Arbeitsvertrag aufsetzen und Mitarbeiter einstellen

An diesem Punkt angelangt, haben Gründer sich bereits mit der Personalsuche und Auswahl der Mitarbeiter auseinandergesetzt. Auch das Arbeitsverhältnis ist festgelegt worden. Dann geht es jetzt an den letzten Schritt, bevor die Arbeit losgehen kann – den Arbeitsvertrag.

Der Arbeitsvertrag ist fertig und der Mitarbeiter eingesgtellt? Glückwunsch! Nun gilt es, sich um die Lohnbuchhaltung zu kümmern – oder diese gleich ganz auszulagern.

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Chefredakteur

Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Arbeitsvertrag: Brief und Siegel für Mitarbeiter

Endlich hat man sie gefunden, die perfekten Mitarbeiter. Das Formulieren eines Stellenprofils, die Verbreitung des Stellengesuchs und die Auswahl inklusive zahlreicher Bewerbungsgespräche können sehr ermüdend sein. Da will man es doch nicht erleben, dass man den idealen Kandidaten wieder verliert, weil man keinen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung überreicht hat.

Da helfen nämlich auch alle mündlichen Vereinbarungen nichts. Erst wenn der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterschrieben wurde, ist das Arbeitsverhältnis vertraglich festgehalten.

Aber was ist ein Arbeitsvertrag, welche Aufgaben erfüllt der Arbeitsvertrag, was gehört in einen Arbeitsvertrag hinein und auf welche Punkte muss man im Arbeitsvertrag verzichten? Diese und weitere wissenswerte Fakten zum Arbeitsvertrag werden hier ausführlich ausgeführt, damit Gründer einen ordentlichen Arbeitsvertrag für ihre Mitarbeiter aufsetzen können.

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Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag wird im Arbeitsrecht auch Dienstvertrag genannt und definiert die Bedingungen für den Mitarbeiter und stellt die Grundlage einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter dar. Der Arbeitsvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter und erläutert gleichzeitig, zu welchen Konditionen der Arbeitsvertrag zustande kommt. Im Arbeitsvertrag befinden sich somit Abschnitte zum Arbeitsverhältnis, der Arbeitszeit, der Kündigungsfrist sowie zur Vergütung.

Als Grundlage für den Arbeitsvertrag dient das Grundgesetz, daraufhin folgen in der Hierarchie das Gesetz, der Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen sowie individuelle Vereinbarungen. Es gibt verschiedene Varianten, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, die sich nach dem jeweiligen Arbeitsverhältnis richten. Die verschiedenen Formen für den Arbeitsvertrag sind:

  • unbefristeter Arbeitsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag
  • projektbezogener Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Teilzeitangestellte
  • Arbeitsvertrag für Aushilfen
  • Arbeitsvertrag für Minijobs
  • Vertrag für Freiberufler
  • Arbeitsvertrag mit Praktikanten

Was gehört in einen Arbeitsvertrag?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsvertrag formfrei ist und auch mündlich geschlossen werden kann. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist jedoch zu empfehlen. Generell ist darauf zu achten, ob tarifliche Regelungen gelten und somit Mindestvorgaben für den Arbeitsvertrag einzuhalten sind. Folgende Elemente sind besonders wichtig und sollten im Arbeitsvertrag stehen:

Tätigkeitsschwerpunkt: Zu beschreiben sind die vom Mitarbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten und Aufgaben. Die Tätigkeiten, die man vom Mitarbeiter einfordert, sind als Aufgaben, wie das Erstellen von Dokumenten, das Bedienen von Maschinen, der Umgang mit Kunden oder eben andere Tätigkeiten, im Arbeitsvertrag zu benennen.

Beginn und Laufzeit: Legen Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses fest und erklären Sie, ob ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, ist anzugeben, bis wann das Arbeitsverhältnis läuft. Generell steht fest, dass eine Befristung ohne Sachgrund nur über maximal zwei Jahre hinweg zulässig ist. Danach muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter entfristen oder die Beschäftigung beenden. Innerhalb dieser zwei Jahre darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch nur höchstens drei Mal verlängert werden. Somit lässt das Gesetz eine Stückelung in maximal vier Zeitabschnitte zu.

