- Die OHG muss als Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet und ins Handelsregister eingetragen werden.
- Die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
- Als kaufmännisches Unternehmen unterliegt die OHG der doppelten Buchführungspflicht.
- Es gibt 12 Schritte, die Sie bei der Gründung einer OHG beachten sollten.
| Definition: Was ist eine offene Handelsgesellschaft?
Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um unter einem gemeinsamen Firmennamen (Firma) ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die OHG ist als Personengesellschaft rechtsfähig, kann also Verträge abschließen und verklagt werden. Die Basis der offenen Handelsgesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Die wesentlichen Regeln der offenen Handelsgesellschaft sind jedoch im Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden.
Daraus ergeben sich alle Regelungen zu Gesellschaftern, Geschäftsführung, Finanzierung, Haftung, Buchführung und Steuern, kurz alle Punkte, die Sie bei der OHG-Gründung beachten müssen und die wir Ihnen nachfolgend erläutern.
Häufige Fragen
Die offene Handelsgesellschaft ist als Personengesellschaft grundsätzlich für alle Gründer geeignet, die im Team gründen wollen. Dabei übernimmt jedes Gründungsmitglied als Gesellschafter der OHG volle Geschäftsführungsbefugnis, wobei dies im Gesellschaftsvertrag präzisiert werden kann. Die Gründungsmitglieder müssen also die Absicht haben, als Geschäftsführer Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig sollte das Geschäftsmodell von den Risiken her überschaubar sein. Denn mit seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer OHG haftet das Gründungsmitglied unbegrenzt mit seinem Geschäftsanteil und seinem Privatvermögen für Ansprüche Dritter.
Die offene Handelsgesellschaft verfolgt ausschließlich einen gewerblichen Geschäftszweck. Das ist für alle Gründer wichtig, die freie Berufe ausüben und im Team gründen oder zusammenarbeiten wollen: Die OHG ist für Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen nicht geeignet.
Der gewerbliche Status hat wesentliche Folgen für den Ablauf der Gründung und die Steuern. So müssen Sie Ihre offene Handelsgesellschaft als Gewerbe im Gewerbeamt anmelden. Außerdem unterliegt sie der Gewerbesteuer.
Die OHG haftet für Gesellschaftsschulden mit dem Gesellschaftsvermögen, darüber hinaus haften alle Gesellschafter aber auch unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Ein OHG-Gesellschafter haftet unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch:
- Unbeschränkt: Das Privatvermögen steht im Risiko
- Unmittelbar: Gläubiger kann sich direkt an den Gesellschafter wenden
- Solidarisch: Gesellschafter müssen für einander einstehen. Hat A eine offene Rechnung als Gesellschafter bezahlt, müssen Gesellschafter B und C ausgleichen
Nach Ausscheiden aus der OHG haftet er weitere 5 Jahre für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstanden sind.
- Beispiel für unmittelbare Haftung: Eine OHG hat eine Verbindlichkeit von 9.000 €. Aufgrund kurzfristiger Liquiditätsprobleme kann die Gesellschaft nicht sofort zahlen. Also wendet sich der Gläubiger an den Gesellschafter mit der Forderung, die ausstehende Summe zu einem bestimmten Termin zu bezahlen.
- Beispiel für solidarische Haftung: Der OHG Gesellschafter hat die 9.000 € bezahlt. Er ist mit einem Drittel an der OHG beteiligt, seine beiden Partner und Mitgesellschafter zu jeweils einem weiteren Drittel. Er wendet sich nun an diese und fordert von jedem die Zahlung von jeweils 3.000 € für die bezahlte Summe.
- Beispiel für unbegrenzte Haftung: Unsere OHG steckt in Schwierigkeiten und die Banken kündigen die Darlehen. Die Gesellschafter melden Insolvenz an. Am Ende des Insolvenzverfahrens steht fest, dass noch Verbindlichkeiten von 25.000 € beglichen werden müssen. Nur 2 der 3 Gesellschafter der OHG verfügen über ausreichendes Privatvermögen. Als die drei Gesellschafter zur Haftung herangezogen werden, müssen die 2 vermögenden Gesellschafter die 25.000 € Verbindlichkeiten ausgleichen. Mit dem mittellosen dritten Gesellschafter müssen sich die beiden Gesellschafter anderweitig auseinandersetzen.
