GmbH-Stammkapital erklärt: Pflichten, Einzahlung & Risiken

Das Gesetz schreibt zur Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 € vor. Nach der Gründung darf das eingezahlte Kapital für betriebliche Ausgaben genutzt werden. Wird das Kapital jedoch vorschnell ausgegeben, droht die persönliche Haftung.

Wir zeigen, was Gründer beim Thema Stammkapital beachten müssen, klären wichtige Praxisfragen und warnen vor folgenschweren Fehlern.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Stammkapital: muss mindestens 25.000 € betragen.
  • GmbH-Gründung: mindestens 12.500 € erforderlich
  • Stammkapital durch Sacheinlagen decken: möglich, mit strengen Regeln.
  • Haftung der Gesellschafter: privat und unbegrenzt, bis zur vollständigen Einzahlung des Kapitals.
  • Stammkapital ausgeben: erlaubt, mit Vorschriften.

  | Was ist das Stammkapital bei der GmbH?

Das Stammkapital ist die finanzielle Basis einer GmbH. Es wird von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Das Stammkapital bildet somit den Kern des Gesellschaftsvermögens. Dieses umfasst darüber hinaus sämtliche Vermögenswerte der GmbH (z. B. Gewinne, Rücklagen und betriebliche Gegenstände).

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 GmbHG). Je nach Wunsch der Gesellschafter kann es aber auch deutlich höher sein.

Sobald das Stammkapital vollständig eingezahlt wurde, haftet die GmbH mit diesem Betrag für ihre Verbindlichkeiten: Es dient also als sogenanntes Haftungskapital gegenüber Gläubigern.

Vor der Eintragung ins Handelsregister müssen mindestens 12.500 € des Stammkapitals tatsächlich eingezahlt sein (§ 7 GmbHG). Dieser Betrag kann in bar oder durch sogenannte Sacheinlagen eingebracht werden (Vermögenswerte wie Maschinen, Fahrzeuge oder Patente).

Vorsicht: Bei solchen Teil-Einzahlungen haften Gesellschafter im Ernstfall für die vollen 25.000 €. Dann greift die sogenannte Nachzahlungspflicht.

Das Stammkapital ist kein Geldbetrag, der dauerhaft auf einem Konto liegen muss. Es wird nur im Handelsregister eingetragen und zeigt, wie viel Kapital die GmbH bei der Gründung zur Verfügung hatte. Damit sollen Gläubiger erkennen können, dass die Gesellschaft über ein haftendes Eigenkapital verfügt.

Stammkapital: Finanzielle Basis der GmbH. Mindeststammkapital: 25.000 € Gesetzlich vorgeschrieben. Sacheinlage: Einbringung von Vermögensgegenständen. Nennwert: Geldbetrag, den ein Geschäftsanteil laut Gesellschaftsvertrag wert ist.
Die wichtigsten Begriffe rund um das GmbH-Stammkapital erklärt.

Gründen mehrere Personen eine GmbH, müssen sie das Stammkapital gemeinsam aufbringen. Die Anteile können ungleich verteilt werden: bei zwei Personen zum Beispiel 15.000 € und 10.000 €.

Wichtig: Wer mehr einzahlt, hält in der Regel auch mehr Geschäftsanteile. Das wirkt sich auf Stimmrechte, Gewinnbeteiligung und den Haftungsumfang aus.

Stammkapital im Gesellschaftsvertrag: Muster

§ 3, Abs. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500 (in Worten Fünfundzwanzigtausendfünfhundert Euro). Es ist eingeteilt in 25.500 Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 Euro, die in der Gesellschafterliste mit arabischen Ziffern aufsteigend, beginnen mit 1, fortlaufend nummeriert sind.

§ 3, Abs. (2) Die Stammeinlagen sind bar zu leisten. Die Hälfte der Stammeinlage ist sofort fällig, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

§ 3, Abs. (3) Die auf das Stammkapital der Gesellschaft ausgegebenen Geschäftsanteile werden wie folgt gehalten:

  • (a) Herr Max Mustermann, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 8.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
  • (b) Frau Michaela Schmidt, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 8.501 bis 17.000 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500);
  • (c) Herr Sven Müller, Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 17.001 bis 25.500 (entspricht einer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft von EUR 8.500)

Stammkapital erhöhen oder herabsetzen

Das Stammkapital einer GmbH kann im Laufe der Zeit angepasst werden. Eine Erhöhung stärkt die Kapitalbasis der Gesellschaft, etwa zur Finanzierung neuer Investitionen oder zur Aufnahme neuer Gesellschafter (z. B. bei Investoreneinstieg).

