| Die Gründung der gGmbH: 3 Links zum Schnelleinstieg
| gGmbH als gemeinnützige Alternative zur GmbH
Soziale und gemeinnützige Einrichtungen existieren schon seit vielen Jahrhunderten. In den letzten Jahren ist die Zahl der Gründungen in diesem Bereich allerdings besonders gewachsen: Viele junge Gründer wagen sich an neue Projekte, welche die Welt verbessern sollen. Ob im Bereich Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Sport oder der Gleichberechtigung – soziales Unternehmertum – neudeutsch Social Entrepreneurship - ist ein neuer, positiver Hype in der Gründerszene.
Nun möchte man als Gründer am liebsten geradewegs loslegen und mit seinem Vorhaben etwas Gutes tun – doch eine Frage bleibt oft unbeantwortet: Welche Rechtsform soll man für sein Unternehmen wählen? Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, stellt für junge Gründer oft eine gute Möglichkeit dar. Die Haftung ist beschränkt und die Rechtsform wird von Unternehmen als vertrauenswürdig anerkannt. Für Social Entrepreneurs hält der Gesetzgeber allerdings eine spezielle, die Gesellschaft begünstigende Form der GmbH parat: Die gemeinnützige GmbH (gGmbh).
| Gemeinnütziges Ziel als Voraussetzung für gGmbH Gründung
Mit der gGmbH lassen sich gemeinnützige Projekte in einem rechtlich sicheren und steuerlich attraktiven Rahmen umsetzen. Um eine gGmbH erfolgreich ins Handelsregister eintragen zu können, müssen jedoch neben den von der GmbH bekannten Voraussetzungen auch spezielle Bedingungen im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bei der gGmbH Gründung erfüllt werden.
Damit die gGmbH-Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, gelten folgende Voraussetzungen nach §§ 51 f. AO:
- Der Gesellschaftszweck des Unternehmens muss auf materieller, geistiger oder sittlicher Art der Gemeinschaft dienen.
- Dabei darf der Zweck nur selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Die unternehmerische Tätigkeit muss zur Erfüllung dieses Gesellschaftszweckes dienen.
- Bei Auflösung der gGmbH darf das Unternehmensvermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, es sei denn, diese sind selbst gemeinnütziger Natur.
Eine detaillierte Auflistung der für die gGmbH geltenden Gesellschaftszwecke lässt sich in der Abgabenordnung § 52 nachlesen. Im Zweifelsfall sollte jedoch Unterstützung durch einen beratenden Anwalt genutzt oder der direkte Weg zum Finanzamt gesucht werden, da das Finanzamt letztlich über den Status der Gemeinnützigkeit der gGmbH entscheidet.
| Attraktive Steuervorteile der gGmbH
Die gGmbH birgt die Vorteile der klassischen GmbH, also insbesondere die Haftungsbeschränkung, umfasst allerdings zusätzlich attraktive Steuervorteile. Diese Steuervorteile kann die gGmbH für all die Leistungen in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erbringen. Für Leistungen im ideell-gemeinnützigen Bereich zahlt die gemeinnützige GmbH weder Körperschafts- noch Gewerbesteuer und kann ihre erzielten Gewinne ohne Abzug in das eigene Unternehmen reinvestieren.
Erbringt die gGmbH dagegen Leistungen im Bereich des Wirtschaftsbetriebes, wird sie steuerlich wie eine normale GmbH behandelt. Wenn Sie als Gründer also eine gGmbH gründen, sollten Sie Ihre Leistungen in Ihrer Buchhaltung präzise abgrenzen, welche Leistungen rein ideell-gemeinnützig sind und welche dem Wirtschaftsbetrieb zuzuordnen sind. Sprechen Sie dieses Thema mit ihrem Steuerberater ab und gestalten Sie Ihre Buchhaltung entsprechend.
Auch bei der Abführung der Umsatzsteuer werden der gGmbH Erleichterungen zugestanden: Je nach Art der Leistungen können gemeinnützige GmbHs von der Umsatzsteuer komplett befreit werden, sofern es sich dabei um Umsätze im ideellen – also steuerfreien – Bereich handelt. Für generierte Umsätze in Zweckbetrieben, also den wirtschaftlich ausgerichteten Teilen des Unternehmens, gilt zudem oft der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.
