- Zur OHG-Gründung braucht es mindestens zwei Gesellschafter.
- Vorteil: Kein Mindestkapital erforderlich.
- Nachteil: Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Die OHG muss beim Gewerbeamt angemeldet und ins Handelsregister eingetragen werden.
- Die OHG zahlt Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
- Die Gründung erfolgt in neun Schritten.
| Was ist eine OHG?
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform für Gründer, die gemeinsam ein Gewerbe betreiben wollen (z. B. Handwerk oder Familienbetrieb). Sie zählt zu den Personengesellschaften und ist voll rechtsfähig. Das bedeutet: Sie kann klagen und verklagt werden.
Für die Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter nötig, die sich in einem formlosen Gesellschaftsvertrag auf die Zusammenarbeit einigen. Allerdings ist ein Eintrag ins Handelsregister verpflichtend.
Rechtlich basiert die OHG auf der GbR. Sobald ein gemeinsames Gewerbe größer und damit kaufmännisch betrieben wird, gelten automatisch die Regeln des Handelsrechts und aus der GbR wird eine OHG.
Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die OHG darf einen kaufmännischen Gewerbebetrieb führen und am Geschäftsverkehr mit einer eigenen Firma (Name des Unternehmens) teilnehmen.
Ein großer Vorteil der OHG gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Sie lässt sich ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags oder Stammkapital gründen. Dafür bringt sie eine persönliche Haftung mit sich.
OHG: Haftung, Buchhaltung und Kosten im Schnellcheck
Welche Chancen und Herausforderungen birgt die OHG als Rechtsform? Die folgende Grafik bietet eine kompakte Übersicht.

- Haftungsumfang: Gesellschafter einer OHG haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch (§§ 128 ff. HGB). Das bedeutet: Jeder Gesellschafter haftet nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen.
- Gründungsdauer: Die Gründung einer OHG erfolgt vergleichsweise schnell. Es genügt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Notwendig ist lediglich die Eintragung ins Handelsregister (§ 105 HGB).
- Kosten: Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Es fallen hauptsächlich die Gebühren für den Handelsregistereintrag an.
- Aufwand bei der Buchhaltung: Die OHG ist als Handelsgesellschaft zur doppelten Buchführung verpflichtet (§ 238 HGB). Dazu gehören unter anderem Bilanz, Inventar sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Außerdem muss ein Jahresabschluss erstellt und archiviert werden.
- Flexibilität beim Firmennamen: Die OHG muss unter einer Firma im Sinne des Handelsrechts auftreten (§ 17 HGB). Der Name kann ein Fantasiebegriff, ein Personenname oder ein Sachbezug sein. Wichtig ist nur, dass er zur Kennzeichnung geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und den Zusatz "OHG" enthält.
- Wachstumspotenzial: Eine OHG lässt sich flexibel erweitern, etwa durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter. Auch der Einstieg neuer Partner ist ohne Kapitalerhöhung möglich. Aufgrund der unbeschränkten Haftung ist die Finanzierung über externe Investoren jedoch schwieriger als bei einer GmbH.
Beispiele für OHGs
Anhand realer Beispiele wird deutlich, wie vielfältig die OHG in der Praxis genutzt wird, vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum bekannten Unternehmen:
- Alois Dallmayr Kaffee OHG: Produziert und vertreibt Kaffeeprodukte unter der bekannten Marke Dallmayr. Der Firmenname verweist auf das Münchner Delikatessenhaus Alois Dallmayr. Der Betrieb gehört zur Alois Dallmayr KG, die als Holding fungiert. Die OHG ist rechtlich selbstständig, aber operativ eingebunden.
- Wilhelm Brandenburg GmbH & Co. OHG: Produziert Fleisch- und Wurstwaren für den Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere für die Rewe-Gruppe. Der Name kombiniert den Gründer "Wilhelm Brandenburg" mit den üblichen Rechtsformzusätzen. Als "GmbH & Co. OHG" ist die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH. Eine ungewöhnliche, aber zulässige Konstruktion.
- Calenberger Backstube Oppenborn OHG: Familiengeführte Handwerksbäckerei in Pattensen bei Hannover. Der Name enthält den regionalen Bezug "Calenberger" und den Familiennamen "Oppenborn". Mit über 200 Mitarbeitern und dutzenden Filialen gehört sie zu den größeren regionalen Betrieben.
- Poser OHG: Vertreibt Steigtechnik und Fahrzeugeinrichtungen für Industrie und Handwerk. Der Firmenname steht für einen Familienbetrieb im sauerländischen Mittelstand.
- Horster Mühle OHG: Rustikales Gasthaus mit regionaler Küche und Wassermühle in Seevetal-Horst direkt an der Seeve. Der Name verweist auf den historischen Standort "Horster Mühle". Das Unternehmen ist ein kleines bis mittelständisches Gastronomieunternehmen, geführt von der Familie Schmanns.
Fragen und Antworten zur OHG
Für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist kein Mindestkapital gesetzlich vorgeschrieben. Die Gesellschafter entscheiden selbst, wie viel Kapital sie einbringen. Wichtig ist nur, dass genug Mittel vorhanden sind, um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen.
Die offene Handelsgesellschaft verfolgt ausschließlich einen gewerblichen Geschäftszweck.
Das ist für alle Gründer wichtig, die freie Berufe ausüben und im Team gründen oder zusammenarbeiten wollen: Die OHG ist für Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen nicht geeignet.
