- Voraussetzung: Nur gemeinnützige Zwecke möglich
- Beispiele für gGmbHs: Kitas, Krankenhäuser, Kulturzentren
- Vorteil: Befreiung von Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer
- Nachteil: Keine Ausschüttungen an Gesellschafter
- Wichtig: Angemessene Vergütungen bei Geschäftsführer und Mitarbeiter, sonst drohen Steuernachzahlungen
| gGmbH Bedeutung: Was ist das?
Die gGmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verbindet die Rechtsform der GmbH mit dem Ziel, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Durch die Gemeinnützigkeit profitiert die gGmbH von Steuervorteilen und der Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen.

Unterschied zwischen GmbH und gGmbH
Eine gGmbH ist rechtlich eine GmbH. Die Unterschiede liegen in Zweck, Gewinnverwendung und steuerlicher Behandlung. Die wichtigsten Unterschiede zwischen GmbH und gGmbH im Überblick:
| gGmbH | GmbH | |
|---|---|---|
| Zweck | Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke | Gewinnerzielung |
| Haftung | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen | Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen |
| Firma/Name | Muss "gGmbH" beinhalten | Muss "GmbH" beinhalten |
| Gründungsaufwand | wie GmbH + Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt | Notar, Handelsregister |
| Stammkapital | Mindestens 25.000 € (12.500 € bei Gründung) | Mindestens 25.000 € (12.500 € bei Gründung) |
| Gewinnausschüttung | Nein | Ja |
| Steuern | Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer möglich, reduzierte Umsatzsteuer für bestimmte Leistungen | Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer |
| Fördermittel | Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, Zuschüssen und Stiftungen | Kein besonderer Zugang |
| Spenden | Ausstellung von Spendenbescheinigungen möglich | Keine Ausstellung von Spendenquittungen |
| Auflösung | Vermögen muss an gemeinnützige Einrichtung ausgeschüttet werden | Vermögen kann an Gesellschafter ausgeschüttet werden |
Wer ist der Eigentümer einer gGmbH?
Eigentümer einer gGmbH sind die Gesellschafter, weil sie Geschäftsanteile am Stammkapital halten. Die Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung, die das oberste Entscheidungsorgan der Gesellschaft darstellt.
Wie bei einer klassischen GmbH können die Gesellschafter natürliche oder juristische Personen sein. Dazu zählen:
- Privatpersonen
- Vereine
- Stiftungen
Der zentrale Unterschied zur normalen GmbH: Auch wenn die Gesellschafter formal Eigentümer sind, können sie keinen finanziellen Vorteil aus der Gesellschaft ziehen. Die Gewinne dürfen also nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Wie finanziert sich eine gemeinnützige GmbH?
Eine gGmbH finanziert sich aus:
- Entgelte für Leistungen – z. B. Gebühren oder Eintrittgelder
- Staatliche Zuschüsse – Fördermittel vom Bund oder den Ländern)
- Private Spenden
- Sonstige Einnahmen – z. B. Mitgliedsbeiträge, Erbschaften, Erlöse aus Fundraising-Aktionen
Alle Mittel müssen nach den Vorgaben der Abgabenordnung (§ 55 AO) ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
Häufige Fragen zur gGmbH
Nein, eine gemeinnützige GmbH ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie darf zwar Überschüsse erwirtschaften. Diese müssen jedoch vollständig in den gemeinnützigen Zweck reinvestiert werden.
Nein, eine gemeinnützige GmbH gehört nicht automatisch zum öffentlichen Dienst. Sie ist eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft und wird von Gesellschaftern getragen. Allerdings kann eine gGmbH Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen (z. B. im Bildungs-, Gesundheits- oder Sozialbereich) und erhält dafür häufig staatliche Zuschüsse oder Fördermittel.
Das Mindestkapital für eine gGmbH beträgt 25.000 €. Zur Gründung genügt es, wenn zunächst 12.500 € eingezahlt werden.
Ja, eine gGmbH kann von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, wenn das Finanzamt ihre Gemeinnützigkeit anerkannt hat. Umsatzsteuer fällt nur für bestimmte Leistungen ermäßigt an, aber nicht generell.
