Arbeitsvertrag für Minijobs: kein Grund zur Nachlässigkeit
Nicht nur bei der Einstellung von Mitarbeitern in Vollzeit, sondern auch wenn Gründer Minijobber beschäftigen, ist es ratsam, einen Arbeitsvertrag aufzusetzen, der alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses klärt. Denn auch ein Minijobber hat das Recht auf bezahlten Urlaub und Rentenansprüche. Schließlich gelten Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht somit die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Dem Arbeitsvertrag für Minijobber sollten sich Gründer daher mit der gleichen Sorgfalt widmen, wie dem Arbeitsvertrag für Vollzeitbeschäftigte.
Der Arbeitsvertrag für Minijobber regelt die Aufgaben der Minijobber und erläutert gleichzeitig, zu welchen Konditionen der Arbeitsvertrag zustande kommt. Im Minijob-Arbeitsvertrag befinden sich somit - wie im Vollzeit-Arbeitsvertrag auch -, Abschnitte zur Tätigkeit, der Arbeitszeit, der Kündigungsfrist sowie zur Vergütung. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze von 538 Euro bei gleichzeitiger Gewährung des Mindestlohns von 12,41 Euro pro Stunde.
Was gehört in den Arbeitsvertrag für Minijobs?
Im Allgemeinen ist es so, dass ein Arbeitsvertrag formfrei sein kann. Viele Festlegungen können beliebig vereinbart werden und auch bei den Formulierungen ist man an keine genauen Vorgaben gebunden. Es ist sogar möglich, mündlich einen Arbeitsvertrag zu schließen. Und doch ist es ratsam, einige gängige Vereinbarungen in den Arbeitsvertrag für Minijobber zu übernehmen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kernaspekte der künftigen Zusammenarbeit klären und festhalten können. Die folgenden Punkte sind wichtig und sollten in keinem Arbeitsvertrag für Minijobber fehlen:
- Angaben zum Unternehmen und dem Minijobber
- Beginn und Laufzeit der Tätigkeit
- Probezeit
- Inhalt der Tätigkeit
- Arbeitszeit
- Vergütung (beachten Sie den Mindestlohn)
- Sonderzuwendungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Lohnsteuer
- Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Vertraulichkeit/Verschwiegenheit
- Weitere Beschäftigungen
- Kündigungsfrist
- Vertragsänderungen/Nebenabreden
- Vertragsstrafe (optional)
- Zusätzliche Vereinbarungen (optional)
Elemente des Arbeitsvertrags für Minijobber im Detail
Im Folgenden erläutern wir die oben gelisteten Punkte, welche wir für einen Arbeitsvertrag eines Minijobbers empfehlen.
Angaben zum Unternehmen und dem Minijobber: Der Arbeitsvertrag beginnt mit der Nennung aller Vertragsparteien. Das sind in der Regel der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, samt Anschriften.
Beginn und Laufzeit: Unter diesem Punkt wird der Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt und geklärt, ob ein unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, ist anzugeben, bis wann das Arbeitsverhältnis läuft. Generell steht fest, dass eine Befristung ohne Sachgrund nur für maximal zwei Jahre zulässig ist. Danach muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter entfristen oder die Beschäftigung beenden. Innerhalb dieser zwei Jahre darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch nur höchstens drei Mal verlängert werden. Somit lässt das Gesetz eine Stückelung in maximal vier Zeitabschnitte zu.
Probezeit: Neue Arbeitsverhältnisse starten üblicherweise mit einer Probezeit. Daher findet man sie in fast jedem Arbeitsvertrag. Hiermit können Arbeitgeber prüfen, ob neue Minijobber in das Unternehmen passen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben für Probezeiten gibt, kann auf sie aber auch komplett verzichtet werden. Im Regelfall dauert sie allerdings zwischen drei und sechs Monaten. Hier gilt üblicherweise auch eine verkürzte Kündigungsfrist. So kann man in der Probezeit ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen eine Kündigung aussprechen. Im Anschluss an die Probezeit verlängert sich diese auf die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern keine anderen Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Nicht gestattet ist eine Probezeit, wenn man einen neuen Arbeitsvertrag mit bereits bestehenden Mitarbeitern vereinbart.
Tätigkeit: Hier sind die vom Minijobber zu verrichtenden Tätigkeiten und Aufgaben zu nennen. Beschrieben wird demnach einerseits die Tätigkeit selbst. Das kann eine geringfügige Beschäftigung als Assistent, Verkäufer, Kundenberater oder Nachhilfelehrer sein. Andererseits werden die Aufgaben aufgezählt. Das sind beispielsweise die Erstellung von Dokumenten, der Verkauf von Produkten oder die Assistenz der Geschäftsführung. Es empfiehlt sich allerdings, die Aufgaben nicht zu sehr einzuschränken, da bei einer Änderung des Arbeitsvertrags der Minijobber erneut zustimmen muss.
