| Musterformulierung Wahl der Kleinunternehmerregelung
In den Betreff schreiben Sie:
- Steuernummer und (wenn vorhanden) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Betreffsmustertext: Widerruf des Verzichts auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung u. Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ab 2021
Den Antrag zur Wahl der Kleinunternehmerregelung formulieren Sie etwa so:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich den Verzicht auf die „Anwendung der Kleinunternehmerregelung“, den ich am [DATUM] auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärt habe.
Seit dem Verzicht sind 5 Kalenderjahre vergangen. Da mein umsatzsteuerpflichtiger Jahresumsatz im [DATUM VORJAHR] zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht über 25.000 € lag, nehme ich mit Wirkung vom 01.01.[Aktuelles Jahr] anstelle der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung die Kleinunternehmerregelung nach § 19,1 UStG in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
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Entsprechende Jahreszahlen passen Sie selbstverständlich an.
| Mustertext: Kleinunternehmerregelung abwählen bzw. widerrufen
Im Betreff schreiben Sie neben Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer folgenden Text:
- Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung
Das Anschreiben formulieren Sie so:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verzichte ich ab dem 1.1.[Aktuelles Jahr] auf die Besteuerung als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG und optiere gemäß § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung.
Die Jahresumsatzsteuer beträgt voraussichtlich _____________ Euro.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Jahreszahl, ab der Sie widerrufen, passen Sie natürlich an. Die Summe für den Jahresumsatz schätzen Sie anhand Ihrer Umsatzplanung. Ein Dokument für Wahl und Abwahl der Kleinunternehmerregelung bieten wir Ihnen zum Download an.
| Wie teilen Sie das dem Finanzamt mit?
Wahl bzw. Abwahl der Kleinunternehmerregelung teilen Sie so dem Finanzamt mit:
- Per ELSTER: Und zwar mit dem Kontaktformular für steuerliche Fragen
- Schriftlich per Brief: Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem Einwurfeinschreiben.
Selbstverständlich übernimmt diese Mitteilung auch Ihr Steuerberater.

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