- Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen, welche die Gesellschafter bei der Gründung einbringen.
- Die Stammeinlage ist das Eigenkapital, das die Gesellschafter bei der Gründung als Anteil zum Stammkapital einbringen.
- Die Gesellschaft kann erst im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Stammeinlage auf das Geschäftskonto eingezahlt wurde.
- Bis zur Eintragung haften die Gesellschafter der GmbH in Gründung mit ihrem Privatvermögen.
| Was sind Stammeinlagen?
Die Stammeinlage ist der Anteil am Stammkapital, den ein Gesellschafter übernimmt. Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital der GmbH oder UG.
Die Einzahlung der Stammeinlagen auf ein Geschäftskonto seitens der Gesellschafter ist ein zentraler Schritt bei der Gründung einer GmbH oder UG. Erst wenn das Kapital vollständig eingezahlt wurde, kann die Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden (§ 7 GmbHG).
In der Regel erfolgt die Stammeinlage als Bareinzahlung. Alternativ ist auch die Einbringung von Vermögensgegenständen wie Maschinen, Fahrzeuge oder Rechte möglich. Diese müssen bereits im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet und bewertet werden (§ 5 GmbHG).
Von der notariellen Beurkundung der GmbH-Gründung bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister entsteht eine Vorgesellschaft, auch als Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i.G.) bezeichnet. In diesem Zeitraum haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, weshalb alle Gesellschafter die Einzahlung ihrer Stammeinlage schnell leisten sollten.
| Was ist der Unterschied zwischen Stammeinlage, Stammkapital und Geschäftsanteil?
Die Stammeinlage ist der Betrag, den ein Gesellschafter zur Aufbringung des Stammkapitals der GmbH leistet. Sie entspricht dem Nennwert des ihm zugewiesenen Geschäftsanteils.
Jeder Geschäftsanteil hat einen festen Nennwert in Euro. Der Nennwert gibt an, wie viel ein Anteil am gesamten Stammkapital wert ist.
Beispiel: Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro entspricht ein Geschäftsanteil mit einem Nennwert von 5.000 Euro einer Beteiligung von 20 %.
Der Geschäftsanteil verknüpft die Stammeinlage mit Rechten in der Gesellschaft. Er begründet sowohl Mitwirkungsrechte (z. B. Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung) als auch das Recht auf Beteiligung am Gewinn.
Die Höhe der jeweiligen Stammanteile am Stammkapital wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Ändert sich die Verteilung, muss der Gesellschaftervertrag entsprechend angepasst werden. So kann der Passus im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bspw. wie folgt lauten:
§ 3, Abs. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500 (in Worten Fünfundzwanzigtausendfünfhundert Euro). Es ist eingeteilt in 25.500 Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 Euro, die in der Gesellschafterliste mit arabischen Ziffern aufsteigend, beginnen mit 1, fortlaufend nummeriert sind.
§ 3, Abs. (2) Die Stammeinlagen sind bar zu leisten. Die Hälfte der Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
§ 3, Abs. (3) Die auf das Stammkapital der Gesellschaft ausgegebenen Geschäftsanteile werden wie folgt gehalten:
- (a) Herr Max Mustermann, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 8.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
- (b) Frau Michaela Schmidt, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 8.501 bis 17.000 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
- (c) Herr Sven Müller, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 17.001 bis 25.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
Die Stammeinlage kann – wie im genannten Beispiel – als Bareinlage erfolgen. Aber auch eine Sacheinlage oder die gemischte Bar-/Sacheinlage sind möglich.
Bei einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG ist die Stammeinlage des alleinigen Gesellschafters natürlich identisch zum Stammkapital der Gesellschaft.
| Einzahlung der Stammeinlage: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Nachdem sich die Gründer für die passende Gesellschaftsform entschieden haben, müssen die nächsten Schritte bis zur endgültigen Einzahlung der Stammeinlage unbedingt in der richtigen Reihenfolge und zügig durchgeführt werden.
- Gründungsunterlagen und Notartermin
- Bankkonto eröffnen
- Stammeinlage einzahlen
- Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister vornehmen
Schritt 1: Gründungsunterlagen und Notartermin
Ein Gesellschaftervertrag ist Pflicht für die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH und der UG. Er regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie deren Anteil am Stammkapital der Gesellschaft (ihre Stammeinlage).
