Corona-Hilfen: Infos + Tipps vom Anwalt

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Corona-Spezial

Viele Selbstständige sind mit der Beantragung der Corona-Hilfen überfordert. Rechtsanwälte können unterstützen. Warum das sinnvoll ist und wie sie Unternehmer gut durch die Krise führen, erklärt Rechtsanwalt Paul Czakert von Gansel Rechtsanwälte.

Corona-Hilfen Infos Tipps Anwalt Wie komme ich schnell und unbürokratisch an Corona-Hilfen? Was sind meine Rechte und Pflichten als Unternehmer? Rechtsanwalt Paul Czakert gibt Antworten. (Foto: Gansel Rechtsanwälte)

GründerDaily: In den Medien wird häufig erwähnt, dass Steuerberater die Überbrückungshilfe für Unternehmen beantragen können. Das ist ja auch bei Rechtsanwälten möglich: Was sind die Vorteile?

Rechtsanwalt Paul Czakert von Gansel Rechtsanwälte: Wir wissen, dass viele Unternehmer an Steuerberater denken, wenn es um die Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen geht.

Das Problem ist, dass sich die allermeisten Steuerberaterkanzleien aufgrund der besonderen Pandemiesituation mit einer Flut von Anfragen konfrontiert sehen.

Diese Masse können die meisten Steuerberater wegen der Komplexität des Antragsverfahrens und des Zeitdrucks durch die gesetzten Fristen nicht stemmen. Entsprechende Anfragen vieler Betriebe werden daher abgelehnt.

Auch hören wir, dass Betriebe, die ihre Finanzbuchhaltung selbst machen und nicht über einen dauerhaften Steuerberater verfügen, keine Termine bekommen. Ihre Neuanfragen werden aufgrund der bestehenden Überlastung von vielen Steuerberaterkanzleien abgelehnt. Da Rechtsanwälte die Anträge ebenso stellen können, gibt es hier also eine sinnvolle Alternative.

Unsere Kanzlei ist als Legal-Tech zum Beispiel in der Lage, eine große Anzahl von Anträgen auf Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe fristgerecht zu stellen.

GründerDaily: Wie gehe ich dabei am besten vor?

Rechtsanwalt Paul Czakert: Jedem betroffenen Betrieb ist geraten, sich so früh wie möglich nach einer geeigneten Kanzlei umzuschauen, die die Beantragung der staatlichen Corona-Hilfen rechtzeitig vornehmen kann. Denn den meisten Betrieben rennt angesichts der andauernden Schließungen die Zeit davon.

Vom Zeitpunkt der Beauftragung an muss die betreffende Kanzlei Unterlagen –beispielsweise BWAs – anfordern. Diese werden dann auf die komplexen Anforderungen der einzelnen Hilfen überprüft und der Antrag gestellt.

Bis zum Erlass des Bewilligungsbescheids können dann einige Tage vergehen, bis zum Eintreffen der ersten Abschlagszahlungen leider noch einmal. Ein schnelles Handeln ist also nicht nur sinnvoll, sondern für viele Betriebe auch überlebenswichtig.

GründerDaily: November- und Dezemberhilfen und/oder Überbrückungshilfen kommen nicht auf meinem Geschäftskonto an. Wie kann ich mich rechtlich wehren, lohnt es sich, deswegen vor Gericht zu gehen?

Rechtsanwalt Paul Czakert: Die zuständigen Bewilligungsstellen sind mit einer Masse an Anträgen beschäftigt. Dabei kam und kommt es leider teilweise immer noch zu Verzögerungen, bis die Auszahlung getätigt ist.

Positiv anmerken möchte ich aber, dass das Verfahren die Auszahlung sogenannter Abschlagszahlungen vorsieht.

Das heißt, dass Zahlungen bereits vorab, ohne detaillierte Gesamtprüfung, angewiesen werden können. Und das passiert auch regelmäßig.

Die Behörden sind mittlerweile zudem schneller in der Bearbeitung als noch zum Jahreswechsel.

Man muss außerdem unterscheiden, ob man schon einen sogenannten Bewilligungsbescheid erhalten hat oder nicht. Wenn ja, bedeutet das, dass ein Anspruch auf die Hilfe in einer bestimmten Höhe von der zuständigen Behörde bereits festgestellt wurde. Die Auszahlung wird dann angewiesen – trotzdem kann zwischen Erhalt des Bewilligungsbescheids und dem Auszahlen der Gelder noch einige Zeit vergehen.

