Wir zeigen, wann und wie Sie eine ordentliche Gesellschafterversammlung abhalten, was es bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung und im Falle eines Konflikts unter den Gesellschaftern zu beachten gibt. Außerdem bieten wir Ihnen Mustertexte und Checklisten für die Einladung, die Agenda und das Protokoll Ihrer Gesellschafterversammlung.
Eine Gesellschafterversammlung ist die Zusammenkunft aller Gesellschafter eines Unternehmens mit dem Ziel, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und die Geschäftspolitik des Unternehmens zu bestimmen.
Eine Gesellschafterversammlung ist dann für Gesellschaftsformen relevant, wenn es gesetzliche Regelungen gibt und wenn in Mustersatzungen bzw. Muster-Gesellschaftsverträgen entsprechende Regelungen verankert sind. Bei welchen Rechtsformen ist dies der Fall?
Rechtsform | Gesetzlich vorgeschrieben | In Muster-Gesellschaftsverträgen vorgesehen |
Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) | Nein | Nur bei KG und GmbH & Co. KG |
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) | Ja | Ja |
1-Personen-GmbH | Nein, dafür Dokumentationspflicht des alleinigen Gesellschafters | Nein, dafür werden die Dokumentationspflichten erläutert |
Daraus folgt: Nur für GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) bzw. für die KG oder die GmbH & Co. KG sind Gesellschafterversammlungen in der Praxis tatsächlich relevant. Denn nur bei der GmbH sowie der UG (haftungsbeschränkt), gGmbH und gUG (haftungsbeschränkt) gibt es gesetzliche Regelungen und nur bei KG und GmbH & Co. KG finden sich in Mustersatzungen entsprechende Regelungen.
Typische Aufgaben einer Gesellschafterversammlung sind:
Um diese Aufgaben zu erfüllen, fassen die Gesellschafter Beschlüsse.
Zu den typischen Zeitpunkten für die Durchführung der Gesellschafterversammlung gehören:
In der Gesellschafterversammlung vor der Gründung legen die Gesellschafter die Grundlagen für eine erfolgreiche Unternehmensgründung. Sie ist für alle Rechtsformen gleichermaßen wichtig. Ziel dieser Versammlung ist es,
Der Aufgabenverteilung unter den Gesellschaftern und dem Gesellschaftsvertrag kommen dabei eine entscheidende Rolle zu. Denn eine kluge Aufgabenverteilung unter den Geschäftsführern ist ein Weg, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ein schlau konzipierter Gesellschaftsvertrag sorgt für klare Regeln im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
Gesetzliche Regeln, wie diese Gründungsversammlung auszusehen hat und durchzuführen ist, gibt es nicht. Denn die gesetzlichen Regeln, die für die Gesellschafterversammlung einer GmbH gelten, treten erst dann in Kraft, wenn die GmbH als solche existiert. Natürlich sollten die Gesellschafter einer GmbH wichtige Regeln zur GmbH Gründung kennen, auch die haftungsrechtlich wichtigen Bestimmungen bei der GmbH in Gründung. Eine ordentliche Durchführung und Protokollierung dieser Gründungsversammlung ist in jedem Fall sinnvoll.
Das ist grundsätzlich möglich, weil ein Notar die Bestellung der Geschäftsführer und den Gesellschaftsvertrag bei der GmbH beglaubigt. Im Rahmen dieser Beglaubigung bieten Notare auch Rechtsberatung für den Gesellschaftsvertrag an. Alternativ stimmen sich die Gesellschafter vor dem Notarbesuch ab, besprechen die strategischen Fragen und treffen eine Entscheidung über Geschäftsführer. Den Gesellschaftsvertrag lassen sie durch einen Rechtsanwalt oder einem Steuerberater aufsetzen und gehen dann zum Notar.
Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Wie solide dieses Fundament ist und ob der Gesellschaftsvertrag die Funktion eines lösungsorientierten Regelwerks im Falle einer zerstrittenen Gesellschafterversammlung übernehmen kann, hängt von den Regelungen ab. Wichtig ist also, noch vor der Gründung folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag zu prüfen.
Es ist daher zu überlegen, bei der Gründung nicht immer nur auf Standard-Satzungen zu vertrauen, sondern in eine Beratung für eine individuelle Satzung zu investieren.
Hier bieten wir einen einfachen Ratgeber für die UG Satzung:
Die Regelungen zur Gesellschafterversammlung der GmbH gelten auch für die UG (haftungsbeschränkt) sowie für die gemeinnützigen Varianten, als da sind gGmbH und die gUG (haftungsbeschränkt). Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im GmbH-Gesetz ab § 48. In der Regel findet die ordentliche Gesellschafterversammlung einmal im Jahr statt. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Dort wird die Geschäftspolitik einer GmbH festgelegt.
Die wesentlichen Aufgaben der jährlichen Gesellschafterversammlung sind:
Darüber hinaus entscheidet die jährliche Gesellschafterversammlung über alle zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung anfallenden strategischen Entscheidungen. Beispielsweise: Wenn eine neue Niederlassung eröffnet werden soll oder wenn große Finanzierungen anstehen.
Die Gesellschafterversammlung erfüllt Ihre Aufgaben mittels Gesellschafterbeschluss. Damit ein Gesellschafterbeschluss wirksam ist, muss die Gesellschafterversammlung beschlussfähig sein.
Beschlussfähigkeit bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung wirksam Beschlüsse treffen kann, ohne dass diese Beschlüsse im Nachhinein angefochten werden können. Grundsätzlich ist eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Oft wird in Gesellschaftsverträgen festgelegt, dass mindestens 50% der Stimmen anwesend sein müssen, damit die Gesellschafterversammlung beschlussfähig ist.
Das Stimmrecht bei Beschlüssen hängt ab von der Höhe des Geschäftsanteils. 1 Stimme entspricht in der Regel 1 Euro Geschäftsanteil.
Bei der GmbH und ihren Varianten gibt es wichtige Formvorschriften. Diese Formvorschriften betreffen insbesondere Einberufung und Ablauf. Verstöße gegen Formvorschriften führen dazu, dass Beschlüsse nichtig sind. Gegen einen nichtigen Beschluss kann ein Gesellschafter juristisch vorgehen.
Hier finden Sie die wichtigsten Vorschriften, wie eine Gesellschafterversammlung formgerecht und fristgerecht einzuberufen ist.
Die Tagesordnung umfasst alle Sachverhalte, über die per Gesellschafterbeschluss zu entscheiden ist. Die Tagesordnungspunkte werden im Vorfeld der Gesellschafterversammlung festgelegt. Das ist in der Regel die Aufgabe des Geschäftsführers.
Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag Sachverhalte gesondert regeln. Die Bestimmung zu den Tagesordnungspunkten ist eine wichtige Formvorschrift.
Die Gesellschafterversammlung durch einen Versammlungsleiter zu moderieren ist sinnvoll. Ähnlich ist es mit der Führung eines Protokolls. Es ist aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Der Versammlungsleiter wird von den Gesellschaften mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Zu Beginn der Versammlung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Anschließend führt der Versammlungsleiter die Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung und arbeitet jeden Tagesordnungspunkt ab. Am Ende jedes Tagesordnungspunktes wird ein Beschluss gefasst. Dieser Beschluss wird mitprotokolliert. Wie das Protokoll auszusehen hat, ist der Gesellschafterversammlung überlassen. In jedem Fall sollten pro Beschluss die Mehrheitsverhältnisse dokumentiert werden.
Unterschreiben die Gesellschafter am Ende der Versammlung den Beschluss, stimmen Sie dem Protokoll und der darin dokumentierten Beschlussfassung zu. Nachträgliche Einwände sind dann nicht mehr möglich. Unterschreiben die Gesellschafter das Protokoll nicht, haben die Gesellschafter einen Monat Zeit, Einwendungen geben das Protokoll zu erheben. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt das Protokoll als bestätigt.
Die Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich eine geschlossene Gesellschaft. Sollten Fremde, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Begleiter daran teilnehmen, sollte das im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Gleiches gilt für Vertretungsregelungen, wenn ein Gesellschafter den Termin nicht wahrnehmen kann und seinen Rechtsanwalt schickt.
Grundsätzlich gilt bei Beschlüssen die einfache Mehrheit. Bei besonders gravierenden Beschlüssen sieht das Gesetz die 3/4-Mehrheit vor. Diese gravierenden Beschlüsse betreffen:
Auch hier sollten Unternehmer im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen treffen. Beispielsweise können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass für Investitionen oder Finanzierungen ab einer bestimmten Größenordnung eine 3/4-Mehrheit nötig ist.
Ein Stimmrechtsverbot besagt, dass ein Gesellschafter zu einem Beschluss kein Stimmrecht ausüben darf. Das sind Beschlüsse, die gegen die Person des Gesellschafters selbst gerichtet sind.
Beispiel: Ein Geschäftsführer, der abberufen werden soll, ist gleichzeitig Gesellschafter. Dann darf dieser Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen.
Bei der 1-Personen GmbH ist eine Gesellschafterversammlung nicht notwendig, weil nicht möglich. Das GmbH-Gesetz sieht aber vor, dass wichtige Beschlüsse schriftlich dokumentiert werden. Eine Gesellschafterversammlung kann dann stattfinden, wenn mehrere Geschäftsführer die 1-Personen GmbH leiten.
Auch für Gesellschafterbeschlüsse gibt es Mustervorlagen. Eine solche Vorlage enthält folgende Punkte:
Musterbeschlüsse dienen als Formulierungshilfe für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer 1-Personen-GmbH oder als Vorlage für eine einstimmige Beschlussfassung aller Gesellschafter außerhalb von Gesellschafterversammlungen.
Hier finden Sie Muster für Tagesordnung, Protokoll und Gesellschafterbeschlüsse.
Musterbeschluss jetzt herunterladenDie außerordentliche Gesellschafterversammlung wird zu besonderen Anlässen einberufen. Diese Anlässe sind beispielsweise:
Die Gründe für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung können Unternehmer im Gesellschaftsvertrag individuell festlegen. Grundsätzlich behandelt die außerordentliche Gesellschafterversammlung ungewöhnliche Sachverhalte, die ein gemeinsames Handeln bzw. Beschließen aller Gesellschafter erfordern.
Grundsätzlich gelten die gleichen Formvorschriften wie bei der ordentlichen jährlichen Gesellschafterversammlung. Die Fristen können per Gesellschaftsvertrag abgekürzt werden, wenn die Gesellschafter das wollen. Der Geschäftsführer beruft die außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Die wichtigsten Inhalte:
Auch die Durchführung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist identisch mit der Vorgehensweise bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung. Laden Sie sich gerne das folgende Muster für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung herunter.
Muster für die Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
Jetzt herunterladenStreitigkeiten innerhalb des Gesellschafterkreises sind bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften immer möglich. Wir geben Ihnen hier handfestes Praxiswissen an die Hand, wie Sie Gesellschafterkonflikten vorbeugen und Konflikte konstruktiv bewältigen.
Das ist grundsätzlich denkbar, wenn es für die Beschlussfähigkeit auf die Stimmen des abwesenden Gesellschafters ankommt. Allerdings können die anderen Gesellschafter dagegen juristisch vorgehen, weil dies als treuwidrige Herbeiführung einer Beschlussunfähigkeit gewertet werden kann. Ansonsten kann der Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Regelung vorsehen, nach der eine Gesellschafterversammlung bereits dann beschlussfähig ist, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Auch das ist grundsätzlich denkbar. Wird der Gesellschaftsanteil eines Gesellschaftes eingezogen, entsteht ein Anspruch auf Abfindung. Höhe und Zahlung einer Abfindung können im Gesellschaftervertrag geregelt werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass eine Abfindung in Raten bezahlt wird, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Ohne anwaltliche Hilfe wird es bei einem Gesellschafterstreit, der zum Ausschluss eines Gesellschafters führt, nicht gehen. Häufig stehen dann dem Abfindungsanspruch Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber.
