| Wer muss ein Gewerbe anmelden?
Jeder, der eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte, ist verpflichtet, zum Start der Selbstständigkeit ein Gewerbe anzumelden, also z. B.
- Einzelhändler
- Onlineshopbetreiber
- Gastronomen
- Handwerker
- Dienstleister.
Ausnahme Freiberufler: Gehört die geplante Tätigkeit zu den freien Berufen, ist keine Gewerbeanmeldung notwendig. Freie Berufe sind etwa Architekten, Dolmetscher, Pädagogen, Journalisten oder Buchhalter. Ob Ihr Beruf als freiberufliche Tätigkeit eingestuft wird, können Sie in der Liste der Katalogberufe in § 18 EStG nachschauen. Als Freiberufler ist der erste Schritt zur Selbstständigkeit nicht der Gang zum Gewerbeamt, sondern die Anmeldung beim Finanzamt.
Weitere Ausnahmen von der Gewerbeanmeldung bilden Tätigkeiten in der Urproduktion (z. B. Forstwirtschaft, Tierzucht, Imkerei) oder die Verwaltung des eigenen Vermögens.
| Welche Unterlagen sind nötig?
Eine Gewerbeanmeldung ist ohne Voranmeldung beim zuständigen Ordnungs- oder Gewerbeamt möglich. Allerdings sollten Gründer beachten, dass zur Anmeldung einige Dokumente mitzubringen sind. Für bestimmte Berufsgruppen werden darüber hinaus weitere Dokumente gefordert, um ein Gewerbe anmelden zu können. So gibt es verschiedene Sonderfälle, etwa überwachungsbedürftige Branchen oder auch Gewerbe, die eine Erlaubnis erfordern. Besonders häufig wird jedoch eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) benötigt.
Für viele Gründer sind nur die folgenden Unterlagen notwendig, um ein Gewerbe anzumelden:
- Für alle: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Für Kapitalgesellschaften oder oHG: Handelsregisterauszug
- Für Gründer aus dem Ausland: Aufenthaltserlaubnis
Branchenspezifische Besonderheiten
Wir haben für einige Branchen bzw. Berufe die notwendigen Dokumente, Erlaubnisse oder Genehmigungen, die zur Gewerbeanmeldung mitgebracht werden müssen, zusammengestellt.
Beruf | Weitere notwendige Dokumente für das Gewerbeamt |
An- und Verkauf | Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Apotheken | Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ApG (beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium) |
Auskunfterteilung | Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Bewachungsgewerbe | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit |
Darlehensvermittler | Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Fahrschule | Abgeschlossene Fahrlehrerausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Fahrlehrer, Einreichung der (Bau-)Pläne der Unterrichtsräume |
Gastronomie | Gesundheitszeugnis (beim Gesundheitsamt), polizeiliches Führungszeugnis sowie einen gültigen Miet-, Kauf- oder Pachtvertrag für das Ladenlokal, ggf. Ausschankgenehmigung (für alkoholische Getränke) |
Handwerk | Handwerkskarte (erhält man bei der Handwerkskammer) oder Ausübungsberechtigung bzw. Altgesellenregelung |
Handwerksähnliche Berufe | Gewerbekarte (bei der Handwerkskammer) |
Immobilienmakler | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit |
Personenbeförderung | Erlaubnis nach § 2 PBefG |
Pflegedienste | Abgeschlossene Krankenpfleger-Ausbildung, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, Weiterbildung zur Pflegedienstleitung oder abgeschlossenes Studium im Pflegemanangement, Zulassung bei den Pflegekassen |
Reisegewerbe | Reisegewerbekarte (Ordnungs- oder Gewerbeamt), polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Schlüsseldienste | Reisegewerbekarte, polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister |
Spielhallen | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit |
Taxiunternehmen | Taxikonzession, Fachkundebescheinigung für Taxifahrer (beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) |
Versicherungsmakler | Nachweis der persönlichen, sachlichen und fachlichen Zuverlässigkeit |
Achtung!
Diese Liste bildet nicht alle Berufe und Branchen ab. Bitte informieren Sie sich vor dem Gang zum Gewerbeamt, welche Unterlagen und Dokumente Sie für Ihre geplante Tätigkeit benötigen, damit diese rechtzeitig zur Anmeldung vorliegen. Welche Dokumente Sie für Ihre spezielle Branche benötigen, kann bei Branchenverbänden oder IHK und HWK erfragt werden.
| Häufige Fragen zum Gewerbeschein
Ist eine Gewerbeanmeldung online möglich?
