Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen: Corona-Regeln bis 31.3.2022 verlängert

Das Coronavirus führt zu deutlichen Umsatzrückgängen und weniger Aufträgen bei Unternehmen. Durch Kurzarbeit können Unternehmer vorübergehend Personalkosten sparen, ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Wir erläutern, wie Sie ganz schnell bei Ihrer örtlichen Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen und stellen eine Kug-Checkliste zum Download bereit.

Von
Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Tipp

Was tun in der Corona-Krise? Hier haben wir umfangreiche Infos zu Hilfen, Förderungen und Tipps während der Quarantäne-Zeit zusammengestellt.

Zu den Corona-Ratgebern

1. Kurzarbeitergeld wegen Corona: Die neuen Regeln

Kurzarbeitergeld (Kug) gleicht den Ausfall von Nettoentgelt aus, wenn ein Unternehmen aufgrund eines vorübergehenden Auftragsrückgangs Mitarbeiter nur noch zum Teil beschäftigen kann. Die aktuellen Regeln lauten wie folgt:

  • Kug kann rückwirkend zum 1.3.2020 beantragt werden.
  • Die Corona-Krise und die damit verbundenen Einschränkungen und daraus resultierende Wirtschaftskrisen sind ein Antragsgrund.
  • Seit dem 13.3.2020 kann auch Kug beantragt werden, wenn bereits 10% der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sind. Bisher mussten 1/3 der Belegschaft davon betroffen sein.
  • Kurzarbeit gibt es jetzt auch für Zeitarbeiter.
  • Die Arbeitsagentur übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zu 100% bis zum 31.7.2021. Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent.
  • Neu seit 23.4.2020: Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mehr als 50% gekürzt wurde, gelten neue Sätze für das Kurzarbeitergeld. Ab dem 4. Monat Kurzarbeit sind es 70% bzw. 77% bei Arbeitnehmern mit Kindern. Ab dem 7. Monat steigt der Satz auf 80% bzw. 87%. Diese Regelung gelten bis zum 31.03.2022 (update 24. November 2021).

Was müssen Sie als Unternehmer tun, um Kurzarbeitergeld zur vorübergehenden Senkung Ihrer Personalkosten während der Corona-Pandemie zu nutzen?

Fahrplan für das Corona Kurzarbeitergeld

  1. Voraussetzungen für Kurzarbeit prüfen
  2. Den durch das Coronavirus resultierenden Arbeitsausfall prognostizieren und im Betrieb Kurzarbeit ankündigen.
  3. Vereinbarungen mit den Mitarbeitern treffen (oder Betriebsrat, wenn vorhanden)
  4. Voraussichtlichen Arbeitsausfall der örtlichen Arbeitsagentur anzeigen und begründen
  5. Wenn genehmigt, dann das Kurzarbeitergeld vorfinanzieren: Das Kurzarbeitergeld mit in die Lohnabrechnungen einbauen. Ihre Personalkosten reduzieren sich dann bereits.
  6. Möglichst schnell den Leistungsantrag an die Arbeitsagentur schicken, damit Sie das von Ihnen vorfinanzierte Kurzarbeitergeld zügig erstattet bekommen.

Diese Punkte, wie Sie mit Corona Kurzarbeitergeld Ihr Unternehmen retten, vertiefen wir jetzt im Detail.

Kurzarbeitergeld: Neu ab 2021

Gute Nachrichten für Unternehmer und Beschäftigte: Das Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert – hier die Details:

  • Alle Betriebe, die bis zum 31.03.21 mit der Kurzarbeit begonnen haben, können Kug bis Ende 2021 beanspruchen.
  • Leiharbeiter profitieren ebenfalls vom Kug, sofern ihre Verleihbetriebe bis 31.03.21 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis zum 30.06.21 noch vollständig erstattet, danach noch zu 50 %.
  • Die Bezugsdauer des Kug verlängert sich für Betriebe, die bis zum 31.12.20 mit der Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate.
  • Am 24.11.2021 wurden die Kurzarbeit-Regeln wegen Corona bis zum 31.3.2022 verlängert.
Tipp

Fahrplan Kurzarbeitergeld: Wir haben die wichtigen Schritte in einer Checkliste zusammengefasst.

Jetzt herunterladen

2. Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten

Trotz der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld müssen Unternehmer das Procedere kennen, insbesondere die 4 Voraussetzungen, um Kug zu erhalten.

1. Voraussetzung: Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall muss nachgewiesen werden

  • Die Arbeitsagentur macht keine Verlustfinanzierung.
  • Unternehmer muss nachweisen, dass der Arbeitsrückgang temporär und unvermeidlich ist (z.B. angeordnete Schließung von Geschäften wegen Corona).
  • Notwendig ist der Nachweis, dass Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigt werden können.
  • Ein dauerhafter Arbeitsplatzabbau wird nicht gefördert.
  • Seit dem 13.3.2020 gilt: Mindestens 10% der Beschäftigten erleiden durch Corona Kurzarbeit mehr als 10% Bruttolohnausfall. Früher mussten es 1/3 aller Beschäftigten sein.

2. Betriebliche Voraussetzungen

  • Mindestens 1 Person ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Auch für einzelne Abteilungen können Sie Kug beantragen. Wenn die eine Abteilung voll arbeitet, während die andere Kurzarbeit macht.

3. Persönliche Voraussetzungen

Dieser Punkt beantwortet die Frage, wer überhaupt Kug bekommt.

  • Es gibt kein Kurzarbeitergeld für gekündigte Mitarbeiter bzw. oder solche, mit denen ein wirksamer Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Das Kug soll ja vor einer Kündigung schützen.
  • Kranke Mitarbeiter dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  • Geringverdiener und Azubis erhalten kein KUG, sondern es bleibt bei deren Lohn.

4. Anzeige des Arbeitsausfalls durch Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit

  • Zuständig dafür ist die für das Unternehmen zuständige Arbeitsagentur vor Ort.
  • Die geplante Kurzarbeit wird schriftlich beantragt.
  • Unternehmer nutzen dabei Vordrucke zum Download bzw. nutzen das elektronische Portal der Agentur für Arbeit
  • Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist.

3. Kug beantragen

Die BA bietet neben einem sehr guten Erklärvideo zum Kurzarbeitergeld auch individuelle Beratung. Allerdings dürften die Ämter durch die Corona-Krise momentan überlastet sein. Umso wichtiger ist es, gut Bescheid zu wissen.

6 Schritte bis zur Auszahlung des Kug

  1. Kurzarbeit muss im Betrieb angekündigt werden
  2. Vereinbarungen mit der Belegschaft sind notwendig: Entweder mit jedem betroffenen Mitarbeiter einzeln oder mit dem Betriebsrat des Unternehmens
  3. Dann wird die Kurzarbeit angezeigt, dafür gibt es ein Formular (PDF oder das Formular im Portal ausfüllen).
  4. Die Bundesagentur prüft die Anzeige der geplanten Kurzarbeit und entscheidet, ob das Kug grundsätzlich genehmigt wird.
  5. Mit jeder monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung wird das Kug für die Mitarbeiter zunächst vom Unternehmen vorgestreckt.
  6. Anschließend schickt der Unternehmer den Leistungsantrag für das Kurzarbeitergeld an die örtliche Arbeitsagentur und erhält dann die vorgestreckte Gesamtsumme des Kug ausbezahlt.

Das Kug gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten und kann durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden. Diese Möglichkeit gibt es seit 2010, Auslöser dafür war die Finanzkrise. Kurzarbeit kann ausgesetzt werden, dann verlängert sich der Zeitraum.

Ein Beispiel: Die Genehmigung für Kug erfolgte zum 1.3.2020, es wird für den September 2020 ausgesetzt, dann gilt es bis zum 31.3.2021. Wir Kurzarbeit für mehr als 3 Monate ausgesetzt, muss es anschließend neu beantragt werden.

Formular: Anzeige der Kurzarbeit

Formular: Anzeige Arbeitsausfall - Begründung
Der erste Schritt, um durch Kurzarbeitergeld Kosten im Betrieb zu senken: Die Anzeige, dass überhaupt eine Situation der Kurzarbeit vorliegt.

4. Das vorgestreckte Kurzarbeitergeld erhalten

In diesem Abschnitt zeigen wir, wie Unternehmen tatsächlich zu ihrem Geld kommen. Denn nach der Anzeige folgt der mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung verbundene Aufwand, das Kug von der Arbeitsagentur zu erhalten. 

Ist das Kurzarbeitergeld grundsätzlich genehmigt, muss der Unternehmer bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung Folgendes beachten:

  • Der Unternehmer bezahlt zunächst das reduzierte Nettogehalt und das Kurzarbeitergeld an den Mitarbeiter.
  • In seiner Lohn- und Gehaltsabrechnung findet er zwei Summen: die reduzierte Nettosumme sowie das Kurzarbeitergeld, das ihm auf Basis der Arbeitsreduzierung zusteht.
  • Anschließend fordert der Unternehmer mit dem Formular "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag" die Gesamtsumme der bezahlten Kurzarbeitergelder von der Arbeitsagentur ein.

Beachten Sie hierzu das Formular der Arbeitsagentur.

Formular: "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag"

Formular: Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag
Nach erfolgter Lohnabrechnung folgt der Leistungsantrag: Dort fordern Sie die Gesamtsumme des Kurzarbeitergeldes an, die Sie bereits vorgestreckt haben.

