- Ab 10.000 Euro Nettoumsatz aus EU-Fernverkäufen besteht die Pflicht, Umsatzsteuern an die Bestimmungsländer abzuführen.
- Die Teilnahme am One-Stop-Shop wird über Elster angemeldet, dem Portal des Finanzamts.
- Für Händler auf Onlinemarktplätzen und mit Warenlagerung in Deutschland ist das OSS-Verfahren sinnvoll.
- Die Meldung erfolgt quartalsweise selber. Einfacher geht's mit einer Software zur schnellen, regelkonformen Dateierstellung.
OSS-Meldung: Für Onlinehändler sinnvoll
Beim Online-Verkauf innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (Fernverkäufe) muss die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde im Land des Käufers (Bestimmungsland) abgeführt werden. Für Onlinehändler ist das mit einem großen Aufwand verbunden.
Der One-Stop-Shop (OSS) bietet Onlinehändlern einen Service zum Vereinfachen ihrer Melde- und Zahlungspflichten im EU-weiten Handel. Händler behalten dadurch die Übersicht und vermeiden Konflikte mit den Steuerbehörden. Die Teilnahme am OSS ist freiwillig und verschlankt den bürokratischen Aufwand.
| One-Stop-Shop: Was ist das?
Der One-Stop-Shop (OSS) ist eine Plattform des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zum Erfassen innergemeinschaftlicher Umsätze aus EU-Fernverkäufen. Über den OSS können Onlinehändler ihre Umsatzsteuern aus Verkäufen an Privatkunden (B2C-Bereich) abwickeln. Im Zuge der Vereinfachung übernimmt das BZSt das Abführen der Umsatzsteuern an die EU-Mitgliedstaaten.
Beim OSS-Verfahren melden Onlinehändler ihre Umsätze gebündelt an den One-Stop-Shop. Die Umsatzsteuer wird zu jedem Kalendervierteljahr (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) fällig und mit einer Einzelzahlung per Überweisung beglichen.
Vorteile des OSS-Verfahrens
Mit der Teilnahme am OSS-Verfahren profitieren Onlinehändler von folgenden Vorteilen:
- Weniger Bürokratie: Das Beantragen der Umsatzsteuer-ID im EU-Ausland entfällt. Eine Kommunikation mit den unterschiedlichen Finanzämtern ist nicht notwendig.
- Keine Konflikte: Das OSS-Verfahren wird von den Finanzämtern der EU akzeptiert. Abgabepflichten/-fristen werden eingehalten.
- Entlastung der Buchhaltung: Kein Einreichen einzelner Rechnungen. Das Übermitteln der Daten geschieht über eine einzige CSV-Datei in Tabellenform. Zum Erstellen der CSV-Datei genügt der Datenexport aus dem eigenen Rechnungsprogramm.
Pflichtangaben beim OSS-Verfahren
Die Datentabelle an das Bundeszentralamt für Steuern muss folgende Angaben enthalten:
- Bemessungsgrundlage / Nettoumsatz je Empfängerland (in der jeweiligen Landeswährung)
- Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer mit Währungsangabe (saldiert)
- Empfängerland (EU-Bestimmungsland)
- Steuersatz der Produkte
- Eigene Umsatzsteuer-ID
- Besteuerungszeitraum
Die Aufbewahrungsfrist liegt entsprechend analoger Rechnungen bei 10 Jahren.
Lieferschwellen beachten
Achtung Onlinehändler! Ab einem Gesamtumsatz von 10.000 Euro netto aus Verkäufen an Nichtunternehmer in der EU besteht die Pflicht, die Umsatzsteuer in die einzelnen EU-Länder abzuführen. Diese Grenze wird als Lieferschwelle bezeichnet. Der für die Lieferschwelle relevante Betrag setzt sich zusammen aus Warenwert plus Lieferkosten.
Unternehmen mit geringerem EU-weiten Umsatz als 10.000 Euro netto im Jahr führen die Mehrwertsteuer in Deutschland ab. Die erste Rechnung, die zum Überschreiten der Lieferschwelle führt, muss die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes ausweisen und dort versteuert werden. Eine rückwirkende Änderungspflicht der bis dahin gestellten Rechnungen besteht nicht.
Rechenbeispiel für Netto-Umsätze, die zum Überschreiten der Lieferschwelle führen:
- Einnahmen aus Frankreich: 5.000 Euro
- Einnahmen aus Österreich: 4.500 Euro
- Einnahmen aus Portugal: 501
Gesamtumsatz: 10.001 Euro
Inländische Umsätze werden nicht an den One-Stop-Shop, sondern wie üblich über die Umsatzsteuererklärung in Deutschland gemeldet. Es ist also wichtig, diese Daten vor dem Einreichen auszusortieren.
Onlinehändler, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Lieferschwellen überschreiten werden, sollten den One-Stop-Shop vom ersten Euro Umsatz nutzen. Mit der Teilnahme am OSS-Verfahren entfällt die Lieferschwellen-Regelung.
Wer den One-Stop-Shop nicht nutzt, muss bei jeder Rechnung genau darauf achten, den Mehrwertsteuersatz des EU-Landes auszuweisen. Die Meldung an den One-stop-Shop wird vom Finanzamt als pflichtgemäße Umsatzsteuererklärung für EU-Umsätze akzeptiert.
Ein paar Beispiele für die unterschiedlichen Umsatzsteuer-Sätze in der EU:
- Umsatzsteuer Deutschland: 19%
- Umsatzsteuer Dänemark: 25%
- Umsatzsteuer Frankreich: 20%
- Umsatzsteuer Italien: 22%
- Umsatzsteuer Polen: 23%
Noch komplexer wird es, wenn für jedes Produkt ermäßigte Umsatzsteuersätze, Nullsteuersätze und Sondersteuersätze berücksichtigt werden müssen.
| Zum OSS-Verfahren anmelden
Die Anmeldung zum One-Stop-Verfahren läuft über BOP, dem Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) auf der Plattform von Elster.
Die OSS-Registrierung erfolgt in 6 Schritten:
1. Zertifikatsdatei herunterladen
Das BZSt verschickt zunächst einen Aktivierungslink per E-Mail und weitere Eingabedaten per Post mit denen dann das Zertifikat geladen werden kann.
2. Login mit Zertifikats-Datei
Zertifikats-Datei hochladen, Passwort eingeben und einloggen
3. Registrierungs-Anzeige für OSS auswählen
Neues Formular "Steuererklärung für die OSS EU-Regelung ..." auswählen
4. Startseite OSS-Formular
Wichtig: Angaben dieser Seite für künftige Steuererklärungen gut durchlesen
5. Liste mit OSS-Umsätzen hochladen
Upload der CSV-Datei mit den Umsatzdaten
6. Antrag auf OSS-Teilnahme absenden
Prüfung aller Angaben und Einsenden
Eine detaillierte Anleitung ist als Download-PDF erhältlich.
| Online-Marktplätze und OSS
Die Umsatzsteuer-ID ist Voraussetzung für den gewerbsmäßigen Handel auf Onlinemarktplätzen Amazon, Ebay und Etsy. Wird die Umsatzsteuer-ID bei den Onlinemarktplätzen hinterlegt, kann auch das OSS-Verfahren problemlos genutzt werden. Einzige Einschränkung: Je nach Standort der Warenlager kann die Umsatzsteuer-Abfuhr trotz OSS-Verfahren komplexer werden.
Warum der Lagerstandort wichtig für OSS-Verfahren ist
Um die Vorteile des One-Stop-Shops maximal nutzen zu können, ist der Lagerstandort ein entscheidendes Kriterium. Warum? Das zeigen die Beispiele:
- Wer aus einem Lager in Deutschland ins EU-Ausland verkauft, für den reicht die deutsche Umsatzsteuer-ID. Das BZSt ist zufrieden und führt die Umsatzsteuer in die jeweiligen Länder ab.
- Wer aus Lagern im EU-Ausland verkauft, benötigt in jedem der Länder eine Umsatzsteuer-ID. Bei jedem Verkauf muss der Lagerstandort und das Bestimmungsland berücksichtigt werden.
Onlinehändler, die an Amazon FBA (Fulfillment by Amazon) teilnehmen, haben durch diese Regelung aber weiterhin einen hohen bürokratischen Aufwand. Amazon sichert sich hierbei zu, Waren in jedes beliebige Lager der EU zu verbringen. Händler wissen oft nicht einmal, wo sich ihre Waren befinden.
Bei der Warenlagerung außerhalb Deutschlands muss für jeden Verkauf die Kombination aus dem Land der Lagerung und des Empfängers berücksichtigt werden, um die Umsatzsteuer zu berechnen. Umsätze müssen bei den lokalen Finanzämtern gemeldet werden.
| Offene Fragen
In Deutschland erzielte Umsätze aus Onlinemarktplätzen sind relevant für das Erreichen/Überschreiten der Lieferschwelle. Umsätze aus anderen deutschen Onlineshops werden über die übliche Umsatzsteuererklärung gemeldet.
Eine rückwirkende Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Lieferschwelle überschritten wird. Dann ist eine rückwirkende Registrierung für den OSS bis zum 10. Tag des Folgemonats möglich, in dem die 10.000-Euro-Grenze erstmalig überschritten wurde.
Zehn Tage nach der Einreichungsfrist verschickt das BZSt eine Erinnerung an den Unternehmer. Zeitgleich werden die Behörden der betreffenden EU-Staaten verständigt. Sollte weiterhin keine Meldung eingereicht werden, wird das Steueraufkommen geschätzt.
Bei ausbleibender Zahlung wird es zu Mahnungen und Säumniszuschlägen kommen. Die konkrete Höhe der Zuschläge variiert zwischen den EU-Ländern. Bei fortwährender Nichtzahlung droht der Ausschluss aus dem OSS-Verfahren. Die Steuerschuld bleibt in dem Fall bestehen.
Nein, Verbrauchssteuern können nicht über den One-Stop-Shop eingereicht werden. Die Beträge müssen bei den jeweiligen Ämtern separat gemeldet werden. Das betrifft vor allem den Handel mit Alkohol und Zigaretten sowie Energieerzeugnisse wie Strom.