Leider ist eine Online-Gewerbeanmeldung noch nicht überall möglich – viele größere Städte bieten dies jedoch bereits an; so können Sie bspw. in Berlin problemlos Ihr Gewerbe online anmelden. Die Anzahl der Ämter, die eine Online-Gewerbeanmelung ermöglichen, steigt aber stetig. Bei den Ämtern, wo dies bereits möglich ist, können Gründer das Formular zur Gewerbeanmeldung online ausfüllen und digital versenden.
Die Gewerbeanmeldung bezeichnet den Prozess, der Gewerbeschein das Dokument, das Gründer erhalten, wenn sie ihre Gewerbeanmeldung abgeschlossen haben. Ein weiterer Begriff, der in diesem Kontext häufig genannt wird, ist die Gewerbeanzeige, ein Synonym zur Gewerbeanmeldung.
Generell nur derjenige, der schlussendlich auch das Gewerbe ausüben wird. Dies ist allerdingd nicht immer realisierbar und wird im Alltag auch anders gehandhabt. So können Gründer, die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen können, durch eine Vollmacht vertreten werden. Dies ist besonders sinnvoll, wenn eine GbR gegründet werden soll: Hier müssen nämlich alle Gesellschafter jeweils eine Gewerbeanmeldung vornehmen.
Je nach Ort kostet es zwischen 10 und 40 Euro, ein Gewerbe anzumelden. Achten Sie darauf, das Geld in bar mitzubringen, da nicht jedes Amt über die Möglichkeit der Kartenzahlung verfügt.
Wenn alle Unterlagen zusammen sind, kann die Anmeldung vor Ort beim Gewerbeamt in 15 Minuten erledigt sein. Die längsten Zeiten dürften beim Gewerbe anmelden für An- und Abfahrt sowie eventuelle Wartezeiten entstehen. Nachdem die Gewerbeanmeldung abgegeben ist, wird sich nach einigen Wochen das Finanzamt mit der Steuernummer melden.
Die Gewerbeanmeldung kann beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt vorgenommen werden. Zuständig ist das Amt des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz haben soll.
Ein Gewerbe muss man nur dann anmelden, wenn man mit einer Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht pflegen. Fertigen Sie beispielsweise Schutzmasken aus Stoff an und überlassen Sie anderen diese für den Materialpreis, betreiben Sie kein Gewerbe.
Zum anderen muss die Tätigkeit auch auf Dauer angelegt sein. Wenn bspw. die erwähnten Masken nur einmalig verkauft werden oder der Keller für einige eBay-Auktionen ausgemistet wird, betreibt man ebenfalls kein Gewerbe im rechtlichen Sinn.
Grundsätzlich ja, diese müssen jedoch alle beim Gewerbeamt angemeldet werden. Weiterhin gilt noch zu bedenken, dass alle Gewerbe zusammen bei der Kleinunternehmerregelung und auch bei steuerlichen Freibeträgen berücksichtigt werden.
Grundsätzlich muss das Gewerbe immer zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme angemeldet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gründer sofort tätig werden können – je nach der geplanten Tätigkeit stehen noch andere Anmeldungen an, wie etwa beim Finanzamt oder bei der IHK/HWK.
Ein Kleingewerbe können Gründer nicht als solches anmelden, da es sich bei einem "Kleingewerbe" nur um eine Einstufung des Finanzamtes, nicht aber eine eigenständige Rechtsform o. Ä. handelt.
Jein. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Gründer ein Gewerbe rückwirkend anmelden. Eine Frist gibt es dafür nicht, da dieser Fall nicht auftreten sollte. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass Bußgelder in der Regel erst bei längeren Überschreitungen der Frist (etwa bis zu drei Monaten) erhoben werden. Hierbei kommt es allerdings auf die Kulanz des zuständigen Gewerbeamts an.
Obwohl die rechtliche Position klar ist, kann ein Gewerbe in der Praxis häufig noch über mehrere Monate oder gar Jahre rückwirkend angemeldet werden. Nähere Auskunft dazu erhalten Sie direkt beim Gewerbeamt.
| Ausfüllen der Gewerbenanmeldung
Bevor wir nun über die wichtigsten Punkte des Formulars zur Anmeldung Ihres Gewerbes durchgehen, sollten Sie sich einmal das Formular anschauen. Dieses können Sie bei fast jedem Gewerbeamt online herunterladen; hier finden Sie das Formular für die Stadt Frankfurt.
An sich ist das Formular zur Gewerbeanmeldung nicht sehr umfangreich, das Einholen und Beantragen der benötigten Dokumente kann allerdings doch etwas aufwändiger sein. Diese sollten auf jeden Fall bereit liegen, wenn Sie Ihr Gewerbe anmelden. Die Anmeldung können Sie direkt vor Ort vornehmen, viele Ämter bieten allerdings auch bereits die Online-Gewerbeanmeldung an.
Hinweis für Personen- und Kapitalgesellschaften
- Die Gewerbeanmeldung ist vom Geschäftsführer auszufüllen.
- Bei Teamgründungen muss jeder Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung für dasselbe Unternehmen vornehmen.
- Kapitalgesellschaften, oHG: Vor der Gewerbeanmeldung steht der Handelsregistereintrag an.
Feld | Erläuterung |
1-2 | Einzelunternehmen: Lassen Sie Feld 1 und 2 leer. GbR/oHG: In Feld 1 vermerken Sie, dass es sich um eine GbR bzw. oHG handelt und tragen alle Gesellschafter ein. GmbH, UG, AG: Tragen Sie hier Ihre Firma (Firmenname) mit Rechtsform ein. In Feld 2 tragen Sie die Ort und Nummer des Registereintrags ein. Noch einzutragende Unternehmen werden mit dem Kürzel "i. G." gekennzeichnet. Hierbei muss eine Kopie der notariellen Eintragung beigefügt und in Feld 2 eingetragen werden. |
3 | Liegt eine Geschäftsbezeichnung vor, kann diese hier angegeben werden. |
4-11 | Angaben zur Person, wie etwa Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Bei Teamgründungen bitte ein Beiblatt (s. unten) verwenden. |
Feld | Erläuterung |
12 | Einzelunternehmen und eingetragene Kaufleute lassen dieses Feld leer. Für Teamgründungen: Hier muss die Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. der gesetzlichen Vertreter eingetragen werden. |
13 | Kreuzen Sie das entsprechende Feld an. |
14 | Tragen Sie hier die vertretungsberechtigte Person ein. Betriebsleiter müssen nur bei großen Unternehmen eingetragen werden, etwa bei einem neuen Standort. |
15-17 | Tragen Sie in Feld 15 die Betriebsstätte und deren Adresse ein. (Haupt- oder Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle). In den Feldern 16 und 17 können Sie diese Angaben dann spezifizieren. Handelt es sich bei der Gewerbeanmeldung um eine neue Zweigstelle oder übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann dies hier vermerkt werden. |
18 | In diesem Feld definieren Sie die geplante Tätigkeit möglichst genau. Vermeiden Sie hier allgemeine Angaben wie etwa "Handel mit Waren aller Art" oder "Allgemeine Dienstleistungen". In Ordnung sind Erläuterungen wie "Großhandel mit Elektrowaren", "Sanitärdienstleistungen" oder "Herstellung von Kinderspielwaren" o. Ä. Bei der Beschreibung des Geschäftszwecks sollten Sie darauf achten, dass mögliche künftige Ergänzungen im kleinen Rahmen nicht ausgeschlossen sind. |
Feld | Erläuterung |
19 | Diese Angabe dient nur statistischen Zwecken. |
20 | Hier geben Sie an, wann Sie mit der geplanten Tätigkeit beginnen möchten. |
21 | Dieses Feld dient dazu, Ihr Gewerbe der IHK bzw. HWK zuzuordnen. |
22 | Hier tragen Sie die Beschäftigten bei Beginn des Gewerbes ein. Auch, wenn Sie (noch) keine Mitarbeiter beschäftigen, muss dieses Feld ausgefüllt werden. In diesem Fall tragen Sie einfach eine 0 ein. |
