderungen wie für andere Einzelunternehmer nach § 5 DDG. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nur anzugeben, wenn sie tatsächlich vergeben wurde.
Wer ein Kleingewerbe betreibt, nutzt für den Verkauf oft Plattformen wie Kleinanzeigen. Rechtlich gesehen wird hier ebenfalls als Einzelunternehmer gehandelt.
Das bedeutet: Sobald du dort regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufst, unterliegst du der vollen Impressumspflicht nach § 5 DDG.
Im Profil bei Kleinanzeigen müssen bei „Rechtliche Angaben“ dieselben Informationen hinterlegt werden wie auf der eigenen Website.
| Impressum für Social Media
Sobald ein Social-Media-Profil geschäftsmäßig betrieben wird, besteht eine Impressumspflicht nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz).
Ein Social-Media-Profil wird geschäftsmäßig betrieben, wenn es:
- zur Bewerbung eigener oder fremder Angebote bzw. der Refinanzierung dient
- Produkte oder Dienstleistungen anbietet
- unternehmerische Inhalte verbreitet
- als Influencer kommerziell genutzt wird
Nach der Rechtssprechung reicht in der Regel eine 2-Klick-Lösung, in Form eines einfachen Link im Info-Bereich des jeweiligen Social-Media-Accounts, der zum Website-Impressum führt.
Rein private Accounts benötigen kein Impressum.
In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch schwierig, insbesondere bei Freiberuflern oder Personenmarken, weil die Einordnung als „geschäftsmäßig“ bzw. „nicht ausschließlich persönlich oder familiär“ vom Einzelfall abhängt.
Rechtsgrundlage der Impressumspflicht für Social Media
- § 5 DDG (Anbieterkennzeichnung)
- § 18 Abs. 2 MStV (journalistisch-redaktionelle Inhalte)
- BGH, Urteil v. 20.07.2006 - | ZR 228/03 (Anforderungen an die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung)
Impressum für Facebook
Facebook macht es Betreibern sehr leicht ein Impressum einzubinden.
Ein Facebook-Impressum kann in 5 Schritten erstellt werden:
- Innerhalb des eigenen Profils den Reiter „Info“ aufrufen.
- Eine Übersicht der Profilinformationen (Intro, Kategorie, Details usw.)
- Reiter zu "Infos zu Datenschutz und Rechtlichem" auswählen.
- Personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“ anklicken.
- URL-Link zum Impressum der Website eintragen.

Impressum für Instagram
Instagram bietet kein eigenes Impressumsfeld, erlaubt aber in den Profileinstellungen mehrere klickbare Links.
Die Verlinkung auf das Website-Impressum sollte im Profil deutlich als „Impressum“ bezeichnet sein und unmittelbar bzw. nach zwei Klicks erreichbar sein.
Nicht-klickbare URLs im Fließtext sind nicht ausreichend.
Impressum für LinkedIn
Bei Unternehmensseiten kann je nach Seitentyp/Version unter „Kontaktinformationen“ ein Website-Link hinterlegt werden.
Hier sollte direkt das Impressum verlinkt werden. Alternativ lässt sich dies über einen benennbaren Button lösen, der auf eine Wahl-URL verweist.
Dies ist eine gute Möglichkeit, wenn über die einzigmögliche Website-Verlinkung bei LinkedIn die Unternehmensseite aufgeführt sein soll.
Für private Profile mit geschäftlichem Zweck gilt die Impressumspflicht ebenfalls.
Impressum für YouTube
Auch YouTube-Kanäle können impressumspflichtig sein. Entscheidend ist nicht die Plattform selbst, sondern die Art der Nutzung.
Ein Impressum ist erforderlich, wenn der Kanal geschäftsmäßig betrieben wird, etwa bei:
- monetarisierten Kanälen (YouTube-Partnerprogramm),
- Produktplatzierungen oder Affiliate-Links,
- Unternehmenskanälen, regelmäßigen werblichen oder unternehmerischen Inhalten.
YouTube stellt über "Kanalanpassung" einen Abschnitt für Links bereit. Dieser befindet sich unter der Kanal-URL und der benutzerdefinierten URL.
