| Welche Rechtsformen dürfen firmieren?
§ 17 HGB: (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen firmieren. Freiwillig eingetragene Einzelunternehmen (eingetragene Kaufleute) dürfen dies ebenfalls. Kurz: Jeder Kaufmann muss firmieren – also auch jede GmbH, UG, AG, OHG und jeder e. K., weshalb es wichtig ist, die Feinheiten und gesetzlichen Regelungen zu kennen, um Abmahnungen und Schutzrechtstreitigkeiten zu vermeiden.
Einzelunternehmen: darf freiwillig firmieren
Ohne Handelsregistereintrag kann ein Einzelunternehmen nicht firmieren und muss mit dem vollen Namen seines Inhabers auftreten; es muss aus dem Unternehmensnamen hervorgehen, dass Inhaber und Unternehmen identisch sind. Ergänzt werden darf die Unternehmensbezeichnung durch einen Sach-, Fantasie- oder Branchennamen, bspw. Autoteile Britta Schmidt. Lässt sich ein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen, wird dies automatisch zum e. K.
GbR: darf freiwillig firmieren
Der Unternehmensname einer GbR muss die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten und darf durch einen Sach-, Fantasie- oder Branchennamen ergänzt werden, bspw. Frida Maurer & Petra Schön Delikatessen GbR. Falls eine GbR sich jedoch ins Handelsregister eintragen lässt, wandelt sich diese automatisch in eine OHG um, die dann firmieren darf.
Freiberufler: kann nicht firmieren
Freiberufler müssen genauso wie Einzelunternehmen mit ihrem Namen auftreten, allerdings genügt für Freiberufler die Angabe des Nachnamens. Darüber hinaus muss durch den Unternehmensnamen die Tätigkeit hervorgehen, bspw. Fotografie Wenz.
| Regeln & Grundsätze der Firmierung
Die Firma eines Unternehmens besteht aus zwei bzw. ggf. drei Teilen:
- Dem selbst gewählten vorderen Teil (Name, Sachbegriff, Fantasiebezeichnung oder einer Kombination daraus) – das, was allgemein als Firmenname bezeichnet wird
- Dem Rechtsformzusatz, der jedem Firmennamen hinzugefügt werden muss. Dieser Zusatzzwang bezieht sich natürlich auf die gewählte Rechtsform, also bspw. muss eine GmbH auch "GmbH" im Firmennamen mitführen.
- Falls zutreffend Zusätze wie "i. L." (in Liquidation) oder "i. G." (in Gründung).
Die einzelnen Bestandteile können Sie an unserer Firmierung sehr gut erkennen:
Bei der Wahl des ersten Teils haben Unternehmer verschiedene Möglichkeiten, die für alle im Handelsregister eingetragenen Rechtsformen gleichermaßen gelten.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
Personenfirma | Verwendung des Nach- und ggf. Vornamens, bspw. Dr. Oetker oder Bayer |
Sachfirma | Sachliche Beschreibung der Geschäftstätigkeit, bspw. Deutsche Post oder Telekom |
Fantasiefirma | Frei gewählter Begriff, bspw. Milka oder Apple |
Mischfirma | Kombination aus verschiedenen Kategorien, bspw. Personenfirma + Fantasiefirma |
Einen guten Firmennamen zu finden, kann durchaus knifflig sein. Es gibt verschiedene Wege zur Namensfindung.
Bei der Wahl des ersten Teils der Firmierung haben Gründer allerdings nicht nur o. g. Freiheiten, sondern müssen auch 5 Grundsätze bei der Namensgebung beachten:
- Alleinstellungsmerkmal
- Widerspiegelung der Geschäftstätigkeit
- Keine irreführenden Angaben
- Keine Allgemein- oder Gattungsbegriffe
- Wettbewerbsrecht beachten!
# 1 Alleinstellungsmerkmal / Individuelle Kennzeichnung
Letztlich muss Ihr Firmenname sich von anderen im Bezirk des Handelsregisters (und ggf. der Branche) unterscheiden. Wenn in Ihrem Handelsregister-Bezirk bspw. ein Unternehmen unter dem Namen Autohaus Specht GmbH eingetragen ist, wird es schwierig sein, Autofachhandel Specht GmbH anzumelden. Eine branchenübergreifende Überschneidung kann, muss aber keine Probleme bereiten. Wenn Sie bspw. einen Tierfachhandel Specht GmbH eröffnen wollen, stellt dies in puncto Überschneidung mit dem Autohaus Specht normalerweise kein Problem dar – es sei denn, der Tierfachhandel Specht sollte in unmittelbarer Nähe zum Autohaus eröffnet werden.
Kollidierender Firmenname?
Gibt es Überschneidung bei Firmennamen innerhalb desselben Handelsregisterbezirks, so hat § 30 HGB einige Regelungen vorgesehen:
(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
(3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden.
Somit müssen etwaige Überschneidungen mit bestehenden Firmennamen mit einem Zusatz vermieden werden.
# 2 Widerspiegelung der Geschäftstätigkeit
Da Ihr Firmenname Dritte über das unternehmerische Tätigkeitsfeld und den Unternehmensgegenstand informieren sollte, sollte dieser natürlich keine fälschlichen Informationen über die Tätigkeit enthalten.