Nein, eine gGmbH hat keine Mitglieder, sondern Gesellschafter, die Anteile am Stammkapital halten. Mitgliedschaften sind typisch für Vereine.
| Vor- und Nachteile der gGmbH
Zu den Vorteilen der gGmbH zählen die Haftungsbeschränkung sowie Steuererleichterungen. Die Nachteile sind die strenge Zweckbindung sowie hoher bürokratischer Aufwand. Wir erläutern alle Vor- und Nachteile der gGmbH.
Die Vorteile der gGmbH im Detail:
- Haftungsbeschränkung: Wie bei der GmbH haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage, nicht mit ihrem Privatvermögen.
- Steuerliche Vorteile: Bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit entfällt die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zudem gilt oft ein ermäßigter Umsatzsteuersatz.
- Spenden und Fördermittel: Die gGmbH darf Spendenbescheinigungen ausstellen und hat Zugang zu staatlichen Förderungen und Zuschüssen.
- Positive Außenwirkung: Gemeinnützigkeit stärkt das Vertrauen bei Förderern, Spendern und Partnern.
- Schnellere Entscheidungen: Im Gegensatz zum Verein bietet die gGmbH eine klare Gesellschafterstruktur und schnellere Entscheidungswege.
Die Nachteile der gGmbH im Detail:
- Mindeststammkapital: 25.000 € erforderlich (12.500 € Einzahlung bei Gründung).
- Zweckbindung: Gewinne dürfen nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden.
- Bürokratischer Aufwand: Die Gemeinnützigkeit zieht weitere Pflichten nach sich.
- Unattraktiv für Kapitalgeber: Da keine Gewinnausschüttung möglich ist, ist die gGmbH für Investoren nicht interessant.
| Für wen ist eine gGmbH geeignet?
Die gGmbH ist für jeden geeignet, der dauerhaft gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft benötigt. Die gGmbH bietet eine klare Eigentümerstruktur, effiziente Entscheidungswege und steuerliche Vergünstigungen. Sie lohnt sich für Projekte, die neben Spenden und Fördermitteln auch eigene Einnahmen erwirtschaften wollen.
Beispiele
Hier eine Liste von Einrichtungen, die typischerweise als gGmbH betrieben werden:
- Kitas und Horte: Förderung von Bildung und Erziehung, regelmäßige öffentliche Förderung, Spendenfinanzierung möglich. Haftungsbeschränkung schützt vor Risiken (z. B. bei Unfällen).
- Krankenhäuser und Rehakliniken: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, wirtschaftlich komplexer Betrieb, der eine professionelle Rechtsform wie die gGmbH benötigt. Absicherung bei hohen Haftungsrisiken im Medizinbetrieb.
- Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste: Alten- und Behindertenhilfe, hohe Spendenbereitschaft, gGmbH ermöglicht klare Trennung zwischen Trägern und operativem Betrieb. Schutz vor privaten Haftungsrisiken im Pflegealltag.
- Schulen, Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen: Förderung von Bildung, erhalten neben Elternbeiträgen auch Spenden und Zuschüsse. Haftungsbegrenzung bei Schulträgern.
- Theater, Museen, Kulturzentren: Förderung von Kunst und Kultur, Rechtssicherheit bei wirtschaftlicher Tätigkeit (z. B. Ticketverkauf, Sponsoring).
- Sportfördergesellschaften (z. B. Profiabteilungen von Vereinen): Förderung des Sports, organisatorische Trennung von Breitensport und Profibereich.
- Forschungsinstitute und wissenschaftliche Projekte: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Professionelle Struktur für Drittmittel und Fördergelder.
Allen Beispielen gemeinsam ist: Sie verfolgen ein klar gemeinnütziges Ziel. Gleichzeitig haben sie einen laufenden Geschäftsbetrieb, bei dem schnell hohe Risiken entstehen können. Die gGmbH bietet hier die nötige Professionalität, steuerliche Vergünstigungen und Haftungsbeschränkung.
