Während bei einer GbR oder bei einem Einzelunternehmen das Thema Geschäftsführung relativ einfach geregelt ist, gibt es bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH mehrere Dinge zu beachten. Angefangen über die Bestellung der Geschäftsführung über den ordnungsgemäßen Geschäftsführervertrag bis hin zur Abberufung.
Wir zeigen, welche Inhalte ein Geschäftsführervertrag enthalten sollte. Unser kostenfreies Vertragsmuster hilft Ihnen bei der Erstellung.
Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist kein klassischer Angestellter. Dementsprechend kommt dem Geschäftsführervertrag eine große Bedeutung bei, da er wesentliche Rechte und Pflichten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft regelt.
Bei einer Personengesellschaft wie der GbR übernehmen per se die Gesellschafter die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag der GbR - sofern er abgeschlossen wurde - kann spezielle Regelungen wie Quoren für Beschlussfassungen, Entscheidungsbefugnisse und zustimmungspflichtige Geschäfte regeln. Außerdem kann die Geschäftsführung auch an einen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen werden.
Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder UG werden Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag direkt bei der Gründung gesondert bestellt. Diese können aus dem Gesellschafterkreis stammen (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder Fremdgeschäftsführer sein. Wird das Musterprotokoll zur Gründung der GmbH oder UG verwendet, kann nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Egal ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer, es stellt sich die Frage, welche Details im Geschäftsführervertrag geregelt werden sollen.
Damit Sie bei der Erstellung Ihres eigenen Geschäftsführervertrags alle wichtigen Punkte abdecken und nichts vergessen, können Sie unser kostenloses Muster zur Orientierung verwenden. Dieses enthält alle wichtigen Inhalte und gibt Ihnen Muster-Formulierungen an die Hand.
Der Geschäftsführervertrag beginnt zunächst mit der Angabe zwischen wem der Vertrag geschlossen wird - also der Gesellschaft und dem zu bestellenden Geschäftsführer. Dann enthält der Geschäftsführervertrag den Hinweis auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer zu bestellen. Weitere Punkte im Geschäftsführervertrag sind anschließend:
Im Geschäftsführervertrag können zudem auch Vereinbarungen zu Versorgungszusagen also Pensionen, Abfindungen, zusätzliche Leistungen wie die Erstattung von Reisekosten, eine D&O Versicherung für Haftungsfälle und andere Versicherungen enthalten sein.
Wenn Gründer und Start-ups erfolgreich auf Investorensuche waren, hat dies in der Praxis aber auch oftmals Auswirkungen auf den Geschäftsführervertrag bzw. ergänzende Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung. Der Investor möchte natürlich, dass der oder die Gründer, die oftmals dann auch in der zentralen Rolle als Geschäftsführer tätig sind, möglichst eng mit dem Unternehmen verbunden sind. Dabei kommt das sogenannte Vesting ins Spiel. Gemäß der Vesting Regelungen verliert der Gründer Anteile, wenn er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlässt.
Ein anderer aber ähnlicher Fall tritt ein, wenn sich die Investoren entscheiden, einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen. Dieser erhält Unternehmensanteile, damit er stärker mit dem Unternehmenserfolg verbunden ist. Vertraglich können dann sogenannte Good bzw. Bad Leaver Klauseln vereinbart werden, die regeln sollen, was mit den Anteilen passiert, wenn der Geschäftsführer seinen Geschäftsführervertrag kündigt oder ihm gekündigt wird.
Ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, dann werden Zahlungen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung sowie zur Rentenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig. Grundsätzlich ist eher davon auszugehen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dies gilt für Fremdgeschäftsführer ohnehin, aber auch Geschäftsführer aus dem Gesellschafterkreis können sich der Sozialversicherungspflicht selten entziehen. Zudem besteht für beide Seiten ein Risiko späterer Nachzahlungen, wenn das Beschäftigungsverhältnis später geprüft wird und statt eines sozialversicherungsfreien ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird.
Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die Prüfung mittlerweile die Regel. Bei der Prüfung werden verschiedene Tatbestände und natürlich auch die Regelungen im Geschäftsführervertrag beurteilt. Hierzu zählen u.a. die Beteiligungshöhe, ob der Geschäftsführervertrag die Beschränkungen nach § 181 BGB aufhebt und ob dem Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag freigestellt ist, wo und wann er seine Arbeitsleistung erbringt. Eine Rücksprache mit einem Anwalt ist jedoch unabdinglich, wenn man auf Nummer sicher gehen möchte.
Die Geschäftsführer werden schon direkt zur Gründung im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag bestellt und auch im Handelsregister hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt besteht dann jedoch meist noch kein Geschäftsführervertrag. Der Geschäftsführervertrag wird dann oftmals in einer folgenden Gesellschafterversammlung beschlossen.
Auch die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss dann gegenüber dem Geschäftsführer bekannt gegeben werden. Wie die Bestellung muss auch die Abberufung dem Handelsregister gemeldet werden. Die im Geschäftsführervertrag geregelten Kündigungszeiten müssen natürlich berücksichtigt werden.
Ein abgeschlossener Geschäftsführervertrag kann nicht so einfach geändert werden. Für Änderungen im Geschäftsführervertrag bspw. bei der Vergütung ist die Gesellschafterversammlung verantwortlich. Diese muss also entsprechend einberufen werden, um der jeweiligen Anpassung im Geschäftsführervertrag zuzustimmen. Auf eine Gesellschafterversammlung kann verzichtet werden, wenn sich alle Gesellschafter in Textform mit der Änderung im Geschäftsführervertrag einverstanden erklären.
Eine Salvatorische Klausel oder Schlussbestimmung findet sich in der Regel auch im Geschäftsführervertrag. Sie schließt oftmals mündliche Nebenabreden zu dem Geschäftsführervertrag aus. Zudem gibt sie an, inwiefern Änderungen am Geschäftsführervertrag vorgenommen werden können - insbesondere mit dem Verweis auf die Gesellschafterversammlung, wie bereits dargestellt. Abschließend weist die Klausel darauf hin, dass der Geschäftsführervertrag im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen seine Gültigkeit behält. Außerdem werden Vertragsparteien durch die Salvatorische Klausel aufgefordert, in diesen Fällen den Geschäftsführervertrag entsprechend anzupassen.
Wie bereits erwähnt, erfolgt im Geschäftsführervertrag meist auch der Hinweis auf Vorgaben für den Geschäftsführer, die im Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung der Gesellschaft aufgeführt sind:
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