Der gewerbliche Status hat wesentliche Folgen für den Ablauf der Gründung und die Steuern: So muss die offene Handelsgesellschaft als Gewerbe im Gewerbeamt angemeldet werden und unterliegt der Gewerbesteuer.
Die OHG ist keine natürliche Person, sondern eine rechtsfähige Personengesellschaft. Das bedeutet: Sie kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden, ähnlich wie eine juristische Person.
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH haften die Gesellschafter aber zusätzlich mit ihrem Privatvermögen.
Eine GbR ist eine Gesellschaft für kleinere, nicht-kaufmännische Tätigkeiten. Eine OHG ist dagegen eine Handelsgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen ist und ein kaufmännisches Gewerbe betreibt.
| Wie funktioniert eine OHG?
Die OHG unterliegt als Personengesellschaft klaren gesetzlichen Regelungen, die im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt sind. Dabei spielen sowohl die Struktur der Gesellschaft als auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander eine zentrale Rolle.
Die folgenden Abschnitte zeigen, wie eine OHG rechtlich funktioniert:
Umsatzgrenze: Wann muss eine GbR in eine OHG umgewandelt werden?
Eine GbR wird automatisch zur OHG, sobald sie ein Gewerbe betreibt, das nach Art und Umfang als Handelsgewerbe gilt (§ 105 Abs. 1 HGB). Eine feste Umsatzgrenze nennt das Gesetz nicht.
Als Richtwert gilt laut IHK ein Jahresumsatz von über 250.000 €. Ein Umsatz von bis zu rund 163.000 € reicht hingegen allein nicht aus, um ein Handelsgewerbe anzunehmen (OLG München, Urteil vom 19.01.2022 – Az. 7 U 2659/20 und 7 U 3250/20).
Neben dem Umsatz gibt es weitere Indizien dafür, ob ein Handelsgewerbe vorliegt.
Harte Kriterien:
- Anzahl der Mitarbeiter: fünf oder mehr Beschäftigte
- Betriebsvermögen/Kapital: über 100.000 €
- Buchführung: Pflicht zur Bilanzierung
Weiche Kriterien:
- Kredit und Wechselverkehr: Nutzung von Bankkrediten, Wechseln oder Schecks
- Geschäftsvolumen: Sortiment, Kundenanzahl, mehrere Branchenzweige
- Filialen: mehrere Standorte oder Betriebsstätten
Je mehr dieser Merkmale vorliegen, desto eher wird von einem Handelsgewerbe im Sinne des HGB ausgegangen. Damit tritt die Rechtsfolge ein: Die GbR wird automatisch zur OHG, und zwar kraft Gesetzes.
Das bedeutet: Die Umwandlung erfolgt ohne behördlichen Bescheid oder Antrag, es gibt keinen Brief vom Amt. Die Gesellschaft gilt juristisch als OHG, selbst wenn sie noch als GbR auftritt oder im Handelsregister nicht eingetragen ist.
Wer sich in den genannten Kriterien wiedererkennt, sollte daher zeitnah prüfen, ob bereits eine OHG besteht. Ist das der Fall, muss die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden.
Auch der Gesellschaftsvertrag sollte an die neue Rechtsform angepasst und steuerlich geprüft werden: Denn mit der OHG ändern sich unter anderem Buchführungspflichten und die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Wie viele Gesellschafter braucht man?
Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich (§ 105 Abs. 1 HGB): Das Gesetz spricht von einer "gemeinschaftlichen Firma" und "allen Gesellschaftern", was eine Gesellschaft von mehreren Personen voraussetzt.
Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen beteiligt sein, also beispielsweise zwei Einzelunternehmer oder ein Unternehmer gemeinsam mit einer GmbH.
Alle Gesellschafter müssen sich am gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes beteiligen. Eine alleinige OHG mit nur einem Gesellschafter ist nicht möglich.
Scheidet ein Gesellschafter aus und bleibt nur einer übrig, muss die OHG entweder aufgelöst oder in eine andere Rechtsform überführt werden.
Wie funktioniert ein Gesellschafterwechsel?
Bei einem Gesellschafterwechsel müssen mehrere Schritte beachtet werden:
- Gesellschaftsvertrag prüfen: Enthält der Vertrag Regelungen zum Ein- oder Austritt? Gibt es Zustimmungserfordernisse?
- Vertragliche Regelung treffen: Der Eintritt oder Austritt muss schriftlich fixiert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
- Anpassung des Handelsregisters: Jeder Gesellschafterwechsel ist dem Handelsregister unverzüglich mitzuteilen. Dort werden der neue Gesellschafter eingetragen und ausgeschiedene gelöscht.
- Buchhaltung und Steuer: Der Wechsel kann Auswirkungen auf Gewinnverteilung, Kapitalkonten oder steuerliche Verhältnisse haben. Deshalb sollte ein Steuerberater beteiligt werden.
Wichtig: Tritt ein Gesellschafter neu in die OHG ein, haftet er auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten (§ 127 HGB).
MoPeG: Neu seit 2024 – Nachhaftung entfällt
In der Vergangenheit hafteten auch ausgeschiedene Gesellschafter für frühere Verpflichtungen noch bis zu fünf Jahre weiter.
Diese Nachhaftung entfällt seit dem 1. Januar 2024 infolge des MoPeG. Nach der neuen Rechtslage (§ 728b BGB) haften ausgeschiedene Gesellschafter nur noch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.
Und das auch nur dann, wenn der Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass die betreffende Person Gesellschafter war. Deshalb ist ein ordnungsgemäßer Handelsregistereintrag über das Ausscheiden entscheidend, um das Haftungsrisiko zu begrenzen.
