Mit der Kleinunternehmerregelung (KUR) müssen Unternehmer mit niedrigen Umsätzen keine Umsatzsteuer für ihre Leistungen berechnen. Zuletzt wurden die Umsatzgrenzen im Jahr 2020 angehoben. Wir erklären, wo die Umsatzgrenzen in 2021 lagen, ob sich für die Kleinunternehmerregelung 2022 etwas geändert hat und bieten eine kostenlose Mustervorlage für Wahl und Widerruf der KUR.
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Die Kleinunternehmerregelung befreit den Unternehmer davon, Umsatzsteuer zu erheben. Sie stellt damit eine steuerliche und bürokratische Entlastung dar.
Festgehalten ist die Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 1 UStG.
Die Kleinunternehmerregelung ist sinnvoll, wenn man:
Prinzipiell dürfen alle Selbstständigen, Unternehmer und Freiberufler die Kleinunternehmerreglung nutzen. Der Kleinunternehmer ist nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden.
Die einzige Bedingung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz. Dieser muss unter einer bestimmten Grenze liegen (Umsatzgrenze).
Umsatz bis 22.000 Euro/Jahr = Kleinunternehmerregelung möglich
Solange die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung 2022 genutzt werden. Wer diese Grenze überschreitet, muss zum Anfang des nächsten Geschäftsjahres zur Regelbesteuerung wechseln.
Umsatz über 22.000 Euro/Jahr = Regelbesteuerung im nächsten Jahr
Auf Basis dieser Umsatzgrenze haben Unternehmer die Wahl die Kleinunternehmerregelung bei der Gründung oder im laufenden Betrieb zu beantragen.
Gründer haben im steuerlichen Erfassungsbogen die Option die Kleinunternehmerregelung auszuwählen.
Bei der Angabe der zu erwartenden Umsätze müssen dafür zwei Punkte zutreffen:
Umfasst das Gründungsjahr statt der vollen zwölf nur sechs Monate, muss die Umsatzhöhe anteilig berechnet werden. Im Klartext: Wer im Juni gründet, darf bis zum Jahresende nur 11.000 Euro umsetzen.
Wenn Gründer glauben, dass sie diese Grenze(n) überschreiten werden, entfällt die Option auf die Kleinunternehmerregelung.
Wichtig: Wenn zum Zeitpunkt der Gründung trotz niedriger Umsatzerwartung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, ist ein Wechsel erst nach fünf Jahren wieder möglich.
Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Achtung: Wer von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, muss bei den Vorjahresumsätzen die Bruttoumsätze (also inkl. USt.) heranziehen.
Sobald Selbstständige ihre Arbeit angemeldet haben, müssen sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Erfüllt die Umsatzprognose die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung, wird auf Seite 17 bei Punkt 123 ein Kreuz gesetzt (siehe Grafik).
Bereits auf dem Markt tätige Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen dafür aber einige Dinge beachten.
Der Unternehmer verschickt einen formlosen Antrag an das zuständige Finanzamt mit folgender Formulierung:
„Hiermit möchte ich zum TT/MM/JJJJ die Kleinunternehmerregelung anwenden.“
Die Bestätigung des Finanzamtes erfolgt nach einer Überprüfung des Antrages dann schriftlich mit der Post
Wer zur Zeit der Gründung die Kleinunternehmerregelung (KUR) nicht in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben waren, kann sie nach frühestens fünf Jahren nutzen.
Ist diese Sperrfrist verstrichen, reicht dieser Satz ans zuständige Finanzamt:
„Ich möchte meinen Verzicht der Kleinunternehmerregelung zum TT/MM/JJJJ widerrufen.“
Wer eine ausführlichere Formulierung benötigt, sollte sich unser kostenfreies Muster zur Wahl und zum Widerruf der Kleinunternehmerregelung anschauen.
Nach Beantragung bzw. Bewilligung muss die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf sämtlichen zu stellenden Rechnungen angegeben werden. Dabei muss der Kleinunternehmer sich auf das entsprechende Gesetz beziehen.
Ein beispielhafter Satz für die Rechnung mit Kleinunternehmerregelung:
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG enthält diese Rechnung keine Umsatzsteuer.
Gemäß der Kleinunternehmerregelung aus § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut gibt es nicht. Wichtig ist, dass auf jeder Rechnung erkennbar auf die Nichterhebung der Umsatzsteuer sowie auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG hingewiesen wird.
Bis auf die Umsatzsteuer ist der Kleinunternehmer steuerpflichtig wie jeder andere Unternehmer auch. Grundsätzlich muss ein Kleinunternehmer also bis auf die Umsatzsteuer alle Steuern zahlen, die ein Regelunternehmer auch zahlt.
Ein Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen - aber er kann. Die Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt. Auch mit einer USt.IdNr. muss der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.
Weitere Details zu dem Thema findet ihr auf unserer Seite für Umsatzsteuer-ID.
Die Kleinunternehmerregelung ändert nichts an der jeweils geltenden Buchführungspflicht. Folgende Dinge sind zu beachten:
Bei der Buchhaltung helfen digitale Buchhaltungsprogramme. Auch hier bieten wir ein kostenloses Angebot sowie einen umfassenden Vergleich führender Buchhaltungsprogramme.
Die Kleinunternehmerregelung ist an die Person des Unternehmers gebunden und nicht an seinen Betrieb. Wer als Kleinunternehmer beispielsweise 3 UGs besitzt, darf die Umsatzgrenze von 22.000 Euro insgesamt nicht überschreiten. Jede UG dürfte also bis zu 7.333 Euro umsetzen.
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Umsatz entscheidend – dieser liegt bei 22.000 Euro Umsatz pro Jahr. Der Verdienst des Kleinunternehmers, also wie viel Geld am Ende des Monats in seiner Tasche verbleiben, ist dabei unwichtig.
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