In unserem Corona-Überblick erfahrt ihr, was die 3G-Regel und die 2G-Regel bedeuten, was für die Büroarbeit und die Quarantäne nach dem Urlaub gelten, ob die Lohnfortzahlung enden kann und welche Hilfen es gibt.
Die nachfolgenden Informationen betreffen die gesamte Gesellschaft und damit auch Unternehmer sowie deren Mitarbeiter. Am 18.11. haben sich Bund und Länder auf neue Regelungen verständigt, wie zum Beispiel auf die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz.
Die Inzidenz ist nicht mehr der Richtwert, nach dem Corona-Maßnahmen auf Regierungsebene beschlossen werden. Der neue wesentliche Indikator ist die Hospitalisierungsrate. Gemeint ist damit, die Zahl der schwer erkrankten COVID-Patienten auf den Intensivstationen mit zu berücksichtigen. Feste Zahlenschwellen wie die 50er-Inzidenz wurden bereits abgeschafft, das Infektionsschutzgesetz entsprechend angepasst.
Je nach Hospitalisierungsindex (über 3, 6 oder 9) greifen andere Maßnahmen bei Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Sport im Innenbereich sowie beim Besuch von Bars und Diskotheken.
Die 3G-Regel ist seit dem 23.08. bundesweit wirksam. Auf die 3G-Regel-Pflicht am Arbeitsplatz haben sich Bund und Länder am 18.11. verständigt. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll geändert werden. Den Beschluss gibt es hier.
Das waren die wichtigsten Regelungen bislang:
Die neuen Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten.
Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ist neu und wurde von Bund und Ländern am 18.11. beschlossen. Es gilt eine tägliche Nachweispflicht. Kostenlose Testmöglichkeiten sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, und zwar mindestens zweimal die Woche. Die Arbeit sollte wieder - wenn möglich - ins Homeoffice verlegt werden.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, mit einem Hygienekonzept für die Sicherheit und den Schutz aller Mitarbeiter zu sorgen. Bislang war es den Chefs untersagt, den Gesundheits- bzw. Impfstatus seiner Mitarbeiter abzufragen, da es sich um personenbezogene Daten handelt, die vom Gesetzgeber geschützt sind – mit Ausnahmen nach Infektionsschutzgesetz (siehe unteren Abschnitt: "Darf ich den Impfstatus von Mitarbeitern erfragen?").
Aufgrund der steigenden Corona-Zahlen setzen immer mehr Bundesländer auf das sogenannte Optionsmodell der 2G-Regel, das zuerst in Hamburg startete. Gemeint ist damit, dass Friseure, Gastronomen, Veranstalter etc. entscheiden können, ob sie nur noch Geimpften und Genesenen den Zutritt gewähren, Getesteten aber nicht. Weiterhin entfallen bei der Umsetzung von 2G die Masken- und die Abstandspflicht.
In diesen Bundesländern existiert das Optionsmodell von 2G bereits oder wird bald eingeführt:
Dies dürfen nur bestimmte Arbeitgeber in Zeiten der Pandemie nach Infektionsschutzgesetz § 36. Dazu gehören u. a.:
Chefs von Büro-Start-ups u. Ä. waren bisher üblicherweise nicht berechtigt, den Impfstatus abzufragen. Um sicherzugehen, ob man selbst dazu berechtigt ist, empfiehlt sich ein genauer Blick in den entsprechenden Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes.
Am 18.11. haben sich Bund und Länder auf die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz verständigt sowie auf die Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Künftig gibt es die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, so dass Umgeimpfte einen Test vorweisen müssen. Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern mindestens zwei Mal die Woche kostenlose Tests anbieten. Auch die Arbeit im Homeoffice soll wieder verstärkt genutzt werden. Es ist zulässig, einzelne Bereiche einzuschränken, jedoch sollte im Zweifel immer ein Anwalt für den Einzelfall kontaktiert werden.
Corona-Tests sind seit dem 13.11. wieder kostenlos möglich. Unternehmen sollen ihren Mitarbeitern Gratistests zur Verfügung stellen.
Dänemark und England haben es vorgemacht: Zu einem festen Tag haben diese Länder sämtliche Corona-Beschränkungen aufgehoben. Für Deutschland ist ein solcher "Freedom Day", wie ihn die Kassenärztliche Vereinigung für den 30. Oktober 2021 fordert, jedoch aktuell nicht geplant. Die Argumentation der Politik lautet, dass die Impfquote für einen solchen Wegfall aller Maßnahmen bislang zu niedrig sei.