Wie bei allen Personengesellschaften gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zum Mindestkapital der OHG. Wenn Sie eine OHG gründen, können Sie als Gründer und Gesellschafter Ihren Geschäftsanteil frei bestimmen. In der Regel machen Sie mit Ihren Mitgesellschaftern die Höhe des Gesellschaftskapitals und des Mindeststartkapitals der OHG aus und regeln dies im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft. Dabei können Sie Einlagen in Bar oder Sacheinlagen einbringen.
Natürlich sollte die Finanzierung solide geplant sein. Insbesondere beim Unternehmensstart und in der Anlaufphase werden Sie Kapitalreserven brauchen, die Sie im Businessplan berücksichtigen sollten. Ihre Hausbank wird den Punkt Finanzierung und den Finanzplan im Businessplan sehr genau betrachten.
Wächst das Unternehmen, können Sie über die Aufnahme weiterer Gesellschafter das Eigenkapital der OHG erhöhen. Die Anzahl der Gesellschafter sollten Sie aber nicht unbegrenzt erweitern. Selbstverständlich können Sie für die Finanzierung des Unternehmenswachstums auch die Ertragskraft Ihres Unternehmens nutzen sowie ggf. ein Darlehen bei der Hausbank beantragen.
Wenn Sie eine OHG gründen wollen, müssen Sie mindestens zu zweit sein. Die Gesellschafter sind Eigentümer der OHG und teilen sich den Gewinn – aber auch den Verlust. Als Gesellschafter einer OHG haben Sie Rechte und Pflichten. Sie haben das Recht, als Geschäftsführer das Unternehmen zu führen, die Unternehmenspolitik zu bestimmen und zu kontrollieren (Kontrollrechte) und haben einen Anspruch auf den Unternehmensgewinn.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können eine OHG gründen – diesbezüglich gibt es keine Beschränkungen. Die OHG selbst ist unabhängig davon selbst keine juristische Person, sondern ihr allenfalls angenähert.
Da die OHG im Handelsregister eingetragen werden muss, sind die Gründungskosten höher als bspw. die einer GbR. Im Schnitt können Sie mit einigen hundert Euro rechnen.
Wie ist die Geschäftsführung der OHG geregelt?
Die Geschäftsführung in der OHG regelt §116 HGB. Jeder Gesellschafter der OHG ist automatisch Geschäftsführer. Es gilt das Prinzip der Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte und der Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte.
- Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte heißt, dass der Geschäftsführer alle Entscheidungen im operativen Geschäft allein treffen kann. Das sind zum Beispiel alle Entscheidungen im Bereich Einkauf, Organisation, Marketing und Vertrieb.
- Gesamtgeschäftsführung bei außergewöhnlichen Geschäften betrifft zum Beispiel den Kauf von Immobilien und Grundstücken, die Aufnahme hoher Geschäftsdarlehen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter. Solche Entscheidungen müssen die Gesellschafter also gemeinsam treffen. Der OHG Geschäftsführer kann also nicht seinen guten Freund in die Geschäftsleitung als zusätzlichen Gesellschafter berufen, ohne vorher die Zustimmung seiner Mitgesellschafter eingeholt zu haben.
Der Bereich der gewöhnlichen Geschäfte kann übrigens per Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Danach können Sie beispielsweise festlegen, dass Sie als Vertriebsspezialist alle Entscheidungen im Bereich Absatz und Werbung verantworten, während Ihr Partner und Mitgesellschafter alle Aufgaben in den Bereichen Einkauf und Organisation übernimmt.
