- Wenn Sie eine GbR nach dem Umwandlungsgesetz in eine GmbH oder UG umwandeln möchten, müssen Sie sie vorher in eine OHG umwandeln.
- Alternativ können Sie eine GmbH gründen und die GbR als Sacheinlage einbringen, um so die Umwandlung zu vollziehen.
- Es ist auch möglich nur Teile der GbR in eine neugegründete GmbH einzubringen.
- Bevor Sie die Umwandlung durchführen, gibt es acht Aspekte, die Sie bedenken sollten.
| Passen Rechtsform und Business noch zusammen?
Besteht das Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun die ersten Jahre, sollten Gründer sich die Zeit nehmen und ihre Situation kritisch beleuchten. Denn jetzt, wo das Business in den vergangenen Jahren gut gewachsen sein dürfte, wachsen auch das unternehmerische Risiko und die persönliche Haftung. Es kann also durchaus kritisch sein, ab einer bestimmten Unternehmensgröße noch als GbR organisiert zu sein.
Auch eine Veränderung der Kunden oder der Lieferanten kann dazu führen, dass die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft jetzt attraktiv erscheint, etwa, wenn diese nur mit Kapitalgesellschaften zusammenarbeiten wollen.
| Bestandsaufnahme: Wo steht das Unternehmen gerade?
Bevor Sie sich für einen Formwechsel von GbR zu GmbH oder UG entscheiden, steht eine Bestandsaufnahme der Situation an. Wir haben acht Aspekte vorbereitet, die Sie jetzt überdenken sollten:
#1 Ziele des Formwechsels
Soll das persönliche Haftungsrisiko beschränkt werden? Wollen Sie Rechte und Vermögenswerte vor dem Zugriff Dritter bewahren? Erwarten Kunden und Lieferanten von mir die Organisation als Kapitalgesellschaft?
#2 Gesellschafter der Ausgangs- und Zielgesellschaft
Wenn Gesellschafter das Unternehmen verlassen möchten, ist der Formwechsel von GbR zu GmbH/UG ein perfekter Zeitpunkt dafür. Ebenfalls, um Mitarbeiter der GbR an das Unternehmen zu binden und diese gleich an dem neuen Unternehmen zu beteiligen.
#3 Inhaber von Urheber- und Nutzungsrechten
Oftmals sind Unternehmensdomains auf eines der Gründungsmitglieder registriert oder die Nutzungsrechte (bspw. für Software oder Bilder) liegen ebenfalls bei einem der Gründer. Will dieser ausscheiden, muss eine klare Regelung gefunden werden, bevor Sie die Umwandlung der GbR in Angriff nehmen. Die Rechte sollten sobald wie möglich auf die GbR übertragen werden, sodass das uneingeschränkte und unkündbare Nutzungsrecht ausschließlich beim Unternehmen liegt.
#4 Stand der Buchhaltung und der Jahresabschlüsse
Auf welchem Stand ist Ihre Buchhaltung? Bringen Sie vor dem Formwechsel der GbR Ihre Buchhaltung auf Vordermann. Kümmern Sie sich um die Lösung von etwaigen offenen Fragen und sorgen Sie dafür, dass alle offenen Jahresabschlüsse umgehend abgeschlossen werden. Denn nur mit einer komplett abgeschlossenen Buchhaltung ist der Rechtsformwechsel von der GbR in eine Kapitalgesellschaft möglich.
#5 Mitarbeiter: Arbeitsverträge anpassen
Veränderungen beim Arbeitgeber sorgen häufig für Nervosität bei den Mitarbeitern. Deshalb sollten Sie einen klaren Plan vorbereiten. Was geschieht mit den Mitarbeitern – übernehmen Sie diese komplett in die Zielgesellschaft und wenn ja, wie? Welche Veränderungen entstehen dadurch für die Mitarbeiter? Auch ein Blick in die Arbeitsverträge ist hilfreich, um etwaige Probleme zu klären.
#6 Mitarbeiter in der Ausgangsgesellschaft
Möglicherweise passt eine Abspaltung des Unternehmens besser zu Ihren Plänen als die komplette Umwandlung. Durch eine Abspaltung können Sie die risikoreicheren Unternehmensteile in die Kapitalgesellschaft "mitnehmen", während die risikoärmeren Teile in der GbR verbleiben. Dieses Vorgehen wird ebenfalls Auswirkungen auf Ihre Mitarbeiter haben: welche verbleiben in der GbR, welche werden in die GmbH bzw. UG überführt?