gGmbH und Alternativen im Vergleich
gGmbH, gUG, e. V. oder gemeinnützige Stiftung? Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Rechtsformen:
| gGmbH | gUG (haftungsbeschränkt) | Eingetragener Verein (e. V.) | Gemeinnützige Stiftung | |
|---|---|---|---|---|
| Haftung | Beschränkt (außer bei Pflichtverletzung der Geschäftsführer) | Mitglieder haften nicht (Vorstand bei Pflichtverletzung) | Beschränkt (außer bei Pflichtverletzung des Vorstands) | |
| Mindestzahl an Gründern | 1 | 7 | 1 | |
| Gründungsdauer | Mittel | Kurz | Lang | |
| Startkapital und Kosten | 25.000 € Stammkapital (12.500 € bei Gründung), Notar- und Registerkosten | 1 €, Notar- und Registerkosten | 0 €, Vereinsregistergebühr und Satzungskosten | Meist 50.000 € Mindestkapital, |
| Aufwand bei der Buchhaltung | Hoch | Niedrig bis mittel | Sehr Hoch | |
| Firmenname | Zusatz "gGmbH" | Zusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" | Zusatz "e. V." | Zusatz "Stiftung" |
| Potenzial für Wachstum | Hoch | Mittel | Niedrig | Niedrig bis mittel |
| Steuern | Befreiung von KSt, GewSt und ermäßigter USt-Satz möglich | |||
| Spendenquittungen | Ja | |||
| Organisation | Gesellschafterversammlung + Geschäftsführer | Mitgliederversammlung + Vorstand | Vorstand | |
| Auflösung | Vermögen muss an andere gemeinnützige Körperschaft fallen | Auflösung nur in Ausnahmefällen möglich | ||
Die gUG (haftungsbeschränkt) ist geeignet, wenn wenig Startkapital vorhanden ist oder ein gemeinnütziges Vorhaben erst erprobt werden soll. Die Gründungskosten sind geringer als bei der gGmbH und die Buchführung einfacher. Dafür ist die gUG im Wachstum begrenzt.
Ein eingetragener Verein (e. V.) lohnt sich, wenn viele Personen zusammen ein gemeinnütziges Ziel verfolgen und kein eigenes Geld in die Organisation bringen. Der e. V. ist günstig zu gründen, jedoch weniger flexibel und verwaltungsintensiver als die gGmbH.
Eine gemeinnützige Stiftung bietet sich an, wenn dauerhaft Vermögen für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll. Sie steht für Stabilität und Unabhängigkeit, erfordert jedoch hohes Startkapital und aufwendige Verwaltung.
| Was ist bei einer gemeinnützigen GmbH zu beachten?
Die gGmbH vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit der Verpflichtung zur Gemeinnützigkeit. Damit sie diesen Status behält und steuerlich begünstigt bleibt, müssen bestimmte Anforderungen beachtet werden.
Diese Anforderungen betreffen die Gründung und Organisation, die laufende Geschäftstätigkeit und die Auflösung der Gesellschaft. Wir gehen die Themen im Detail durch:
Wie diese Punkte in der gGmbH-Satzung berücksichtigt werden müssen, erläutern wir in Kapitel 3.
1. Gemeinnützigkeit: Voraussetzungen
Damit eine GmbH als gemeinnützig anerkannt wird, muss sie die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllen. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen:
- Gesellschaftszweck: Im Gesellschaftsvertrag muss genau stehen, welchem guten Zweck die gGmbH dient.
-
Keine Eigeninteressen: Die gGmbH darf nicht gegründet werden, um Gesellschaftern oder Geschäftsführern Gewinne zu verschaffen.
-
Verwendung der Mittel: Einnahmen und Vermögen dürfen nur für die gemeinnützigen Aufgaben genutzt werden.
-
Klare Satzung: Die Satzung muss ausdrücklich regeln, dass bei einer Auflösung das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation geht.
-
Prüfung durch das Finanzamt: Schon bei der Gründung prüft das Finanzamt die Satzung und erteilt einen Freistellungsbescheid. Danach wird regelmäßig (meist alle drei Jahre) kontrolliert, ob die gGmbH noch gemeinnützig arbeitet.
Im Zweifelsfall sollte Unterstützung durch einen beratenden Anwalt genutzt oder der direkte Weg zum Finanzamt gesucht werden. Denn das Finanzamt entscheidet letztlich über den Status der Gemeinnützigkeit.