Innen- und Außenverhältnis bei der OHG
Das Innen- und Außenverhältnis der OHG regelt, wie die Gesellschafter miteinander umgehen und wie die Gesellschaft gegenüber Dritten auftritt. Während das Innenverhältnis vor allem durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird, richtet sich das Außenverhältnis nach den gesetzlichen Vertretungs- und Haftungsregeln.
Beide Bereiche sind eng miteinander verknüpft und bilden die Grundlage für das tägliche Funktionieren der OHG. Wir gehen die wichtigsten Punkte in den folgenden Abschnitten durch.
Gesellschaftsvertrag: Rechte und Pflichten in der OHG
Zur Gründung einer OHG wird ein formfreier Gesellschaftsvertrag benötigt. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter.
Hierfür kann ein OHG-Mustervertrag verwendet werden, der die wichtigen Vertragspunkte bereits enthält. Trotzdem ist ein Gespräch mit einem Anwalt ratsam, falls z. B. spezielle Sachverhalte vertraglich festgehalten werden sollen.
Für den Gesellschaftsvertrag sind wichtige Vertragsbestandteile zu beachten, um späteren Komplikationen vorzubeugen. Diese Punkte sollten im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft geregelt werden:
| Vertragspunkt | Was ist darin enthalten? | Gesetzliche Regelung, falls nicht anders vereinbart |
| Gesellschafter | Name, Anschrift, Höhe und Art der Einlage je Gesellschafter | Keine besondere Regelung. |
| Zweck der OHG | Beschreibt Handelsgewerbe, Branche und Ziele der OHG. | Muss gewerblich und auf Gewinnerzielung gerichtet sein (§ 105 Abs. 1 HGB). Bei Unklarheit wird von einem allgemeinen Handelszweck ausgegangen. |
| Sitz der OHG | Adresse des Firmensitzes, denn die OHG kann als Gesellschaft klagen oder verklagt werden. | Sitz der Gesellschaft ist der Verwaltungssitz: Also der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (§ 706 BGB). |
| Dauer der Geschäftstätigkeit | Sie können die Dauer der Geschäftstätigkeit der offenen Handelsgesellschaft befristen oder Auflösungsgründe benennen. | Die OHG besteht auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung durch Gesellschafter ist mit sechsmonatiger Frist zum Geschäftsjahresende möglich (§ 132 Abs. 1 HGB). |
| Regelungen zur Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen | Hier werden zum Beispiel die Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter geregelt. | Tätigkeitsvergütungen müssen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, andernfalls besteht kein Anspruch. Für Entnahmen außerhalb der Gewinnverwendung gibt es keine gesetzliche Regelung. |
| Gesellschafterpflichten | In diesem Punkt geht es um die Aufgaben der Gesellschafter, die Treuepflicht und das Wettbewerbsverbot. Kurz, alle Regelungen, welche die Stabilität der OHG und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft fördern. | Neben der Pflicht, zur Zielerreichung beizutragen, unterliegen Gesellschafter einer gesetzlichen Treuepflicht. Diese Pflicht wird ergänzt durch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 117 HGB) sowie Auskunfts- und Einsichtsrechte in die Geschäftsführung (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 BGB). |
| Geschäftsführungsbefugnis | Hier wird definiert, welche Geschäfte jeder Gesellschafter allein tätigen kann und bei welchen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Außerdem lässt sich regeln, ab welcher Auftragsgröße Verträge allein oder gemeinschaftlich abgeschlossen werden dürfen. Wichtig sind die Regeln zur Aufnahme von Krediten. Auch Regelungen für die Vertretung oder Bedingungen für die Erteilung von Prokura können festgelegt werden. | Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 116 Abs. 1 HGB). |
| Gewinn- und Verlustverteilung | Hier wird festgelegt, wie die Kapitalanteile verzinst werden und wie sich die Gewinn- und Verlustverteilung gestaltet. | Seit dem 1.1.2024 gilt: Gewinnverteilung erfolgt grundsätzlich nach Köpfen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 120 HGB i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB). Die frühere gesetzliche 4 %-Verzinsung des Kapitalanteils wurde mit dem MoPeG abgeschafft. Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils (§ 122 HGB). |
| Ausscheiden von Gesellschaftern | Wie hoch ist die Abfindung für den scheidenden Gesellschafter? Bleibt die Gesellschaft weiter bestehen? Was passiert mit den Anteilen beim Tod eines Gesellschafters? | Ein Gesellschafter kann mit einer 6-Monats-Frist zum Ende des Geschäftsjahres aus der OHG ausscheiden (§ 132 HGB). Sein Anteil wächst automatisch den verbleibenden Gesellschaftern zu und es besteht ein Abfindungsanspruch (§ 135 HGB n. F.). Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er automatisch aus der OHG aus. Der Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 131 HGB). Die Erben haben Anspruch auf Abfindung in Höhe des Werts des Anteils, da der Abfindungsanspruch dem Nachlass zugeordnet wird (§ 1922 Abs. 1 BGB). Wenn eine OHG nur aus zwei Gesellschaftern besteht und einer von ihnen stirbt oder ausscheidet, führt das zur Auflösung der Gesellschaft. |
Für alle Bestandteile, die nicht individuell geregelt werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen auf Basis des HGB und BGB maßgebend.
Gewinnverteilung: Wer erhält den Gewinn einer OHG?