# 3 Keine irreführenden Angaben
Mit der Firma darf ein Unternehmen seine Geschäftspartner und Kunden nicht in die Irre führen, also bspw. keine Kürzel anderer Rechtsformen verwenden. Ebensowenig dürfen Unternehmen die Begriffe "haftungsbeschränkt" oder "mit beschränkter Haftung" verwenden, wenn sie keine GmbH, UG oder AG sind. So wird verhindert, dass Dritten eine Haftungsbeschränkung vorgegaukelt wird, wo keine vorhanden ist (Transparenz-Richtlinie).
Weiterhin nicht zulässig sind Angaben, die fälschlicherweise auf Dinge hinweisen, die nicht gegeben sind, also Dritte in die Irre führen, darunter bspw.:
- Firmensitz (bspw. Berliner Kuchen GmbH)
- Fremde Personennamen
- Qualität ("Meisterbetrieb", "Manufaktur")
- Unternehmensgröße ("Global, "Holding")
- Bedeutung ("International", "European")
- Öffentliche oder gemeinnützige Träger ("Union", "Akademie", "Institut")
Solche Begriffe dürfen ausschließlich im Firmennamen geführt werden, wenn diese auch auf das Unternehmen zutreffen. Also bspw.:
- Die Muesli Manufaktur für ein Unternehmen, das in Handarbeit Müsli herstellt
- Haufe Akademie GmbH & Co. KG für ein Unternehmen, das als Bildungseinrichtung gilt
- Berliner Lichtwerkstatt UG (haftungsbeschränkt) für ein Unternehmen, dass im Handwerk Produkte herstellt
# 4 Keine Allgemein- oder Gattungsbegriffe
Um die Unterscheidungskraft der Firma zu gewährleisten, aber auch um zu verhindern, dass alltägliche Begriffe geschützt werden, dürfen in Firmennamen weder Allgemein- noch Gattungsbegriffe verwendet werden. Die "Tisch und Stuhl GmbH" ist demnach nicht zulässig, ebensowenig wie die "Handwerker UG (haftungsbeschränkt)".
# 5 Wettbewerbsrecht beachten!
Firmennamen unterliegen nicht nur den Regelungen nach HGB, sondern müssen auch wettbewerbsrechtliche Bedingungen erfüllen. Darunter fällt bspw. der Missbrauch oder die Irreführung durch den eingesetzten Firmennamen. Diese Tatbestände fallen unter die Kategorie unlautere Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist die umfangreiche Recherche vor Firmierung.
Wichtig: weitere Regelungen beim Firmennamen
- Eine ausschließliche Verwendung von Abkürzungen ist generell nicht zulässig, da so die Unterscheidungskraft nicht gewährleistet werden kann.
- Firmennamen dürfen keine unausprechliche Aneinanderreihung von Zahlen und/oder Buchstaben enthalten, wie bspw. FRG16EG GmbH, 843957 UG.
- Unzulässig sind ebenfalls Firmennamen mit einem gleichen Klangbild wie bestehende (bspw. Milka vs. Milker).
- Sonderzeichen, die nicht kommunizierbar sind, sind ebenfalls von der Firmierung ausgeschlossen.
| Häufige Fragen zur Firmierung
Sofern die gewählte Rechtsform ins Handelsregister eingetragen werden muss, besteht auch eine Pflicht zur Firmierung. Einzelunternehmen und GbRs können sich im Handelsregister eintragen lassen, um firmieren zu dürfen, müssen dies aber nicht. Für Freiberufler gibt es keine Möglichkeit, zu firmieren.
Nein, Logo und Firma sind zwei unterschiedliche Dinge und nichgt voneinander abhängig. Der Firmenname kann zum Logo hinzugefügt werden, muss es aber nicht.
Bei der Firmierung können Sie neben dem verpflichtend zu verwendenden Rechtsformzusatz frei über Ihren Firmennamen entscheiden. Dieser kann aus den Namen der beteiligten Personen, einer sachlichen Beschreibung der Geschäftstätigkeit oder eines Fantasiebegriffs bestehen. Auch Mischformen sind möglich.
Ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann nicht firmieren und muss unter seiner Unternehmensbezeichnung (beinhaltet den vollständigen Namen des Inhabers) auftreten. Sind Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, gelten für die Firmierung dieselben Grundsätze wie für alle anderen Rechtsformen auch.
Laut § 17 HGB ist eine Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Soll die bereits bestehende und im Handelsregister eingetragene Firma angepasst werden, bedarf es einer Umfirmierung. Dies bietet sich bspw. an, wenn sich der Schwerpunkt des Unternehmens verlagert hat, ältere Namensansprüche von Dritten bestehen oder eine Internationalisierung geplant ist.
Zusätzlich gibt es einige Sonderfälle bei einer Umfirmierung, etwa die Umfirmierung von GmbH zu UG oder GbR zu OHG.
Ein Firmenname – sofern er zum Zeitpunkt der Eintragung zulässig ist – wird mit dem Handelsregistereintrag automatisch geschützt. Das Registergericht kann bei einem Verstoß gegen das allgemeine und das Firmenrecht des Dritten tätig werden. Die Einleitung eines Verfahrens liegt jedoch im Ermessen des Registergerichts – wer es nicht darauf ankommen lassen möchte, kann seine Firma auch als Wortmarke eintragen lassen. Eine Marke schützt den Namen vor missbräuchlicher Verwendung durch Dritte.
Ist die Firma nicht als Marke eingetragen, kann das Registergericht ein Firmenmissbrauchsverfahren einläuten, was in eine Unterlassungsklage enden kann. Ähnlich sieht es bei Anmeldung der Firma als Wortmarke aus: hier drohen ebenfalls Unterlassungsklagen.