Anerkannte Gesellschaftszwecke für eine gGmbH
Die gemeinnützigen Zwecke, die eine gGmbH im Gesellschaftsvertrag festlegen darf, sind in § 52 Abgabenordnung geregelt.

Dazu zählt die Förderung folgender Bereiche des öffentlichen Interesses:
-
Wissenschaft und Forschung
-
Religion
-
Öffentliches Gesundheitswesen und öffentliche Gesundheitspflege
-
Jugend- und Altenhilfe
-
Kunst und Kultur
-
Denkmalschutz und Denkmalpflege
-
Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe
-
Naturschutz und Landschaftspflege; Umweltschutz, Küstenschutz und Hochwasserschutz
Das Finanzamt kann auch andere Tätigkeiten als gemeinnützig anerkennen. Voraussetzung ist, dass sie der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos dienen. In solchen Fällen erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt sind.
2. Rolle und Rechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter der gGmbH sind wie bei der klassischen GmbH Eigentümer der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung als höchstes Organ der Gesellschaft.
Ihre Rechte ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem GmbH-Gesetz. Dazu gehören:
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und mehr
- Kontrolle der Geschäftsführung
Um die Gemeinnützigkeit zu wahren, müssen die Gesellschafter einer gGmbH jedoch folgende Punkte beachten:
- Keine Gewinnausschüttung: Gesellschafter haben kein Recht auf Gewinnanteile.
- Vermögensbindung: Bei einer Auflösung erhalten Gesellschafter nur ihr eingebrachtes Stammkapital zurück
- Kontrollrechte: Bei der Ausübung der Kontrollrechte gegenüber der Geschäftsführung dürfen die Gesellschafter die Vorgaben der Abgabenordnung (Selbstlosigkeit, Mittelverwendung) nicht verletzen
- Gestaltung der Satzung: Im Gesellschaftsvertrag sind Einschränkungen nötig, die die Gemeinnützigkeit sichern (z. B. Verbot der Gewinnausschüttung, Regelung der Vermögensbindung). Die Gesellschafter können diese Rechte nicht durch Mehrheitsbeschlüsse aufheben.
3. Geschäftsführer-Gehalt bei der gGmbH
Der Geschäftsführer einer gGmbH darf ein Gehalt beziehen. Außerdem darf er Nebenleistungen wie betriebliche Altersvorsorge, einen Dienstwagen oder Bonuszahlungen beziehen.
Sind diese Vergütungen jedoch nicht angemessen, ist die Gemeinnützigkeit der GmbH gefährdet. In einem Urteil vom 12.03.2020 (V R 5/17) hat der Bundesfinanzhof die Leitlinien dafür aufgestellt, wann die Vergütung von Führungskräften in gemeinnützigen Körperschaften als angemessen gilt.
- Gemeinnützige Gesellschaft erzielte 2007 bis 2011 einen Umsatz zwischen 7 und 15 Millionen €
- Bis zu 450 Mitarbeiter wurden beschäftigt
- Geschäftsführer erhielt ein Jahresgehalt von rund 280.000 €
- Finanzamt stufte die Vergütung als unangemessen hoch ein und erkannte der Gesellschaft die Gemeinnützigkeit ab
- Ergebnis: Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamts. Das Gehalt lag laut den Behörden deutlich über dem, was im Fremdvergleich bei vergleichbaren Organisationen üblich war. Damit wurde gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen.
Aus dem Urteil gehen folgende Grundsätze hervor:
- Fremdvergleich: Maßstab ist die Vergütung, die bei vergleichbaren Organisationen gezahlt wird.
- Gesamtausstattung: Berücksichtigt werden neben dem Fixgehalt auch Zusatzleistungen wie Altersvorsorge, Dienstwagen oder Boni.
- Verantwortung und Aufgaben: Das Gehalt muss im Verhältnis zur tatsächlichen Verantwortung und Leitungsspanne stehen.
- Sicherheitszuschlag: Bei der Beurteilung lässt die Finanzverwaltung Toleranzen von etwa 20 % oberhalb der Vergleichswerte zu.
- Folge unangemessener Vergütung: Die gGmbH gefährdet ihre Selbstlosigkeit und verliert im Extremfall die Gemeinnützigkeit.