Anfang des Jahres legten die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten fest, dass Alltagsmasken wie Stoffmasken für den Schutz nicht genügen. Stattdessen müssen medizinische Masken im öffentlichen Personennahverkehr, im Fernverkehr, in Geschäften, Büros und an gekennzeichneten öffentlichen Plätzen getragen werden.
Diese Masken erfüllen die Standards:
In Arbeitsräumen muss der Unternehmer ausreichend FFP2-Masken oder medizinische Masken für die Angestellten bereitstellen. Die Umsetzung wird von Arbeitsschutzbehörden kontrolliert.
Bund und Länder haben die doppelte Anzahl von Kinderkrankentagen beschlossen. Damit können Eltern ihre Kinder doppelt so lange krankschreiben und erhalten Krankengeld an 20 statt wie zuvor an 10 Tagen. Für Alleinerziehende gibt es 40 statt 20 Krankentage. Diese Tage können und sollen auch ausdrücklich genommen werden, wenn ein erhöhter Betreuungsaufwand für die Eltern aufgrund der Corona-Beschränkungen wie Schul- und Kitaschließungen anfällt. Das Kind muss hierfür nicht krank sein. Das Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, es entspricht 90 Prozent des Netto-Verdienstes.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, eine vereinfachte Krankschreibung bis zu 7 Tage zu ermöglichen. Das bedeutet, dass es genügt, wenn ihr oder eure Mitarbeiter bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege euren Arzt anruft, um eine Krankschreibung zu erhalten. Eine Arztpraxis muss dafür also nicht aufgesucht werden.
Der Mitarbeiter muss sofort nach Hause und Quarantäne wird angeordnet. Auch bei ausbleibenden Krankheitssymptomen oder einem milden Verlauf kann die Person ansteckend sein.
Arbeitnehmer haben im Übrigen auch einen Entschädigungsanspruch, wenn der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht und ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet wird. Erste Bundesländer beginnen jedoch damit, Ungeimpften die Lohnfortzahlung zu verweigern (siehe unteren Abschnitt "Besteht Pflicht zur Lohnfortzahlung bei ungeimpften Mitarbeitern?"). Laut Infektionsschutzgesetz ist dies umsetzbar und gilt, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne hätte vermieden werden können. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Reise in ein Land mit hohen Infektionszahlen unternommen wurde.
Der Mitarbeiter hat keinen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Staat in Höhe des Krankengeldes – auch dann, wenn die Person nicht erkrankt ist, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen darf.
Das kommt auf das Bundesland an. Einzelne Länder haben beschlossen, den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Ungeimpften auszusetzen, wenn eine Quarantäne durch eine entsprechende Impfung vermeidbar gewesen wäre. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg setzen das Ende der Lohnfortzahlungen bereits um, Hessen will nachziehen, der bayerische Gesundheitsminister wirbt für eine bundesweite Streichung der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte. Die Landesregierungen berufen sich hierbei auf das Infektionsschutzgesetz.
Doch ganz so eindeutig ist die Lage nicht: Der Gewerkschaftler ver.di sieht hierin kritisch eine Einführung einer "Impfflicht durch die Hintertür", auch Verfassungsrechtler äußern Bedenken. Gerichte könnten in Zukunft also durchaus zugunsten betroffener Mitarbeiter entscheiden.
Vorab lautet die wichtigste Frage:
Nein. Die Homeoffice-Pflicht wurde zum 01. Juli 2021 aufgehoben. Mitarbeiter können wieder zurück in die Büros, sofern die gängigen Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden. Seit dem 18.11. wird aufgrund der steigenden Corona-Zahlen wieder enpfohlen, den Mitarbeitern wenn möglich Homeoffice zu ermöglichen.
Die große Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Mit dieser sollen Mehrkosten der Arbeitnehmer für Strom, Heizung etc. in den eigenen vier Wänden abgefedert werden. 5 Euro pro Tag gibt es und maximal 600 Euro im Jahr.
Steuerlich wird die Pauschale wie andere Werbungskosten behandelt. Damit wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschalbetrag für Arbeitnehmer gewährt. Das Problem hierbei: Es profitieren nur Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung Werbungskosten von über 1.000 Euro geltend machen können. Alle anderen können die Pauschale nicht nutzen.
