| Die GmbH in Gründung innerhalb der Gründungsschritte einer GmbH
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Phasen der GmbH in Gründung inkl. den entsprechenden Haftungsrisiken zusammengestellt:
Phase | Zweck | Entstehung | Rechtl. Behandlung | Haftung Gesellschafter |
Konzept Team | Planung | Geschäftsmodell Entwicklung, Businessplan und konzipiert die Finanzierung. Da noch kein Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, sind Haftungsfragen nach Außen irrelevant. | ||
Vorgründungs-gesellschaft | Gründung der GmbH | durch Aufnahme Geschäftsbetrieb | wie GbR, OHG oder e.K. | unbegrenzt |
GmbH in Gründung | Eintragung der GmbH ins Handelsregister | durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages | wie GbR, OHG oder e.K. | unbegrenzt |
eingetragene GmbH | Geschäfte machen | durch erfolgreiche Eintragung der GmbH ins Handelsregister | als GmbH | mit ihrer Stammeinlage |
Dies sind die wichtigsten Gründungsschritte im Überblick. Wir wollen diese Zusammenhänge jetzt vertieft darstellen. Außerdem zeigen wir Ihnen, was mit der GmbH in Gründung passiert, sollte die Eintragung ins Handelsregister scheitern.
| Die Vorgründungsgesellschaft als Vorstufe der GmbH i.G.
Vielen Gründer, die sich mit der Absicht einer GmbH-Gründung zusammentun, ist meist nicht bewusst, dass sie selbst vor der GmbH i.G. schon eine Personengesellschaft gegründet haben. Denn bereits die gemeinsame Gründungsabsicht löst die Entstehung einer Vorgründungsgesellschaft in Form einer GbR aus.
Die Vorgründungsgesellschaft existiert vom Zeitpunkt des Beschlusses der Gründer, gemeinsam eine GmbH zu gründen, bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftszweck der GbR ist die Gründung der GmbH.
Diese Vorgründungsgesellschaft löst allerdings keine Gründungsverpflichtung aus, sondern hat nur die Gründungsvorbereitung zum Ziel. Wird die Vorgründungsgesellschaft bereits unternehmerisch tätig, kann die GbR auch in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) übergehen.
| Der nächste Schritt: Die Vorgesellschaft, Vor-GmbH bzw. GmbH i.G.
Die Vorgründungsgesellschaft endet mit dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrags, der u.a. den Zweck der Gesellschaft, die Verteilung der Stammanteile, die Aufbringung des Gründungskapitals oder die Geschäftsführung regelt.
Wurde der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet, muss die neu gegründete Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Erst dann sind die für sie als eingetragene Kapitalgesellschaft geltenden Rechte und Pflichten anwendbar, wie zum Beispiel die Haftungsbeschränkung in der Außenwirkung.
Im Zeitraum von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung ins Handelsregister wird die Vorgesellschaft als Vor-GmbH oder GmbH in Gründung bezeichnet. Die Vorgesellschaft ist also die durch Gesellschaftervertrag errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH.
In diesem Zeitraum ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig und verfügt über Körperschaften und einen Geschäftsführer. Damit ist sie nun bereits grundbuch-, firmenrechts- und insolvenzfähig und muss für getätigte Geschäfte haften. Sowohl die Gesellschafter wie auch der bzw. die Geschäftsführer haben nun bereits Rechte und Pflichten. Eine Pflicht ist zum Beispiel, die eigene Stammeinlage auf das Stammkapital zu leisten. Dazu bedarf es der Eröffnung eine Geschäftskontos für die GmbH.
Zum Teil fällt die GmbH i. G. auch schon unter das GmbH-Gesetz und wird bereits als rechtsfähige Gesellschaft wahrgenommen.
| Wie haftet eine GmbH i.G.?
Das Stammkapital der GmbH darf nicht durch Verbindlichkeiten aus der Vor-GmbH aufgezehrt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass zum Zeitpunkt der offiziellen Gründung (Eintragung ins Handelsregister) das im Handelsregister ausgewiesene Stammkapital tatsächlich als Haftungsstock vorhanden ist. Diese sogenannte Unterbilanzhaftung bedeutet, dass bis zum Eintritt der Haftungsbeschränkung der GmbH durch den erfolgreichen Handelsregistereintrag jeder Gesellschafter persönlich und unbeschränkt auf Ausgleich der gesamten Verbindlichkeiten der Vor-GmbH gegenüber ihren Gläubigern haftet. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Innenhaftung, d.h. die Gläubiger der Vor-GmbH können ihre Ansprüche nicht gegen die Gesellschafter unmittelbar, sondern nur gegen die Gesellschaft geltend machen.
Die Unterbilanzhaftung erlischt, wenn die GmbH offiziell im Handelsregister eingetragen wurde.
| Wenn die Handelsregistereintragung scheitern sollte
Scheitert dagegen die Eintragung ins Handelsregister, haften die Gründungsgesellschafter für die nach Verbrauch des Stammkapitals übrig gebliebenen Verluste der GmbH i.G. Diese Verlustdeckungshaftung geht aber für gewöhnlich nicht über das Vermögen der Vor-GmbH hinaus, d.h. es handelt sich um eine anteilige Innenhaftung (pro rata) der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH. Die Gläubiger können demnach nur auf das Gesellschaftervermögen zugreifen.
Nur in sehr seltenen Fällen haften die Gründer gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
| Die GmbH i.G. in der Außenwirkung
Solange die Vorgesellschaft in Form der GmbH i.G. besteht, muss dies in der Außenwirkung auch kenntlich gemacht werden. Das bedeutet, dass in der Firmierung das „i.G." am Unternehmensnamen immer mitgeführt werden muss, z.B. im Impressum der eigenen Webseite, in bereits geschlossenen Verträgen oder evtl. schon ausgegebenen Visitenkarten.
| Der Übergang von der Vor-GmbH zur GmbH
Mit der erfolgreichen Eintragung der GmbH in das Handelsregister endet die GmbH i.G. und geht in die eigentliche GmbH über.
Generell sollte es im Interesse aller Anteilseigner der neu gegründeten GmbH sein, den Status der GmbH i.G. schnellstmöglich durch die erfolgreiche Eintragung in das Handelsregister abzuschließen.
Maßgeblich kann dieser Prozess beeinflusst werden, indem schnellstmöglich ein Firmenkonto eröffnet wird, auf das alle Gesellschafter ihre Stammanteile einzahlen. Denn der Nachweis des vollständig eingezahlten Stammkapitals ist eine Grundvoraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister.