- Kleinunternehmer können im B2C Geschäft günstigerer Preise anbieten als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.
- Die Kleinunternehmerregelung bietet bürokratische Entlastung für Selbstständige mit geringen Umsätzen.
- Für 2025 gilt: Kleinunternehmer dürfen im vorherigen Kalenderjahr max. 25.000 € Gesamtumsatz erwirtschaftet haben und im laufenden Kalenderjahr max. 100.000 € erzielen.
- Es gibt viele Sonderregelungen zur Kleinunternehmerregelung, die zu beachten sind.


Für Gründer gibt es im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Möglichkeit, die KUR zu wählen. Wir erklären, wie der übrige Bogen ausgefüllt werden muss.

Kleinunternehmer müssen bei ihrer Rechnung auf einige Dinge achten. Wir erklären die Vorschriften und helfen mit einer Vorlage.
Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind nicht das Gleiche. Die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen auch Freiberufler, GmbHs oder UGs.
| Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung befreit den Unternehmer davon, Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt zu bezahlen. Das bedeutet: Keine Umsatzsteuervoranmeldung und keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Sie stellt damit eine steuerliche und bürokratische Entlastung dar. Gleichwohl müssen Kleinunternehmer die Vorsteuer in den Rechnungen ihrer Lieferanten bezahlen, ein Vorsteuerabzug ist also nicht möglich.
Im Jahr 2025 beträgt die Grenze für den Gesamtumsatz bei 25.000 Euro pro Kalenderjahr.
Festgehalten ist die Regelung in § 19 Abs. 1 UStG.

Seit 1.01.2025 gelten neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer anzuheben.
- Die Umsatzgrenze für das Vorjahr steigt von 22.000 € auf 25.000 €.
- Die Grenze von 50.000 € steigt auf 100.000 €.
Neu: Sobald ein Unternehmer im laufenden Jahr die Umsatzschwelle von 100.000 € überschreitet, muss er unverzüglich zur Regelbesteuerung wechseln.
Die Kleinunternehmerregelung gilt jetzt auch innerhalb der EU. Bei EU-Geschäften gilt die Grenze von 100.000 €, bezogen auf alle Umsätze in der EU.
Die Kleinunternehmerregelung anwenden ist sinnvoll, wenn man:
- Privatkunden bedient (Geschäftskunden erhalten USt. ohnehin zurück)
- Geringen Wareneinsatz hat (da kein Vorsteuerabzug)
- Vorsichtig in die Selbstständigkeit starten möchte (evtl. im Nebenerwerb)
- Kein geschäftliches Wachstum über die Umsatzgrenze von 22.000 € hinaus plant
| Wer darf die Kleinunternehmerregelung anwenden?
Prinzipiell dürfen alle Selbstständigen, Unternehmer und Freiberufler die Kleinunternehmerreglung anwenden. Der Kleinunternehmer ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden.
Die einzige Bedingung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Gesamtumsatz pro Kalenderjahr. Dieser muss unter einer bestimmten Grenze liegen (Umsatzgrenze).
Gesamtumsatz bis 25.000 € im Vorjahr ⇒ Kleinunternehmerregelung für das aktuelle Jahr möglich
Solange die Umsatzgrenze von 25.000 € im Vorjahr nicht überschritten wurde, darf die Kleinunternehmerregelung 2025 genutzt werden. Wer diese Grenze überschritten hat, muss zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres zur Regelbesteuerung wechseln.
Umsatz über 25.000 € im aktuellen Jahr ⇒ Regelbesteuerung im nächsten Kalenderjahr.
Stellt ein Unternehmer im Dezember 2025 fest, dass er bereits 30.000 € Umsatz erzielt hat, muss er zum 1.1.2026 zur Regelbesteuerung wechseln.
Umsatz über 100.000 € im aktuellen Jahr ⇒ Regelbesteuerung ab sofort.
Ein Kleinunternehmer erzielt bereits am 31.8.2025 einen Umsatz von 100.000 €. Er muss sofort zur Regelbesteuerung wechseln. Sprich: Jede seiner Rechnungen muss er ab 1.9.2025 mit Umsatzsteuer stellen.
Auf Basis dieser Umsatzgrenze haben Unternehmer die Wahl, die Kleinunternehmerregelung bei der Gründung oder im laufenden Betrieb zu beantragen.
# 1: Kleinunternehmerregelung bei Gründung
Gründer haben im steuerlichen Erfassungsbogen die Option, die Kleinunternehmerregelung auszuwählen.
Bei der Angabe der zu erwartenden Umsätze müssen dafür zwei Punkte zutreffen:
- Gesamtumsatz im Gründungsjahr nicht höher als 25.000 €
- Gesamtumsatz für das 2. Jahr nicht höher als 100.000 €
Umfasst das Gründungsjahr statt der vollen zwölf nur sechs Monate, muss die Umsatzhöhe anteilig berechnet werden. Im Klartext: Wer im Juni gründet, darf bis zum Jahresende nur 14.583 € umsetzen.
Wenn Gründer glauben, dass sie diese Grenze(n) überschreiten werden, sollten sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Wichtig: Wenn zum Zeitpunkt der Gründung trotz niedriger Umsatzerwartung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, ist ein Wechsel erst nach fünf Jahren wieder möglich.
# 2: Wechsel zur Kleinunternehmerregelung von Regelbesteuerung
Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss drei Voraussetzungen erfüllen:
- Umsätze im Vorjahr nicht höher als 25.000 €
- Erwartete Umsätze für das aktuelle Jahr nicht höher als 100.000 €
- Keine 5-Jahres-Sperre wegen Verzichts der Kleinunternehmerregelung
Achtung: Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss bei den Vorjahresumsätzen die Bruttoumsätze (also inkl. USt.) heranziehen.
# 3: Umsatzgrenze ist personengebunden
Die Kleinunternehmerregelung ist an die Person des Unternehmers gebunden und nicht an seinen Betrieb. Wer als Kleinunternehmer beispielsweise 3 Einzelunternehmen besitzt, darf die Umsatzgrenze von 25.000 € insgesamt nicht überschreiten. Jedes Einzelunternehmen dürfte also bis zu 8.333 € umsetzen.
# 4: Umsatz vs. Gewinn: Wie viel darf ein Kleinunternehmer verdienen?
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz entscheidend – dieser liegt bei 25.000 € Umsatz pro Jahr. Der Verdienst des Kleinunternehmers, also wie viel Geld am Ende des Monats in seiner Tasche verbleibt, ist dabei unwichtig.
| Kleinunternehmer werden: Der Antrag
Option 1: Direkt bei der Gründung
Regelung im steuerlichen Erfassungsbogen auswählen
Sobald Selbstständige ihre Arbeit angemeldet haben, müssen sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Erfüllt die Umsatzprognose die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung, wird auf Seite 17 bei Punkt 123 ein Kreuz gesetzt (siehe Grafik).

