Welche Gesellschaftsform soll es für die Gründung sein?

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Geschäftsideen für die Selbstständigkeit gibt es viele. Zudem wählen Gründer, ob sie haupt- oder nebenberuflich starten und ob die Gründung alleine oder im Team erfolgt. Um die eine ganz konkrete Entscheidung kommen Gründer ebenfalls nicht herum: Welche Rechtsform für die Gründung soll es sein? Grundlage für die Antwort auf diese Frage ist zunächst eine Übersicht dazu, welche Gesellschaftsformen es eigentlich gibt, wie sich diese unterscheiden und welche Faktoren für die Wahl der Rechtsform eine Rolle spielen.

 

Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlicht regelmäßig Daten zu Gewerbean- und -abmeldungen. Daraus kann man auch ablesen, welche Gesellschaftsformen Gründer in Deutschland besonders häufig für die Selbstständigkeit nutzen. Aus den Zahlen für das erste Halbjahr 2015 gehen folgende interessante Punkte hervor:

  • Einzelunternehmen sind Spitzenreiter, zumindest was die Zahl der Neugründungen betrifft. So standen Einzelunternehmen für über 86 % der Gewerbeanmeldungen.
  • Die GmbH liegt deutlich vor der GbR: das Thema Haftung scheint den Gründern am Herzen zu liegen. So erfolgte eine GmbH Gründung in knapp 10 % aller Fälle, während die GbR bei 5 % der Neugründungen lag.
  • Die UG hat der Limited den Rang abgelaufen: die Unternehmergesellschaft oder auch Mini-GmbH genannt hat die Limited als Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung bei gleichzeitig geringem Startkapital deutlich überholt.
  • Relativ häufig wird die GmbH & Co. KG gegründet - direkt nach der UG. Die Rechtsformen KG oder OHG werden sehr selten gewählt.

Nicht berücksichtigt sind in dieser Statistik Freiberufler, die sich schließlich auch nicht beim Gewerbeamt anmelden müssen. Sie nehmen eine gewisse Sonderstellung ein, die wir weiter unten noch erläutern.

Neun Faktoren für die Wahl der Rechtsform

In der Praxis zeigt sich, dass es trotz der Vielfalt der Gesellschaftsformen ganz klare Favoriten gibt. Die Entscheidung, welche Rechtsform es dann für den Start in die Selbstständigkeit sein soll, ist aber nicht nach Mehrheitsprinzip zu fällen, sondern sollte individuell anhand verschiedener Faktoren getroffen werden. Zur Veranschaulichung haben wir neun Faktoren herausgearbeitet, die aus unserer Sicht besonders wichtig sind. Je nach Faktor kann mal die eine oder die andere Gesellschaftsform in Ihrer Gunst vorne liegen. Entsprechend sollten Sie die Faktoren nach der Bedeutung für Ihre ganz persönliche Gründungssituation gewichten.

Rechtsformen Faktoren zur Entscheidung - Blog

1. Anzahl der Gründer: Gründe ich alleine oder im Team?

Die meisten Menschen gründen alleine, wie auch die zuvor genannte Auswertung von Destatis zeigt. Landläufig wird dies als Kleingewerbe bezeichnet. Ein Kleingewerbe anzumelden ist sehr unkompliziert, in der Buchhaltung gelten einfache Regeln, doch Kleingewerbetreibende haften persönlich. Insofern können Einzelgründer natürlich auch eine GmbH (die sogenannte 1-Mann-GmbH) oder Unternehmergesellschaft (UG) gründen und die Haftung auf das Firmenvermögen begrenzen. Zudem können Sologründer auch die Gesellschaftsform eingetragener Kaufmann oder Kauffrau, kurz e.K., wählen. In Bezug auf die neu gegründeten Einzelunternehmen machen die Kleingewerbetreibenden jedoch über 99 % der Fälle aus.

Wenn mehrere Gründer gemeinsam starten wollen, gibt es große Auswahl an

2. Haftungsbegrenzung: Firma oder privat?

Der natürliche Reflex vieler Gründer mag zunächst sein: bloß keine private Haftung. Doch die vergleichsweise geringe Anzahl an Gesellschaften unter den Neugründungen, die eine Haftungsbegrenzung auf das Firmenvermögen ermöglichen, zeigt, dass das Haftungsthema etwas differenzierter zu betrachten ist. Identifizieren Sie zunächst Ihr Haftungsrisiko. Oft ist es gar nicht so groß, wie Sie vielleicht annehmen. Zudem ist auch durch die Gründung bspw. einer GmbH nicht alles in puncto Haftung erledigt. Für den Kredit haften Sie bspw. in der Regel persönlich. Zudem ist es vielmehr wichtig zu prüfen, welche Versicherungen für das Unternehmen abzuschließen sind, um die Haftung in Schadensfällen zu übernehmen. Im Übrigen haben einige Privatbanken bei ihrer Gründung bewusst die Entscheidung getroffen, dass einige ihrer Gesellschafter als vertrauensbildende Maßnahme persönlich haften.

