Stammeinlage und Stammkapital bei der Gründung

Stammeinlage und Stammkapital sind Begriffe aus dem Bereich der Kapitalgesellschaften und sind somit bspw. bei der GmbH-Gründung relevant. Bei Personengesellschaften, die kein Mindestkapital bei der Gründung erfordern, spielt die Stammeinlage keine Rolle.

Wir zeigen auf, was es mit der Stammeinlage auf sich hat, und worin der Unterschied zum Stammkapital besteht. Meist entscheiden sich die Gründer die Stammeinlage als Bareinlage zu tätigen. Aber auch eine Sach- oder gemischte Bar-/Sacheinlage sind möglich.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen, die die Gesellschafter bei der Gründung einbringen.
  • Die Stammeinlage ist das Eigenkapital, das die Gesellschafter bei der Gründung als Anteil zum Stammkapital einbringen.
  • Die Gesellschaft kann erst im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Stammeinlage auf das Geschäftskonto eingezahlt wurde.
  • Bis zur Eintragung haften die Gesellschafter der GmbH in Gründung mit ihrem Privatvermögen.

  | Auf einen Blick: Die Stammeinlage bei einer Kapitalgesellschaft

Die häufigste Form der Kapitalgesellschaft ist in Deutschland die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Außerdem erfreut sich auch die Unternehmergesellschaft (UG) einer zunehmenden Beliebtheit. In den nachfolgenden Erläuterungen zur Stammeinlage stehen die GmbH und die UG im Fokus.

Die Gründung einer GmbH oder UG gilt als vollzogen, wenn die Beurkundung durch den Notar erfolgt ist. Im Anschluss an die Gründung muss für die Gesellschaft ein Bankkonto eingerichtet werden, auf das die Gesellschafter das Stammkapital einzahlen. Der prozentuale Anteil am Stammkapital, der auf einen Gesellschafter entfällt, entspricht dessen Stammeinlage. In Summe entsprechen folglich die Stammeinlagen aller Gesellschafter dem Stammkapital der Gesellschaft.

In den meisten Fällen wird die Stammeinlage als Barzahlung in die Gesellschaft eingebracht. Allerdings existieren auch alternative Möglichkeiten, wie die Gesellschafter ihre Stammeinlage leisten können.

Von der notariellen Beurkundung der GmbH-Gründung bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister entsteht eine Vorgesellschaft, auch als Vor-GmbH oder GmbH in Gründung (GmbH i.G.) bezeichnet. In diesem Zeitraum haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen, weshalb alle Gesellschafter die Einzahlung ihrer Stammeinlage schnell leisten sollten. Einlagen, die nicht in Form einer Barzahlung als Stammeinlage geleistet werden, sollten bereits im Vorfeld entsprechend betrachtet und bewertet worden sein.

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  | Die Ausgangslage: GmbH oder UG gründen

Vor der Gründung sollten sich Gründer die Frage stellen, welche Rechtsform das künftige Unternehmen haben soll. Bei der Thematik Stammkapital sind nur Kapitalgesellschaften relevant. In den meisten Fällen konzentriert sich dabei die Wahl auf die GmbH oder die UG. Weniger relevant ist bei Gründern die Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (AG), da hier die Anforderungen an das Grundkapital sowie die formalen Anforderungen zur Gründung und im weiteren Geschäftsverlauf wesentlich höher sind.

Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts. Für die Gründung ist mindestens eine Person (Gesellschafter) erforderlich. Beliebig viele weitere Personen können Gesellschafter sein, bei denen es sich neben natürlichen Personen auch um juristische Personen, also z.B. weitere Kapitalgesellschaften, handeln kann.

Bei einer GmbH beträgt das Mindeststammkapital 25.000 Euro. Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

Bei der Bargründung einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens ein Viertel ihres Geschäftsanteils (der Stammeinlage) einzahlen. In Summe müssen die eingezahlten Anteile aller Gesellschafter zusätzlich mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (12.500 Euro) erreichen. Werden in die GmbH Sacheinlagen eingebracht, ist dies nur in voller Höhe der jeweiligen Stammeinlage möglich.