Der Gang vor ein Gericht lohnt in solchen Fällen eher nicht, da eine Gerichtsverhandlung selbst wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Innerhalb dieser Zeit kann damit gerechnet werden, dass die Auszahlung ohnehin vorgenommen wird.

Wenn man noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen hat, sieht es anders aus. Hier wurde dann der Anspruch auf die finanzielle Hilfe von der Behörde noch gar nicht geprüft.

Sollte ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen Antragstellung und dem Erhalt des Bewilligungsbescheides liegen, sollte zuerst versucht werden, die Sache außergerichtlich zu beschleunigen.

Das wird in der Regel die Kanzlei übernehmen, die den Antrag für die betroffenen Betriebe gestellt hat.

In wenigen Sonderfällen, und nur wenn das endgültige Existenz-Aus wirklich unmittelbar bevorsteht, kann unter Umständen auch an einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gedacht werden.

Wenn das Geld nicht rechtzeitig kommt: Kann ich Mitarbeiter aufgrund von Corona-bedingten Engpässen entlassen? Und wenn ja, wie?

Rechtsanwalt Paul Czakert: Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um den Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen kündigen zu können. Unter anderem muss ein dauerhafter Auftragsrückgang auch zukünftig zu erwarten sein. Ob Corona-bedingte finanzielle Engpässe für eine Kündigung ausreichen, wird daher immer im Einzelfall geprüft.

Der Hinweis auf einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie reicht oft nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

GründerDaily: Als Unternehmer trage ich Verantwortung für meine Mitarbeiter. Welche wesentlichen Rechte und Pflichten muss ich als Arbeitgeber in der Pandemie beachten?

Rechtsanwalt Pauöl Czakert: Vor allem muss der Arbeitgeber die geltenden Arbeitsschutzvorschriften umsetzen. Dabei kommt es aktuell immer wieder zu gesetzlichen Änderungen und Neuerungen, nicht zuletzt durch die aktuelle Verordnung zum Thema Homeoffice. Durch diese Regelungen werden die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Mitarbeiter konkreter ausgestaltet.

Ziel ist es, den Betrieb so zu organisieren, dass die Infektionsgefahr möglichst geringgehalten wird.

GründerDaily: Die Homeoffice-Verordnung ist da: Welche Pflichten muss ich einhalten und was brauchen meine Mitarbeiter (z. B. FFP2-Masken) von mir, in welchen Fällen können bzw. müssen sie dennoch ins Büro kommen?

Rechtsanwalt Paul Czakert: Durch die neue Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot jedoch nicht wahrnehmen.

Auch für die Arbeit im Betrieb gelten nun Regelungen: Sollten mehrere Personen in einem Büro arbeiten, muss eine bestimmte Raumgröße gewährleistet werden. Bei mehr als 10 Beschäftigten sollten zudem möglichst kleine, immer gleiche Arbeitsgruppen gebildet werden.

Wenn kein ausreichender Abstand gewährleistet werden kann, sollten dem Personal medizinische Masken oder FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden und bestimmte Nutzungsanweisungen erfolgen.

GründerDaily: Homeoffice = mobiles Office? Was bedeutet es arbeitsschutzrechtlich für mich, wenn das Team an anderen Orten außerhalb des Homeoffice arbeiten möchte (z. B. im Homeoffice des Partners und nicht im eigenen)?

Rechtsanwalt Paul Czakert: Für mobiles Arbeiten gelten grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber wird jedoch nicht für jeden erdenklichen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen können.

Er muss insbesondere seinen Schutzpflichten gegenüber dem Mitarbeiter nachkommen, indem er organisatorische Maßnahmen trifft und klare Verhaltensanweisungen aufstellt. Beispielsweise ist das Homeoffice des Partners mit Blick auf sensible Arbeitsunterlagen, also Datenschutz, nicht unbedenklich.

Vielen Dank für die spannenden Antworten, Paul! Wir wünschen Dir und Gansel Rechtsanwälte weiterhin viel Erfolg und allen Unternehmern viel Kraft und schnelle Hilfen für die Bewältigung dieser Krise.

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