| Aktueller Mindestlohn 2024
Zum 1.01.2024 stieg der Mindestlohn von 12,00 € auf aktuell 12,41 €. Der Mindestlohn enthält dabei keine Zulagen wie Sachbezüge, geldwerte Vorteile oder Trinkgelder – diese gelten stets zusätzlich zum Mindestlohn.
Für Arbeitgeber steigen langfristig also die Lohnkosten – dies gilt es in der Personalplanung zu beachten. Die Anpassung des Mindestlohns muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Eine Software für online Lohnabrechnung ist dabei hilfreich.
| Ausnahmen vom Mindestlohn
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer über 18 Jahren der gesetzliche Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu, das seit 2015 den Mindestlohn regelt: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber" (§ 1 MiLoG (1)). Aber keine Regel ohne Ausnahmen, denn je nach Branchen und Beschäftigungsart gibt es auch Sonderfälle.
Branchenmindestlöhne 2024
In einigen Branchen galten bereits vor der Einführung des Mindestlohns Tarifverträge. Diese gelten bis heute, weshalb der Mindestlohn je nach Branche niedriger oder auch höher als der gesetzliche Mindestlohn ausfallen kann.
Hinweis: Die folgenden Branchenmindestlöhne steigen teilweise unterjährig stufenweise an. Bitte informieren Sie sich im Zweifel bei Ihrem Lohnbuchhalter, welcher Mindestlohn für Ihre Branche aktuell ist.
Branche | Branchenmindestlohn 2024 |
Abfallwirtschaft | 12, 41 € (kein Abweichen mehr wie früher) |
Bauhauptgewerbe | 12,41 € (keine Abweichen mehr wie früher) |
Berufliche Aus- und Weiterbildung |
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Dachdecker |
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Elektrohandwerk | 13,95 € |
Gebäudereinigung |
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Geld- und Wertdienste (Geld- und Werttransport, Geldbearbeitung) |
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Gerüstbauer | 13,95 € |
Maler und Lackierer |
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Pflege |
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Schornsteinfeger | 14,50 € |
Steinmetze und Steinbildhauer | 13,35 € |
Zeitarbeit | 13,50 € |
Ausnahmen nach Beschäftigungsart
Für einige Gruppen gilt der Anspruch auf Mindestlohn nicht:
Beschäftigungsart | Erläuterung |
Auszubildende | Azubis erhalten keinen Mindestlohn, da sie die Ausbildung in erster Linie absolvieren, um Berufserfahrung zu sammeln und nicht, um Geld zu verdienen. Der Staat hat daher eine stufenweise Steigerung vorgesehen, die die Unabhängigkeut junger Menschen vom Elternhaus nach und nach erhöht. |
Freiwilligendienst / Ehrenämtler | Menschen, die freiwillig oder ehrenamtlich arbeiten, können maximal mit einem Taschengeld rechnen. |
Selbstständige und Freiberufler | Für Menschen, die sich selbstständig gemacht haben, gelten die Regelungen des Mindestlohns nicht. |
Praktikanten: komplexe Regelungen
Für Praktikanten gelten verschiedene gesetzliche Regelungen zum Mindestlohn – abhängig von der Art des Praktikums und der Dauer:
- Pflichtpraktikum: Sofern Schule oder Uni das Praktikum vorschreiben, muss kein Mindestlohn gezahlt werden.
- Freiwilliges Praktikum: Häufig werden freiwillige Praktika abgeschlossen, um sich beruflich zu orientieren (Orientierungspraktikum). Für alle freiwilligen Praktikanten mit einer Dauer unter drei Monaten muss kein Mindestlohn gezahlt werden. Geht das Praktikum hingegen länger oder wird verlängert, fällt ab dem ersten Tag Mindestlohn an.
Dauer | Pflichtpraktikum | Freiwilliges Praktikum |
Max. 3 Monate | kein Mindestlohn | kein Mindestlohn |
Mehr als 3 Monate | kein Mindestlohn | Mindestlohn |
Weitere Ausnahmen gemäß MiLoG
- Nicht volljährige Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose (mind. ein Jahr Arbeitslosigkeit) im ersten halben Beschäftigungsjahr
- Personen mit Behinderung in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis
- Menschen, die an Maßnahmen zur Arbeitsförderung partizipieren
- Personen, die an einer Einstellungsqualifizierung oder einer Berufsbildungsvorbereitung teilnehmen
- Geflüchtete ohne Arbeitserlaubnis
| Umsetzung in der Lohnbuchhaltung
Sie haben Mitarbeiter oder sind mitten in der Personalplanung für 2023 oder bereits 2024? Dann sollten Sie den steuerlichen Aspekten, der Arbeitszeit sowie der Lohn- und Gehaltsabrechnung besondere Beachtung schenken.