Eine Herabsetzung kommt dagegen meist zum Einsatz, um Verluste auszugleichen oder wenn Gesellschafter Kapital entnehmen möchten. Beide Schritte sind formgebunden: Sie müssen schriftlich fixiert, notariell beurkundet und genau dokumentiert werden.

Eine fehlerhafte Durchführung kann zur persönlichen Haftung der Gesellschafter oder zur Versagung der Handelsregistereintragung führen. Vor allem bei einer Herabsetzung ist besonders auf den Gläubigerschutz zu achten.

Erhöhung des Stammkapitals

Eine Kapitalerhöhung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dabei wird das Stammkapital erhöht und neue Einlagen werden vereinbart.

Möglich sind sowohl Bareinlagen als auch Sacheinlagen. Die gesamte geplante Erhöhung muss durch neue oder bestehende Gesellschafter übernommen werden.

Erst dann kann der Beschluss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (§ 55 GmbHG).

Herabsetzung des Stammkapitals

Die GmbH kann ihr Stammkapital zum Beispiel verringern, wenn es Verluste gegeben hat und das Kapital ohnehin nicht mehr in voller Höhe vorhanden ist.

Eine andere Möglichkeit: Es liegt mehr Kapital vor, als für den laufenden Betrieb erforderlich ist. Dann kann ein Teil an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Auch eine Kapitalherabsetzung erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit notarieller Beurkundung (§ 58 GmbHG). Zusätzlich ist eine Sperrfrist einzuhalten, in der Gläubiger geschützt werden.

Die Änderung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Vorher darf keine Auszahlung erfolgen.

Wichtig: Wird Kapital zurückgezahlt, kann dies steuerliche Folgen haben. Davor sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine Sonderform der GmbH. Sie ist vor allem für Gründer interessant, die wenig Startkapital haben.

Im Unterschied zur klassischen GmbH benötigt die UG kein Mindeststammkapital von 25.000 €. Für die Gründung einer UG reicht theoretisch bereits 1 Euro Stammkapital (§ 5a GmbHG). Das Stammkapital wird wie bei der GmbH von den Gesellschaftern eingezahlt und im Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Da die UG mit sehr wenig Kapital startet, schreibt das Gesetz eine Rücklagenbildung vor: Die Gesellschaft muss jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen.

Diese Pflicht besteht so lange, bis das Stammkapital der UG auf 25.000 € angewachsen ist. Dann kann sie freiwillig in eine GmbH umgewandelt werden.

  | Was ist die Stammeinlage?

Die Stammeinlage ist der Betrag, den ein einzelner Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH übernimmt. Die Summe aller Stammeinlagen ergibt das Stammkapital.

Die Höhe der jeweiligen Einlage wird im Gesellschaftsvertrag als Nennbetrag festgehalten. Dieser muss auf volle Euro lauten (Beträge wie 10.000,50 € sind unzulässig) und bestimmt, wie groß der Anteil des Gesellschafters am Stammkapital ist (§ 5 GmbHG).

Der Nennbetrag entscheidet auch über die Beteiligung am Unternehmen: Wer eine höhere Einlage leistet, erhält mehr Stimmrechte und einen größeren Anteil am Gewinn (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt).

Beispiel: Stammeinlagen bei zwei Personen

Wenn zwei Personen eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € gründen, können sie z. B. folgende Stammeinlagen vereinbaren:

  • Gesellschafter A: 15.000 €
  • Gesellschafter B: 10.000 €

Die Beteiligungsverhältnisse richten sich nach diesen Einlagen. In diesem Beispiel hält Gesellschafter A 60 % der Geschäftsanteile, Gesellschafter B 40 %. Wird im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart, wirkt sich das in drei Bereichen aus:

  1. Stimmrechte: Bei Gesellschafterbeschlüssen hat A mehr Stimmen als B.
  2. Gewinnverteilung: Der Jahresgewinn wird im Verhältnis 60:40 ausgeschüttet.
  3. Haftung: Jeder Gesellschafter haftet nur in Höhe seiner übernommenen Stammeinlage, also A mit 15.000 € und B mit 10.000 €.

Diese Beiträge müssen nicht sofort vollständig eingezahlt werden. Vor der Eintragung ins Handelsregister genügt es, wenn die Hälfte des Stammkapitals auf das Geschäftskonto eingezahlt wurde (§ 7 GmbHG). Gleichzeitig muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seiner Einlage einzahlen.

Gibt es eine Mindesteinlage pro Gesellschafter?

Das GmbH-Gesetz schreibt keine feste Mindesteinlage je Gesellschafter vor: Sofern alle Anteile zusammen mindestens 25.000 € ergeben, kann ein Gesellschafter theoretisch mit nur 1 € beteiligt sein.

In der Praxis sollte eine Beteiligung wirtschaftlich sinnvoll sein, da sie Rechte und Pflichten mit sich bringt. Selbst ein Gesellschafter mit nur 1 € Einlage ist voll stimmberechtigt und hat Anspruch auf Gewinnanteile. Zu geringe Einlagen führen daher zu Unverhältnismäßigkeiten bei Verantwortung und Einfluss.

  | Einzahlung und Nachweis des Stammkapitals

Mit der GmbH-Gründung verpflichten sich die Gesellschafter zur Einlage ihrer Stammeinlagen. In diesem Kapitel klären wir alle wichtigen Punkte, die es bei der Einzahlung des Stammkapitals zur Gründung der GmbH zu beachten gilt:

  1. Stammkapital der GmbH einzahlen: wo und wie?
  2. Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals
  3. Einzahlung des GmbH-Stammkapitals ohne Konto?
  4. GmbH-Stammkapital: Einzahlung durch Dritte möglich?
  5. Wie lange muss das Stammkapital auf dem Konto bleiben?

Die wichtigste Regelung: Gründer müssen zusammen mindestens das halbe Stammkapital einzahlen (12.500 € oder mehr), damit die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird.

Dieser Schritt ist entscheidend für die Entstehung der GmbH als juristische Person. Ansonsten entsteht die GmbH rechtlich nicht und die Gesellschafter haften im Ernstfall mit ihrem Privatvermögen.

#1 Stammkapital der GmbH einzahlen: Wo und wie?

Die Einzahlung erfolgt in der Regel auf ein spezielles Geschäftskonto, das auf den Namen der noch in Gründung befindlichen GmbH lautet ("GmbH i.G."). Dieses Konto wird meist nach Vorlage des notariellen Gesellschaftsvertrags eröffnet.

Die Einzahlung erfolgt in vier Schritten, die in der richtigen Reihenfolge und zügig abgeschlossen werden sollten:

  1. Gründungsunterlagen und Notartermin
  2. Bankkonto eröffnen
  3. Stammeinlage einzahlen
  4. Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister

In unserem Ratgeber zur Stammeinlage der GmbH gehen wir die Schritte im Detail durch.

Bei der Einzahlung des Stammkapitals passieren häufig vermeidbare Fehler:

  • Privates Konto: Einzahlungen auf Privatkonten sind unzulässig.
  • Falscher Verwendungszweck: Der Verwendungszweck sollte die Gesellschafternamen und den Hinweis "Stammeinlage" enthalten. Ohne klare Zuordnung zur Stammeinlage kann der Nachweis scheitern.
  • Kontoeröffnung verzögert sich: Viele Banken verlangen bereits den notariellen Gesellschaftsvertrag. Dadurch kann sich die Eröffnung eines Geschäftskontos und damit die Eintragung der GmbH verzögern.
  • Unklare Gebühren oder Anforderungen: Einige Gründer wählen das erstbeste Konto. Dabei wird oft übersehen, dass es für GmbHs häufig besondere Konditionen, Nachweispflichten oder laufende Kosten gibt.
Tipp

Das beste Geschäftskonto für Ihre GmbH finden Sie in unserem Ratgeber.

Die besten Geschäftskonten für GmbHs

#2 Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals

Für die Eintragung ins Handelsregister muss die GmbH nachweisen, dass das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt wurde.

In der Praxis genügt als Beleg meist ein einfacher Kontoauszug, aus dem Folgendes klar hervorgeht:

  • Name der GmbH (bzw. GmbH i. G.)
  • Zahlungseingänge der einzelnen Gesellschafter
  • Höhe und Datum der Überweisungen
  • Verwendungszweck mit Bezug zur Stammeinlage

Der Kontoauszug dient dem Registergericht als Beleg dafür, dass das Geld dauerhaft auf dem Geschäftskonto der GmbH i. G. verfügbar war. Er muss bei der Anmeldung aufbewahrt und auf Verlangen vorgezeigt werden (§ 8 GmbHG).

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann seine Bank nach einer Gründungsbescheinigung fragen. Dieser formalisierte Nachweis reduziert Rückfragen seitens des Notars oder Gerichts.

Hin- und Herzahlen und verdeckte Sacheinlagen

Scheinbare Einzahlungen durch kurzfristige Überweisungen mit Rückbuchung oder verdeckte Sacheinlagen genügen nicht.

Beispiel: Ein Gesellschafter zahlt die vereinbarte Stammeinlage von 25.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH ein. Kurz danach kauft die GmbH von ihm ein gebrauchtes Firmenfahrzeug für 25.000 €.

Der Gesellschafter erhält damit sein Geld sofort zurück. Er hat also in Wirklichkeit ein Auto eingebracht, ohne das im Gesellschaftsvertrag als Sacheinlage offenzulegen.

Solche Konstruktionen können zur Zurückweisung der Anmeldung führen oder später eine persönliche Haftung der Gesellschafter nach sich ziehen.

#3 Einzahlung des GmbH-Stammkapitals ohne Konto?

Grundsätzlich muss das Stammkapital auf ein Geschäftskonto der GmbH eingezahlt werden. Eine Einzahlung ohne Konto (z. B. in bar oder auf ein Privatkonto) wird vom Registergericht abgelehnt.

Zwar sieht das Gesetz keine bestimmte Form der Einzahlung vor. In der Praxis verlangen Notare und Gerichte jedoch regelmäßig einen Kontoauszug. Nur so lässt sich belegen, dass das Geld eindeutig der GmbH gehört und nicht mehr im Privatbesitz der Gesellschafter ist.

Einzahlungswege wie Barübergabe oder Treuhandkonten werden vom Registergericht in der Regel nicht anerkannt. Ohne ordnungsgemäßen Nachweis kann die GmbH nicht eingetragen werden und die Haftungsbeschränkung tritt nicht in Kraft.

#4 GmbH-Stammkapital: Einzahlung durch Dritte möglich?

Die Einzahlung des Stammkapitals muss in der Regel vom jeweiligen Gesellschafter selbst erfolgen. Eine Einzahlung durch Dritte (Eltern, Ehepartner, Investoren) ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Dazu muss der Gesellschafter der Zahlung zustimmen. Außerdem muss eindeutig erkennbar sein, dass das Geld für ihn geleistet wurde und er selbst dafür einsteht.

Kann diese wirtschaftliche Belastung des Gesellschafters nicht nachgewiesen werden, gilt die Einzahlung als unwirksam. In diesem Fall kann das Registergericht die Eintragung der GmbH ablehnen oder eine Nachzahlung verlangen.

#5 Wie lange muss das Stammkapital auf dem Konto bleiben?

Das Stammkapital muss bis zur Eintragung ins Handelsregister auf dem Geschäftskonto der GmbH verbleiben. Danach gehört es rechtlich der GmbH und darf für betriebliche Zwecke verwendet werden.

Zulässig sind alle Ausgaben, die dem Geschäftsbetrieb dienen. Hierzu zählen:

  • Büroausstattung
  • Software
  • Wareneinkäufe
  • Marketing
  • Mitarbeiter-Gehälter

Wird das Stammkapital vorzeitig verwendet, kann das Registergericht die Eintragung verweigern. In diesem Fall kommt keine GmbH zustande.

Die Gründer haften dann persönlich und unbegrenzt, je nach Fall als Einzelunternehmer oder GbR.

Auch eine private Verwendung des Stammkapitals der GmbH durch die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Wird das Kapital für private Zwecke genutzt, liegt ein Verstoß gegen die Einlagepflicht vor.

In diesem Fall kann die Gesellschaft den Betrag vom Gesellschafter zurückfordern: Es entstehen Rückzahlungsansprüche nach § 30 GmbHG.