Die Kommanditgesellschaft ist bspw. eine Gesellschaftsform, die für eine Gruppe der Gesellschafter (Komplementär) die persönliche Haftung vorsieht und für eine zweite Gruppe der Gesellschafter (Kommanditist) die Haftung auf die Einlage begrenzt. Gleichzeitig bestehen bei dieser Rechtsform auch unterschiedliche Mitspracherechte zwischen Komplementär und Kommanditist. Wenn wiederum auch die Haftung des Komplementärs begrenzt werden soll, tritt an dessen Stelle die GmbH und man erhält die GmbH & Co. KG.

3. Gründungskapital: Mindestkapital ja oder nein?

Rechtsformen, die eine private Haftung vorsehen, erfordern kein Mindeststartkapital. Dies bedeutet aber natürlich nicht, dass man mit null Euro ein Unternehmen gründet. Vielmehr sollten Gründer an dieser Stelle ihr Erspartes (quasi das Eigenkapital) als ihr Startkapital ansehen - oft auch schon ausreichend, um eine GmbH zu gründen. Der Unterschied besteht eher in den Formalien (siehe Punkt 5).

Die GmbH, die die Haftung auf das Firmenvermögen begrenzt, sieht hingegen ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro durch die Gesellschafter vor. Das Stammkapital ist zur Gründung mindestens zur Hälfte aufzubringen. Solange ein Gesellschafter nicht seine vollständige Einlage getätigt hat, haftet er auch privat bis zur Höhe seiner Einlage. Wer nicht ausreichend Barmittel für Stammeinlage einer GmbH Gründung hat, kann auch eine Sachgründung erwägen. Allerdings ist die Sachgründung mit entsprechenden Gutachten zu versehen, die auch nicht ganz billig sind. Als Alternative zur GmbH bieten sich die Gesellschaftsformen der Unternehmergesellschaft (UG) oder der Limited. Allerdings ist zu bedenken, dass der 1 Euro oder 1 Pfund tatsächlich nur symbolische Größen sind. Schließlich läuft eine UG, die ein Stammkapital von einem Euro aufweist, sehr schnell Gefahr insolvent zu sein oder es muss weiteres Kapital durch eine Kapitalerhöhung nachgeschossen werden.

4. Wie will ich mein Unternehmen nennen?

Wenn Sie als Gründer ihr Unternehmen mit einem Wunschnamen ausstatten möchten, dann müssen Sie eine Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH oder UG) oder eine OHG oder KG wählen - kurz eine Rechtsform, die im Handelsregister eingetragen wird. Dazu zählt auch der eingetragene Kaufmann als Einzelunternehmen. Natürlich dürfen Sie dann trotzdem nicht mit Ihrem Unternehmensnamen bestehende Markenrechte verletzen. Zudem gibt es auch einige Begriffe, die Sie nicht verwenden können und das Kürzel der Rechtsform ist ebenfalls anzuführen. Bei der UG ist auch der Zusatz "haftungsbeschränkt" zwingend.

Wenn Sie als Kleingewerbetreibender oder mit einer GbR starten, haben Sie nicht so viel Wahlfreiheit bei Ihrem Unternehmensnamen. Es müssen in der Regel Vor- und Familienname in der Bezeichnung angegeben werden.

5. Was kostet die Gründung und wie lange dauert sie?

Eine Gewerbeanmeldung für Ihr Einzelunternehmen oder die GbR haben Sie maximal an einem Vormittag erledigt. Oft können Sie die Gewerbeanmeldung auch online vornehmen. Danach folgt noch die Kommunikation mit dem Finanzamt (Stichwort Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) und Sie erhalten Ihre Steuernummer, damit Sie Rechnungen schreiben können.

Die übrigen Gesellschaftsformen wie GmbH, OHG, UG oder auch KG sind im Hinblick auf den Anmeldeprozess wesentlich umfangreicher. Eine Studie des BMWi hat knapp 15 Werktage für die Anmeldung einer GmbH oder UG kalkuliert. Neben der Gewerbeanmeldung fallen der Gang zum Notar und die folgende Eintragung ins Handelsregister ins Gewicht. Und das Firmenkonto muss auch noch eingerichtet und das Stammkapital eingezahlt werden. Ein höherer dreistelliger Eurobetrag ist für diesen Prozess nicht unüblich. Ein weiterer Kostenfaktor ist der Gesellschaftsvertrag, verbunden mit der Satzung und Geschäftsführerverträgen.

Eine Abkürzung für die GmbH- oder UG-Gründung stellt das Musterprotokoll dar. Es darf allerdings nicht verändert oder angepasst werden und gilt auch nur für bis zu drei Gesellschafter, wobei nur ein Geschäftsführer bestellt werden kann.