Diese Faktoren sind wichtig:
- Steuern
Für versicherungspflichtige Beschäftigte fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Diese führen Sie als Arbeitgeber pauschal ab. Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie erhalten den Mindestlohn dann abzugsfrei. - Minijobber
Es ist Vorsicht geboten, wenn Sie Minijobber beschäftigen. Deren Verdienstgrenze liegt aktuell bei 538 Euro im Monat. Aufgrund des steigenden Mindestlohns verringert sich ihre Arbeitszeit. - Entgeltabrechnung
Den steigenden Mindestlohn sollten Sie bei der Abrechnung natürlich berücksichtigen. Wenn Sie Ihre Lohn- oder Gehaltsabrechnungen mit einer professionellen Software selbst machen, geht das recht einfach. Sie berichtigen dann einfach den Grundlohn und das System erledigt den Rest. - Rückzahlung
Mitarbeiter dürfen den Mindestlohn auch rückwirkend einfordern, wenn sie davor weniger Geld erhalten haben. Das gilt sogar dann, wenn die betreffende Person nicht mehr im Unternehmen arbeitet. - Zulagen
Letztlich zählt nur Arbeitsentgelt zum Mindestlohn hinzu, Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Sachbezüge oder geldwerte Vorteile zählen somit nicht zum Mindestlohn. Gleiches gilt für Trinkgeld in der Gastronomie.
Dokumentations- und Anmeldepflichten für Arbeitgeber
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Diese Dokumente müssen stets bereit gehalten werden, falls es zu einer Kontrolle durch den Zoll oder die Rentenversicherung kommen sollte. In der Praxis wurde bereits gefordert, die konkreten Pausenzeiten zu notieren – dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Diese Dokumentationspflichten gelten für alle Arbeitgeber, die
- Minijobber beschäftigen oder
- Bestimmten Branchen angehören, in denen der Gesetz- oder Verordnungsgeber Aufzeichnungspflichten verlangt (bspw. Gastronomie, Hotellerie)
Für die Aufzeichnung dieser Informationen ist übrigens kein einheitliches Format notwendig, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeiten daher auch selbst notieren und dann entsprechend seinem Arbeitgeber weiterreichen.
Die Aufzeichnungen müssen spätestens sieben Tage nach Arbeitsleistung zur Verfügung stehen und über einen Zeitraum von zwei Jahren archiviert werden.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung des MiLoG
Wird einem Arbeitnehmer weniger Lohn gezahlt als ihm zusteht, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den vorenthaltenen Lohn nachträglich ausbezahlen. Auf diesen nachentrichteten Lohn werden dann Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
In vielen Fällen wird es auch eine Geldbuße geben, welche nach einer gesetzlich nicht festgelegten, jedoch allgemeingültigen Formel berechnet wird:
Zu wenig gezahltes Entgelt x 2 x 30 %
Bei Vorsatz würde diese Summe verdoppelt werden.
Häufige Fragen
Einen flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn gibt es deutschlandweit seit dem 1. Januar 2015.
Beim Mindestlohn handelt es sich um Bruttolohn.
Der Mindestlohn gilt bis auf einige wenige Ausnahmen unabhängig vom Umfang der Arbeit, also auch regulär für Minijobber.
Die Kontrolle der Einhaltung des MiLoG obliegt der Behörde der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Da eine Berufsausbildung dazu dient, Kenntnisse und Fertigkeiten im gewählten Beruf zu erlernen und die Auszubildenden in der Regel im Elternhaus wohnhaft sind (= finanziell nicht auf sich allein gestellt), gilt hier der Mindestlohn nicht.
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren, auch wenn es einige Ausnahmen gibt, wie bspw. Praktikanten, Auszubildende oder diverse Branchen, in denen der Mindestlohn nicht durch das MiLoG geregelt ist, sondern durch individuelle Tarifverträge.
Den Mindestlohn regelt das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Da die Lebenshaltungskosten der Bürger stetig ansteigen, hat die Bundesregierung die Mindestlohnkommission ins Leben gerufen. Diese wird alle fünf Jahre neu berufen und setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzender (Jan Zilius, Stand 2021), drei Gewerkschaftsvertreter, drei Arbeitgebervertreter, zwei wissenschaftliche Mitglieder
Die Kommission schlägt alle zwei Jahre vor, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn ansteigen soll. Dabei dient als Orientierungshilfe der Tariflohn-Index des Statistischen Bundesamtes. In der Regel liegt der Mindestlohn nicht unter der allgemeinen Tariflohnentwicklung.
Ist der Vorschlag ausgearbeitet, entscheidet die Bundesregierung darüber, ob sie diesen annehmen oder ablehnen will. Ändern kann sie ihn jedoch nicht. Ist die Regierung mit der Empfehlung einverstanden, setzt sie diese per Verordnung um.