Damit die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird, sollten gGmbH-Geschäftsführer deshalb bei der Vergütung folgende Punkte beachten:
-
Vergleichswerte heranziehen: Gehälter im öffentlichen Dienst (TVöD) oder in ähnlichen gemeinnützigen Organisationen als Orientierung nutzen.
-
Gesamtausstattung prüfen: Nicht nur Grundgehalt, sondern auch Nebenleistungen (Dienstwagen, Altersvorsorge, Boni) berücksichtigen.
-
Fremdvergleich dokumentieren: Schriftlich festhalten, warum das gewählte Gehalt angemessen ist. Idealerweise mit externen Gehaltsstudien oder Tarifvergleichen untermauern.
-
Moderate Steigerungen: Das Gehalt sollte nicht sprunghaft erhöht werden.
-
Gesellschafterbeschluss einholen: Vergütungen müssen durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden und im Protokoll dokumentiert sein.
-
Rücksprache mit dem Finanzamt: Bei Unsicherheiten kann eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, um Rechtsklarheit zu schaffen.
4. Buchführungspflicht und Rechnungslegung
Eine gGmbH ist wie jede GmbH zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Daraus resultieren folgende Anforderungen:
- Doppelte Buchführung: Einnahmen und Ausgaben müssen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfasst werden. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt nicht.
- Jahresabschluss: Er besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei größeren gGmbHs zusätzlich aus Anhang und Lagebericht.
- Offenlegungspflicht: Der Jahresabschluss ist elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.
- Aufbewahrungspflichten: Handels- und Steuerunterlagen sind geordnet und fristgebunden aufzubewahren
Neben diesen handelsrechtlichen Vorgaben gelten für die gGmbH besondere Anforderungen, weil sie ihre Gemeinnützigkeit nachweisen muss:
- Trennungsrechnung: Einnahmen aus gemeinnützigen Tätigkeiten, Zweckbetrieben und ggf. steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben müssen getrennt gebucht werden.
- Nachweis der Mittelverwendung: Alle Einnahmen müssen zeitnah und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Rücklagen sind nur in engen Grenzen erlaubt.
- Spendenbescheinigungen: Wenn die gGmbH Spendenquittungen ausstellt, muss sie deren korrekte Ausstellung und Verwendung dokumentieren.
- Gemeinnützigkeitsprüfung: Das Finanzamt verlangt Nachweise, dass die Mittel ausschließlich für den satzungsgemäßen Zweck verwendet wurden. Dazu können Tätigkeitsberichte oder Spendenlisten gehören.
5. Anstellung von Mitarbeitern
Für die Anstellung von Mitarbeitern in einer gGmbH gelten allgemeine arbeitsrechtlichen Vorschriften:
-
Arbeitsverträge: Jeder Mitarbeiter benötigt einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem Aufgaben, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen klar geregelt sind.
-
Mindestlohn: Auch gemeinnützige Arbeitgeber müssen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dieser liegt seit 2025 bei 12,82 € pro Stunde.
-
Sozialversicherungspflichten: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Dazu gehören Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
-
Mitbestimmung: Ab fünf ständig Beschäftigten können Mitarbeiter einen Betriebsrat gründen. Abhängig von der Unternehmensgröße gelten weitere Mitbestimmungsrechte, z. B. bei Einstellungen, Kündigungen oder Arbeitszeiten.
Aus der Gemeinnützigkeit ergeben sich darüber hinaus bei der gGmbH noch Besonderheiten:
-
Angemessene Vergütung: Gehälter müssen marktüblich und verhältnismäßig sein. Überhöhte Löhne oder Sondervergütungen können als "unangemessene Mittelverwendung" gewertet werden und die Gemeinnützigkeit gefährden.
-
Mitarbeiter im Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Wird Personal sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb eingesetzt, müssen die Arbeitszeiten und Löhne entsprechend aufgeteilt und verbucht werden (Trennungsrechnung).
6. Umgang mit Gewinnen
Eine gGmbH darf Gewinne erwirtschaften, aber sie nicht an die Gesellschafter ausschütten. Für Gewinne einer gGmbH gelten die folgenden Bestimmungen:
-
Reinvestition in den Zweck: Gewinne müssen für die Projekte und Aufgaben verwendet werden, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind.