23-25 | Hier kreuzen Sie an, ob es sich bei Ihrem Gewerbe um eine Neugründung, eine Übernahme o. Ä. handelt und um welche Art von Gewerbe es sich handelt. |
26-27 | Diese Felder sind nur relevant, wenn es sich bei dem anzumeldenden Gewerbe nicht um eine Neugründung handelt. |
Feld | Erläuterung |
28-29 | Benötigen Sie für die selbstständige Ausübung Ihrer geplanten Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis oder andere Zulassungen, müssen Sie diese und das Vorliegen derer hier eintragen. Orientierung schafft unsere Tabelle zu besonderen Genehmigungen weiter oben. |
30 | Gründen Sie aus dem Ausland, tragen Sie hier Informationen über Ihren Aufenthaltstitel ein. |
31 | Enthält der Aufenthaltstitel Auflagen oder Beschränkungen, tragen Sie diese jetzt ein. |
32-33 | Vergessen Sie zum Abschluss das Datum der Gewerbeanmeldung und Ihre Unterschrift nicht! |
Laden Sie unsere Hilfestellungen zur Gewerbeanmeldung gebündelt herunter:
Gründen Sie im Team, muss jeder weitere Gesellschafter ein Beiblatt zur Gewerbeanmeldung ausfüllen. In diesem werden wie auch bei der Gewerbeanmeldung alle persönlichen Daten des Mitgünders abgefragt.
Ist es den Mitgründern nicht möglich, das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung persönlich auszufüllen, können Gründer auch mit Vollmachten arbeiten. Diese lassen Sie sich von Ihren Mitgründern ausstellen und nehmen diese zum Gewerbeamt mit.
| Ummelden & rückwirkend anmelden
Gewerbeummeldung: Wann ist sie notwendig?
Das Gewerbeamt muss immer dann verständigt werden, wenn sich nach erfolgter Gewerbeanmeldung etwas an Ihrem Betrieb ändert. Dies können folgende Fälle sein:
- Eröffnung einer Zweigstelle
- Änderung des Geschäftszwecks
- Änderung des Angebots
- Inhaberwechsel
- Ein- und Austritt von Gesellschaftern
Rückwirkende Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich muss ein Gewerbe gemäß § 14 GewO stets zu dem Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns angemeldet werden. Jedoch kommt es nicht selten vor, dass Gründer die Tätigkeit zunächst "ausprobieren" und auf Wirtschaftlichkeit testen möchten. Rechtlich gesehen bewegen sich Gründer hier auf dünnem Eis – Bußgelder bis 1.000 Euro können verhängt werden. Das Gewerbeamt drückt jedoch oftmals ein Auge zu – zumindest bei kleineren Zeiträumen. Bei mehr als 3 Monaten Verspätung sollten Sie allerdings damit rechnen, ein Bußgeld aufgebrummt zu bekommen. Unter 3 Monaten verspäteter Gewerbeanmeldung sind die Ämter meist kulant und verlangen für diese "Probezeit" keine Bußgelder.
Allerdings: Die Gesetzeslage sieht hier ganz klar anders aus – Sie verlassen sich also allein auf die Kulanz des Gewerbeamts.
Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung kann sich jedoch auch lohnen, etwa wenn zum Ende eines Jahres gegründet wurde. Wenn nämlich keine oder keine nennenswerten Ein- und Ausnahmen vorliegen, vermeiden Sie so nämlich die Buchhaltung für das gesamte vergangene Jahr und können "frisch" im neuen Jahr starten. Für dieses Vorhaben sollten Sie jedoch dringend die Zustimmung des Gewerbeamts einholen.
Gewerbeabmeldung
Ein Gewerbe kann natürlich auch abgemeldet werden. Dies wird bspw. dann notwendig, wenn das Gewerbe eingestellt werden soll oder der Firmensitz sich ändert. In letzterem Fall müssen Gründer ihr Gewerbe beim aktuellen Amt abmelden und beim neuen wieder anmelden.
| Gewerbeämter in Deutschland
Hier möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die Gewerbeämter Deutschlands geben. Beachten Sie jedoch, dass es in jeder größeren bzw. besonders Großstadt oftmals mehrere Gewerbeämter, meist eines pro Stadtgebiet, gibt.