Die grundlegenden Anforderungen an den Gesellschaftervertrag einer GmbH werden im GmbH-Gesetz geregelt. Darüber hinaus gibt es aber auch Freiräume für individuelle Regelungen. Der Gesellschaftervertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.
Als Unterform der GmbH verhält sich die UG rechtlich nach dem GmbH-Gesetz. Auch im Gesellschaftervertrag der UG werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgehalten, ebenso muss dieser notariell beurkundet und von den Gesellschaftern unterschrieben werden.
Bei der Gründung einer GmbH oder UG können die Gründer auch ein Musterprotokoll nutzen, das vom Gesetzgeber vorgegeben wird und das den Gesellschaftervertrag ersetzt. Allerdings darf dieses dann nicht angepasst werden, weshalb der Einsatz nur in den wenigsten Fällen empfehlenswert ist.
Trifft einer der folgenden Punkte zu, sollte aufgrund der Komplexität juristische Hilfe beansprucht werden:
- Mehrere Gesellschafter gründen.
- Es sind Investoren an Bord.
- Die Stammeinlagen werden nicht als Bareinlage geleistet werden.
Schritt 2: Ein Bankkonto eröffnen
Ist der Gesellschaftervertrag notariell beurkundet, muss für die Gesellschaft ein Bankkonto eröffnet werden. Um den Prozess zu beschleunigen, sollten die Gründer bereits vorab Geschäftskonto-Angebote verglichen und einen Termin zur Kontoeröffnung beantragt haben. Dadurch reduzieren sie auch das beschriebene Risiko der privaten Haftung der GmbH i.G. bis zur Handelsregistereintragung.
Zur Eröffnung des Bankkontos sind alle notariell beglaubigten Gründungsunterlagen mitzubringen. Außerdem müssen sich die Gesellschafter ausweisen können.
Dabei sollte berücksichtigt werden, dass vom Termin bei der Bank bis zur endgültigen Eröffnung des Bankkontos noch zusätzliche Tage vergehen können.
Schritt 3: Die Stammeinlage einzahlen
Ist das Bankkonto eröffnet, müssen die Gesellschafter ihre Stammeinlage einzahlen. Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital der Gesellschaft. Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro.
Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt bei Bareinzahlung erst dann, wenn auf die vereinbarten Geschäftsanteile der Gesellschafter mindestens die Hälfte (bei 25.000 Euro also mindestens 12.500 Euro) eingezahlt ist. Jeder Gesellschafter muss dabei mindestens ein Viertel (25 %) seiner Stammeinlage einzahlen.
Eine GmbH wird von drei Gesellschaftern gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro. Die Gesellschafter haben sich für eine Bareinzahlung der Stammeinlage entschieden. Gesellschafter A hält 50 % der Anteile, Gesellschafter B und C jeweils 25 %. Somit müssen Gesellschafter A 12.500 Euro, Gesellschafter B und C jeweils 6.250 Euro einzahlen.
Damit die Gesellschaft gegründet werden kann, muss auf die vereinbarten Geschäftsanteile der Gesellschafter mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden, jeder Gesellschafter muss aber mindestens 25 % seines Anteils einbringen. Es reicht also nicht, wenn Gesellschafter A seine fälligen 12.500 Euro vollständig überweist, Gesellschafter B und C aber gar keine Einzahlung der Stammeinlage leisten.
Zahlen dagegen Gesellschafter B 1.562,50 Euro (25 % von 6.250 Euro), Gesellschafter C 3.750 Euro (60 % von 6.250 Euro) und Gesellschafter A 7.500 Euro (60 % von 12.500 Euro) ein, erreicht das eingezahlte Stammkapital 12.812,50 Euro, die GmbH kann gegründet werden.
Sollte das Stammkapital nicht direkt in voller Höhe eingezahlt worden sein, hat die Gesellschaft eine Forderung gegenüber den Gesellschaftern, die ihre Stammeinlage noch nicht getätigt haben. Bis wann bei einer GmbH die verbleibenden Resteinlagen eingezahlt werden müssen, ist im Gesetz nicht geregelt. Deshalb empfiehlt sich ein entsprechender Passus im Gesellschaftervertrag darüber, bis wann die Einzahlung aller Geschäftsanteile zu leisten ist.
Wenn durch einzelne Gesellschafter nicht alle Geschäftsanteile sofort eingezahlt werden, haften diese auch mit ihren noch ausstehenden Anteilen.