Diesen Leistungsantrag stellt der Unternehmer unmittelbar nach seiner Lohn- und Gehaltsüberweisung. Es ist zu hoffen, dass die örtlichen Arbeitsagenturen wegen des Coronavirus die Anträge zügig bearbeiten. Spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Gehaltszahlung muss der Leistungsantrag gestellt sein.

5. Hilfe vom Steuerberater anfordern

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernimmt in der Regel der Steuerberater oder ein spezialisierter Dienstleister. In der Regel sind sie es, die den Leistungsantrag nach Abschluss der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Zahlung der Löhne und Gehälter stellen. Wenn Sie noch keinen Steuerberater haben, können Sie hier eine unverbindliche Anfrage stellen.

6. FAQs zum Kurzarbeitergeld

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Ausschlaggebend ist der jeweilige Nettolohn. Folgende Schritte führen zur Berechnung

#1 Ausgangspunkt: Aktueller Brutto- bzw. Nettolohn

#2 Um wieviel wird das Bruttogehalt gekürzt? 

#3 Welche Differenz zum Nettoentgelt entsteht durch die Kürzung?

#4 Diese Differenz wird erstattet.
67% der Differenz erhalten Arbeitnehmer mit Kind. 60% Arbeitnehmer ohne Kind. Bei der Berechnung helfen Tabellen oder Kurzarbeitergeld-Rechner (KUG-Rechner). Seit dem 23.4.2020 wurden diese Sätze erhöht. Arbeitnehmer mit einer Arbeitsreduzierung von mehr als 50% bekommen ab dem 4. Monat 70% bzw. 77%. Ab dem 7. Monat sind es 80% bzw. 87%.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Keinen Anspruch haben Mitarbeiter in Kündigung oder solche, bei denen ein wirksamer Aufhebungsvertrag vorliegt.

Geringverdiener haben ebenfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeit. Azubis sind von der Regelung ebenfalls nicht betroffen

Wie lange darf man bei Kurzarbeit arbeiten?

So lange, wie es die Reduzierung der Arbeitszeit vorsieht.

Welchen Vorteil hat Kurzarbeitergeld?

Unternehmer erhalten eine Entlastung bei den Personalkosten und müssen niemanden entlasten. Arbeitnehmer erhalten ihren Arbeitsplatz.

Gibt es auch ein Kurzarbeitergeld für 24 Monate?

Diese Option hat die Bundesregierung grundsätzlich. Die Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld wird dann per Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert. Im Rahmen der Finanzkrise um das Jahr 2010 herum wurde diese Möglichkeit das erste Mal geschaffen.

Was ist Saison-Kurzarbeitergeld?

Diese Form des Kurzarbeitergeldes soll Betriebe der Bauwirtschaft unterstützen. Sie müssen dann während der Winterzeit keine Mitarbeiter entlassen.

Was ist Transfer-Kurzarbeitergeld?

Diese Form des Kurzarbeitergeldes gibt es für Mitarbeiter, die im Rahmen einer Umstrukturierung eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen werden. Oder auch für solche Arbeitnehmer, die beim Übergang in die Selbstständigkeit unterstützt werden sollen. In all diesen Fällen hilft das Transfer-Kug, Kündigungen zu vermeiden.

7. Fazit: Schneller Antrag mit Checkliste und Steuerberater

Unternehmer sollten die vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld nutzen, um gerade in der aktuellen Krise wegen des Coronavirus Entlastung bei den Personalkosten zu bekommen. Wenn wegen der Corona-Krise Geschäfte schließen müssen, sind die wichtigsten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bereits gegeben. Zeigen Sie daher die Kurzarbeit rechtzeitig an und begründen Sie dies in der Anzeige über Arbeitsausfall rechtzeitig. Werden diese Gründe von ihrer örtlichen Arbeitsagentur akzeptiert, sollten Sie Lohnabrechnung und Leistungsantrag dem Profi überlassen, entweder dem Steuerberater oder einem spezialisierten Dienstleister.

Bedenken Sie, dass Sie als Unternehmer das Kurzarbeitergeld vorfinanzieren müssen. Aktives Liquiditätsmanagement ist daher gefragt. Informieren Sie sich auch über weitere Hilfen vom Staat im Rahmen der Corona-Krise, beispielsweise über Liquidititätshilfen und Bürgschaften und nutzen Sie den Schutzschirm, den die Bundesregierung den deutschen Unternehmen versprochen hat. Zu überlegen ist auch, mit der Hausbank über eine kurzfristige Erhöhung der Kontokorrentlinie zu verhandeln, um für die Zeit bis zum endgültigen Erhalt des Kurzarbeitergeldes von der Bundesagentur für Arbeit einen finanziellen Puffer zu haben.

Online Steuerberater für Lohnabrechnungsfragen

Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.