Probezeit: Es ist üblich, neuen Mitarbeitern eine Probezeit aufzuerlegen. Somit findet man die Probezeit in fast jedem Arbeitsvertrag. Hiermit können Arbeitgeber prüfen, ob neue Mitarbeiter in das Unternehmen passen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben zur Probezeit gibt, kann auf sie auch komplett verzichtet werden. Doch in der Regel dauert sie zwischen drei und sechs Monaten. Hier gilt üblicherweise auch eine verkürzte Kündigungsfrist.

So kann man in der Probezeit ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen eine Kündigung aussprechen. Im Anschluss an die Probezeit verlängert sich diese auf die gesetzliche Kündigungsfrist. Nicht gestattet ist eine Probezeit, wenn man einen neuen Arbeitsvertrag mit bereits bestehenden Mitarbeiter vereinbart.

Arbeitszeit: Hier ist die wöchentliche Arbeitszeit in Stunden zu benennen. Darunter fällt auch die Angabe der Start- und Endzeit, also beispielsweise von 9 bis 18 Uhr inklusive einer fest vereinbarten Pause von mindesten 30 Minuten. Alternativ zur festen Uhrzeit kann hier aber auch die Gleitzeit angeboten werden, sodass Mitarbeiter innerhalb eines festen Rahmens frei wählen dürfen.

Vergütung: Es sind das monatliche Bruttogehalt und die Fälligkeit zur Zahlung im Arbeitsvertrag zu nennen. Das Gehalt kann sich aus einem fixen Grundgehalt und weiteren leistungsbezogenen Gehaltsteilen, wie dem Bonus oder Gewinnausschüttungen durch eine Mitarbeiterbeteiligung, zusammensetzen. Darüber hinaus gehende Sonderzuwendungen, wie das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld, können ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Häufig wird im Zusammenhang mit der Vergütung auch festgehalten, dass geleistete Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind. So eine Klausel im Arbeitsvertrag ist allerdings nicht rechtswirksam.

Urlaub: Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub, der bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage und bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage beträgt. So stellt das Gesetz sicher, dass Arbeitnehmer pro Jahr mindesten vier Wochen Urlaub haben. Gegebenenfalls ist im Arbeitsvertrag auch festzuhalten, dass man eine Wartezeit für die Inanspruchnahme des Urlaubs vorsieht. Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen ist oder ob er ins Folgejahr mitgenommen werden darf.

Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverbot: Als Ne­bentätig­keit ver­steht man je­de Tätig­keit des Mitarbeiters, die er außer­halb sei­ner Ar­beit ausübt. Das sind Tätig­kei­ten bei ei­nem anderen Ar­beit­ge­ber, im Rah­men ei­nes Werk­ver­trags, un­ent­gelt­li­che oder eh­ren­amt­li­che Tätigkeiten, ein weiterer Job beim Haupt­ar­beit­ge­ber oder eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb. Ein Mitarbeiter sollte seine Nebentätigkeiten dem Arbeitnehmer melden und eine Zustimmung einholen, sofern hierdurch die Arbeitspflicht beeinträchtigt werden kann.

Besonders wichtig ist, dass Mitarbeiter ihrem Ar­beit­ge­ber während der Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses kei­ne Kon­kur­renz ma­chen dürfen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dem Geschäfts­zweig sei­nes Ar­beit­ge­bers kei­ne Geschäfte ma­chen darf. Somit ist der Arbeitgeber dazu befähigt, ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag auszusprechen.

Kündigung: Es gelten bestimmte Fristen für die Kündigung, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Je länger also ein Mitarbeiter im Unternehmen tätig ist, desto länger wird die Kündigungsfrist. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB § 622) beträgt die Kündigungsfrist bis zu einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren vier Wochen bis zum Monatsende oder bis zum 15. des Folgemonats, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen und unterzeichnet werden.

Vertraulichkeitserklärung: Hiermit verpflichtet sich der Mitarbeiter, Informationen des Unternehmens vertraulich zu behandeln. Mit der Vertraulichkeitserklärung beugen Arbeitgeber also vor, dass Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weitererzählen. Diese wird auch Verpflichtungserklärung genannt und hält den Datenschutz, das Telekommunikationsgeheimnis, Geschäftsgeheimnisse und das Sozialgeheimnis im Unternehmen fest.

So ist die Erklärung vom Personal im Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Wenn Mitarbeiter dennoch dagegen verstoßen und sich oder anderen sogar einen Vorteil dadurch verschaffen, machen Arbeitnehmer sich strafbar. Generell hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er die Vertraulichkeitserklärung in den Arbeitsvertrag integriert oder separat erstellt. Ist sie ein Teil im Arbeitsvertrag, sollte sie für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein.

Arbeitsvertrag Muster

Die Arbeitsvertrag Vorlage können Sie nutzen, wenn Sie Mitarbeiter einstellen möchten. Der Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung enthält unverzichtbare wie auch optionale Klauseln.  

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Weitere mögliche Elemente im Arbeitsvertrag:

Über die Basiselemente im Arbeitsvertrag hinaus können Existenzgründer auch weitere Punkte in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Dazu gehören:

  • Fortzahlung des Einkommens im Krankheitsfall: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Dies ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall festgesetzt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dies kann man in den Arbeitsvertrag aufnehmen.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Arbeitgebern wird geraten, die Anzeige- und Hinweispflicht des Arbeitnehmers bei Erkrankung in den Arbeitsvertrag zu integrieren. Diese besagt, bis wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber darüber informiert haben muss, dass er ausfällt. Auch ein Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen ist, sofern die Erkrankung länger als drei Tage dauert, wird empfohlen. Der Arbeitgeber kann hier sogar verlangen, dass die Bescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung eingereicht wird. Auch das ist im Arbeitsvertrag zu integrieren.
  • Vertragsstrafen: Hierbei handelt es sich um ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zur Zah­lung ei­ner be­stimm­ten Geld­sum­me, falls der Arbeitnehmer be­stimm­te Ver­trags­pflich­ten vorsätzlich oder fahrlässig ver­letzt. In der Regel wird hiermit die Ar­beits­pflicht des Ar­beit­neh­mers abgesichert. Somit verspricht der Ar­beit­neh­mer ei­ne Ver­trags­stra­fe von beispielsweise einem Mo­nats­ge­halt zu zahlen, falls er nach Vertragsab­schluss rechts­wid­rig den Dienstantritt ver­wei­gert.
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarung: Eine Betriebsvereinbarung ist an das Gesetz gebunden, aber wenn aufgrund des Günstigkeitsprinzips günstigere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung für den Arbeitnehmer herauskommen, kann das zulässig sein. Nicht nur im Hinblick auf das Gesetz, sondern auch im Arbeitsvertrag hat das Günstigkeitsprinzip das letzte Wort. Das heißt, im Falle einer doppelten Regelung einer Angelegenheit in der Betriebsvereinbarung sowie im Arbeitsvertrag gilt die günstigere Variante für den Arbeitnehmer. Ist der Arbeitsvertrag günstiger, gilt sie. Ist die Betriebsvereinbarung günstiger, gilt diese. Im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip allerdings nicht.
  • Zusatzvereinbarungen: Weitere Zusatzvereinbarungen können im Arbeitsvertrag geschlossen werden. Diese können vom Dienstwagen, den Fortbildungskosten, der privaten Internetnutzung, der Reiskostenerstattung, den Arbeitsmitteln oder der Schweigepflicht zum Gehalt handeln.

Arbeitsvertrag ist unterzeichnet - wie geht's weiter?

Der Arbeitsvertrag ist abgeschlossen, aber mit Beschäftigungsbeginn entstehen für Arbeitgeber noch weitere Formalitäten.

Außerdem werden neben dem Lohn auch noch einige Abgaben für die Mitarbeiter fällig, die Sie ja auch anmelden müssen. Insbesondere das Thema Sozialversicherung müssen Sie dabei berücksichtigen. Aber auch die Lohnbuchhaltung will erledigt werden. Hier können Sie auf professionelle Unterstützung durch einen Profi zählen.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.