Verträge für den Unternehmensstart: Vorlagen und Musterverträge

Für Gründer und Selbstständige gibt es zahlreiche rechtliche Themen zu beachten. Und schnell kommen Verträge ins Spiel, die die verschiedenen Vertragsverhältnisse regeln sollen. Hierzu zählen Gesellschaftsverträge, Verträge für Geschäftsführer sowie Mitarbeiter. Aber auch AGBs für Kunden oder Kaufverträge sind zu berücksichtigen.

Für viele Verträge können Sie zunächst Vorlagen und Musterverträge nutzen. Allerdings sollten Sie im Zweifel stets auf juristischen Rat zurückgreifen und Verträge final durch einen Anwalt prüfen lassen.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Verträge für Unternehmer sorgen für den Notfall vor

Verträge sollen Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien geben. Sie definieren Rechte und Pflichten beider Seiten sowie Ansprüche, die aus Nicht- oder nur Teilerfüllung der Verträge resultieren können. Und sicherlich ist an der Floskel, dass der beste Vertrag derjenige ist, den man nicht braucht, auch etwas dran. Verträge regeln insbesondere den Fall der Fälle. Und so wie wir im privaten Bereich z.B. bei Mietverträgen genau hinsehen, sollten auch Verträge im Unternehmen mit großer Sorgfalt ausgearbeitet werden, um Risiken zu vermeiden.

Dementsprechend stellen wir Ihnen zentrale Verträge für Gründer und Unternehmen vor. Für den Inhalt der Verträge dienen oft gesetzliche Vorschriften, wobei jedoch oft auch ein großer Spielraum für individuelle Vereinbarungen besteht. Zur Orientierung sind Vorlagen für Verträge hilfreich - einen Gang zum Anwalt, sollten diese allerdings nicht ersetzen.

Grundlagen: Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt zustande durch Bestellung und Annahme. Bestellung und Annahme müssen deckungsgleich sein bzw. inhaltlich übereinstimmen. Im Geschäftsleben gibt es drei typische Fälle, damit ein Vertrag zustande kommt:

  1. Sie schicken in verbindliches Angebot, Ihr Kunde nimmt an.
  2. Ihr Kunde bestellt, Sie schicken eine Auftragsbestätigung.
  3. Sie schicken ein Angebot ohne rechtliche Bindung. Ihr Kunde bestellt und Sie schicken ebenfalls eine Auftragsbestätigung.

  | Der Beteiligungsvertrag zwischen Start-up und Investor

Start-ups auf Kapitalsuche werden zunächst viele Investoren ansprechen müssen, bevor bei einigen Investoren Interesse besteht. Dann folgen eine intensive Prüfung sowie Verhandlungen. Den Abschluss des Prozesses bildet dann der Beteiligungsvertrag. Im Zuge des Beteiligungsvertrags werden aber auch weitere Verträge ausgearbeitet bzw. angepasst, wie der Gesellschaftsvertrag oder Verträge für die Geschäftsführer.

  | Gesellschaftsvertrag für GbR, GmbH, UG und Co.

Direkt vor der Gründung steht bereits der erste Vertrag für die Gründer an: der Gesellschaftsvertrag. Während für Personengesellschaften ein Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtend ist, gibt es für Kapitalgesellschaften sogar gesetzliche Vorschriften für den Inhalt und die Verträge sind durch einen Notar zu beurkunden. Aber auch für Personengesellschaften ist ein Gesellschaftsvertrag zu empfehlen. Erfahren Sie mehr über den Gesellschaftsvertrag für die Unternehmensgründung.

  • Alternative zum individuellen Gesellschaftsvertrag: für die Gründung einer GmbH oder UG kann auch das sogenannte Musterprotokoll verwendet werden, das den Gesellschaftsvertrag ersetzt. Wir zeigen auf, wann das Musterprotokoll als Vertrag zum Einsatz kommen kann und Sie finden eine Vorlage zum Download: mehr erfahren.

Eng mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden ist auch die Geschäftsordnung, die insbesondere für die Geschäftsführung zahlreiche Aspekte regelt.

Hier bieten wir einen einfachen Ratgeber für die UG Satzung:

  • Inhalte des UG Vertrags einfach erklärt
  • Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
  • Alle Schritte der Vertrags-Erstellung erläutert

Mehr zum UG Vertrag

  | Geschäftsführervertrag abschließen

Verträge für die Geschäftsführer sind insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder AG die Regel, da hier ein klares Anstellungsverhältnis vorliegt. Die Gehälter für die Geschäftsführer können dann auch als Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei Kapitalgesellschaften unterscheidet man, ob die Geschäftsführer aus dem Gesellschafterkreis stammen oder Verträge mit Fremdgeschäftsführern abgeschlossen werden, die nicht zu den Eigentümern der Gesellschaft gehören. Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer. Erfahren Sie mehr zu den Einzelheiten für die Verträge für Geschäftsführer.

