E-Sport, Freigrenze, neue Pauschale Steueränderungsgesetz 2025: Das ändert sich für gemeinnützige Unternehmen 2026

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Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt gemeinnützigen Unternehmen spürbare Entlastungen: höhere Pauschalen, mehr steuerfreier Spielraum und klarere Regeln für moderne Tätigkeiten wie E-Sport und Photovoltaik. Gründer, die eine gGmbH, gUG, Stiftung oder einen Verein führen, können damit ab 2026 flexibler planen und Projekte leichter finanzieren. Doch trotz der guten Nachrichten gilt: Wer die Vorteile nutzen will, muss seine Strukturen prüfen. Denn einige Details bergen Fallstricke, die leicht übersehen werden.

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Junge Menschen sitzen an Gaming-PCs
Ab 1. Januar 2026 erkennt der Staat E-Sport als gemeinnützigen Zweck an. Außerdem gelten neue Freibeträge. Bild: Alena Darmel / Pexels.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale steigen

Die Politik stärkt das Ehrenamt. Gleich zwei zentrale Pauschalen werden erhöht:

  • Übungsleiterpauschale: von 3.000 auf 3.300 € pro Jahr
  • Ehrenamtspauschale: von 840 auf 960 € pro Jahr

Für gemeinnützige Unternehmen bedeutet das spürbare Entlastung. Vereine, gGmbHs oder Stiftungen können Ehrenamtliche besser entschädigen, ohne Lohnsteuer oder Sozialabgaben auszulösen.

Freigrenze 50.000 € für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Eine zentrale Änderung betrifft die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie steigt von 45.000 auf 50.000 € Umsatz pro Jahr. Erst oberhalb dieser Grenze werden Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig. Gemeinnützige Unternehmen dürfen ihre kommerziellen Aktivitäten ausweiten, etwa durch Cafés, Ticketverkäufe, Merchandising oder Kursangebote. Viele kleine Organisationen bleiben dadurch trotz zusätzlicher Einnahmen erstmals unterhalb der Steuerpflicht und werden mit Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich entlastet.

Die Sphärenzuordnung entfällt jedoch nicht: Gemeinnützige Unternehmen müssen weiterhin sauber trennen zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

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Zeitnahe Mittelverwendung: Weniger Druck bis 100.000 € Einnahmen

Die zeitnahe Mittelverwendung sorgt in der Praxis seit Jahren für Unsicherheit. Wer Mittel nicht innerhalb einer kurzen Frist ausgibt, riskiert Ärger mit dem Finanzamt. Das ändert sich nun deutlich. Die neue Grenze: Bis 100.000 € jährlicher Einnahmen entfällt die strenge Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung. Das schafft Luft für Planung und Rücklagenbildung. Gemeinnützige Unternehmen dürfen dann mehrjährige Investitionen besser vorbereiten. So lassen sich Rücklagen für digitale Infrastruktur, Personalaufbau oder Bauprojekte strukturierter bilden und Liquiditätsengpässe werden seltener.

Haftung: höhere Schwelle für Organmitglieder

Ehrenamtliche Vorstände, Vereinsräte und besondere Vertreter profitieren ebenfalls. Die Grenze, bis zu der sie als "unentgeltlich tätige Organmitglieder" gelten, steigt auf 3.300 € jährlich. Die Haftungserleichterung für leichte Fahrlässigkeit gilt dann für mehr Fälle.  Ehrenamtliche Organe haben mehr Rechtssicherheit und gemeinnützige Unternehmen können Ämter attraktiver gestalten.

E-Sport und Photovoltaik als gemeinnützige Betätigung

Zwei neue Punkte sorgen in der Szene für Aufmerksamkeit, aus sehr unterschiedlichen Gründen: Erstmals wird E-Sport gesetzlich als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Organisationen können ihn künftig in ihre Satzung aufnehmen und entsprechende Projekte fördern. Das öffnet Türen für neue Formate: von E-Sport-AGs über Inklusionsprojekte bis zu Turnieren, die besonders junge Zielgruppen erreichen. Für viele Gründer im Bildungs-, Jugend- und Digitalbereich entsteht damit ein moderner, wachsender Tätigkeitsbereich. Genau dort knüpft die zweite große Neuerung an.

Denn auch im Bereich Photovoltaik schafft der Gesetzgeber Klarheit und weitet die Handlungsspielräume aus. Gemeinnützige Unternehmen müssen nicht länger fürchten, dass eine PV-Anlage ihre Gemeinnützigkeit gefährden könnte.  Durch den neuen § 58 Nr. 11 AO gilt sowohl der Einsatz von Mitteln für Bau und Betrieb einer PV-Anlage als auch die Abdeckung möglicher, unvermeidlicher dauerhafter Verluste ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Gemeinnützige Unternehmen müssen also nicht mehr befürchten, dass eine PV-Anlage ihre steuerbegünstigte Stellung gefährdet. Gleichzeitig bleibt die steuerliche Einordnung differenziert: Wird nicht selbst verbrauchter Strom in das Netz eingespeist, entsteht weiterhin ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das gilt ebenso, wenn der Betrieb der PV-Anlage zum Hauptzweck der Organisation würde. Gewinne aus Photovoltaik sind grundsätzlich steuerpflichtig, außer es greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleine Anlagen.

Was Gemeinnützige jetzt beachten müssen

Noch ist das Gesetz nicht endgültig beschlossen. Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich am 19. Dezember 2025. Änderungen in letzter Minute sind möglich. Trotzdem sollten Gemeinnützige bereits jetzt planen. Die wichtigen Punkte:

  • Satzung prüfen: Neue Zwecke wie E-Sport sollten aktiv aufgenommen werden, wenn sie künftig genutzt werden sollen.
  • Vergütungsmodelle aktualisieren: Pauschalen und Organvergütungen rechtssicher anpassen. Alte Verträge bergen späteres Streitpotenzial.
  • Buchhaltung vorbereiten: Trotz neuer Freigrenzen bleibt die Trennung der Bereiche Pflicht. Wer seine Prozesse jetzt optimiert, startet 2026 stabil.
  • Finanzplanung neu denken: Durch die 100.000-Euro-Grenze bei der zeitnahen Mittelverwendung können Investitionen erstmals langfristig geplant werden.

Auch zwei Nebenthemen sollten Gemeinnützige im Blick behalten: Die Entfernungspauschale steigt ab 1. Januar auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer und verbessert damit die steuerliche Situation vieler Mitarbeitender und Ehrenamtlicher. Zudem gilt für Speisen in Kantinen, Cafés und projektbezogenen Gastronomieangeboten künftig dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (Getränke sind ausgeschlossen). Das stärkt die Wirtschaftlichkeit vieler sozialer und kultureller Einrichtungen.

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