Geschäftsführung in der OHG | Beispiel |
Einzelgeschäftsführung bei gewöhnlichen Geschäften | Gesellschafter Huber kauft für 1.000 € neue Waren ein. Gesellschafter Meier bestellt Flyer für einen Messestand im Wert von 1.500 €. |
Gesamtgeschäftsführung bei außergewöhnlichen Geschäften | Die Gesellschafter Huber und Meier beschließen, Fritz Müller als neuen OHG Gesellschafter aufzunehmen. |
Geschäftsführung per Gesellschaftsvertrag geregelt | Gesellschafter Huber will eine neue Marke in sein Sortiment aufnehmen. Der Warenwert beträgt 50.000 €. Dazu stimmt er sich mit Gesellschafter Meier ab. Denn im Vertrag ist geregelt, dass alle Einkäufe ab einem Wert von 10.000 € im Kreis der Gesellschafter abgestimmt werden müssen. |
Prokura für Nicht-Gesellschafter | Huber und Meier, die beiden OHG Gesellschafter, übertragen Jonas Stark Prokura. Jonas Stark wird eine neue Niederlassung leiten und bekommt in diesem Rahmen Entscheidungsbefugnisse für Einkauf und Führung der Mitarbeiter des neuen Standortes. |
Die Gewinnverteilung der OHG erfolgt nach Kapitalanteil und nach Köpfen, wobei nach HGB der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters mit 4 % verzinst wird. Genauso verhält es sich bei der Verlustverteilung in der OHG.
- Zuerst also vom Gewinn die Zinsen pro Geschäftsanteil herausrechnen.
- Den Rest (Gewinn – Gesellschafterzinsen) auf die Gesellschafter zu gleichen Teilen aufteilen
Der Gesellschaftsvertrag kann die Gewinnverteilung anderweitig regeln.
Wir wollen Ihnen dies anhand eines Zahlenbeispiels verdeutlichen. Wir gehen von einer OHG mit 2 Gesellschaftern aus. Gesellschafter Huber hat einen Geschäftsanteil von 500.000 €, Gesellschafter Meier einen Gesellschaftsanteil von 800.000 €. Der Gewinn der Gesellschaft beträgt 600.000 €.
Gewinn der OHG | 600.000 € |
Geschäftsanteil Huber: 500.000 €, davon 4% | 20.000 € |
Geschäftsanteil Meier: 800.000 €, davon 4% | 32.000 € |
Zinsen Gesellschafter aus Gewinn der OHG | 52.000 € |
OHG Gewinn abzüglich der Zinsausschüttung | 548.000 € |
Anteil Gesellschafter Huber | 274.000 € |
Anteil Gesellschafter Meier | 274.000 € |
Gewinnanteil + Zinsen Gesellschafter Huber | 294.000 € |
Gewinnanteil + Zinsen Gesellschafter Meier | 306.000 € |
Die Logik hinter dieser Regelung ist folgende: Die Zinsen vom Geschäftsanteil an der OHG berücksichtigen das eingebrachte Kapital, der verbleibende Rest vom Gewinn berücksichtigt die unternehmerische Leistung als gleichberechtigter Gesellschafter. Grundsätzlich können Sie im Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung auch anderweitig regeln, wenn Sie Ihre OHG gründen.
Der Firmenname eines Unternehmens ist ein wichtiges Marketinginstrument. Der Name ist prägend für die Markenpersönlichkeit und sollte die Einzigartigkeit des Unternehmens klar herausstellen. Umso wichtiger ist es, dass Sie frei in der Gestaltung sind. Bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft können Sie den Firmennamen, auch Firma oder Firmenbezeichnung genannt, frei wählen.
Die wichtigste Regel bei der Firmierung der OHG ist: Die Firmenbezeichnung muss das Kürzel OHG folgen. Die Namensformel sieht also so aus: NAME + OHG. Ein Beispiel: Wir haben eine Öko-Bäckerei mit den Gesellschaftern Karl Meier und Fritz Huber. Dann kann die Namensgebung so aussehen:
- Personenfirma: Meier und Huber OHG
- Sachfirma: Öko-Backwaren oHG
- Fantasiefirma: Ökoknusperle oHG
- Mischfirma: Meier, Huber Ökobackwaren oHG
Statt des Kürzels OHG können Sie auch "oHG" oder "offene Handelsgesellschaft" für die Firmenbezeichnung verwenden.
Scheiden einzelne Gesellschafter aus einer OHG aus, bleibt die OHG weiter bestehen. Dabei hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung. Der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu. Der ausscheidende Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum seines Ausscheidens. Stirbt ein Gesellschafter einer OHG, wächst sein Geschäftsanteil den verbliebenen Gesellschaftern zu. Für den Todesfall sollten Sie aber erbrechtliche Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag treffen. Besteht die OHG nur aus zwei Gesellschaftern, so löst sich die Gesellschaft mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters auf.
Sie können den Zeitpunkt der Auflösung einer OHG übrigens auch im Gesellschaftsvertrag definieren. Grundsätzlich kann die Liquiation einer OHG auch durch die Gesellschafter beschlossen werden. Die Insolvenz der OHG oder eine gerichtliche Entscheidung sind weitere Auflösungsgründe für die OHG.
Wenn Sie als Start-up auf eine Finanzierung durch Investoren angewiesen sind, ist es nicht sinnvoll, eine offene Handelsgesellschaft zu gründen. Denn Investoren wollen in der Regel nicht operativ in der Geschäftsführung tätig sein, noch wollen Sie unbegrenzt haften, weshalb diese Finanzierungsmethode zur Kapitalaufbringung der OHG nicht geeignet ist. Hier bietet sich bspw. die GmbH als Alternative an, weil GmbH-Gesellschafter lediglich mit ihrem Geschäftsanteil haften.
| Vor- und Nachteile einer OHG
Die offene Handelsgesellschaft braucht einen kleinen Kreis unternehmerisch denkender und risikofreudiger Gesellschafter, die sich gut verstehen und einander vertrauen. Jeder Gesellschafter geht bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ein hohes Risiko ein, haftet unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten des Handelsbetriebs und ist in der Führung des Unternehmens mit hohem persönlichen Einsatz gefordert.
Die wesentlichen Vorteile und Nachteile einer offenen Handelsgesellschaft sind:
| Vergleich mit anderen Rechtsformen
Wie unterscheidet sich die OHG im Vergleich zu anderen Rechtsformen? Ausgangspunkt einer offenen Handelsgesellschaft ist häufig die GbR, deshalb sollte sich jeder, der eine OHG-Gründung in Betracht zieht, sich mit den Regelungen der GbR auseinandersetzen. Sobald der Umsatz der GbR nämlich 600.000 € übersteigt, wandelt sich diese automatisch eine OHG um. Daher tun Gründer einer GbR gut daran, diese Umwandlung rechtzeitig in Angriff zu nehmen. Ein weiterer kritischer Punkt ist die unbegrenzte Haftung der OHG-Gesellschafter.
Im Folgenden vergleichen wir die OHG mit der GbR und der GmbH, die als Alternative zur persönlichen Haftung möglich ist.
OHG | GbR | GmbH | |
Geschäftszweck | Immer gewerblich | Jeder gemeinschaftliche Zweck möglich | Immer gewerblich |
Für Freiberufler möglich | Nein | Ja | Nein |
Mindestzahl Gründer | 2 | 2 | 1 |
Gesellschafter automatisch Geschäftsführer? | Ja | Nein | |
Gründungsformalitäten | Aufwändig (Notar, Handelsregister, Transparenzregister) | Gering | Aufwändig (siehe OHG) |
Gründungskosten | Mittel (mehrere Hundert Euro) | Gering | Mittel |
Gründungsdauer | Mindestens 1 Woche | 1 Tag | Mindestens 1 Woche |
Mindeststartkapital | Nicht gesetzlich geregelt | 25.000 € | |
Haftung | Unbegrenzt | Beschränkt auf das Gesellschaftvermögen | |
Buchhaltung | Doppelte Buchführung, Bilanz mit GuV | Einfach, EÜR | Doppelte Buchführung, Bilanz mit GuV |
Firma | Frei gestaltbare Firmenbezeichnung (Firmierung) mit Rechtsformkürzel als Zusatz | Muss Namen der Gesellschafter enthalten | Frei gestaltbare Firmenbezeichnung (Firmierung) mit Rechtsformkürzel als Zusatz |
Gewinnverteilung | Nach Köpfen und Kapitalanteil | Nur nach Kapitalanteil | |
Vergütung Geschäftsführer | Tätigkeitsvergütung | Privatentnahme | Gehalt |
Publikationspflicht Jahresabschluss | Nein | Ja | |
Besteuerung Unternehmensgewinn | Auf Gesellschafterebene im Rahmen der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer | Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer |
Am Schluss noch eine Feinheit. Mit der Rechtsform einer OHG können Sie keine gemeinnützige Gesellschaft gründen. Bei der GmbH oder UG geht das auf dem Wege einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder gemeinnützigen UG (gUG).