Option 2: Wenn man bereits unternehmerisch tätig ist
Bereits auf dem Markt tätige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen dafür aber einige Dinge beachten.
1. Umsatzhöhen und -grenzen prüfen
- Wurde im vergangenen Kalenderjahr ein Umsatz von 25.000 € nicht überschritten?
- Werden im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Umsätze unter 100.000 € erzielt?
2. Formlosen Antrag stellen
Der Unternehmer verschickt einen formlosen Antrag an das zuständige Finanzamt mit folgender Formulierung:
„Hiermit möchte ich zum TT/MM/JJJJ die Kleinunternehmerregelung anwenden.“
Die Bestätigung des Finanzamtes erfolgt nach einer Überprüfung des Antrages dann schriftlich mit der Post
Sonderfall: Verzicht auf Kleinunternehmerregelung bei Gründung
Wer zur Zeit der Gründung die Kleinunternehmerregelung (KUR) nicht in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben waren, kann sie nach frühestens fünf Jahren anwenden.
Ist diese Sperrfrist verstrichen, reicht dieser Satz ans zuständige Finanzamt:
„Ich möchte meinen Verzicht der Kleinunternehmerregelung zum TT/MM/JJJJ widerrufen.“
Wer eine ausführlichere Formulierung benötigt, sollte sich unser kostenfreies Muster zur Wahl und zum Widerruf der Kleinunternehmerregelung anschauen.

| Kleinunternehmer-Rechnung: Der wichtige Satz
Nach Beantragung bzw. Bewilligung muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf sämtlichen zu stellenden Rechnungen angegeben werden. Dabei muss der Kleinunternehmer sich auf das entsprechende Gesetz beziehen.
Ein beispielhafter Satz für die Rechnung mit Kleinunternehmerregelung:
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG enthält diese Rechnung keine Umsatzsteuer.
Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht. Wichtig ist, dass auf jeder Rechnung erkennbar auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer sowie auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hingewiesen wird.
| Steuern und Steuerpflichten
Anwender der Kleinunternehmerregelung sind – abgesehen von der Umsatzsteuer – steuerpflichtig wie jeder andere Unternehmer auch. Grundsätzlich muss ein Kleinunternehmer also bis auf die Umsatzsteuer alle Steuern zahlen, die ein Regelunternehmer auch zahlt.
- Einkommensteuer für Freiberufler, Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit Kleinunternehmerstatus
- Gewerbesteuer, wenn der Kleinunternehmer Gewerbetreibender ist. Ein freiberuflicher Kleinunternehmer bezahlt keine Gewerbesteuer. Kleingewerbetreibende und GbRs als Kleinunternehmer zahlen aufgrund der Freibeträge von 24.500 € keine Gewerbesteuer.
- Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaft mit Kleinunternehmerstatus wie mbH oder UG (haftungsbeschränkt)

Kleinunternehmerregelung und USt.IdNr. - Verliere ich meinen Status?
Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen - aber er kann. Die Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt. Auch mit einer USt.IdNr. muss der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.
Weitere Details zu dem Thema findet ihr auf unserer Seite für Umsatzsteuer-ID.
| Buchhaltungstipps für Kleinunternehmer
Die Kleinunternehmerregelung ändert nichts an der jeweils geltenden Buchführungspflicht. Folgende Dinge sind zu beachten:
- Auch Kleinunternehmer müssen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten beachten.
- Einfache Buchführung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Kleingewerbetreibende und Freiberufler
- Doppelte Buchführung & Bilanz und GuV für eintragungspflichtige Kleinunternehmer, z. B. für GmbH und UG
- E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen erstellen; sie sind aber verpflichtet E-Rechnungen zu empfangen.
Bei der Buchhaltung helfen digitale Buchhaltungsprogramme. Dafür bieten wir einen Vergleich führender Buchhaltungsprogramme. Je nach Aufwand genügt auch ein Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer.