7 % auf Speisen Senkung der Mehrwertsteuer 2026: Das gilt für Gastronomen

Umsatzsteuer in der Gastronomie ab 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 %
Im Koalitionsvertrag 2025 wurde festgelegt, dass die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % sinken soll. Die Bundesregierung hat diese Vorgabe in das Steueränderungsgesetz 2025 aufgenommen, der Bundestag hat die Erleichterung am 4. Dezember beschlossen. Am 19. Dezember muss das Gesetz noch durch den Bundesrat. Stimmt dieser zu, werden ab dem 1. Januar 2026 Speisen in Restaurants, Cafés, Foodtrucks, im Catering sowie in der Gemeinschaftsverpflegung (Schulen, Kitas, Krankenhäuser) nur noch mit 7 % besteuert. Die bereits seit Jahren bestehende Ausnahme bleibt bestehen: Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert. Einen Sonderfall bilden Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % (z. B. Cappuccino, Latte Macchiato) sowie Leitungswasser, die außer Haus verkauft werden. Diese Getränke dürfen mit 7 % versteuert werden. Pflanzliche Drinks wie Hafer- und Mandelmilch sind davon ausgeschlossen. Auch Leitungswasser to go kann mit 7 % besteuert werden.
Gibt es Ausnahmen?
Die Neuregelung orientiert sich an den sogenannten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Dazu zählen:
- Klassische Gastronomie (Restaurants, Gasthäuser, Cafés)
- Mobile Anbieter (Foodtrucks, Streetfood-Stände)
- Catering-Betriebe und Eventgastronomie
- Kantinen, Großküchen und andere Formen der Gemeinschaftsverpflegung
- Gastronomische Angebote in Bäckereien, Metzgereien oder Supermärkten
Reine Getränkeanbieter wie mobile Bierwägen oder Getränkestände profitieren nicht. Für sie bleibt der Mehrwertsteuersatz unverändert bei 19 %. Auch hier greift aber die Ausnahme für Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränken außer Haus.
Müssen Speisekarten und Preise angepasst werden?
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Bruttopreise in Speisekarten zu ändern, besteht nicht. Die Entlastung entsteht automatisch, weil der steuerliche Anteil am Endpreis sinkt. Betriebe können die Senkung auf drei Arten nutzen:
-
Preise senken, um die Nachfrage zu stärken.
-
Preise stabil halten und die Entlastung zur Verbesserung der Marge verwenden.
-
Teilweise weitergeben, etwa bei besonders preissensiblen Gerichten.
Bei Angeboten oder Verträgen für Veranstaltungen in 2026, die noch im Jahr 2025 abgeschlossen werden, ist besondere Sorgfalt nötig. In solchen Dokumenten sollte klar festgehalten werden, dass sich der endgültige Preis an den dann gültigen Steuersatz anpasst. Fehlt dieser Hinweis, kann es später zu Problemen kommen: Sinkt die Mehrwertsteuer wie geplant auf 7 %, dürfen Auftraggeber verlangen, dass der Preis nachträglich reduziert wird.
Für Geschäftskunden können Betriebe netto anbieten ("zzgl. gesetzlicher MwSt."). Damit gilt automatisch der Steuersatz, der zum Leistungszeitpunkt in Kraft ist.
Was gilt für To-go, Take-away und Lieferdienste?
Die steuerliche Trennung zwischen "vor Ort" und "außer Haus" bleibt wichtig, wird mit der Neuregelung aber deutlich einfacher. Bis zum 31. Dezember 2025 gilt:
- Speisen vor Ort: 19 %
- Speisen außer Haus: meist 7 %
- Getränke: 19 % (außer Milch, Milchmischgetränke und Leitungswasser außer Haus)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt:
- Alle Speisen, egal ob vor Ort, to go oder geliefert: 7 %
- Getränke: 19 % (außer Milch, Milchmischgetränke und Leitungswasser außer Haus)
Damit entfällt die bisherige Ungleichbehandlung zwischen Restaurantverzehr und Mitnahme. Für viele Betriebe, die parallel Vor-Ort-Geschäft und Take-away betreiben, schafft das endlich Klarheit.
Komplex bleibt weiterhin die Behandlung von Menüs oder Kombiangeboten: Speisen und Getränke müssen intern getrennt ausgewiesen werden, da beide unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.
Müssen Kassensysteme angepasst werden?
Ja, beim Kassensystem besteht Anpassungsbedarf: Ein neuer 7-Prozent-Steuerschlüssel für Speisen muss eingerichtet oder aktualisiert werden. Außerdem müssen Artikel mit gemischten Bestandteilen (Buffets, Menüs, Pauschalen) korrekt aufgeteilt werden.
Viele moderne Kassensysteme stellen Updates automatisch bereit. Dennoch bleibt die Verantwortung beim Unternehmer: Ist der Steuersatz falsch hinterlegt, haftet der Betrieb. Eine frühzeitige Rücksprache mit dem Kassenanbieter ist in diesem Zusammenhang sinnvoll. Die vorgenommenen Anpassungen sollten schriftlich dokumentiert und das Personal rechtzeitig unterwiesen werden.
Das sollten Gastronomen noch bis zum 1. Januar erledigen
Falls der Bundesrat der Umsatzsteuersenkung zustimmt, sollten Gastronomen reagieren. Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen bringt Entlastung, verlangt aber auch einige Vorbereitungen. Wer frühzeitig die wichtigsten Punkte angeht, startet ohne Hektik ins neue Jahr und vermeidet Fehler bei Preisen, Verträgen und Kassensystemen. Das sind die zentralen Schritte:
1. Preise und Kalkulation prüfen
Entscheiden, ob die Entlastung in Form niedrigerer Preise weitergegeben wird oder ob Bruttopreise stabil bleiben. Menüpreise und Kombiangebote (Speisen/Drinks) neu durchrechnen.
2. Kassensystem vorbereiten
Sicherstellen, dass der 7-Prozent-Satz für Speisen rechtzeitig hinterlegt ist. Die meisten Getränke bleiben bei 19 %. Bei Unsicherheit Update-Termin mit dem Anbieter klären.
3. Speisekarte aktualisieren
Endpreise kontrollieren, Hinweise ("inkl. MwSt.") anpassen und gegebenenfalls neue Karten oder digitale Preislisten vorbereiten.
4. Verträge und Angebote absichern
Für Caterings oder Events in 2026 klarstellen, dass der endgültige Preis vom gültigen Steuersatz abhängt. So lassen sich spätere Korrekturen vermeiden.
5. Team informieren
Service und Kassenpersonal darauf vorbereiten, Speisen und Getränke sauber zu trennen und die richtigen Steuersätze zu buchen.
6. Kommunikation planen
Bei Bedarf Gäste und Geschäftspartner transparent über neue oder stabil gehaltene Preise informieren.
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Quellen:
DEHOGA: Mehrwertsteuer 2026: Das gilt bei der Angebotserstellung
Deutscher Bundestag: Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026