Wie sich die OHG von anderen Rechtsformen, wie der KG oder AG unterscheidet, haben wir auf der Seite Rechtsformen für Unternehmen zusammengestellt.
| Gesellschaftsvertrag der OHG
Wenn Sie eine OHG gründen wollen, benötigen Sie einen Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft ist grundsätzlich formfrei. Sie können dabei zunächst auch auf einen OHG Mustervertrag zurückgreifen, der die wichtigen Vertragspunkte bereits enthält. Zudem empfehlen wir, auch das Gespräch mit einem Anwalt zu suchen, wenn Sie sich unsicher sind oder spezielle Sachverhalte vertraglich festhalten wollen.
Für den Gesellschaftsvertrag Ihrer OHG-Gründung sind wichtige Vertragsbestandteile zu beachten. Folgende Punkte sollten Sie im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft regeln:
Vertragspunkt | Was ist darin enthalten? |
Gesellschafter | Name, Anschrift, Höhe und Art der Einlage je Gesellschafter |
Zweck der OHG | Beschreibt Handelsgewerbe, Branche und Ziele der OHG. |
Sitz der OHG | Adresse des Firmensitzes, denn die OHG kann als Gesellschaft klagen oder verklagt werden. |
Dauer Geschäftstätigkeit | Sie können die Dauer der Geschäftstätigkeit der offenen Handelsgesellschaft befristen oder Auflösungsgründe benennen. |
Regelungen zur Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen | Hier werden zum Beispiel die Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter geregelt. |
Gesellschafterpflichten | In diesem Punkt geht es um die Aufgaben der Gesellschafter, die Treuepflicht und das Wettbewerbsverbot. Kurz, alle Regelungen, welche die Stabilität der OHG und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft fördern. |
Geschäftsführungsbefugnis | Hier definieren Sie, welche Geschäfte jeder Gesellschafter allein tätigen kann und bei welchen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Oder Sie regeln, ab welcher Auftragsgröße Sie Verträge allein oder gemeinschaftlich abschließen dürfen. Wichtig sind die Regeln zur Aufnahme von Krediten. Auch Regelungen für die Vertretung oder Bedingungen für die Erteilung von Prokura können Sie festlegen. |
Gewinn- und Verlustverteilung | Hier legen Sie fest, wie Sie die Kapitalanteile verzinsen und wie Sie die Gewinn- und Verlustverteilung gestalten. |
Ausscheiden von Gesellschaftern | Wie hoch ist die Abfindung für den scheidenden Gesellschafter? Bleibt die Gesellschaft weiter bestehen? Was passiert mit den Anteilen beim Tod eines Gesellschafters? |
Wichtig für Sie bei der OHG-Gründung: Definieren Sie für sich diese Punkte sorgfältig und detailliert und besprechen Sie diese mit Ihrem Anwalt. Grundsätzlich gilt: für alle Bestandteile, die Sie nicht individuell regeln, sind die gesetzlichen Bestimmungen auf Basis des HGB maßgebend.
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Nutzen Sie unser Vertragsmuster für die OHG, um einen ersten Einblick in die relevanten inhaltlichen Aspekte zu erhalten und auszuprobieren, diese nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen anzupassen.
| OHG gründen in 12 Schritten
Vielleicht haben Sie sich bereits intensiv mit dem Thema "offene Handelsgesellschaft" befasst und wollen eine schnelle Information zum Gründungsprozess? Insgesamt sind es bis zu 11 Schritte, die Sie und Ihr Gründerteam bei der OHG-Gründung durchlaufen müssen:
Wichtige Gründungsschritte | Erläuterung |
#1 Gesellschaftsvertrag | Zuerst erstellen Sie den Gesellschaftsvertrag für Ihre OHG. Eine Beratung durch einen Anwalt ist hier hilfreich. |
#2 Notar | Der Notar nimmt im Namen aller Gesellschafter die Eintragung ins Handelsregister vor. Er beglaubigt auch Grundstücke, die Sie in die OHG einbringen. |
#3 Geschäftskonto | Ein Geschäftskonto ist für die Gründung einer OHG zwingend erforderlich. |
#4 Eintrag im Handelsregister | Der Notar stößt die Eintragung der OHG im Handelsregister an. |
#5 Eintrag ins Transparenzregister | Innerhalb von 2 Wochen nach dem Handelsregistereintrag muss die OHG im Transparenzregister eingetragen werden. |
#6 Anmeldung beim Gewerbeamt | Die Geschäftsführer der OHG melden das Handelsgewerbe beim Gewerbeamt an. (Gewerbeanmeldung). |
#7 Finanzamt | Beim Finanzamt müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Sie erhalten dann eine Steuernummer für Ihre offene Handelsgesellschaft. |
#8 Buchhaltung und Steuern | Für die Unterstützung bei Rechnungen und Angeboten hilft eine Buchhaltungssoftware. Ein Steuerberater ist dringend zu empfehlen. |
#9 IHK/HWK | Für alle Gewerbetreibende ist die Anmeldung des Unternehmens bei IHK oder HWK Pflicht. |
#10 Agentur für Arbeit | Wenn Sie Mitarbeiter einstellen wollen, benötigt Ihre OHG eine Betriebsnummer. |
#11 Berufsgenossenschaft | Oft wird die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft vergessen. Dies soll innerhalb einer Woche nach Gründung erfolgen. |
#12 Ggf. andere Ämter | Abhängig von Ihrer geplanten Tätigkeit müssen Sie auch zum Bauamt oder Ordnungsamt. |
Zusätzlich zu dieser Übersicht stellen wir die genannten Gründungsschritte wir im Kapitel Unternehmen anmelden ausführlich dar.
Schneller Gründen mit den Gründungspaketen
Mit dem passenden Gründungspaket gründen Sie schneller, einfacher und problemlos ein Unternehmen.
| Geschäftskonto für die OHG
Wenn Sie eine OHG gründen und dafür ein Geschäftskonto eröffnen wollen, müssen alle Anmeldungsschritte vollzogen sein. Denn Sie benötigen für die Anmeldung
- Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Handelsregister
- Gewerbeanmeldung
Außerdem müssen Sie die Personalausweise oder Reisepässe aller Gesellschafter bei der Kontoeröffnung vorlegen. Sie sehen also, dass die Kontoeröffnung für das Geschäftskonto einer offenen Handelsgesellschaft vergleichsweise komplex ist, wenn wir das mit den Formalitäten beispielsweise bei einem Freiberufler vergleichen. Bei welcher Bank Sie nun Ihr Geschäftskonto eröffnen, hängt von verschiedenen Kriterien ab.
- Bietet die Bank ein Geschäftskonto für die Rechtsform einer OHG an?
- Brauchen Sie Beratungs- oder Finanzierungsleistungen durch die kontoführende Bank?
- Wie viele Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen werden Sie haben?
- Wie ist das Gebührenmodell der Bank ausgestaltet?
In der Regel können Sie bei einer klassischen Filialbank jederzeit ein Geschäftskonto für Ihre OHG eröffnen. Bei der klassischen Filialbank erhalten Sie auch umfassende Beratungsleistungen und Finanzierungsdienstleistungen. Mittlerweile gibt es aber auch immer mehr Onlinebanken und FinTechs, die ein Geschäftskonto für Gründer einer offenen Handelsgesellschaft anbieten.
| Buchführung und Steuern nach der Gründung
Als kaufmännisches Unternehmen ist eine offene Handelsgesellschaft zur doppelten Buchführung verpflichtet. Bei Gründung ist eine Eröffnungsbilanz nötig und am Ende jedes Geschäftsjahres muss ein Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellt werden.
Bei den Steuern unterscheiden wir die Ebene der OHG, also des Unternehmens, und die Ebene der Gesellschafter. Die OHG bezahlt Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer. Bei der Gewerbesteuer darf die OHG einen Freibetrag von 24.500 € in der Gewerbesteuererklärung berücksichtigen. Der Gewinn der offenen Handelsgesellschaft wird von den Gesellschaftern im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuer versteuert.
Dieser Punkt ist ein klarer Vorteil für die offene Handelsgesellschaft. Eine offene Handelsgesellschaft muss ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen. Davon ausgenommen sind sehr große OHGs mit einer Umsatzgröße weit über 100 Mio. € pro Jahr, die publizitätspflichtig sind. Dies ist aber in der Praxis kaum relevant.