Im Insolvenzfall oder bei Rückforderung der Einlage durch die Gesellschaft droht die persönliche Haftung des Gesellschafters.

  | Haftung und Nachzahlungspflicht beim Stammkapital

Solange das Stammkapital nicht vollständig eingezahlt wurde, bleibt eine sogenannte Resteinlage offen. Die Gesellschafter haften dann persönlich für den offenen Teil ihrer Stammeinlage.

Diese gesetzliche Nachzahlungspflicht ergibt sich aus § 19 GmbHG und gilt unabhängig davon, ob die GmbH bereits im Handelsregister eingetragen ist. Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht geleistet, hat dies folgende Konsequenzen:

  • Zahlungsaufforderung durch die GmbH: Die Gesellschaft kann die noch offene Einlage jederzeit von den Gesellschaftern einfordern.
  • Haftung im Insolvenzfall: Bei einer Insolvenz müssen offene Einlagen auch rückwirkend nachgezahlt werden, um Gläubiger zu befriedigen.

Beispiel: Fünf Gesellschafter gründen gemeinsam eine GmbH. Als Stammkapital geben sie 25.000 € im Gesellschaftsvertrag an. Zur Eintragung ins Handelsregister zahlen sie bloß 12.500 € ein. Jeder Gesellschafter hat damit seine Einlage nur zur Hälfte erbracht. Die restlichen 50 % gelten als Resteinlage.

Einzahlungspflicht bei GmbHs: Im Ernstfall haften haften die Gesellschafter persönlich für den Teil ihrer Stammeinlage, den sie bislang noch nicht eingezahlt haben.
Die Einzahlungspflicht sieht vor: Im Insolvenzfall haften die Gesellschafter persönlich für den offenen Teil ihrer Stammeinlage.

Die Ausgangslage ist folgende:

Stammeinlage Eingezahlt

Gesellschafter A

10.000 € 5.000 €
Gesellschafter B 7.000 € 3.000 €
Gesellschafter C 4.000 € 2.000 €
Gesellschafter D 3.000 € 2.000 €
Gesellschafter E 1.000 € 500 €
Gesamt 25.000 € 12.500 €

 

Bevor die Gesellschafter das restliche Stammkapital einzahlen, gerät die GmbH in die Insolvenz. In diesem Fall tritt die Einzahlungspflicht in Kraft. Jeder Gesellschafter haftet nun folgendermaßen mit seinem Privatvermögen:

Stammeinlage Bisher Eingezahlt Haftung

Gesellschafter A

10.000 € 5.000 € 5.000 €
Gesellschafter B 7.000 € 3.000 € 4.000 €
Gesellschafter C 4.000 € 2.000 € 2.000 €
Gesellschafter D 3.000 € 2.000 € 1.000 €
Gesellschafter E 1.000 € 500 € 500 €
Gesamt 25.000 € 12.500 € 12.500 €

Gesellschafter A hat bisher nur die Hälfte seines Anteils eingezahlt, also 5.000 € von 10.000 €. Daher muss er im Insolvenzfall noch 5.000 € zahlen. Jeder Gesellschafter muss jetzt also den noch offenen Restbetrag seiner Stammeinlage nachzahlen.

Insgesamt sind das 12.500 €: exakt die noch fehlende Hälfte des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals.

  | GmbH-Stammkapital durch Sachwerte leisten

Das Stammkapital einer GmbH muss nicht zwingend in bar eingezahlt werden. Es kann auch durch sogenannte Sacheinlagen erbracht werden. Dabei werden Vermögensgegenstände an die Gesellschaft übertragen (§ 5 GmbHG).

Gängige Sacheinlagen sind z.B.:

Nicht zulässig sind Dienstleistungen, Arbeitskraft oder künftige Forderungen. Die Einlage muss konkret bewertbar, übertragbar und nutzbar sein.

Wird das Stammkapital durch Sacheinlagen erbracht, gelten strenge Anforderungen:

  • Die Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag genau bezeichnet werden.
  • Der Wert muss nachvollziehbar und realistisch angesetzt sein.
  • Die Gesellschafter müssen einen Sachgründungsbericht erstellen: ein Dokument, in dem die Gesellschafter den Wert, die Art und den Nutzen der eingebrachten Sacheinlagen darlegen.
  • Die Einlage muss bereits bei der Anmeldung der GmbH vollständig eingebracht sein.