Besonderheiten beim Stammkapital der UG

Anders als bei der GmbH beträgt bei einer UG das Mindeststammkapital wie auch die Mindesthöhe einer einzelnen Stammeinlage 1 Euro. Außerdem können in eine UG keine Sacheinlagen eingebracht werden, was z.B. bei Gründungen der Fall sein könnte, bei denen Patente oder Markenrechte mit eingebracht werden sollen.

In der Außendarstellung ist durch den Zusatz „UG“ im Firmennamen sofort ersichtlich, dass es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft handelt. Das niedrigere Stammkapital erschwert häufig Ansehen und Kreditwürdigkeit.

Eine UG empfiehlt sich meist dann, wenn der Gründer ein Einzelunternehmer mit wenig Eigenkapital ist, der mit niedrigen Gründungskosten seine Haftungsrisiken beschränken will. Theoretisch kann eine UG mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer UG ein Teil der Gewinne angespart werden muss, bis ein Eigenkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Danach wird die UG automatisch in eine GmbH umgewandelt und es entstehen weitere Kosten.

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Rechtsformen in der Übersicht

  | Die Stammeinlage vs. Stammkapital

Die Stammeinlage ist der Anteil am Stammkapital, den jeder einzelne Gesellschafter der GmbH in die Gesellschaft einbringt. Es drückt gleichzeitig auch den Anteil aus, den ein einzelner Gesellschafter am Gesamtkapital der GmbH erwirbt. Das heißt, der einzelne Gesellschafter beteiligt sich in der Höhe seiner Stammeinlage am Stammkapital der Gesellschaft. Entsprechend seinem prozentualen Anteil an der Gesellschaft sind auch seine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verteilt.

Die Höhe der jeweiligen Stammanteile am Stammkapital wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Ändert sich die Verteilung, muss der Gesellschaftervertrag entsprechend angepasst werden. So kann der Passus im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bspw. wie folgt lauten:

§ 3, Abs. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500 (in Worten Fünfundzwanzigtausendfünfhundert Euro). Es ist eingeteilt in 25.500 Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 Euro, die in der Gesellschafterliste mit arabischen Ziffern aufsteigend, beginnen mit 1, fortlaufend nummeriert sind.

§ 3, Abs. (2) Die Stammeinlagen sind bar zu leisten. Die Hälfte der Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

§ 3, Abs. (3) Die auf das Stammkapital der Gesellschaft ausgegebenen Geschäftsanteile werden wie folgt gehalten: 

  • (a) Herr Max Mustermann, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 8.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
  • (b) Frau Michaela Schmidt, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 8.501 bis 17.000 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
  • (c) Herr Sven Müller, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 17.001 bis 25.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);

Die Stammeinlage kann – wie im genannten Beispiel – als Bareinlage erfolgen. Aber auch eine Sacheinlage oder die gemischte Bar-/Sacheinlage sind möglich.

Bei einer Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG ist die Stammeinlage des alleinigen Gesellschafters natürlich identisch zum Stammkapital der Gesellschaft.

Tipp

Auf was Sie bei der Gründung Ihrer Firma unbedingt achten müssen, haben wir Ihnen hier in 10 Schritten zusammengestellt.

10 Schritte zur Gründung

  | Die vier Schritte bis zur Einzahlung der Stammeinlage

Nachdem sich die Gründer für die passende Gesellschaftsform entschieden haben, müssen die nächsten Schritte bis zur endgültigen Einzahlung der Stammeinlage unbedingt in der richtigen Reihenfolge und zügig durchgeführt werden.

  • 1. Schritt: Gründungsunterlagen und Notartermin
  • 2. Schritt: das Bankkonto eröffnen
  • 3. Schritt: Stammeinlage einzahlen
  • 4. Schritt: Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister vornehmen

Schritt 1: Gründungsunterlagen und Notartermin

Ein Gesellschaftervertrag ist Pflicht für die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH und der UG. Er regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie deren Anteil am Stammkapital der Gesellschaft (ihre Stammeinlage).

Die grundlegenden Anforderungen an den Gesellschaftervertrag einer GmbH werden im GmbH-Gesetz geregelt. Darüber hinaus gibt es aber auch Freiräume für individuelle Regelungen. Der Gesellschaftervertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.

Als Unterform der GmbH verhält sich die UG rechtlich nach dem GmbH-Gesetz. Auch im Gesellschaftervertrag der UG werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter festgehalten, ebenso muss dieser notariell beurkundet und von den Gesellschaftern unterschrieben werden.

Bei der Gründung einer GmbH oder UG können die Gründer auch ein Musterprotokoll nutzen, das vom Gesetzgeber vorgegeben wird und das den Gesellschaftervertrag ersetzt. Allerdings darf dieses dann nicht angepasst werden, weshalb der Einsatz nur in den wenigsten Fällen empfehlenswert ist.

Sobald mehrere Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft gründen, eventuell noch Investoren an Bord sind oder die Stammeinlagen nicht als Bareinlage geleistet werden, empfiehlt sich die Inanspruchnahme juristischer Hilfe, um bereits von Anfang an die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern sowie deren Rechte und Pflichten klar zu regeln.

Schritt 2: Ein Bankkonto eröffnen

Ist der Gesellschaftervertrag notariell beurkundet, muss für die Gesellschaft ein Bankkonto eröffnet werden. Um den Prozess zu beschleunigen, sollten sich die Gründer bereits vorab für eine Bank entscheiden und bereits im Vorfeld einen Termin beantragt haben. Dadurch reduzieren sie auch das beschriebene Risiko der privaten Haftung der GmbH i.G. bis zur Handelsregistereintragung.

Zur Eröffnung des Bankkontos sind alle notariell beglaubigten Gründungsunterlagen mitzubringen. Außerdem müssen sich die Gesellschafter ausweisen können.

Es ist zu berücksichtigen, dass vom Termin bei der Bank bis zur endgültigen Eröffnung des Bankkontos noch zusätzliche Tage vergehen können.

Schritt 3a: Die Stammeinlage bei der GmbH einzahlen

Ist das Bankkonto eröffnet, müssen die Gesellschafter ihre Stammeinlage einzahlen.  Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital der Gesellschaft. Das Mindestkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt bei Bareinzahlung erst dann, wenn auf die vereinbarten Geschäftsanteile der Gesellschafter mindestens die Hälfte (bei 25.000 Euro also mindestens 12.500 Euro) eingezahlt ist. Jeder Gesellschafter muss dabei mindestens ein Viertel (25 %) seiner Stammeinlage einzahlen.

Praxisbeispiel:

Eine GmbH wird von drei Gesellschaftern gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 Euro. Die Gesellschafter haben sich für eine Bareinzahlung der Stammeinlage entschieden. Gesellschafter A hält 50 % der Anteile, Gesellschafter B und C jeweils 25 %. Somit müssen Gesellschafter A 12.500 Euro, Gesellschafter B und C jeweils 6.250 Euro einzahlen.

Damit die Gesellschaft gegründet werden kann, muss auf die vereinbarten Geschäftsanteile der Gesellschafter mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden, jeder Gesellschafter muss aber mindestens 25 % seines Anteils einbringen. Es reicht also nicht, wenn Gesellschafter A seine fälligen 12.500 Euro vollständig überweist, Gesellschafter B und C aber gar keine Einzahlung der Stammeinlage leisten.

Zahlen dagegen Gesellschafter B 1.562,50 Euro (25 % von 6.250 Euro), Gesellschafter C 3.750 Euro (60 % von 6.250 Euro) und Gesellschafter A 7.500 Euro (60 % von 12.500 Euro) ein, erreicht das eingezahlte Stammkapital 12.812,50 Euro, die GmbH kann gegründet werden.

Sollte das Stammkapital nicht direkt in voller Höhe eingezahlt worden sein, hat die Gesellschaft eine Forderung gegenüber den Gesellschaftern, die ihre Stammeinlage noch nicht getätigt haben. Bis wann bei einer GmbH die verbleibenden Resteinlagen eingezahlt werden müssen, ist im Gesetz nicht geregelt, weshalb sich ein entsprechender Passus im Gesellschaftervertrag empfiehlt, z.B. bis wann die Einzahlung aller Geschäftsanteile zu leisten ist.

Wenn durch einzelne Gesellschafter nicht alle Geschäftsanteile sofort eingezahlt werden, haften diese auch mit ihren noch ausstehenden Anteilen.

