200.000 € Bußgeld PPWR: EU-Verpackungsverordnung bringt neue Regeln ab August

Ab wann tritt die EU-Verordnung in Kraft?
Rund 40 % des in der EU verwendeten Kunststoffs werden für Verpackungen eingesetzt. Die EU will deshalb unnötige Verpackungen vermeiden, mehr Materialien wiederverwenden und das Recycling verbessern.
Zugleich sollen einheitliche Regeln den Handel innerhalb Europas erleichtern. Infolgedessen sollen sich Unternehmen künftig weniger mit unterschiedlichen nationalen Verpackungsregeln auseinandersetzen müssen.
Deshalb ist die PPWR bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Der Großteil der Vorschriften wird ab dem 12. August 2026 angewendet, weitere Anforderungen folgen schrittweise bis 2040.
Unternehmen müssen daher nicht alle Vorgaben sofort umsetzen, sollten sich aber frühzeitig auf spätere Verpackungsanforderungen vorbereiten.
Welche Vorgaben gelten ab August 2026?
Ab August 2026 stehen zunächst Verantwortlichkeiten, Nachweise und Schadstoffgrenzen im Mittelpunkt:
- Verantwortung für die Verpackung: Für Verpackungen muss künftig eindeutig feststehen, welches Unternehmen als Erzeuger verantwortlich ist. Der verantwortliche Erzeuger muss die Konformität der Verpackungen bewerten, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
- Kontrolle von Importware: Importeure müssen prüfen, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- PFAS bei Lebensmittelverpackungen: Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen festgelegte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten. Betroffen sind insbesondere bestimmte beschichtete, fett- oder wasserabweisende Verpackungen.
- Nicht konforme Verpackungen: Haben Importeure oder Händler Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung die Vorgaben nicht erfüllt, dürfen sie diese nicht weiter vertreiben. Je nach Fall müssen sie eine Korrektur, Rücknahme oder einen Rückruf veranlassen.
- Finanzierung der Entsorgung: Neben dem Erzeuger unterscheidet die PPWR den Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Dieser trägt die Kosten der Entsorgung über die Systembeteiligung und ist zusätzlich für die Registrierung und Mengenmeldungen zuständig.
Erzeuger und Hersteller können dasselbe Unternehmen sein, müssen es aber nicht. Die Verantwortung für die Produktkonformität führt daher nicht automatisch zur Verantwortung für die Entsorgungsfinanzierung.
Diese Vorgaben folgen später
Nicht alle neuen Anforderungen gelten bereits ab August 2026. Weitere Vorgaben zu Mehrweg, Recyclingfähigkeit und Verpackungsgröße folgen in mehreren Stufen:
- Ab dem 12. Februrar 2027 müssen To-go-Anbieter ihren Kunden grundsätzlich erlauben, mitgebrachte Behälter ohne Aufpreis befüllen zu lassen.
- Ab dem 12. Februar 2028 müssen sie zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten. Für einzelne Betriebe und Verpackungsarten bestehen Ausnahmen.
Ab 2030 greifen umfangreiche Vorgaben an das Verpackungsdesign:
- Verpackungen müssen dann festgelegte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.
- Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen dürfen grundsätzlich höchstens 50 % Leerraum enthalten. Gewicht und Volumen müssen auf das notwendige Maß sinken.
- Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten außerdem Mindestanteile an recyceltem Material.
Ab 2035 müssen Verpackungen auch in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt werden können.
Unsere Partner-EmpfehlungenWer ist von der PPWR betroffen?
Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, importieren oder vertreiben. Entscheidend ist weniger die Unternehmensgröße als die eigene Rolle in der Lieferkette.
Besonders genau sollten Unternehmen ihre Pflichten prüfen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:
- Eigenmarken: Wer beispielsweise Kaffee oder Kleidung unter der eigenen Marke herstellen lässt, kann selbst als Erzeuger der Verpackung gelten. Das Unternehmen muss dann klären, wer die technischen Unterlagen erstellt und die EU-Konformitätserklärung ausstellt.
- Direkte Importe: Wer verpackte Waren unmittelbar von einem ausländischen Lieferanten bezieht, muss vor dem Verkauf prüfen, ob die erforderlichen Konformitätsnachweise vorliegen. Gibt es keinen inländischen Zwischenhändler, kann das Unternehmen außerdem für LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldungen verantwortlich sein.
- Lebensmittelverpackungen: Wer Speisen oder Lebensmittel in beschichteten, fett- oder wasserabweisenden Verpackungen anbietet, sollte sich vom Lieferanten die Einhaltung der PFAS-Grenzwerte bestätigen lassen.
- Handel mit fertiger Markenware: Wer bereits verpackte Fremdmarken von einem deutschen Lieferanten bezieht und unverändert weiterverkauft, muss die technischen Unterlagen in der Regel nicht selbst erstellen. Bei konkreten Zweifeln an der Konformität darf die Ware jedoch nicht ungeprüft weitervertrieben werden.
Für selbst hinzugefügte Versandkartons, Folien und Füllmaterialien gelten Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen in Deutschland bereits heute.
Sind Kleinunternehmer von der PPWR ausgenommen?
Nein, Eine pauschale Ausnahme gibt es nicht. Auch kleine Onlineshops, Hersteller und Gastronomen müssen ihre Verpackungspflichten prüfen.
Eine wichtige Sonderregel betrifft Kleinstunternehmen mit Eigenmarken: Lassen sie verpackte Produkte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen, gilt grundsätzlich der Auftraggeber als Erzeuger.
Das Kleinstunternehmen ist damit für die Produktkonformität, die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung verantwortlich. Sitzt der Lieferant jedoch im selben EU-Mitgliedstaat, übernimmt bei einem Kleinstunternehmen der Lieferant diese Rolle.
Diese Ausnahme betrifft nur die Verantwortung für die Produktkonformität. Sie befreit das Kleinstunternehmen nicht automatisch von der Finanzierung der Verpackungsentsorgung.
Bis zu 200.000 € Bußgeld: Diese Konsequenzen drohen
Das neue deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ersetzt zum 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz. Je nach Verstoß sind Bußgelder von bis zu 200.000 Euro möglich. Dies betrifft beispielsweise eine fehlende oder unvollständige Systembeteiligung.
Zusätzlich kann ein Vertriebsverbot drohen. Die betroffenen Produkte dürfen dann nicht mehr verkauft oder versendet werden.
Das ist vor allem für Händler mit Eigenmarken und direkten Importen wichtig: Sind die betroffenen Verpackungen ab dem 12. August 2026 nicht ordnungsgemäß an einem Entsorgungssystem beteiligt, dürfen die Produkte nicht weiter vertrieben werden.
So bereiten sich Unternehmen auf den 12. August 2026 vor
Besonders Unternehmen mit Eigenmarken, direkten Importen oder bestimmten Lebensmittelverpackungen sollten jetzt ihre Zuständigkeiten und Nachweise prüfen:
- Betroffene Eigenmarken und direkt importierte Waren identifizieren
- Eigene Rolle als Erzeuger, Importeur oder entsorgungsverantwortlicher Hersteller klären
- Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen anfordern
- Konformitätsnachweise für Importware vor dem Verkauf prüfen
- PFAS-Bestätigung für betroffene Lebensmittelverpackungen einholen
- Material und Gewicht der Verpackungen ermitteln, für die Sie künftig selbst verantwortlich sind
- Systemvertrag und LUCID-Daten bei neuer Entsorgungsverantwortung anpassen
- Nachweise und Zuständigkeiten intern dokumentieren
Doch die neuen Anforderungen zum August 2026 sind erst der Anfang. Bereits im Februar 2027 treten weitere Pflichten inkraft. Wir informieren rechtzeitig, welche Maßnahmen Unternehmer dann treffen müssen.
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Quellen:
Verordnung (EU) 2025/40: PPWR
Europäische Kommission: Leitlinien