-
Zeitnahe Mittelverwendung: Einnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für den gemeinnützigen Zweck ausgegeben werden.
-
Rücklagenbildung: Eine gGmbH darf nur in engen Grenzen Rücklagen bilden. Zulässig sind z. B. freie Rücklagen bis zu 10 % des jährlichen Überschusses oder zweckgebundene Rücklagen für größere Investitionen.
7. Auflösung
Die Auflösung einer gGmbH folgt im Grundsatz den gleichen Regeln wie bei einer GmbH: Sie kann durch Gesellschafterbeschluss, Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung oder Insolvenz erfolgen (§ 60 GmbHG). Allerdings gelten bei der gGmbH zusätzliche Vorgaben aus der Abgabenordnung, die ihre Gemeinnützigkeit sichern sollen:
- Vermögensbindung: Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen darf nicht an die Gesellschafter zurückfließen. Einzige Ausnahme: Die Gesellschafter sind selbst als gemeinnützig anerkannt.
- Satzungsregelung: Die gGmbH-Satzung muss eine klare Bestimmung enthalten, welche gemeinnützige Einrichtung das Restvermögen im Auflösungsfall erhalten soll.
- Steuerliche Folgen: Wird die Gemeinnützigkeit kurz vor der Auflösung aberkannt, können hohe Steuernachforderungen entstehen.
Damit ist die Auflösung einer gGmbH strenger reglementiert als die einer GmbH.
| Gesellschaftsvertrag: Die Satzung der gGmbH
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) ist die rechtliche Grundlage jeder GmbH. Laut § 3 GmbHG muss er folgende Angaben beinhalten:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand
- Stammkapital
- Gesellschafter und ihre Anteile
- Nennbeträge der Geschäftsanteile
Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten Gesellschafter darüber hinaus folgende Punkte in der Satzung klären:
-
Stimmrechte und Beschlussfassung: Welche Mehrheit ist nötig, um wichtige Entscheidungen zu treffen?
-
Gesellschafterwechsel: Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen will?
-
Kündigung und Ausscheiden: Unter welchen Bedingungen darf ein Gesellschafter austreten und wie wird er abgefunden?
-
Konfliktlösung: Durch Schlichtungsklauseln oder Abfindungsregelungen lassen sich Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren beilegen.
-
Geschäftsführung: Wie weit reichen die Befugnisse des Geschäftsführers?
Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss der Gesellschaftsvertrag einer gGmbH die Vorgaben aus der Abgabenordnung einhalten. Deshalb müssen folgende Zusatzregelungen beachtet werden:
Wir gehen in den folgenden Abschnitten näher auf diese Punkte ein.
Muster-Gesellschaftsvertrag für die gGmbH
Schon kleine Formulierungsfehler können dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt wird. Um rechtliche Stolperfallen zu vermeiden, stellen wir ein kostenfreies Muster für den gGmbH-Gesellschaftsvertrag bereit. Das Dokument enthält alle Pflichtklauseln nach Abgabenordnung und GmbH-Gesetz und lässt sich an den individuellen Zweck der Gesellschaft anpassen.
Wichtig: Unser Muster ersetzt nicht die Beratung durch einen Experten.
1. Gemeinnütziger Zweck
Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss der Gesellschaftsvertrag zwei Dinge klar regeln:
- Welchen gemeinnützigen Zweck verfolgt die gGmbH?
- Festhalten, dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird
Laut Gesetz müssen Zweck und Art der Zweckverwirklichung so genau beschrieben werden, dass die Prüfung allein anhand der Satzung möglich ist (§ 60 AO). So müssen Gesellschafter vorgehen:
- Zweck aus § 52 AO (z. B. Bildung, Gesundheit, Kultur) wählen und eindeutig benennen
- Konkrete Maßnahmen nennen (z. B. "Betrieb einer Kindertagesstätte")
- Klarstellen, dass nur steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verfolgt werden (§ 56 AO)
- Festhalten, dass der Zweck durch die gGmbH selbst verwirklicht wird (§ 57 AO)
Schon kleine Formulierungsfehler können dazu führen, dass das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht anerkennt. Bei Unsicherheiten ist daher eine rechtliche oder steuerliche Beratung empfehlenswert.