Unterm Strich sollten Gründer jedoch nicht an den Formalien bzw. Kosten einer Gründung scheitern und diese auch nicht zum Hauptfaktor für oder gegen eine bestimmte Rechtsform machen.

6. Buchführung und Steuern

Gesellschaftsformen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind - also bspw. Kleingewerbetreibende oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - können eine vereinfachte Regelung in der Buchhaltung anwenden. Sie nutzen die Einnahme-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) für den Jahresabschluss. Für Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten die doppelte Buchführung und damit ein ausführlicherer Jahresabschluss.

Bei der Gewerbesteuer haben Kleingewerbetreibende sowie Personengesellschaften einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr. Für Kapitalgesellschaften entfällt dieser Freibetrag.

Als Vorteil für Personengesellschaften wird häufig ins Feld geführt, dass Verluste in der Anfangszeit nicht in der Gesellschaft verbleiben, sondern mit anderen Einkünften verrechnet werden können (sofern man diese hat). Bei Kapitalgesellschaften kann man hingegen einen Verlustvortrag bilden und diesen gegen spätere Gewinne verrechnen, falls sich diese dann einstellen.

Zur steuerlich optimalen Ausgestaltung empfiehlt sich das Gespräch mit einem Steuerberater.

7. Publizitätsvorschriften nach der Gründung

Kapitalgesellschaften (ebenso wie bspw. eine GmbH & Co KG) müssen auch nach dem initialen Eintrag zur Gründung jährlich den Jahresabschluss online in das Unternehmensregister einstellen. Andererseits sind auch weitere Meldungen wie Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen sowie Gesellschafterwechsel öffentlich zu machen. Als Gründer sind Sie mit diesen Gesellschaftsformen somit ein ganzes Stück transparenter.

8. Investorensuche und Mitbestimmung

Für Gründer, die für ihr Start-up einen Investor suchen, ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft Pflicht - oder man muss die Rechtsform zu einem späteren Zeitpunkt umwandeln. Schließlich ist für Investoren die Begrenzung der Haftung ein zentrales Element.

Alternativ könnte auch die Kommanditgesellschaft genutzt werden. Allerdings haben die Investoren als Kommanditisten dann zwar kein Haftungsproblem, doch verfügen sie in dieser Rolle nicht über Mitspracherechte. Hierfür bietet die GmbH oder auch die UG eine bessere Gesellschaftsform für Investoren, die häufig auch eine Sperrminorität erwerben wollen.

9. Social Entrepreneurship oder Gemeinnützigkeit

Im Zusammenhang mit dem Trendthema Social Entrepreneurship haben gemeinnützige Gesellschaftsformen an Bedeutung gewonnen. Wer also das Attribut gemeinnützig im Namen tragen möchte, kann eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder auch gemeinnützige UG gründen. Alternativ ist auch die klassische Vereinsgründung möglich. Allerdings kann ein guter Geschäftszweck auch mit den anderen Rechtsformen umgesetzt und Gewinne bspw. gespendet werden.

Fazit Gesellschaftsformen

Bei der Wahl der Rechtsform gibt es eine Menge Faktoren, die eine Rolle spielen können. Zudem kann man bei jedem Faktor auch noch viel tiefer in die Details gehen. Hierfür stehen Ihnen dann aber Steuerberater und Anwälte zur Verfügung. Prüfen Sie, welche Kriterien für Sie persönlich und Ihre Gründungssituation relevant sind.

  • Tipp: eine hilfreiche Infografik mit einem Entscheidungsbaum bietet die Seite Startup Bavaria.

Stichwort Freiberufler

Ob Sie Freiberufler werden oder nicht, können Sie nicht selbst entscheiden. Die Freien Berufe umfassen bestimmte Berufsgruppen. Nur wenn Sie dazugehören, können Sie auch den Status Freiberufler nutzen. Sie melden sich dann weder beim Gewerbeamt noch beim Handelsregister sondern nur beim Finanzamt an. Als Freiberufler unterliegen Sie dann nicht der Gewerbesteuer. Mehrere Freiberufler können sich in der Partnergesellschaft zusammenschließen. Um eine persönliche Haftung der Freiberufler einer Partnergesellschaft auszuschließen, gibt es die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Allerdings ist eine Berufshaftpflichtversicherung bei den Partnern zwingend vorgeschrieben.

Und zum Schluss die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung hat nicht direkt etwas mit der Wahl der Gesellschaftsform zu tun. Kleinunternehmer sind demzufolge auch keine eigenständige Rechtsform. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf Sonderregelungen zur Umsatz- und Vorsteuer, wenn Sie nur geringe Umsätze planen. Welche Grenzwerte gelten und wie Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen erfahren Sie hier.

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