Den Gewinn einer OHG erhalten die Gesellschafter (§ 122 HGB n. F.). Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem bürgerlichen Gesetzbuch.
Daraus ergibt sich, dass der Gewinn unabhängig von der Höhe jeweiligen Einlagen zu gleichen Teilen auf alle Gesellschafter verteilt wird. Die Gewinnanteile stehen den Gesellschaftern nach Feststellung des Jahresabschlusses zu.
Für laufende Privatentnahmen oder Tätigkeitsvergütungen gibt es keine gesetzliche Regelung: Wenn sie nicht gesondert im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind, sind sie unzulässig.
Die Gesellschafter sollten klare Regelungen zur Gewinnverteilung und Tätigkeitsvergütung im Gesellschaftsvertrag festlegen: Andernfalls sind Konflikte vorprogrammiert, wie das folgende Beispiel zeigt.
Beispiel: Gewinnverteilung bei der OHG
- Ausgangslage: Die Gesellschafter Anna und Bernd führen gemeinsam eine OHG im Bereich technischer Dienstleistungen. Anna betreut das operative Tagesgeschäft, akquiriert Kunden und leitet das Team. Bernd bringt vor allem Kapital ein und übernimmt strategische Aufgaben im Hintergrund. Im Gesellschaftsvertrag ist keine Regelung zur Gewinnverteilung oder Tätigkeitsvergütung enthalten.
- Problem: Nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr mit 100.000 € Gewinn fordert Anna eine höhere Beteiligung, da sie deutlich mehr Zeit und Verantwortung eingebracht hat. Bernd hingegen verweist auf die gesetzliche Regelung: gleiche Verteilung nach Köpfen.
- Folge: Da keine vertragliche Grundlage für eine abweichende Verteilung existiert, entsteht ein handfester Konflikt über die Gewinnausschüttung: Der Streit eskaliert, die Kommunikation bricht ab, und beide müssen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Aus rechtlicher Sicht hat Anna dabei kaum Chancen. Nur in Ausnahmefällen lässt sich eine stillschweigende Abrede oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründen.
Solche innerbetrieblichen Konflikte können den Arbeitsalltag massiv belasten und das Vertrauen zwischen den Gesellschaftern zerstören. Im schlimmsten Fall führen sie zur Auflösung der Gesellschaft und dem Scheitern der gemeinsamen Selbstständigkeit.
Dies lässt sich vermeiden, indem im Gesellschaftsvertrag individuelle Gewinn- und Tätigkeitsvergütungen bestimmt werden.
Geschäftsführung: Wer vertritt die OHG nach außen?
Jeder Gesellschafter der OHG ist nach §116 HGB automatisch Geschäftsführer.
Es gilt das Prinzip der Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte (tägliche Entscheidungen) und der Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte (z. B. große Investitionen):
- Einzelgeschäftsführung: Der Geschäftsführer kann alle Entscheidungen im operativen Geschäft allein treffen (z. B. bei Einkauf, Marketing und Vertrieb).
- Gesamtgeschäftsführung: Betrifft zum Beispiel den Kauf von Immobilien und Grundstücken, die Aufnahme hoher Geschäftsdarlehen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter. Solche Entscheidungen müssen die Gesellschafter gemeinsam treffen.
Der Bereich der gewöhnlichen Geschäfte kann per Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Beispiel: Der Vertriebsspezialist verantwortet alle Entscheidungen im Bereich Absatz und Werbung. Der Partner und Mitgesellschafter übernimmt alle Aufgaben in den Bereichen Einkauf und Organisation.
Darüber hinaus gibt es noch die Prokura für Nicht-Gesellschafter. Diese handelsrechtliche Vollmacht erlaubt selbstständige Geschäfte im Namen der Gesellschaft. Ihre Erteilung und ihr Umfang sind gesetzlich geregelt (§§ 48 ff. HGB).
Haftung: Wer haftet für Schulden und Verträge?
Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB und § 128 HGB): Jeder Gesellschafter kann für alle Schulden der OHG in voller Höhe mit seinem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden.
Diese Haftung greift für alle rechtlich wirksamen Verpflichtungen, die im Namen der OHG eingegangen wurden, wie beispielsweise
- Lieferverträge,
- Mietverhältnisse,
- Darlehen und Kredite oder
- Steuerpflichten.
Dabei ist es irrelevant, welcher Gesellschafter den Vertrag abgeschlossen hat: Gläubiger dürfen sich nach freiem Ermessen an einen, mehrere oder alle Gesellschafter gleichzeitig wenden.
Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann zwar von den anderen Gesellschaftern einen Anteil zurückfordern (Regress nach § 426 BGB). Im Außenverhältnis muss er aber zunächst alleine zahlen.
Auch neu eintretende Gesellschafter haften für bestehende Altverbindlichkeiten der OHG, selbst wenn diese bereits vor ihrem Eintritt begründet wurden (§ 127 HGB n. F.). Die persönliche Haftung endet erst, wenn ein Gesellschafter formell aus der OHG ausscheidet und dies im Handelsregister eingetragen ist.
| Vor- und Nachteile der OHG
Die offene Handelsgesellschaft bietet eine einfache und flexible Möglichkeit, ein Unternehmen gemeinsam zu führen. Andererseits bringt sie auch rechtliche Risiken mit sich.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Vorteile und Nachteile der OHG im Überblick:
Welche Vorteile bietet eine OHG im Vergleich zu anderen Rechtsformen?