Beispiel: Gemeinnütziger Zweck im Gesellschaftsvertrag
§ 1 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Kindertagesstätte, die Durchführung von Bildungsangeboten (z. B. Elternseminare, Sprachförderung) sowie die Organisation von Projekttagen zur frühkindlichen Bildung.
2. Selbstlosigkeit
Eine gGmbH muss selbstlos tätig sein. Das bedeutet: Sie darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, sondern muss ihre gesamte Tätigkeit auf den gemeinnützigen Satzungszweck ausrichten.
Die Selbstlosigkeit müssen Gesellschafter in einem eigenen Paragrafen im Gesellschaftsvertrag festhalten.
Beispiel: Selbstlosigkeit im Gesellschaftsvertrag
§ 2 Selbstlosigkeit
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittelverwendung
Die finanziellen Mittel der gGmbH dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Um dies zu garantieren, müssen die Gesellschafter folgende Punkte in der Satzung festhalten:
- Mittel dürfen nur für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden
- Ausschüttungsverbot an Gesellschafter formulieren
- Begünstigungsklausel aufnehmen
So werden Ausschüttungen an Gesellschafter und Vorteile durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen ausgeschlossen.
Wichtig: Wird die Rückgewähr des Stammkapitals nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt, greift die Vermögensbindung. In diesem Fall kann auch das eingezahlte Stammkapital bei Auflösung nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
Beispiel: Mittelverwendung im Gesellschaftsvertrag
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Vermögensbindung
Die Vermögensbindung ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Sie stellt sicher, dass das Vermögen der gGmbH auch nach deren Auflösung gemeinnützig bleibt und nicht an die Gesellschafter zurückfließt.
Der Gesellschaftsvertrag muss eine klare Klausel beinhalten, der zufolge das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts fällt. Der Empfänger kann in der Satzung schon benannt werden.
Dabei ist es wichtig, den konkreten gemeinnützigen Zweck ausdrücklich zu benennen, für den das Vermögen verwendet werden soll. Auch hier sollte das eingezahlte Stammkapital in der Klausel explizit ausgeschlossen werden, wenn eine Rückgewähr an Gesellschafter stattfinden soll.
Beispiel: Vermögensbindung im Gesellschaftsvertrag
§ 5 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung Bildung & Zukunft, eine steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
| Besonderheiten bei der Gründung
Bei der Gründung einer gemeinnützigen GmbH müssen vor allem Besonderheiten in der Satzung beachtet werden. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Zweck festlegen: Der Gesellschaftszweck muss gemeinnützig sein, zum Beispiel Bildung, Kultur, Soziales oder Gesundheit.
- Gesellschaftsvertrag erstellen: Der Gesellschaftsvertrag muss den gemeinnützigen Zweck genau beschreiben. Außerdem müssen die Vorgaben der Abgabenordnung eingehalten werden.
- Satzung vom Finanzamt prüfen lassen: Antrag auf Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Damit bestätigt das Finanzamt verbindlich, dass die Satzung gemeinnützigkeitskonform ist.
- Notartermin vereinbaren: Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet. Die Gesellschafter unterschreiben und der Notar erstellt die Gesellschafterliste. Gleichzeitig werden Geschäftsführer bestellt.
- Geschäftskonto eröffnen und Stammkapital einzahlen: Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Für die Gründung reicht es, wenn mindestens 12.500 € auf ein Geschäftskonto eingezahlt sind.
- Gewerbeanmeldung und branchenspezifische Genehmigungen: Falls die gGmbH gewerblich tätig ist, ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt nötig. Je nach Zweck sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich (z. B. Kita-Betrieb, Krankenhäuser, Schulen in freier Trägerschaft).
In unserem Gründungsratgeber haben wir eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Gründung der gGmbH erstellt.
Kosten bei der Gründung einer gGmbH
Die Gründung einer gGmbH kostet über 1.000 €, kann aber auch deutlich teurer werden. Es fallen dieselben Pflichtkosten wie bei der Gründung einer GmbH an: Notar, Handelsregister, Gewerbeamt.