Das Registergericht prüft anhand der Unterlagen, ob die GmbH tatsächlich über die versprochenen Werte verfügt. Unplausible Bewertungen oder unzureichende Nachweise führen fast immer zur Ablehnung durch das Registergericht.

Nachteil von Sacheinlagen

Besonders bei immateriellen Werten (z. B. Software oder Markenrechte) ist der Marktwert oft schwer einzuschätzen. Wird der Wert einer Sacheinlage zu hoch angesetzt, muss der Gesellschafter die Differenz aus eigener Tasche nachzahlen. Eine realistische und nachvollziehbare Bewertung durch ein Gutachten schützt vor rechtlichen und steuerlichen Risiken, beispielsweise bei Betriebsprüfung oder Registereintragung.

Gemischte Gründung: Bar- und Sacheinlagen kombinieren

Bei einer gemischten Gründung wird das Stammkapital teilweise in bar und teilweise durch Sacheinlagen eingebracht. Auch in diesem Fall müssen die Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben und bei der Anmeldung vollständig geleistet werden.

Für den Barkapitalanteil gelten die üblichen Einzahlungsvorschriften:

  • Jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seines Baranteils einzahlen und
  • Insgesamt müssen mindestens 12.500 Euro in bar vorliegen.

Die GmbH darf erst eingetragen werden, wenn sowohl der Baranteil als auch die Sacheinlagen ordnungsgemäß vorliegen und nachweislich auf dem Konto bzw. durch Sachgründungsbericht nachgewiesen sind.

Tipp

Worauf Sie bei der Gründung Ihrer GmbH unbedingt achten müssen, haben wir Ihnen im entsprechenden Ratgeber zusammengestellt.

10 Schritte zur GmbH-Gründung

  | Stammkapital aufgebraucht: Was passiert?

Wenn das Stammkapital im laufenden Betrieb verbraucht wird, ist das nicht automatisch ein Rechtsverstoß. Das Stammkapital ist keine Rücklage oder Sperrsumme.

Es gibt jedoch zwei gesetzlich geregelte Fälle, in denen der Geschäftsführer verpflichtet ist, aktiv zu werden.

Wird das Stammkapital der GmbH zur Hälfte aufgebraucht, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Ist es ganz aufgebraucht, droht die Insolvenz. In beiden Fällen gelten Pflichten für den Geschäftsführer.
Je nachdem, welches Eigenkapital sich nach Handelsbilanz zum Ende des Geschäftsjahres ergibt, bestehen für den Geschäftsführer unterschiedliche Pflichten.

Außerordentliche Gesellschaftsversammlung

Sobald über die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, muss die Geschäftsführung unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 GmbHG). So soll frühzeitig auf Krisen reagiert werden: beispielsweise durch Nachschüsse, Verzicht auf Ausschüttungen oder Restrukturierungen.

Maßgeblich ist dabei die Handelsbilanz zum Ende des Geschäftsjahres (§ 242 HGB). Ergibt sich daraus ein Eigenkapital, das weniger als die Hälfte des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals beträgt, gilt dies als Verlust der Hälfte des Stammkapitals im Sinne des GmbH-Gesetzes.

Das Eigenkapital ist der Teil des Vermögens der GmbH, der nach Abzug aller Schulden übrig bleibt. Es wird folgendermaßen berechnet:

  • Eigenkapital = Stammkapital + Rücklagen + einbehaltene Gewinne – Verlustvorträge

Das Stammkapital bleibt als feste Größe erhalten. Die übrigen Bestandteile können sich durch laufende Geschäftsergebnisse verändern.

Insolvenzantragspflicht

Wird die GmbH zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das bedeutet: Es ist nicht absehbar, dass kurzfristig Geld durch Einnahmen oder Kredite verfügbar wird.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH nicht mehr ausreicht, um alle offenen Schulden und Verpflichtungen zu decken. Ob bei einer Überschuldung wirklich Insolvenz angemeldet werden muss, hängt davon ab, ob das Unternehmen realistische Aussichten hat, in den nächsten zwölf Monaten weiterzubestehen. Das nennt man Fortbestehensprognose:

  • Positive Fortbestehensprognose: keine Antragspflicht.
  • Negative Fortbestehensprognose: Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen zwingend erforderlich.