Eine Checkliste für den Versammlungsleiter finden Sie in unserer Text-Sammlung zur Gesellschafterversammlung
Checkliste herunterladenJa, durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Gesellschafter. Dieser Beschluss sollte folgende Inhalte haben:
Unsere Mustertexte zur Gesellschafterversammlung bieten ein Muster für einen einstimmigen Beschluss.
Das ist grundsätzlich möglich. Auch hier ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Emails werden reihum verschickt. Sinnvoll ist es, zu Dokumentationszwecken den fertigen Reihum Beschluss an alle Gesellschafter auszudrucken und per Einschreiben zu verschicken.
So oft es der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entscheidung über die Gewinnverwendung ist bei der GmbH gesetzlich vorgesehen.
Es ist empfehlenswert, diesen Punkt im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Auch wenn Rechtsexperten der Ansicht sind, dass Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kraft ihres Amtes grundsätzlich einen Gesellschafter bei einer Gesellschafterversammlung begleiten dürfen, kann es für Zwist sorgen, wenn ein Gesellschafter zur Versammlung mit seinem Anwalt erscheint.
Auch das ist grundsätzlich möglich, sollte aber ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.
Der Beschluss bedarf der Schriftform. Im Falle von Beschlüssen, die nicht einstimmig zustande gekommen sind, verlangen manche Notare auch das Sitzungsprotokoll.
In der Regel hat ein Gesellschafter Stimmrechte in Höhe seines Geschäftsanteils. Auch das kann ein Gesellschaftsvertrag grundsätzlich ändern, man spricht dann von asymmetrischer Stimmrechtsverteilung. Eine solche Regelung kann aber in juristisch schwieriges Fahrwasser führen und sollte daher mit einer guten Rechtsberatung geklärt werden.
Wenn ein Tagesordnungspunkt gegen ihn gerichtet ist. Das ist dann der Fall, wenn Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen werden sollen. Ein weiteres typisches Beispiel ist die Abberufung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist.
Die Sperrminorität bezeichnet die Anzahl der Stimmen, ab der gravierende Entscheidungen von einem Minderheitengesellschafter verhindert werden können. Sieht der Gesellschaftsvertrag bei Beschlüssen wie einer Kapitalerhöhung eine 3/4-Mehrheit vor, dann besitzt der Gesellschafter eine Sperrminorität, der mehr als 25% der Stimmen hält.
Die gesetzlichen Regeln aus dem GmbHG gelten natürlich nicht. Wohl aber Regeln, die im Gesellschaftsvertrag stehen. Für die ordnungsgemäße Durchführung können sich Personengesellschaften also am Vorbild der GmbH orientieren.
Bei der GbR bzw. der OHG ist eine Gesellschafterversammlung per Gesetz nicht vorgesehen. Dann alle Gesellschafter sind geschäftsführend tätig und stimmen sich im operativen Geschäft ab. Gesellschafterversammlungen sind aber bei GbR und OHG gleichwohl sinnvoll und werden auch regelmäßig durchgeführt. Auch hier ist eine gute Regelung im Gesellschaftervertrag sinnvoll, insbesondere zum Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte.
Auch bei der KG ist eine Gesellschafterversammlung gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt sie trotzdem, weil diese Versammlungen auch das Forum für die Kommanditisten sind, die ja keine Geschäftsführungsbefugnis haben. Dort entscheiden Kommanditisten über strategische Fragen und werden zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft informiert. Auch hier ist der Gesellschaftsvertrag wichtig, weil er die Rechte der Kommanditisten definiert. Ohne entsprechende Regelungen zu den Rechten der Kommanditisten und ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung würde vermutlich niemand als Kommanditist in eine KG investieren.