Da eine gGmbH anders als die GmbH nicht mit einem Musterprotokoll gegründet werden kann, ist zwingend ein individueller Gesellschaftsvertrag erforderlich. Damit die Satzung den strengen Vorgaben der Abgabenordnung genügt, ist in der Praxis fast immer die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt erforderlich.
Außerdem sind viele gGmbHs in Bereichen tätig, die behördliche Sondergenehmigungen erfordern. Dazu gehören Kitas, Schulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Hier entstehen zusätzliche Verwaltungsgebühren, die über die eigentlichen Gründungskosten hinausgehen.
Diese Kosten können von Kommune zu Kommune variieren. Deshalb lassen sich die Gesamtkosten der gGmbH-Gründung nicht pauschal beziffern.
| Welche Steuern zahlt eine gGmbH?
Für die gemeinnützigen Tätigkeiten einer gGmbH kann eine ermäßigte Umsatzsteuer anfallen. In vielen Fällen greift jedoch eine vollständige Befreiung.
Darüber hinaus ist die gGmbH für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten vom Großteil der bei einer klassischen GmbH anfallenden Steuern befreit.

Führt die gGmbH einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, steht ihr außerdem ein Freibetrag von 45.000 € zu. Nur Einnahmen, die darüber liegen, werden wie bei einer normalen GmbH besteuert.
Die Gesellschaft kann auch Spendenquittungen ausstellen. So können Spender ihre Zuwendungen steuerlich absetzen.
In den folgenden Abschnitten gehen wir näher auf die Steuervorteile der gGmbH ein:
1. Steuerbefreiung
Für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten profitiert die gGmbH von umfassenden Steuerbefreiungen, die ihre Finanzierung deutlich erleichtern. Diese Befreiungen betreffen mehrere Steuerarten:
- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- und Schenkungssteuer
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
Eine gGmbH ist bei ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 KStG). Das bedeutet: Sämtliche Einnahmen, die unmittelbar dem satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zweck dienen, werden nicht besteuert.
Dazu gehören:
- Mitgliedsbeiträge
- Teilnahmegebühren
- Zuschüsse der öffentlichen Hand
- Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden
Das gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die über die reine Zweckverwirklichung hinausgehen (z. B. Café, Second-Hand-Laden oder kommerzielle Veranstaltung). Für diese Einkünfte gilt die Körperschaftsteuerpflicht wie bei einer klassischen GmbH. Allerdings steht der gGmbH der Freibetrag von 45.000 € jährlich zu.
Gewerbesteuer
Für die gGmbH gelten bei der Gewerbesteuer dieselben Regeln wie bei der Körperschaftsteuer: Einnahmen aus gemeinnützigen Tätigkeiten sind steuerfrei (§ 3 GewStG). Nur Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen der Gewerbesteuer. Auch hier greift der Freibetrag von 45.000 € jährlich.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer genießt die gGmbH besondere Vergünstigungen. Viele Leistungen, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen, sind nach § 4 UStG von der Steuer befreit.
Soweit keine vollständige Befreiung greift, kommt oft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 UStG). Das betrifft zum Beispiel Eintrittsgelder für Theateraufführungen oder Gebühren für bestimmte Kursangebote.
Erbringt die gGmbH jedoch Leistungen, die nicht direkt gemeinnützig motiviert sind, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Ein typisches Beispiel wäre der Betrieb eines Cafés oder der Verkauf von Merchandising-Artikeln.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuwendungen an eine gGmbH sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 ErbStG). Voraussetzung ist, dass die erhaltenen Mittel ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Spendenquittungen
Die Steuerbefreiungen einer gGmbH betreffen in erster Linie ihre eigenen Einnahmen. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich aber für die Unterstützer der gGmbH.
Die gGmbH darf Spendenquittungen ausstellen, womit Spender ihre Zuwendungen steuerlich geltend machen können (§ 10 b EStG): Sie gelten als Sonderausgaben.
Damit die Quittungen anerkannt werden, müssen sie den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Eigenformate oder unvollständige Angaben erkennt das Finanzamt nicht an.
Für Privatpersonen können Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Für Unternehmen sind Spenden bis zu 0,4 % der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig. Dadurch kann sich eine gGmbH Spenden als zusätzliche Finanzierungsquelle erschließen.
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