Da gemeinnützige Unternehmen durch mediale Berichterstattungen häufig eine starke Außenwirkung haben, werden gerne Spendengelder zur gemeinnützigen Verwendung angenommen. Hierzu hat die gGmbH die Berechtigung, Spendenbescheinigungen an die Spender auszustellen. Dadurch können diese die eingereichten Spenden vollständig als Sonderausgabenabzug geltend machen und so ihre Steuerlast entsprechend reduzieren.
| Rechtliche Rahmenbedingungen wie bei der GmbH
Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen der gGmbH gleicht sie der klassischen GmbH in den meisten Punkten. So gelten beim Mindestkapital, der Haftungsfrage oder der Geschäftsführung dieselben rechtlichen Vorschriften:
- Im Gegensatz zu Personengesellschaften beschränkt sich die Haftung bei der gGmbH ausschließlich auf das Firmenvermögen, sofern als Geschäftsführer agierende Gesellschafter nicht ihre Sorgfaltspflicht verletzen.
- Das Mindestkapital bei der gGmbH beträgt 25.000 Euro, wobei bei einer Bareinlage nur die Hälfte des Betrags einbezahlt werden muss. Die Haftung gilt trotz alledem für die Gesamteinlage.
- Für die Gründung einer gGmbH ist wie auch bei der klassischen GmbH nur ein einziger Gesellschafter notwendig.
| Für Gründer mit wenig Kapital: Die gUG (haftungsbeschränkt)
Insbesondere im gemeinnützigen Bereich reicht zu Beginn das vorhandene Kapital für eine Gründung einer gGmbH oft nicht aus. Da das Mindestkapital von 25.000 Euro auch so manche Gründung einer klassischen GmbH unmöglich machte, hat sich der Gesetzgeber 2008 im Rahmen der Modernisierung des GmbH-Rechts für Gründer mit geringem Budget stark gemacht: Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war es Existenzgründern nun möglich, eine Kapitalgesellschaft mit einer Mindesteinlage von nur einem Euro zu gründen, ohne dass die Gründer dabei wie bei Personengesellschaften in das Haftungsrisiko gehen. Mit Ausnahme des reduzierten Mindestkapitals gelten dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen einer GmbH.
Als Social Entrepreneur besteht seit 2008 nun ebenfalls die Möglichkeit, eine auf das Gemeinwohl ausgerichtete Unternehmergesellschaft zu gründen: Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz gUG (haftungsbeschränkt). Mit einem Mindestkapital von einem Euro und Haftungsbeschränkung stellt die gUG demnach für gemeinnützige Gründer neben der gGmbH eine weitere interessante Option dar.
| Der Verein als Alternative zur gGmbH?
Der eingetragene Verein ist eine in Deutschland äußerst beliebte Organisationsform: und so existieren etwa 600.000 eingetragene Vereine. Auch für gemeinnützige Gründungen kann solch ein Verein als Gesellschaftsform in Frage kommen. Doch wann ist er die bessere Alternative zur gGmbH?
Grundsätzlich sollte man diese Entscheidung von der Größe des gemeinnützigen Vorhabens und dessen Laufzeit abhängig machen. Bei Vereinen entscheidet jedes Mitglied mit einer Stimme über ein Vorhaben, was eine schnelle Entscheidungsfindung, wie sie in vielen Unternehmen oft notwendig ist, fast unmöglich macht. Da bei einer gGmbH die Gesellschafter das Entscheidungsrecht haben, sind hier in der Regel effizientere Prozesse realisierbar. Je bedeutender ein gemeinnütziges Projekt wird, desto sinnvoller erscheint die gGmbH als Rechtsform: Durch eine Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital und die bessere Außenwirkung gegenüber möglichen Kooperationspartnern ist die gGmbH dem Verein überlegen.
Allerdings solle man nicht außer Acht lassen, dass neben den Vorteilen der gGmbH auch teils kostenintensive Pflichten auf die Gründer zukommen. Wo der Verein als Jahresabschluss eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltend machen kann, muss die gGmbH wie auch die klassische GmbH ihren ausführlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nachkommen. Demnach gilt sich genau zu überlegen, ab wann der buchhalterische Mehraufwand die Gründung einer gGmbH berechtigt.
| Die gGmbH gründen: praktische Schritte
Was ist in der Praxis nötig, um die gGmbH zu gründen? Wir zeigen Ihnen die praktischen Schritte bei der Gründung einer gGmbH auf - vom Gesellschaftsvertrag über die Beurkundung beim Notar, der Eröffnung des gGmbH Geschäftskontos, den Eintrag ins Handelsregister und ins Transparenzregister bis hin zu weiteren Pflichten: hier entlang.