Adressen & Links
Gewerbemeldestelle (Aachen-Mitte) FB 32/32
Verwaltungsgebäude am Marschiertor
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
Email: gewerbemeldestelle@mail.aachen.de
Website Gewerbeamt Aachen
Servicezeiten für das Gewerbeamt Aachen:
Montag 08.00-12.00 Uhr
Mittwoch 08.00-12.00 Uhr und 13.00-17.00Uhr
Freitag 08.00-12.00 Uhr
Außerhalb der Spontansprechzeiten nach Terminvereinbarung
Frau Boltz - Telefon: 0241 / 432-3218
Frau Bernhardt - Telefon: 0241 / 432-3318
Frau Peker - Telefon 0241 / 432-3319
In Berlin übernehmen die Ordnungsämter der Stadt alle Leistungen rund um die Gewerbeanmeldung.
Bearbeitende Dienststellen
Ordnungsamt Gewerbeangelegenheiten
Ravensberger Park 5
33607 Bielefeld
Telefon: 0521.5121 99
Telefax: 0521.5184 09
E-Mail: gewerbe(at)bielefeld.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag 14.30-18:00 Uhr
Bürgeramt (Postanschrift)
Abteilung Bürgerberatung
Niederwall 23
33597 Bielefeld
33602 Bielefeld
Telefon: 0521.51 0
Telefax: 0521.51 61 96
E-Mail: buergerberatung@bielefeld.de
Gewerbemeldestelle
Sicherheit und Ordnung
Junggesellenstraße 8
44777 Bochum
Telefon: 0234.91 03 32 3
oder 0234.91 01 21 7
oder 0234.91 03 66 2
Telefax: 0234.91 01 72 8
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 13:00 Uhr
In Bremen bietet das Stadtamt verschiedene Anlaufstellen für die Anmeldung des Gewerbes.
Stadtamt - Gewerbe und öffentliche Ordnung
Stresemannstraße 48
28207 Bremen
Stadtamt - BürgerServiceCenter-Mitte
Pelzerstraße 40
28195 Bremen
Stadtamt - Bürgeramt Blumenthal
Landrat-Christians-Straße 109
28779 Bremen
Stadtamt - Bürgeramt Vegesack
Weserstraße 75
28757 Bremen
Die Gewerbemeldestelle des Bürgerdienst ist zuständig für Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sowie für Auskünfte aus dem Gewerbemelderegister
Bürgerdienste Gewerbestelle
Südwall 2-4
44122 Dortmund
E-Mail: buergerdienste@stadtdo.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag 07:00-16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 07:00-12:00 Uhr
Für weitere Angelegenheiten wenden Sie sich an:
Ordungsamt - Gewerbeangelegenheiten
Geschäftszimmer G126
Olpe 1
44122 Dortmund
Telefon: 0231. 50 22 84 1
Telefax: 0231. 50 22 99 5
E-Mail: gewerbeerlaubnisse(at)stadtdo.de
Ordnungsamt
Abteilung Gewerbeangelegenheiten
Postanschrift
PF 12 00 20
01001 Dresden
Besucheranschrift
Theaterstr. 11-15
01067 Dresden
Briefpostanschrift:
Landeshauptstadt Düsseldorf
Ordnungsamt
Abt. Gewerberechtliche Angelegenheiten
40200 Düsseldorf
Hausanschrift:
Worringer Straße 111
40210 Düsseldorf
Telefon: 0211. 899-1 (Zentrale)
Telefax: 0211. 89 33 79 9
E-Mail: gewerbemeldestelle(at)duesseldorf.de
Öffnungszeiten:
Montag -Freitag 08:00-12:30 Uhr
Gewerbe- und Aufsichtsangelegenheiten
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt
Telefon: 0361.65 52 65 1
Telefax: 0361.65 52 65 9
E-Mail: buergeramt(at)erfurt.de
Öffnungszeiten für das Gewerbeamt Erfurt
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Ordnungsamt
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 212 32999
Telefon: 069 212 38309
Telefax: +49 (0)69 212 32969
E-Mail: gewerberegister.amt32(at)stadt-frankfurt.de
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Hamburg-Mitte
Gewerberecht und Marktwesen (VS1)
Klosterwall 2
20097 Hamburg
Gewerberecht und -überwachung
Vordere Schöneworth 14
30167 Hannover
Tel.: (0511) 168-31157
Fax: (0511) 168-31173
Stadthaus Deutz - Ostgebäude
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Postfach 10 35 64
50475 Köln