Dort können diverse Links hinterlegt werden, darunter auch ein klar bezeichneter Link zum Website-Impressum.
Wichtig ist auch hier, dass der Link eindeutig als „Impressum“ gekennzeichnet ist, direkt oder mit maximal zwei Klicks erreichbar ist sowie dauerhaft abrufbar bleibt.

Impressum für TikTok
Auch TikTok-Profile können impressumspflichtig sein, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden. Hinweise darauf sind:
- ein Unternehmensprofil,
- Werbung,
- Affiliate-Links
- oder sonstige kommerzielle Inhalte.
Das Impressum sollte über einen klar als „Impressum“ bezeichneten Link im Profil erreichbar sein.
Bei TikTok ist ein Website-Link im Profil je nach Kontotyp/Region oft erst ab 1.000 Follower*innen oder mit registriertem Business-Konto verfügbar.
Dieser Umstand entbindet aber nicht von der Impressumpflicht. Die sinnvollste Lösung ist die Umstellung auf ein Business-Konto.
| Wie verfasse ich ein Impressum?
Ein Impressum kann per Generator, Muster-Vorlage oder durch einen Anwalt erstellt werden. Je nach Budget, Risikobereitschaft und Komplexität des Geschäftsmodells.
Die folgende Übersicht hilft bei der Entscheidung.
| Methode | Geeignet für | Kosten | Rechtssicherheit | Empfehlung |
|---|---|---|---|---|
| Impressum-Generator | Standard-Websites, kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige | Meist kostenlos oder geringe Gebühr | Eingeschränkt. Nutzer haften bei Fehlern | Für die meisten Gründer ausreichend |
| Muster-Vorlagen | Sehr einfache Projekte mit klarer Rechtsform | Kostenlos | Gering. Hohes Rechtsrisiko bei falscher Anpassung | Nur mit sorgfältiger Prüfung nutzen |
| Anwaltliche Erstellung | Komplexe Geschäftsmodelle, besondere Berufsgruppen, Unsicherheiten | Ab ca. 250 € | Hoch. Bei Fehlern haftet der Anwalt | Für maximale Rechtssicherheit |
Welche Methode sinnvoll ist, hängt von Rechtsform, Branche und Risikobereitschaft ab. Für viele Standardfälle ist ein Impressum-Generator ausreichend.
Impressumgenerator
Ein Impressum-Generator erstellt automatisch ein individuell angepasstes Impressum auf Basis Ihrer Angaben. Für die meisten Standard-Websites ist diese Lösung ausreichend und kostengünstig. Die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch beim Betreiber.
Muster-Impressum (Vorlage)
Eine Impressum-Vorlage eignet sich nur für sehr einfache und klar strukturierte Fälle, wie Freiberufler. Da die Pflichtangaben je nach Rechtsform und Tätigkeit variieren, besteht bei falscher Anpassung ein erhöhtes Abmahnrisiko.
Impressum-Anwalt
Eine anwaltliche Erstellung oder Prüfung bietet die höchste Rechtssicherheit. Besonders bei komplexen Geschäftsmodellen oder regulierten Berufen empfiehlt sich diese Variante.
In einem kostenlosen Beratungsgespräch kann der Fachanwalt schnell ein individuelles Angebot erstellen.
Wie teuer ist ein Impressum?
Ein Impressum kann kostenlos erstellt werden bzw. bis zu 300 € kosten.
Je nachdem welche Art der Impressum-Erstellung gewählt wird - durch einen Generator, Vorlagen oder einen Anwalt - variieren die Kosten für ein Impressum.
Während man mit einem Generator oder Vorlagen kostenlos ein Impressum erstellen kann, belaufen sich die Kosten für ein anwaltlich erstelltes Impressum auf etwa 150 bis 300 €.
Dabei beeinflusst den Preis, ob dieser pauschal, pro Stunde oder in Kombination mit der Erstellung anderer Rechtstexte entsteht.
| Ist es strafbar, wenn man kein Impressum hat?
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist in der Regel keine Straftat. Es kann jedoch rechtliche Konsequenzen haben.
Die allgemeinen Impressums- bzw. Anbieterkennzeichnungspflichten ergeben sich aus § 5 DDG (ehemals TMG).
Werden Pflichtangaben ganz oder teilweise nicht gemacht oder sind sie fehlerhaft, kann dies einen Verstoß gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen.
In solchen Fällen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Neben Abmahnungen kommen unter Umständen auch Bußgelder in Betracht.
Verstöße gegen die Informationspflichten aus § 5 DDG können nach § 33 DDG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das Gesetz sieht hierfür Geldbußen von bis zu 50.000 € vor. Strafrechtliche Sanktionen sind dagegen regelmäßig nicht einschlägig.
Entscheidend ist nicht nur, ob ein Impressum vollständig fehlt, sondern auch, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben korrekt und aktuell sind.
Wer darf abmahnen?
Abmahnungen können insbesondere aussprechen:
- Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)
- Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; z. B. Wettbewerbszentrale)
- Qualifizierte Verbraucherverbände, wenn sie in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG)
- Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Private Einzelpersonen ohne Wettbewerbsbezug sind in der Regel nicht abmahnberechtigt, können Verstöße aber z. B. an zuständige Stellen oder Verbände melden.
Was tun, wenn man eine Abmahnung erhält?
Erhalten Sie eine Abmahnung, gilt: Ruhe bewahren, aber Fristen ernst nehmen.
Eine Abmahnung ist kein Gerichtsurteil, sondern zunächst eine formelle Aufforderung, einen Rechtsverstoß zu beenden.
Typischerweise enthält sie:
- eine Schilderung des angeblichen Verstoßes
- die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
- eine Frist (oft 1 bis 2 Wochen)
- eine Kostenforderung (Anwaltsgebühren)
So sollten Sie nach Erhalt der Abmahnung vorgehen:
1. Fristen prüfen
Abmahnungen enthalten fast immer eine konkrete Frist. Üblich sind 7 bis 14 Tage, teilweise auch kürzer.
Wichtig: Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie die Abmahnung für berechtigt halten. Wird sie ignoriert, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen, was die Angelegenheit erheblich teurer macht.
2. Keine vorschnelle Unterlassungserklärung unterschreiben
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist vorformuliert und oft weitreichend.
Mit Ihrer Unterschrift verpflichten Sie sich, den beanstandeten Verstoß künftig zu unterlassen.
Bei erneutem Verstoß droht eine Vertragsstrafe, welche sich schnell auf mehrere tausend Euro beläuft.
Deshalb gilt:
- Nicht ungeprüft unterschreiben
- Keine Änderungen „auf eigene Faust“ vornehmen
Häufig ist eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll. Diese sollte jedoch nicht selbst formuliert, sondern rechtlich geprüft oder durch einen Anwalt angepasst werden.
3. Keine ungeprüfte Zahlung leisten
Abmahnungen enthalten regelmäßig eine Kostenforderung (Anwaltsgebühren).
Diese basiert in der Regel auf einem Streitwert, der variieren kann. Nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt oder der Höhe nach angemessen.
Zahlen Sie daher nicht vorschnell, sondern lassen Sie prüfen:
- Ist die Abmahnung berechtigt?
- Ist der Streitwert angemessen?
- Ist die Kostennote korrekt berechnet?
4. Rechtlichen Rat einholen
Spätestens jetzt sollte juristischer Rat eingeholt werden, idealerweise frühzeitig.
Ein Anwalt kann prüfen:
- Ob die Abmahnung berechtigt ist
- Ob die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist
- Ob die Kosten angemessen sind
- Wie das Impressum rechtssicher angepasst werden sollte
Gerade weil Unterlassungserklärungen langfristige Folgen haben können, ist eine fachkundige Prüfung sinnvoll.
5. Impressum sofort überprüfen und korrigieren
Unabhängig vom weiteren Vorgehen sollte das Impressum umgehend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ein fortbestehender Verstoß erhöht das Risiko gerichtlicher Schritte.
Welche Kosten können bei Abmahnungen entstehen?
Bei Impressumsverstößen kann der Streitwert vor Gericht bis zu 5.000 € festgesetzt werden.