Bei einer sogenannten "Ein-Mann-GmbH" gibt es nur einen Gesellschafter, der 100 Prozent der Anteile hält. Er muss für den nicht eingezahlten Teil seiner Stammeinlage eine Sicherung bestellen. Das kann beispielsweise
- ein Sperrvermerk auf dem Geschäftskonto zugunsten der GmbH,
- eine Verpfändung von Bankguthaben,
- eine Bürgschaft oder ein
- Treuhandkonto sein.
Handelt es sich nicht um eine reine Bargründung, sondern um eine Sachgründung oder gemischte Bar-/Sachgründung, sind Sonderregelungen zu beachten.
Vergleichsweise einfach ist die Regelung bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Das Stammkapital und damit auch die Stammeinlagen jedes Gesellschafters können nur als Bareinlage aufgebracht werden und sind sofort in der vollen Höhe einzubringen.
Schritt 4: Anmeldung beim Handelsregister
Ist der Gesellschaftervertrag notariell beglaubigt, das Bankkonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt, wird der Einzahlungsbeleg an den Notar verschickt. Dann kann der Notar die Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht beantragen.
Nach der erfolgten Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister geht die bisherige GmbH i.G. in eine vollwertige GmbH über, die GmbH-Gesellschafter haften danach lediglich mit ihrer Stammeinlage.
| Stammeinlage als Sacheinlage
Die Regelungen zu Sacheinlagen unterscheiden sich Regelungen bei der UG und GmbH. Recht einfach ist die Regelung bei der UG, denn hier ist nur die Bareinzahlung in der vollen Höhe der jeweiligen Stammeinlage möglich.
Bei der GmbH ist die gängigste Form der Stammeinlage ebenfalls die Bareinzahlung auf das Konto der Gesellschaft. Daneben sind aber noch verschiedene Möglichkeiten der Sacheinlage oder der gemischten Bar-/Sacheinlage möglich.
Bei einer Einbringung der Stammeinlage in Form der Sacheinlage muss diese sofort in der vollen Höhe erbracht werden, während bei der Bareinlage jeder Gesellschafter nur 25 % seiner Stammeinlage aufbringen muss (bis mindestens 50 % bzw. 12.500 Euro des Mindeststammkapitals der GmbH erreicht sind). Um eine Sacheinlage in das Stammkapital einzubringen, muss dies explizit in der Satzung der Gesellschaft geregelt werden.
Dabei müssen alle Sacheinlagen einzeln benannt und mit ihrem Betrag festgehalten werden. Gängige Sacheinlagen sind z.B.:
- Lizenz- oder Markenrechte
- Immobilien / Grundstücke
- Fahrzeuge
- Maschinen
- Beteiligungen an anderen Unternehmen
Wichtig ist, dass bereits im Vorfeld der Wert der einzelnen Sacheinlagen nachvollziehbar ermittelt wird, um so von Anfang an mögliches Konfliktpotential zwischen den Gründer auszuschließen. Hier empfiehlt sich oft die Inanspruchnahme eines unabhängigen Sachverständigen. Maßgeblich ist aber immer der in der Satzung festgehaltene Betrag.
Bewertung der Sacheinlage
Das GmbH-Gesetz verlangt, dass jede Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet und mit einem festgelegten Wert angegeben wird. Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt in der Regel durch den oder die Gründer selbst.
Die Gesellschafter müssen im Gesellschaftsvertrag erklären, welchen Wert sie dem eingebrachten Vermögensgegenstand beimessen. Die Angaben müssen so beschaffen sein, dass ein Dritter (z. B. das Registergericht) die Plausibilität der Bewertung nachvollziehen kann.
Bei komplexen oder schwer zu bewertenden Vermögenswerten (Markenrechte, Patente oder Unternehmensbeteiligungen) empfiehlt sich die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Gutachten zwar nicht. In der Praxis wird es vom Registergericht aber oft verlangt, um die Werthaltigkeit der Einlage zu prüfen.
Mögliche Gutachter sind:
-
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige,
-
Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit Fachkenntnis im jeweiligen Bereich oder
-
Spezialgutachter für Marken, Patente oder Immobilien.
Wichtig: Das Registergericht prüft bei der Eintragung nicht nur die formale Angabe des Werts, sondern auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Bewertung. Wird der Wert der Sacheinlage zu hoch angesetzt, kann das zur Ablehnung der Eintragung führen oder eine spätere Haftung nach sich ziehen (§ 9 GmbHG).
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