Eine OHG lässt sich im Vergleich zur GmbH
- schnell und ohne Mindestkapital gründen,
- bietet einfache Entscheidungswege und
- eine flexible Gewinnverteilung,
- der Verwaltungsaufwand ist geringer und
- alle Gesellschafter können aktiv in der Geschäftsführung mitwirken.
Wenn eine GbR so groß wird, dass sie als Handelsgewerbe gilt, kann sie sich automatisch in eine OHG umwandeln (§ 105 HGB). Daher tun Gründer einer GbR gut daran, diese Umwandlung rechtzeitig in Angriff zu nehmen.
Im Folgenden vergleichen wir die OHG mit der GbR und der GmbH, die als Alternative zur persönlichen Haftung möglich ist.
| OHG | GbR | GmbH | |
| Geschäftszweck | Immer gewerblich | Jeder gemeinschaftliche Zweck möglich | Immer gewerblich |
| Für Freiberufler möglich | Nein | Ja | Nein |
| Mindestzahl Gründer | 2 | 2 | 1 |
| Gesellschafter automatisch Geschäftsführer? | Ja | Nein | |
| Gründungsformalitäten | Mittel (Notar, Handelsregister, Transparenzregister) | Gering | Aufwändig (Stammkapital, formgebundene Satzung) |
| Gründungskosten | Mittel (mehrere Hundert Euro) | Gering | Mittel |
| Gründungsdauer | Mindestens 1 Woche | 1 Tag | Mindestens 1 Woche |
| Mindeststartkapital | Nicht gesetzlich geregelt | 25.000 € | |
| Haftung | Unbegrenzt | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | |
| Buchhaltung | Doppelte Buchführung, Bilanz mit GuV | Einfach, EÜR | Doppelte Buchführung, Bilanz mit GuV |
| Firma | Frei gestaltbare Firmenbezeichnung (Firmierung) mit Rechtsformkürzel als Zusatz | Muss Namen der Gesellschafter enthalten | Frei gestaltbare Firmenbezeichnung (Firmierung) mit Rechtsformkürzel als Zusatz |
| Gewinnverteilung | Nach Köpfen und Kapitalanteil | Nur nach Kapitalanteil | |
| Vergütung Geschäftsführer | Tätigkeitsvergütung | Privatentnahme | Gehalt |
| Publikationspflicht Jahresabschluss | Nein | Ja | |
| Besteuerung Unternehmensgewinn | Auf Gesellschafterebene im Rahmen der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer | Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer | |
Am Schluss noch eine Feinheit: Mit der Rechtsform einer OHG lässt sich keine gemeinnützige Gesellschaft gründen. Bei der GmbH oder UG geht das auf dem Wege einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder gemeinnützigen UG (gUG).
Wie sich die OHG von anderen Rechtsformen, wie der KG oder AG unterscheidet, haben wir auf der Seite Rechtsformen für Unternehmen zusammengestellt.
Häufige Frage: OHG vs. GmbH
Die OHG ist schneller und günstiger zu gründen als eine GmbH: Es braucht kein Stammkapital und keine notarielle Beurkundung. Sie eignet sich besonders für Gründerteams, die aktiv mitarbeiten, sich gegenseitig vertrauen und bereit sind, mit ihrem Privatvermögen zu haften.
| Für wen ist eine OHG gut?
Die OHG eignet sich vor allem für mehrere Gründer, die gemeinsam ein Gewerbe betreiben wollen und sich gegenseitig vertrauen. Sie ist eine geeignete Rechtsform für partnerschaftlich geführte Unternehmen im Handel, Handwerk oder in beratenden Dienstleistungen.
Die OHG eignet sich besonders für Gründer, die
- ohne Stammkapital gründen möchten,
- eine schnelle Gründung anstreben,
- von klarem Mitspracherecht und Arbeitsteilung im Team profitieren wollen,
- gegenseitiges Vertrauen und enge Zusammenarbeit als Basis ihres Geschäfts sehen,
- unter eigenem Firmennamen auftreten und
- eine flexible Unternehmensführung mit individuellem Gesellschaftsvertrag wollen.
Weniger geeignet ist die OHG für Gründer, die
- private Haftung vermeiden wollen,
- planen, fremde Investoren oder stille Teilhaber einzubinden,
- einen leicht erweiterbaren Gesellschafterkreis wünschen,
- mit hohem Konfliktpotenzial innerhalb des Teams rechnen müssen,
- eine einfache Buchführung ohne Bilanzpflicht bevorzugen und
- die Gesellschaft als reine Kapitalbeteiligung ohne operative Mitarbeit nutzen möchten.
Alternativen zur OHG
Für Gründer, die persönliche Haftungsrisiken vermeiden oder externe Investoren einbinden möchten, kommen meist Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) infrage.
Für Freiberufler ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Alternative.
| Wie viel kostet eine OHG?
Die OHG gehört zu den günstigen Rechtsformen für Gründer: Es ist kein Mindestkapital erforderlich und auch die Gründungskosten bleiben im Vergleich zu Kapitalgesellschaften überschaubar.
Wie bei jeder Unternehmensform entstehen aber bestimmte Ausgaben: einmalig bei der Gründung und regelmäßig im laufenden Geschäftsbetrieb. Wir haben die Kosten zusammengefasst.
Kosten bei der Gründung
Die höchsten Ausgaben bei der OHG-Gründung entstehen durch den Handelsregistereintrag und Beitragszahlungen. Die Gründungskosten bei zwei Gesellschaftern im Überblick anhand eines Beispiels:
| Kostenpunkt | Geschätzte Ausgaben |
| Anmeldung beim Gewerbeamt | 52 € |
| Handelsregistereintrag (inkl. Notarkosten) | 263 € |
| Beitrag zur Handwerkskammer | 135 € |
| Gesamt | 450 € |
Stand: August 2025
Max und Lisa wollen eine Bäckerei als OHG in Berlin eröffnen. Da die OHG ein Handelsgewerbe betreibt, muss jeder Gesellschafter sein Gewerbe einzeln anmelden.
In Berlin kostet die persönliche Anmeldung im Gewerbeamt derzeit 26 € pro Person, insgesamt also 52 €. Alternativ ist eine Online-Anmeldung möglich. Dabei fallen nur 15 € pro Person an.
Darüber hinaus muss jede OHG ins Handelsregister eingetragen werden. Die Gebühr in Berlin beträgt für eine Eintragung mit bis zu drei Gesellschaftern 100 €, zuzüglich einer Bereitstellungsgebühr von 33 € für die Veröffentlichung. Damit liegen die Gesamtkosten bei 133 €.
Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt werden. Für eine einfache OHG-Gründung fallen in Berlin dafür aktuell etwa 130 € an.
Da das Bäckerhandwerk ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung ist, muss die OHG bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden (§ 6 HwO). Mit dieser Mitgliedschaft sind Pflichtbeiträge verbunden, die je nach Kammerbezirk variieren. Für Berlin fallen aktuell 135 € Grundbeitrag an.
Neben diesen direkten Gründungskosten gibt es regelmäßige Gebühren und Beiträge, die nicht unmittelbar bei der Eintragung fällig werden:
- Transparenzregister: Jede OHG muss ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen. Dafür fällt eine jährliche Gebühr von 23,56 € inkl. USt an.
- IHK-Beitrag: Die Mitgliedschaft ist verpflichtend. In Berlin liegt der Grundbeitrag bei 64 € pro Jahr.
- Berufsgenossenschaft: Zuständig für Bäckereien ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Der Beitrag richtet sich nach der Lohnsumme. Der Mindestbeitrag lautet 50 €.
Rein rechtlich können Max und Lisa ihre OHG auch ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag gründen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich jedoch ein individueller, schriftlicher Vertrag. Hierfür können ca. 300-1.000 € anfallen.
Die tatsächlichen Gründungskosten einer OHG können je nach individueller Ausgestaltung abweichen. Einfluss haben unter anderem die Anzahl der Gesellschafter, die Komplexität des Gesellschaftsvertrags, der Standort des Unternehmens (insbesondere bei der Gewerbeanmeldung) sowie zusätzliche Pflichtmitgliedschaften.
Auch die Eröffnung eines Geschäftskontos kann abhängig von Bank und Kontomodell mit Gebühren verbunden sein. Die hier genannten Kosten sind deshalb als Orientierungswerte zu verstehen.
Laufende Kosten bei der OHG
Nebst den Kosten bei der Gründung fallen im Betrieb laufende Kosten bei der OHG an. Wie hoch diese ausfallen, hängt stark von Faktoren wie Branche, Gewinn, Standort, Mitarbeiterzahl und Betriebsgröße ab. Ein Überblick über die fixen Pflichtkosten:
| Kostenpunkt | geschätzte Ausgaben |
| IHK-Grundbeitrag (Berlin) | 64 € |
| IHK-Umlage (Berlin) | 0,17 % des Gewerbeertrags über 15.340 € Freibetrag |
| Berufsgenossenschaft | 50 € Mindestbeitrag |
| Transparenzregister | 23,56 € inkl. USt |
| Handwerkskammer-Grundbeitrag (Berlin) | 135 € |
| Handwerkskammer-Zusatzbeitrag (Berlin, ab einem Gewinn von 12.000 €) | Gewerbeertrag/Gewinn x 0,0087 - 5.112,92 € |
| Jahresabschluss Bundesanzeiger (bei großen OHGs) | min. 30 € |
| Steuervorauszahlungen | abhängig vom Gewinn |
Die genannten Kosten können je nach Unternehmensprofil stark abweichen: So zahlen Handwerksbetriebe mit hoher Mitarbeiterzahl und Lohnsumme deutlich mehr an die Berufsgenossenschaft als ein kleiner Handelsbetrieb ohne Angestellte. Auch die IHK- oder Handwerkskammerbeiträge steigen mit wachsendem Gewinn.
Zusätzlich können folgende optionale Fixkosten anfallen:
| Kostenpunkt | geschätzte Ausgaben |
| Buchhaltung (Eigenbuchhaltung mit Software) | 9,90-49 € |
| Geschäftskonto | 0-108 € |
| Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflicht) | abhängig von Tätigkeit, Betriebsgröße und Co. |
Gebühren für Buchhaltung und Geschäftskonto hängen von der gewählten Lösung und dem Buchungsvolumen ab. Versicherungsprämien richten sich nach Branche, Risiko, Versicherungssumme und Leistungsumfang.
Darüber hinaus gibt es viele weitere betriebsabhängige Ausgaben, die einen erheblichen Teil der laufenden Kosten ausmachen können. Dazu zählen:
- Miete oder Pacht für Geschäftsräume
- Fuhrpark- und Fahrzeugkosten
- Marketing- und Werbemaßnahmen
- Strom- und Energiekosten
- Anschaffungskosten für Arbeitsgeräte
- Kosten für Lagerhaltung
- IT- und Softwarelizenzen
Diese Posten sind je nach Art und Größe des Betriebs sehr unterschiedlich und sollten individuell kalkuliert werden.
| Wie gründet man eine OHG?
Eine OHG gründet man, indem sich mindestens zwei Gesellschafter zu einem Handelsgewerbe zusammenschließen, einen Gesellschaftsvertrag abschließen und die Gesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen. Zusätzlich sind die Anmeldung beim Gewerbeamt und weitere Formalitäten wie die steuerliche Erfassung erforderlich.
Die Gründung einer OHG ist im Vergleich zu Kapitalgesellschaften unkompliziert. Wer die Schritte sorgfältig plant, kann die OHG oft innerhalb 1-3 Wochen ins Handelsregister eintragen lassen und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie der Gründungsprozess Schritt für Schritt abläuft.
Gründungsvoraussetzungen
Für die Gründung einer OHG müssen diese rechtlichen und organisatorischen Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens zwei Gesellschafter: Eine OHG kann nicht allein gegründet werden. Es müssen mindestens zwei (natürliche oder juristische) Personen gemeinsam handeln und die volle persönliche Haftung übernehmen.
- Gewerblicher Zweck als Handelsgewerbe: Das geplante Unternehmen muss ein Gewerbe sein, das nach seiner Größe und Organisation als "kaufmännischer Betrieb" gilt. Das heißt: Es ist so umfangreich, dass eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr reicht.
- Firma (Name) vorab festlegen: Der Firmenname muss eindeutig, nicht irreführend und unterscheidbar von anderen sein. Er muss den Zusatz "OHG" enthalten.
- Wichtige Punkte des Gesellschaftsvertrags abstimmen: Auch wenn der Vertrag nicht notariell beurkundet werden muss, sollte er schriftlich alle zentralen Punkte festhalten. Mehr dazu im Abschnitt "Gesellschaftsvertrag".
- Geschäftssitz festlegen: Die Adresse ist für die Handelsregister- und Gewerbeanmeldung erforderlich.
- Vertretungsberechtigte für die Registeranmeldung benennen: Die Anmeldung zum Handelsregister muss von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Vertretungsberechtigt sind in der Regel alle Gesellschafter, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.
- Folgepflichten im Blick haben: Mit der Gründung entstehen weitere Pflichten wie die Eintragung ins Transparenzregister, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer, Gewerbesteuererklärungen und Meldungen an die Berufsgenossenschaft.
In bestimmten Branchen existieren darüber hinaus besondere Berufs- oder Zulassungsvoraussetzungen. Bei Handwerksbetrieben ist oft ein Meistertitel oder ein eingetragener Betriebsleiter notwendig. Für einige Gewerbe braucht man behördliche Erlaubnisse (z. B. Gastronomie, Bewachungsgewerbe).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die OHG durchdacht nach der Anleitung im folgenden Abschnitt gegründet werden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
In 9 Schritten zur OHG:
- Gesellschaftsvertrag erstellen: Zentrale Punkte wie Einlagen, Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Nachfolgeregelung festhalten. Hier kann sich eine Beratung durch einen Anwalt lohnen.
- Notartermin: Die Anmeldung für das Handelsregister muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beglaubigt werden.
- Eintrag im Handelsregister: Nach dem Notartermin reicht der Notar die Anmeldung beim Amtsgericht ein. Erst mit der Eintragung gilt die Gesellschaft offiziell als OHG.
- Geschäftskonto eröffnen: Keine gesetzliche Pflicht, aber sinnvoll, um private und betriebliche Finanzen zu trennen.
- Eintrag ins Transparenzregister: Pflicht für alle Gesellschaften zur Erfassung der "wirtschaftlich Berechtigten" (Personen, die über 25 % der Kapital- oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausüben).
- Anmeldung beim Gewerbeamt: Jede OHG muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Da in der OHG jeder Gesellschafter persönlich Gewerbetreibender ist, muss auch jeder Gesellschafter separat eine Gewerbeanmeldung abgeben.
- Steuerliche Erfassung beim Finanzamt: Nach der Gewerbeanmeldung fordert das Finanzamt die Gründer auf, den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen. Falls die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig ist, erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur Umsatzsteuer.
- Anmeldung bei IHK und HWK: Nach der Gewerbeanmeldung wird die OHG automatisch Mitglied in der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder (bei zulassungspflichtigen Handwerken) in der Handwerkskammer (HWK).
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Jede OHG muss sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Die BG ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Unternehmen und übernimmt unter anderem die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Unter Umständen kommen weitere Schritte hinzu:
- Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit (falls Mitarbeiter angestellt werden sollen)
- Weitere Genehmigungen oder Anzeigen (je nach Branche und Tätigkeit, beispielsweise Bauamt oder Ordnungsamt)
Mit einer guten Vorbereitung lässt sich die OHG zügig und rechtssicher gründen. Werden alle Pflichtschritte korrekt erledigt, lassen sich unnötige Verzögerungen oder Bußgelder vermeiden. So kann der Fokus schnell auf den erfolgreichen Start des Geschäftsbetriebs gelegt werden.
Wer auf Nummer sicher gehen will, spart sich mit einem professionellen Gründungspaket Zeit und Stress.
Häufige Fragen zur OHG-Gründung
Der Gesellschaftsvertrag einer OHG muss nicht schriftlich vorliegen, auch mündliche Absprachen sind rechtlich gültig.
In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag aber dringend zu empfehlen, um Rechte, Pflichten und Gewinnverteilung eindeutig festzuhalten und Streit zu vermeiden.