Bei der Gründung einer sogenannten „Ein-Mann-GmbH“, d.h. es gibt nur einen Gesellschafter, der 100 Prozent der Anteile hält, muss der Gesellschafter für den nicht eingezahlten Teil seiner Stammeinlage eine Sicherung bestellen.

Handelt es sich nicht um eine reine Bargründung, sondern um eine Sachgründung oder gemischte Bar-/Sachgründung, sind Sonderregelungen zu beachten, die wir weiter unten erläutern

Schritt 3b: Stammeinlage bei der UG einzahlen

Vergleichsweise einfach ist die Regelung bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Das Stammkapital und damit auch die Stammeinlagen jedes Gesellschafters können nur als Bareinlage aufgebracht werden und sind sofort in der vollen Höhe einzubringen.

Schritt 4: Anmeldung beim Handelsregister

Ist der Gesellschaftervertrag notariell beglaubigt, das Bankkonto eröffnet und das Stammkapital eingezahlt, wird der Einzahlungsbeleg an den Notar verschickt. Dann kann der Notar die Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht beantragen.

Nach der erfolgten Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister geht die bisherige GmbH i.G. in eine vollwertige GmbH über, die GmbH-Gesellschafter haften danach lediglich mit ihrer Stammeinlage.

Alternativen zur Stammeinlage als Bareinlage

Für einige Gründer stellt sich sicherlich die Frage, ob die Stammeinlage zwingend als Bareinlage zu tätigen ist. Dabei unterscheiden sich die Regelungen bei der UG und GmbH. Recht einfach ist die Regelung bei der UG, denn hier ist nur die Bareinzahlung in der vollen Höhe der jeweiligen Stammeinlage möglich. Bei der GmbH ist die gängigste Form der Stammeinlage ebenfalls die Bareinzahlung auf das Konto der Gesellschaft. Daneben sind aber noch verschiedene Möglichkeiten der Sacheinlage oder der gemischten Bar-/Sacheinlage möglich.

Bei einer Einbringung der Stammeinlage in Form der Sacheinlage muss diese sofort in der vollen Höhe erbracht werden, während bei der Bareinlage jeder Gesellschafter nur 25 % seiner Stammeinlage aufbringen muss, bis mindestens 50 % bzw. 12.500 Euro des Mindeststammkapitals der GmbH erreicht sind. Um eine Sacheinlage in das Stammkapital einzubringen, muss dies explizit in der Satzung der Gesellschaft geregelt werden. Dabei müssen alle Sacheinlagen einzeln benannt und mit ihrem Betrag festgehalten werden. Gängige Sacheinlagen sind z.B.: 

Wichtig ist, dass bereits im Vorfeld der Wert der einzelnen Sacheinlagen nachvollziehbar ermittelt wird, um so von Anfang an mögliches Konfliktpotential zwischen den Gründer auszuschließen. Hier empfiehlt sich oft, die Inanspruchnahme eines unabhängigen Sachverständigen. Maßgeblich ist aber immer der in der Satzung festgehaltene Betrag

  | Fazit zur Stammeinlage bei der Gründung

Bei der Gründung einer GmbH oder UG sind bestimmte Mindestanforderungen an das Stammkapital und die Stammanteile, die auf die einzelnen Gesellschafter entfallen, zu beachten. Während bei der GmbH das Mindeststammkapital bei 25.000 Euro liegt, beträgt es bei der UG, zumindest in der Theorie, nur 1 Euro. Allerdings können Gewinne der UG nicht vollumfänglich ausgeschüttet werden, da ein Teil der Gewinne solange angespart werden muss, bis ein Eigenkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann muss die UG in eine GmbH umgewandelt werden, was weitere Kosten nach sich zieht.

Während bei der GmbH bei Bareinlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals bei der Gründung eingezahlt werden muss, ist bei der UG sofort das vereinbarte Mindeststammkapital aufzubringen. Werden in die GmbH Sacheinlagen eingebracht, sind diese bereits im Vorfeld zu bewerten und mit ihrer genauen Höhe in der Satzung der Gesellschaft festzuhalten. Sacheinlagen sind sofort in voller Höhe zu erbringen.

Gründer sollten außerdem beachten, dass ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der GmbH-Gründung bis zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister eine Vorgesellschaft (GmbH i.G.) entsteht, bei der alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften. Daher sollten Stammeinlagen zügig getätigt werden. 

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.