#7 Kundenbeziehungen: Veträge überführen
Soll ein Unternehmen von der GbR zur GmbH/UG umgewandelt werden, stellt sich früher oder später stets die Frage, ob dies einen Einfluss auf den Kundenstamm hat. Bestehen viele kurzfristige Kundenbeziehungen, deren Vertragsabschluss und -erfüllung schnell erledigt sind, ist dies unproblematisch. Bei Kunden mit langfristigen Verträgen sieht das ein wenig anders aus. Hier kommt die Frage auf, wie der Vertrag bzw. die Kundenbeziehung in die neue Gesellschaft überführt wird. Bei einigen Umwandlungsarten entstehen durch die Umwandlung keine Probleme, da die Verträge alle durch die GbR an die GmbH/UG vererbt werden, aber gelegentlich kann dieser Aspekt durchaus kompliziert werden, denn schließlich wurde der Vertrag mit der Ausgangsgesellschaft geschlossen, soll aber nun von dem neuen Unternehmen erfüllt werden.
#8 Verträge der Ausgangsgesellschaft
Stellen Sie eine Übersicht aller bestehenden Verträge der GbR auf. So sehen Sie auf einen Blick, welche Verträge in die Zielgesellschaft übernommen werden und welche gekündigt werden können. Ziehen Sie einen Experten zurate, der prüft, ob die Umwandlung der GbR in eine UG oder GmbH die Vertragsübernahme ausschließt oder nicht.
| Pro und Contra einer Kapitalgesellschaft
| Drei Möglichkeiten zum Wechsel von GbR zu UG/GmbH
#1 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz
Soll durch die Umwandlung lediglich die Haftung beschränkt werden, kommt der vollständige Rechtsformwechsel der GbR in Betracht. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) sieht jedoch keinen direkten Formwechsel von GbR zu UG oder GmbH vor, sodass Sie einen kleinen Umweg nehmen müssen. Dieser Umweg heißt OHG: wird eine GbR ins Handelsregister eingetragen, ändert sich die Rechtsform automatisch zur offenen Handelsgesellschaft. Die OHG kann nun in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Vorteilig ist hier, dass eine echte Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, was bedeutet, dass bestehende Verträge nicht mühsam gekündigt und neu abgeschlossen werden müssen.
#2 Sachgründung und Einbringung
Eine Alternative zur Umwandlung nach UmwG ist die Einbringung der gesamten GbR als Sacheinlage in die neue Kapitalgesellschaft. Sie gründen also regulär eine GmbH* und als Stammkapital bringen Sie die GbR ein. So kommt es ebenfalls zu einer Gesamtrechtsnachfolge und alle Verträge werden in die neue Gesellschaft überführt, ohne dass diese umgeschrieben werden müssen.
* Eine UG-Gründung, bei der Sacheinlagen eingebracht werden, ist nicht möglich: Gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG sind Sacheinlagen bei der Gründung einer UG ausgeschlossen. Erst ab Erreichung des Stammkapitals einer GmbH (25.000 Euro) dürfen Sacheinlagen in die UG eingebracht werden.
#3 Bargründung und Abspaltung
Möchten Sie risikoreiche und -arme Unternehmensteile voneinander trennen, steht Ihnen die Option zur Bargründung einer GmbH offen, in die die GbR nur anteilig eingebracht wird. Risikoreiche Unternehmensteile werden dann in die haftungsbeschränkte GmbH überführt, während risikoarme Teile in der GbR mit ihrer persönlichen Haftung verbleiben. Vorteilig ist diese Methode besonders dann, wenn Nutzungsrechte im Privatvermögen behalten werden sollen, um sie so vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ein großer Nachteil ergibt sich jedoch aus dem großen administrativen Aufwand, der sich daraus ergibt, dass Sie jetzt zwei Unternehmen führen.
Generell schon, wobei nach dem Umwandlungsgesetz kein direkter Rechtsformwechsel erfolgen kann. Der Zwischenschritt erfolgt hier über die Umwandlung der GbR in eine OHG. Andere Umwandlungsmethoden sind die Einbringung der GbR in die neu gegründete Kapitalgesellschaft oder die Abspaltung von Unternehmensteilen, ebenfalls bei Neugründung einer GmbH/UG.
Das kommt auf die Methode an, für die Sie sich entscheiden. Beim Formwechsel von der GbR über die OHG zur GmbH/UG erfolgt zunächst eine Eintragung ins Handelsregister, bevor eine Umwandlung zur Kapitalgesellschaft vorgenommen wird.
Bei Einbringung und Abspaltung wird zunächst regulär eine GmbH gegründet und die GbR als Sacheinlage für das Stammkapital eingebracht.
Natürlich ist es auch möglich, dass Sie Ihr Unternehmen aus der Rechtsform der UG bzw. GmbH (zurück) in eine GbR umwandeln. Dies hat bspw. steuerliche Vorteile bei der Besteuerung von Gewinnentnahmen und senkt auch die Kosten der Administration.