In der Rechtsprechung finden sich je nach Fallkonstellation auch niedrigere Streitwerte (z. B. 2.000 € im Eilverfahren bzw. 3.000 € im Hauptsacheverfahren).
Die konkrete Höhe ist stets vom Einzelfall abhängig.
Daraus können entstehen:
- Anwaltskosten der Gegenseite
- eigene Rechtsberatungskosten
- ggf. Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen
| Häufige Fragen zum Thema Impressum
Nicht jede Website braucht automatisch ein Impressum.
Ein Impressum ist in Deutschland vor allem dann vorgeschrieben, wenn eine Seite geschäftlich genutzt wird (z. B. Online-Shops, Unternehmensseiten, Werbung) oder journalistische Inhalte veröffentlicht, die die öffentliche Meinung beeinflussen können.
Manche Seiten haben deshalb kein Impressum, weil sie:
- rein privat sind (z. B. eine kleine Familien-Homepage ohne Werbung)
- nur für einen geschlossenen Personenkreis gedacht sind (z. B. ein passwortgeschütztes internes Portal)
Allerdings fehlt ein Impressum auch manchmal einfach, obwohl es eigentlich vorgeschrieben wäre, zum Beispiel aus Unwissenheit oder weil Betreiber die Pflicht nicht ernst nehmen.
Im Zweifel gilt: Sobald eine Website nach außen öffentlich auftritt und nicht rein privat ist, sollte sie ein Impressum haben.
Auch Onlineshops bedürfen eines Impressums. Neben den Pflichtangaben, die in diesem zu finden sein sollten, müssen Gründer aber auch an weitere wichtige Aspekte wie die Widerrufsbelehrung, die AGBs oder die Datenschutzerklärung denken.
Nein, die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
Die persönliche oder betriebliche Steuernummer vom Finanzamt ist eine sensible Information und muss – und sollte – nicht veröffentlicht werden.
Was stattdessen ins Impressum gehört (falls vorhanden):
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IDNr)
Diese Nummern sind speziell für den geschäftlichen Verkehr gedacht und dürfen öffentlich genannt werden.
Nein. Besteht eine Impressumspflicht, muss im Impressum eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Das bedeutet: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach reicht nicht aus.
Welche Adresse angegeben wird, hängt vom Einzelfall ab. Selbstständige oder Einzelunternehmer können ihre Geschäfts- oder Unternehmensadresse nutzen, vorausgesetzt, unter dieser Adresse ist eine tatsächliche Zustellung möglich.
Auch bei Angeboten, die zwar „privat“ wirken, aber impressumspflichtig sind, muss eine zustellfähige Adresse angegeben werden. Das ist häufig die Wohnadresse, kann aber auch eine andere reale Geschäftsadresse sein, wenn dort Post rechtswirksam zugestellt werden kann.
Neben dem Impressum können – abhängig von Art und Zweck der Website – weitere rechtliche Informationen erforderlich sein.
- Datenschutzerklärung: Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden (z. B. über ein Kontaktformular, Newsletter oder Tracking-Tools), sind Datenschutzhinweise nach DSGVO erforderlich. Onlineshops und B2C-Angebote: Wer Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss in der Regel zusätzliche Informationen bereitstellen – insbesondere zur Widerrufsbelehrung sowie zu Preisen, Versandkosten und zum Vertragsschluss.
- AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll. Werden AGB verwendet, müssen sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
- Dienstleister: Für bestimmte Dienstleister gelten zusätzliche Informationspflichten. Diese ersetzen das Impressum nicht, sondern kommen gegebenenfalls hinzu.
- Urheber- und Lizenzhinweise: Beim Einsatz von Bildern oder anderen Medien können je nach Lizenzvereinbarung entsprechende Urheberhinweise erforderlich sein.
- Verbraucherschlichtung: Die frühere Pflicht zur Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS/ODR) ist entfallen. Stattdessen kann, je nach Unternehmen, eine Information zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren erforderlich sein.
Als Gründer, Selbstständiger oder Unternehmer weißt du, wie wichtig passgenaue Inhalte sind. Hilf uns, diese auch in Zukunft zu liefern, indem du uns bewertest.