Wird die Frist versäumt, drohen dem Geschäftsführer zivilrechtliche Haftung und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.

Podcast: Experte erläutert, wie man Insolvenzen abwendet

  | Praxisfragen zum Stammkapital der GmbH

Ist es möglich, eine GmbH ohne Eigenkapital zu gründen?

Nein. Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro gesetzlich vorgeschrieben.

Es muss zwar nicht vollständig eingezahlt werden. Aber mindestens 12.500 Euro in bar müssen vor Eintragung auf dem Geschäftskonto der GmbH eingegangen sein.

Kann das Stammkapital aus einem Privatkredit stammen?

Ja, das ist möglich. Allerdings nur, wenn der Gesellschafter selbst der Darlehensnehmer ist und damit wirtschaftlich belastet wird. Das ist beispielsweise bei einem echten Privatdarlehen mit Rückzahlungsverpflichtung der Fall.

Entsteht hingegen der Eindruck, dass die Einlage nur "durchgeleitet" wird und in Wahrheit von einem Dritten stammt, gilt die Einzahlung als unwirksam.

Wie hoch ist das Stammkapital für eine Ein-Mann-GmbH?

Auch bei einer Ein-Personen-GmbH beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro. Der alleinige Gesellschafter muss mindestens 12.500 Euro einzahlen, um die GmbH eintragen lassen zu können.

Wann muss das Stammkapital einer GmbH voll eingezahlt sein?

Spätestens dann, wenn es von der Gesellschaft eingefordert wird: z. B. bei Kapitalbedarf oder im Insolvenzfall. In diesem Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, ihren noch offenen Anteil nachzuzahlen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie lange die Gründung zurückliegt.

Kann das Stammkapital einer GmbH ausgezahlt werden?

Eine Auszahlung des Stammkapitals an Gesellschafter ist nur im Rahmen einer offiziellen Ausschüttung, Kapitalherabsetzung oder Liquidation zulässig. Eine direkte Rückzahlung der Einlage ist unzulässig und kann zur Haftung führen.

Was passiert mit dem Stammkapital bei der Auflösung einer GmbH?

Wird die GmbH aufgelöst, beginnt das sogenannte Sperrjahr (§ 73 GmbHG). In dieser Zeit darf das Vermögen nicht verteilt werden, um Gläubiger zu schützen.

Erst danach erfolgt die Liquidation. Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten wird das Restvermögen inklusive des nicht verbrauchten Stammkapitals an die Gesellschafter verteilt.

Was ist die Ausfallhaftung bei der GmbH?

Wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil verkauft hat, aber seine Einlage noch nicht vollständig eingezahlt wurde, haftet er trotzdem weiter (falls der neue Eigentümer die ausstehende Zahlung nicht leistet).

In diesem Fall spricht man von einer Ausfallhaftung: Die GmbH kann sich an den früheren Gesellschafter wenden, um das fehlende Geld einzufordern.

Wo steht das Stammkapital in der Bilanz?

Das Stammkapital steht in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Posten Eigenkapital. Dort wird es mit dem im Handelsregister eingetragenen Betrag ausgewiesen – unabhängig davon, ob das Kapital vollständig eingezahlt wurde. So erkennen Gläubiger, wie viel Kapital die GmbH rechtlich zur Verfügung stellen muss.

  | Unser Fazit

Beim Thema Stammkapital und Stammeinlage sind folgende gesetzliche Regelungen und Pflichten für Gesellschafter relevant:

  • Eine GmbH kann nur gegründet werden, wenn mindestens 25.000 € Stammkapital im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.

  • Vor Eintragung ins Handelsregister müssen davon insgesamt mindestens 12.500 € auf das GmbH-Geschäftskonto eingezahlt werden.

  • Jede Stammeinlage der Gesellschafter muss auf volle Euro lauten: Centbeträge sind unzulässig.

  • Jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seiner Einlage leisten.

  • Der nicht eingezahlte Teil der Stammeinlage bleibt nachzahlungspflichtig. Die GmbH kann ihn jederzeit vom Gesellschafter einfordern.

Wer typische Fehler bei der GmbH-Gründung vermeiden will, kann auf bewährte Gründungspakete zurückgreifen.

Zum GmbH-Gründungspaket
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