Wer den Eintrag ins Transparenzregister vergisst, riskiert ein Bußgeld von bis zu 150.000 €, in schweren Fällen sogar bis zu 1 Million Euro. Außerdem kann das Versäumnis bei Banken oder Behörden zu Problemen führen, weil der Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten fehlt.
Ja, jede OHG muss Mitglied bei der zuständigen Berufsgenossenschaft werden, auch wenn keine Angestellten beschäftigt werden.
Bei der Gewerbeanmeldung muss die Tätigkeit so genau beschrieben werden, dass die Behörde Art und Umfang des Gewerbes eindeutig erkennen kann. Allgemeine Begriffe wie "Handel" oder "Dienstleistungen" reichen nicht aus.
Stattdessen sollte die Angabe konkret sein, z. B. "Einzelhandel mit Backwaren und Konditoreiwaren" oder "IT-Beratung und Softwareentwicklung".
Ja: Eine Handwerks-OHG, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, muss nicht nur beim Gewerbeamt, sondern auch bei der zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür ist in der Regel ein Meistertitel oder eine vergleichbare Qualifikation eines Gesellschafters erforderlich.
Eine Dienstleistungs-OHG ohne handwerkspflichtige Tätigkeiten muss sich hingegen nur beim Gewerbeamt anmelden und wird anschließend Mitglied in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
| Buchhaltung und Steuern
Als kaufmännisches Unternehmen ist eine offene Handelsgesellschaft zur doppelten Buchführung verpflichtet. Bei Gründung ist eine Eröffnungsbilanz nötig und am Ende jedes Geschäftsjahres muss ein Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellt werden.
Bei den Steuern unterscheiden wir die Ebene der OHG (also des Unternehmens) und die Ebene der Gesellschafter. Auf Gesellschafterebene versteuern die einzelnen Gesellschafter ihren Anteil am Gewinn der OHG mit der Einkommensteuer. Die OHG selbst zahlt keine Einkommensteuer.
Auf Unternehmensebene fallen Steuern an, die direkt die OHG betreffen, wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und (falls Mitarbeiter angestellt werden) Lohnsteuer. Die OHG zahlt keine Körperschaftsteuer.
Umsatzsteuer
Die OHG ist als Unternehmerin dazu verpflichtet, auf ihre Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer zu erheben und diese an das Finanzamt abzuführen. Der aktuell reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Waren und Leistungen gilt der ermäßigte Satz von 7 % (z. B. Lebensmittel und Bücher).
In den ersten beiden Geschäftsjahren müssen in der Regel monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch über ELSTER abgegeben werden. Danach hängt die Häufigkeit von der Höhe der Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr ab (jährlich: bis 2.000 € ; vierteljährlich: bis 9.000 €; monatlich: über 9.000 €).
Am Jahresende ist zusätzlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen.
Gleichzeitig kann die OHG die Vorsteuer abziehen: Das ist die Umsatzsteuer, die sie selbst an andere Unternehmen gezahlt hat (z. B. beim Einkauf von Waren oder Material).
Gewerbesteuer
Jede OHG muss grundsätzlich Gewerbesteuer zahlen. Als Personengesellschaft darf sie aber einen Freibetrag von 24.500 € in der Gewerbesteuererklärung berücksichtigen. Erst, wenn der Gewerbeertrag diesen Betrag übersteigt, fällt Gewerbesteuer an.
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben. Jede Gemeinde bestimmt einen individuellen Hebesatz, weshalb die Steuer je nach Standort der OHG unterschiedlich ausfällt. Ihre Höhe kann sich von Jahr zu Jahr ändern, je nach Gewinnentwicklung und Hebesatz der Gemeinde.
Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:
- Gewerbeertrag ermitteln (Gewinn laut Steuerbilanz, angepasst um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen)
- Freibetrag abziehen
- Steuermesszahl anwenden (3,5 %)
- Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren
Die Gewerbesteuer wird nicht von der OHG als solche getragen. Stattdessen mindert sie den Gewinn, der an die Gesellschafter verteilt wird.
Die Gesellschafter können die gezahlte Gewerbesteuer bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG).
Lohnsteuer
Die OHG selbst zahlt keine Lohnsteuer auf die Einkünfte der Gesellschafter, da diese als Unternehmer gelten und ihren Gewinnanteil über die Einkommensteuer versteuern. Das gilt auch, wenn die Gesellschafter im Betrieb mitarbeiten. Die Lohnsteuer wird jedoch relevant, sobald die OHG Mitarbeiter beschäftigt.
Die OHG muss für jeden Arbeitnehmer die Lohnsteuer direkt vom Bruttolohn einbehalten und monatlich (in manchen Fällen vierteljährlich oder jährlich) zusammen mit Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Die Lohnsteueranmeldungen erfolgen elektronisch über das ELSTER-Portal.
Fehler bei der Lohnsteueranmeldung können zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen oder Bußgeldern führen. Viele OHGs beauftragen daher einen Steuerberater oder nutzen spezialisierte Lohnabrechnungssoftware.
Wie wird der Gewinn der OHG versteuert?
Der Gewinn der offenen Handelsgesellschaft wird von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuer versteuert.
Dieser Punkt ist ein klarer Vorteil für die offene Handelsgesellschaft. Eine offene Handelsgesellschaft muss ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen. Davon ausgenommen sind sehr große OHGs mit einer Umsatzgröße weit über 100 Mio. € pro Jahr, die publizitätspflichtig sind. Dies ist aber in der Praxis kaum relevant.
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