Ordnungsamt, Abteilung für Gewerberecht
Hausanschrift
Prager Straße 136 Haus A, 2. OG
04317 Leipzig
Telefon: 0341.12 38 99 2
Telefax: 0341.12 38 95 5
E-Mail: ordnungsamt(at)leipzig.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Freitag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 13:00-18:00 Uhr
Donnerstag 13:00-16:00 Uhr
Stadtverwaltung Mainz
20 - Finanzverwaltung
Gewerbesteuer, Gewerbemeldestelle
Rathaus, Jockel-Fuchs-Platz 1
55116 Mainz
Telefon: 06131.12 23 30
Telefax: 06131.12 23 77
E-mail: steuerverwaltung@stadt.mainz.de
Postanschrift:
Stadtverwaltung Mainz 20 - Amt für Finanzen,
Beteiligungen und Sport
PF 3820
55028 Mainz
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 09:00-12:00 Uhr
Gewerbebehörde K 7
Hafenstraße 15 - 19
68159 Mannheim
Telefon: 0621.29 32 52 5
Telefax: 0621.29 33 28 8
E-Mail: gewerbe(at)mannheim.de
Öffnungszeiten:
Montag 8 - 14 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 - 12 Uhr
Donnerstag 8 - 18 Uhr
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
HA I/311-Gewerbebehörde-
Ruppertstr. 19
80466 München
Zimmer 2031 bis 2039.
Für allgemeine Fragen:
Tel.: 089/233 - 96030
E-Mail: gewerbemeldung.kvr(at)muenchen.de
Ordnungsamt
Abteilung GewerbewesenInnerer
Laufer Platz 3
90403 Nürnberg
Telefon: 0911.23 12 35 0
Telefax: 0911.23 11 94 7
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00-15:30 Uhr
Mittwoch, Freitag 08:00-12:30 Uhr
Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 1
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681.90 53 45 0
oder 0681.90 53 46 6
Telefax: 0681.90 53 47 7
E-Mail: steueramt(at)saarbruecken.de
Gewerbe online an-, um- und abmelden hier
Gewerbe- und Gaststättenrecht
Dienststelle Gewerbe- und Gaststättenrecht
Eberhardstraße 37
70173 Stuttgart S-Mitte
Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart
Telefon: 0711 216-6577
oder 0711 216-2945
E-Mail: gewerbe.gaststaettenrecht(at)stuttgart.de
Gewerbemeldestelle
Alcide-de-Gasperi-Straße 1
Gebäude 10004
65197 Wiesbaden
Telefon: 0611.31 26 95
oder 0611.31 32 78
Telefax: 0611.31 49 42
Öffnungszeiten
Montag 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch 08:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
| Checkliste & nächste Schritte
- Jeder Gründer, der ein Gewerbe betreiben will, benötigt einen Gewerbeschein
- Ausnahmen sind insbesondere Freiberufler
- Zur Anmeldung wird meist nicht mehr benötigt als der Personalausweis.
- Je nach Branchen müssen verschiedene Auflagen erfüllt werden.
- Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt des Ortes, in dem der Firmensitz liegt
Die Gewerbeanmeldung ist für Gründer vieler Branchen der erste Berührungspunkt mit der Bürokratie, die Selbstständige erwartet. Deshalb empfiehlt es sich, diesen ersten Schritt gut vorbereitet anzugehen. Gründer sollten alle notwendigen Dokumente bereit halten, wenn sie ein Gewerbe anmelden, damit die Anmeldung schnell und ohne Komplikationen abläuft und sie Ihren Gewerbeschein umgehend in den Händen halten können.
Nach der Gewerbeanmeldung
Wenn das Gewerbe angemeldet ist, stehen für Gründer je nach geplanter Tätigkeit und Rechtsform noch weitere Anmeldungen an. Obligatorisch ist jedoch die Anmeldung beim Finanzamt bzw. das Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens. Dieser wird Gründern nach der Gewerbeanmeldung automatisch zugesandt.
Weitere Schritte sind etwa Meldung bei IHK/HWK und bei den Berufsgenossenschaften. Bei der korrekten Anmeldung Ihres Unternehmens hilft Ihnen unser Gründungsassistent: