EU Nicht nur Geldautomaten: Auch Selbstständige vom BFSG ab 28.06. betroffen

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Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird digitale Barrierefreiheit gesetzliche Pflicht. Wer Online-Shops betreibt, Apps entwickelt oder digitale Dienstleistungen anbietet, muss ab diesem Stichtag sicherstellen, dass seine Angebote auch für Menschen mit Behinderung problemlos nutzbar sind. Das betrifft nicht nur große Unternehmen: Auch kleine Betriebe, Start-ups und Solo-Selbstständige müssen unter Umständen handeln.

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Tastatur mit drei Tasten mit Barrierefreiheitssymbolen als Sinnbild für das anstehende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Das BFSG soll digitale Barrieren abschaffen und so für ein inklusiveres Internet sorgen. Bildrecht: GettyImages / alexsl

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist Deutschlands Antwort auf den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882).

Das BFSG richtet sich gegen digitale Barrieren: Online-Shops, Apps, Geldautomaten, E-Book-Reader und mehr müssen künftig für alle zugänglich sein.

Am 28. Juni 2025 tritt das BFSG vollständig in Kraft. Produkte, die ab diesem Stichtag in den Verkehr gebracht werden, müssen barrierefrei nutzbar sein. Das gilt auch für digitale Dienstleistungen für Verbraucher wie Telekommunikationsdienste und Bankdienstleistungen.

Ziel des Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zum digitalen Alltag zu ermöglichen: von Bankgeschäften über Mobilitätsangebote bis hin zur Mediennutzung. Gleichzeitig wird damit der EU Binnenmarkt vereinheitlicht.

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Das BFSG soll allen Menschen gleichberechtigten Zugang zum digitalen Alltag ermöglichen.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister, deren Produkte oder digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt kommen.

Das umfasst unter anderem:

  • Hardware mit digitaler Bedienung (Geldautomaten, E Book-Reader, Kassen-Terminals)
  • Digitale Dienstleistungen (E-Commerce, elektronische Tickets, Bank oder Telekommunikations-Services, Apps/Webseiten)

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und max. 2 Mio. €/Jahresumsatz) sind weitgehend ausgenommen, aber nur bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Vertreiben sie Produkte, gelten die Anforderungen trotzdem (§ 1 Abs. 2 BFSG).

B2B-Angebote sind ebenfalls ausgenommen, solange klar erkennbar ist, dass sie sich nur an Unternehmen richten, also nicht an private Endverbraucher.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Übergangsfristen: Für Dienstleistungserbringer gelten Übergangsregelungen bis zum 27. Juni 2030 bei der Nutzung von bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkte, damit Anpassungen schrittweise erfolgen können.
  • Langanhaltende technische Produkte (z. B. Fahrkartenautomaten) dürfen länger in Betrieb bleiben. Teilweise gelten bis zu 15 Jahre Übergangsfrist.
  • Kleinstunternehmen sind von den Barrierefreiheitsvorgaben für Dienstleistungen ausgenommen. Bei Produkten gelten die technischen Anforderungen aber trotzdem. Dokumentationspflichten entfallen in diesem Fall nur in bestimmten Bereichen (§ 16 und 17 BFSG).
  • In besonderen Einzelfällen kann eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht werden (§ 17 BFSG), etwa wenn Kosten den Nutzen deutlich übersteigen. Ein entsprechender Antrag ist der Marktaufsichtsbehörde zu melden.
Unternehmer sitzt nachdenklich am Schreibtisch
BFSG: Für Dienstleistungserbringer gelten Übergangsregelungen bis zum 27. Juni 2030.

Welche Standards muss man erfüllen?

Das BFSG schreibt vor, dass bestimmte technische Standards eingehalten werden müssen. Dafür verweist es auf EU-weite Normen. Besonders wichtig ist die Norm EN 301 549, die konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit festlegt.

Diese orientieren sich größtenteils an den WCAG-Richtlinien, die z. B. bei barrierefreien Webseiten und Apps angewendet werden.

Konkret verlangt das Gesetz:

  • Tastaturbedienbarkeit, Screenreader-Kompatibilität (ARIA-Rollen)
  • Textalternativen für Bilder, ausreichende Kontraste
  • Klar strukturierte Navigation (Überschriften, logische Inhalte)
  • Mobiloptimierung und responsives Design
  • Für Produkte: unterstützende Technik wie Sprachausgabe, taktile Tasten etc.

Außerdem werden barrierefreie Sprache und verständliche Inhalte empfohlen. Auch wenn Leichte Sprache nicht zwingend ist, erwartet das Gesetz klar verständliche Formulierungen (Plain Language).

Welche Strafen oder Bußgelder drohen bei Verstößen?

Bei fehlender Barrierefreiheit drohen massive Sanktionen:

  • Bußgelder bis zu 100.000 € bei schwerwiegendem Verstoß (z. B. in Verkehr bringen eines nicht-barrierefreien Produkts).
  • Für weniger schwere Verstöße (fehlende Hinweise, unvollständige Informationen, Dokumentationsmängel) können bis zu 10.000 € Bußgeld verhängt werden.
  • Zusätzlich drohen Zwangsgelder bei andauernder Nicht-Umsetzung.
  • Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände sind wahrscheinlich und steigern die Kosten.
  • Reputationsschäden und mögliche Stilllegung von Online-Angeboten kommen hinzu.

Fazit: To-dos für Gründer und Selbstständige

Das BFSG ändert ab 28. Juni 2025 den digitalen Alltag nachhaltig. Wer neue Produkte entwickelt oder digitale Services anbietet, muss die Barrierefreiheitsanforderungen beherzigen.

Die wichtigsten Schritte:

  1. Rechtliche Prüfung: Fallen meine Angebote unter das BFSG? Unser BFSG-Check verschafft Klarheit.
  2. Technische Umsetzung: EN 301 549/WCAG-Standards umsetzen (Accessibility-Audit).
  3. Inhalte prüfen: inklusive Sprache, Alt-Texte, Struktur, Tastaturzugang.
  4. Dokumentation & Aufbewahrung: Nachweispflichten einhalten (außer Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen).
  5. Fristen nutzen: Übergangsfristen rechtzeitig nutzen, statt last minute verschleppen.

Das Gesetz stellt hohe Anforderungen und noch höhere Risiken bei Nichtbeachtung. Doch es bietet auch Chancen: Barrierefreiheit verbessert Nutzerfreundlichkeit, SEO-Ranking und Marke. Früh handeln lohnt sich – technisch, rechtlich und wirtschaftlich.

Wer stets über relevante Entwicklungen für Gründer und Selbstständige informiert bleiben will, findet alle wichtigen Infos auf Für Gründer.

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