Viele Unternehmen erlauben nach wie vor Homeoffice, oftmals in hybriden Modellen. Die wichtigste Regel für die Arbeit zu Hause lautet nach wie vor: Der verantwortungsbewusste Umgang mit vertraulichen bzw. sensiblen personenbezogenen Daten hat oberste Priorität.
Weiterhin sollten eure Mitarbeiter trotz aller Freiheiten sicherstellen, dass eine räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und dem Rest der Wohnung gegeben ist. Darüber hinaus sollten ausgedruckte dienstliche Unterlagen in einem Schrank aufbewahrt werden, der abschließbar ist. Bereits diese einfachen, aber effektiven und oftmals vergessenen Maßnahmen tragen dazu bei, dass der Datenschutz im Homeoffice erhöht wird.
Wann und mit welchen Hilfen springt der Staat ein? Und wann greifen Versicherungen? Wir geben Hilfestellungen.
Die Bundesregierung stellt Soforthilfen für Corona-Umsatzausfälle bereit. Die bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus soll seitens des Bundes bis Ende März 2022 verlängert werden, wie auch die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige.
Wer bekommt was?
Die Hilfen kommen allen unmittelbar betroffenen Unternehmern zugute, auch indirekt betroffene Unternehmen erhalten Unterstützung, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausfälle in Zusammenhang mit den oben genannten betroffenen Betrieben maßgeblich zusammenhängen.
Das Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2021 verlängert. Weiterhin bekommen Arbeitgeber die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet – etwa dann, wenn es zu Lieferausfällen kommt und die Arbeitszeit der eigenen Mitarbeiter entsprechend reduziert werden muss. Außerdem können sie Steuerstundungen nutzen.
Es können Abschreibungen auf saisonale und verderbliche Waren vorgenommen werden. So können betroffene Einzelhändler diese damit verbundenen Ausgaben als Fixkosten erstatten lassen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Indikator für verderbliche Ware. Mit der Abschreibung einher gehen umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten, u. a. der Verbleib und was mit der Ware passiert.
Wenn Mitarbeiter ausfallen, kommt es so gut wie immer zu Betriebseinbußen. Werden diese von einer Betriebsunterbrechungsversicherung aufgefangen? Leider nein, denn dafür muss ein Sachschaden vorliegen. Dazu gehören:
Krankheiten bzw. Pandemien werden von Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Regel nicht abgedeckt – es sei denn, der Anbieter beruft sich auf § 6 des Infektionsschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um einen Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger, in den das Coronavirus aufgenommen wurde. Ist der Inhaber der Firma versichert und gerät in Quarantäne bzw. erkrankt, springt die Versicherung ein. Das passiert aber auch nur dann, wenn der Betrieb ohne den Inhaber nicht weiterlaufen kann.
Bei der Ertragsausfallversicherung ist die Situation eindeutig: Sie springt nur bei Sachschäden ein und damit nicht beim Coronavirus.
Eine Betriebsschließungsversicherung greift auch dann, wenn ihr aufgrund der Corona-Pandemie euer Unternehmen vorübergehend schließen müsst, sofern der Seuchen- und Pandemiefall in der Police eingeschlossen ist. Dabei gibt es vertraglich zugesicherte Entschädigungen, deren Umfang sich je nach Anbieter unterscheidet:
Im Falle einer behördlich verordneten Quarantäne springt der Staat bei Selbstständigen ein. Wenn ihr also als Einzelkämpfer erkrankt, müsst ihr euch eigenständig beim Gesundheitsamt melden. Ordnet dieses eine häusliche Quarantäne oder Isolierung an, habt ihr Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit wird vom Selbstständigen für die Ermittlung der Förderhöhe zugrunde gelegt. Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vorschusszahlungen können ebenfalls beantragt werden, wie auch weitere Entschädigungen im Falle einer Existenzgefährdung.
Wurde ein Urlaub in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung bei sich anschließender Quarantäne.
Kontakte sollen weiterhin und nach Möglichkeit vermieden werden. Die allgemeine Corona-Lage hat sich im Herbst deutlich verschlechtert. Wir halten euch mit weiteren Infos auf dem Laufenden! Bisher gab es folgende Coronahilfen für Unternehmen, die nun zum Teil bis Ende März 2022 verlängert werden. Helfen kann euch ein Krisenberater oder spezialisierter Rechtsanwalt.
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