Verträge für Geschäftsführer regeln u.a. Vergütungen, Urlaubszeiten, Wettbewerbsverbote, Haftungsfragen, die Möglichkeit für Nebentätigkeiten, Kündigungsfristen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben. Weitere Details für Verträge mit Geschäftsführern haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

  | Geschäftsordnung mit Vorgaben für die Geschäftsführer

Zustimmungspflichtige Geschäfte, ein Geschäftsverteilungsplan und Informationspflichten für die Geschäftsführung sind Bestandteile der Geschäftsordnung, die häufige zum Paket der Verträge bei Kapitalgesellschaften zählt: erfahren Sie mehr Details zur Geschäftsordnung.

  | Verträge für Mitarbeiter

Ein weiteres großes Feld für Verträge sind die verschiedenen Arbeitsverhältnisse, die in einem Unternehmen bestehen können. Egal ob Mini-Job, Werkvertrag, Praktikum, Teilzeit- oder Vollzeitstelle, gehen Sie auf Nummer sicher und erstellen Sie rechtssichere Verträge für Ihre Mitarbeiter. Andernfalls kann es gerade bei einer Kündigung schnell teuer werden, was oft insbesondere für junge Unternehmen kaum zu verkraften ist. Für Verträge mit Mitarbeitern gilt jedoch eine Vielzahl an rechtlichen Vorgaben. Musterverträge können Ihnen eine erste Orientierung für Verträge mit Ihren Mitarbeitern geben.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel Mitarbeiter einstellen.

  | Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Auch für Verträge mit Kunden gilt eine ganze Reihe an gesetzlichen Vorgaben. Allgemeine Geschäftsbedingungen - kurz AGB - sind ein häufiges Instrument für vorformulierte und standardisierte Vertragsbedingungen, die dann dem Vertragsabschluss zugrunde liegen. Aber auch hier ist nicht alles erlaubt und so können AGB schnell unwirksame Klauseln enthalten. Vor allem beim Einsatz von AGB bei Privatkunden bzw. Verbrauchern gilt ein strikter Schutz, damit Verbraucher durch die Verträge nicht benachteiligt werden. Besonders wichtig ist, dass AGB nur Bestandteil der Verträge werden können, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die AGB vor Abschluss der Verträge zugänglich gemacht wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen variieren natürlich von Branche zu Branche und somit sollten Sie darauf achten, dass Ihre Verträge angepasste AGB enthalten. Hierfür steht ebenfalls eine Reihe an Vorlagen zur Verfügung.

  | Salvatorische Klausel für Verträge

Die Salvatorische Klausel wird häufig im Zusammenhang mit Verträgen genannt. Und so findet sich die Salvatorische Klausel auch in der Regel in den zuvor genannten Verträgen. Der Zweck der Salvatorischen Klausel ist recht simpel: so soll sie regeln, was passiert, wenn einzelne Teile der Verträge unwirksam sind oder bestimmte Sachverhalte nicht ausreichend geregelt wurden. Damit erhält die Salvatorische Klausel allerdings eine große Bedeutung.

  | Weitere wesentliche Vertragsarten

  • Kaufverträge:
    Prüfen Sie, ob Sie in der Lage sind, die vertraglich zugesicherte Leistung erfüllen zu können. Bei Kaufverträgen gelten verschiedene Gewährleistungspflichten für den Verkäufer.
  • Werkverträge:
    Bei dieser Vertragsform wird die Erstellung einer bestimmten Leistung für ein festgelegtes Entgelt vereinbart - also bspw. die Programmierung einer Software. Streitpunkt ist dabei oft, ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde - Forderungen zur Nachbesserung, die Minderung des Entgelts oder Schadenersatzforderungen sind dann ein Thema.
  • Fernabsatzverträge (§ 312b BGB):
    Dies sind Verträge, die per Telefon, Internet oder andere Kommunikationsmittel abgeschlossen wurden. Wichtig ist dabei, dass der Kunde über sein Widerrufs- und Rückgaberecht unterrichtet wird. Dies schließt die Frist zum Widerruf mit ein (2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung). Außerdem muss das Unter- nehmen dem Kunden vor Abschluss des Vertrags zahlreiche Auskünfte wie Name und Anschrift des Unternehmens sowie Einzelheiten zum Angebot geben.
  • Haustürgeschäfte (§ 312 BGB):
    Werden mit dem Verbraucher Geschäfte mündlich vereinbart, besteht auch hier ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, auf das er hinzuweisen ist.
  • Mietverträge:
    Achten Sie hier auf die Dauer des Mietverhältnisses und die Kündigungsrechte, damit Sie flexibel bleiben, wenn es um die Vergrößerung aber auch Verkleinerung Ihres Unternehmens geht. Unsachgemäß lange Laufzeiten können auf Sittenwidrigkeit geprüft werden.

  | Auch daran gedacht?

Auch wenn die nachfolgenden Dokumente keine Verträge im engeren Sinne sind, handelt es sich jedoch um notwendige Dinge bei der Firmengründung, die auch rechtlich und steuerlich von Bedeutung sind:

Professionelle Muster für Kostenvoranschläge, Angebote, Geschäftsbriefe, Auftragserteilungen und vieles mehr, finden Sie in unserem Bereich Vorlagen und Musterbriefe.

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.