Hilfe bei allen kniffligen steuerlichen Fragen in einer Rund-um-Betreuung.
- Freiberufler müssen ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt anmelden, nicht beim Gewerbeamt.
- Freie Berufe unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Damit sind sie von der Gewerbesteuer befreit.
- Manche Freiberufler sind kammerpflichtig und müssen sich bei der Standeskammer registrieren.
- Wer einen künstlerischen Freien Beruf ausübt, muss sich über die Künstlersozialkasse versichern.
Wer darf eine freiberufliche Tätigkeit anmelden?
Eine freiberufliche Tätigkeit darf anmelden, wer einen der sogenannten Freien Berufe ausübt. Die Einordnung erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Grundlage für die Freien Berufe bildet das Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG). Das Gesetz definiert wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten als Freie Berufe. Zu diesen Berufen zählen auch solche, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen.
Daraus ergeben sich die sogenannten Katalogberufe sowie ähnliche Berufe. Zum Beispiel:
- Ärzte
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Ingenieure
- Architekten
- Dolmetscher
- Designer und Künstler
- Fotografen
- IT-Berater, Coaches und Trainer
- Texter und Journalisten
Das Gesetz lässt weitere „ähnliche Berufe" zu, die in den Bereich der Freien Berufe passen. Das sind beispielsweise Bergführer, Bildhauer, Diätassistent, Dirigent, Magier, Marketingberater, Musiker, Raumgestalter, Schauspieler, Tanzlehrer, Unternehmensberater oder Make-up-Artisten.
Ob ein ähnlicher Beruf als freiberuflich gilt, entscheidet stets das Finanzamt anhand des individuellen Tätigkeitsprofils und der vorhandenen Qualifikation.
Partnergesellschaft für die freiberufliche Tätigkeit anmelden
Ausschließlich für den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler gibt es die besondere Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Sie ist mit einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbar und demnach eine Personengesellschaft, für deren Gründung kein Startkapital notwendig ist. Allerdings haften Freiberufler mit ihrem Privatvermögen. Die Rechtsgrundlage bildet das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
| Anmeldung beim Finanzamt
Spätestens 1 Monat nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit müssen sich Freiberufler beim Finanzamt melden und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Auf diese Weise erhalten Freiberufler eine eigene Steuernummer und können die Kleinunternehmerregelung wählen.
Worauf Freiberufler beim Ausfüllen des Fragebogens achten müssen, zeigt das folgende Video.
| Bei der Standeskammer registrieren
Bestimmte Berufsgruppen müssen sich bei den zugehörigen berufsständischen Kammern (Standeskammern) registrieren. Kammerpflichtige Freie Berufe sind:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker
- Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Architekten, beratende Ingenieure
Bei geplanten Werbemaßnahmen ist zudem ratsam, die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Viele Kammern erlauben Werbung nur innerhalb bestimmter Grenzen, etwa hinsichtlich Tonalität, Umfnag oder sachlicher Darstellung.
Richtige Versicherung wählen
Die passenden Versicherungen schützen Sie bei Schäden, Schadenersatzforderungen und Rechtsstreitigkeiten. Mehr Informationen haben wir auf unserer Seite über die wichtigsten Versicherungen für Freiberufler zusammengestellt.
Weitere Details zu unterschiedlichen Berufsgruppen finden Sie auf unseren Unterseiten über die wichtigsten Versicherungen für Architekten, für Rechtsanwälte und für Steuerberater. Für Berater gibt es eine spezielle Versicherung: die Beraterhaftpflichtversicherung.
| Rentenversicherungspflicht prüfen
Für Freie Berufe, die einer Standeskammer zugeordnet sind, ist auch die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Kammer verpflichtend. Durch die Mitgliedschaft werden Beiträge für die Rentenversicherung fällig.
Zusätzlich zu den kammerpflichtigen Freien Berufen gibt es auch weitere Freie Berufe, die Pflichtzahlungen an die Rentenversicherung leisten müssen, da sie als besonders schutzbedürftig gelten:
- Lehrer
- Hebammen
- Seelotsen
- Küstenschiffer
Alle übrigen Freiberufler können freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder privat für die Rente vorsorgen.
| Bei der Künstlersozialkasse registrieren
Freiberufler wie Künstler und Publizisten werden über die Künstlersozialkasse in die gesetzliche Sozialversicherung integriert. Über diesen Träger erhalten freiberuflich Tätige ihre Leistungen aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Registrierung bei der Künstlersozialkasse sind folgende Freie Berufe verpflichtet:
- Künstler: Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.
- Publizisten: Personen, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch aktiv sind.
Der Beitrag wird dabei zur Hälfte vom Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte setzt sich zusammen aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen, wie Verlage, Rundfunkanstalten, Galerien und Agenturen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
| Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Freiberufler müssen innerhalb 1 Woche nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit Kontakt zur Berufsgenossenschaft aufnehmen. Diese prüft, ob eine Mitgliedschaftspflicht besteht. Zur Mitgliedschaft verpflichtet sind Freiberufler folgender Berufsgruppen:
- Heil- und Pflegeberufe (z. B. Ärzte, Hebammen, Pfleger)
- Bildende und erzieherische Berufe
- Soziale Freie Berufe
Freiberufler, die Mitarbeiter einstellen (egal ob Vollzeitkräfte oder Praktikanten), sind zu einer Mitgliedschaft verpflichtet.
| Mitarbeiter einstellen
Sobald ein Freiberufler den ersten Mitarbeiter einstellt, muss er bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen. Diese wird innerhalb von 2 Wochen postalisch vergeben. Die Nummer ist sowohl für die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch bei der Krankenkasse des Mitarbeiters wichtig. Der Antrag auf eine Betriebsnummer muss auch für Minijobber und Auszubildende gestellt werden.
Eingestellte Mitarbeiter sind zudem bei den jeweiligen Krankenkassen zu melden. Für Mitarbeiter müssen regelmäßige Beiträge bei der Kranken- und bei sonstigen Sozialversicherungen geleistet werden.
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