Arbeitszeit: Zu beziffern ist die wöchentliche Arbeitszeit in Stunden. Da auch Minijobber einen Anspruch auf den Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde haben, beträgt die maximale Arbeitszeit pro Monat 43 Stunden. Hier können auch die Start- und Endzeit der Tätigkeit, zum Beispiel als Servicekraft in der Gastronomie, inklusive einer Pause von mindestens 30 Minuten benannt werden. Eine Alternative zur definierten Arbeitszeit ist die Gleitzeit. Hierbei dürfen Minijobber innerhalb eines festen Zeitrahmens frei wählen, wann sie arbeiten. Diese Option bietet sich insbesondere dann an, wenn Minijobber von zu Hause aus arbeiten.
Vergütung: Einerseits wird hier der monatliche Lohn und andererseits die Fälligkeit zur Zahlung des Lohns genannt.
Sonderzuwendungen: Auch eine oder mehrere über das normale Gehalt hinausgehende Sonderzuwendungen, wie das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld, sind für Minijobber denkbar.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Gesetzmäßig ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig. Somit zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung ihrer Minijobber. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Diese erwerben dadurch unter den jeweils bestehenden Voraussetzungen also volle Rentenansprüche. Allerdings können Minijobber auch darauf verzichten und einen Antrag auf Befreiung stellen. Darüber unterrichten Arbeitgeber ihre Minijobber.
Lohnsteuer: Der Arbeitgeber kann Minijobber auch darüber informieren, ob die Lohnsteuer nach Lohnsteuermerkmalen erhoben oder in Höhe von zwei Prozent des Arbeitsentgelts pauschal entrichtet und vom Arbeitsentgelt einbehalten wird. In diesem zweiprozentigen Pauschalbetrag sind zudem die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag enthalten. Voraussetzung für den Pauschalbetrag ist allerdings, dass der Gründer auch Rentenversicherungsbeiträge für diese geringfügige Beschäftigung zahlt.
Urlaub: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser errechnet sich aus den generellen Urlaubstagen, die Arbeitnehmern nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zustehen. Demnach wird der Urlaubsanspruch eines Minijobbers aus dem Verhältnis der Arbeitstage zu denen einer Vollzeitbeschäftigung ermittelt.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ebenso dürfen Minijobber Krankheitsfall mit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen rechnen. Dies ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall festgesetzt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Diesen Hinweis kann man in den Minijob-Arbeitsvertrag aufnehmen.
Vertraulichkeit/Verschwiegenheit: An dieser Stelle werden Minijobber dazu verpflichtet, Informationen des Unternehmens vertraulich zu behandeln. So beugen Arbeitgeber vor, dass Minijobber außerhalb des Unternehmens über interne Informationen sprechen. Die Vertraulichkeitserklärung, auch Verpflichtungserklärung genannt, hält den Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, das Telekommunikationsgeheimnis und das Sozialgeheimnis im Unternehmen fest.
Weitere Beschäftigungen: Ein Minijobber sollte dem Arbeitgeber weitere Beschäftigungen melden und eine Zustimmung einholen. Besonders wichtig ist, dass Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen dürfen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in dem Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf. Ist das der Fall, so darf der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot aussprechen.
Kündigungsfrist: Die gesetzliche Frist für die Kündigung eines Arbeitsvertrags beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen sowie in der Probezeit kann eine kürzere Frist vereinbart werden.
Vertragsänderungen/Nebenabreden: Hier können Arbeitgeber festhalten, dass aus ihrem (wiederholten) Verhalten keine vertraglichen Rechtsansprüche dem Arbeitnehmer gegenüber entstehen, solange nicht eine mündliche oder schriftliche einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt. Dies wird Ausschluss der betrieblichen Übung genannt. Des Weiteren sollten Gründer erklären, dass, falls einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrags unwirksam werden, die generelle Wirksamkeit des Vertrages unberührt bleibt. Zudem kann hier der Minijobber dazu verpflichtet werden, den Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse zu informieren.
Vertragsstrafe (optional): Mit einem Absatz zur Vertragsstrafe wird geklärt, was passiert, wenn der Minijobber seine Vertragspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. In der Regel wird hiermit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers abgesichert. Somit verspricht der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe von etwa einem Monatsgehalt zu zahlen, falls er nach Vertragsabschluss rechtswidrig den Dienstantritt verweigert.
Zusätzliche Vereinbarungen (optional): Weitere Zusatzvereinbarungen sind im Arbeitsvertrag für den Minijob möglich. Dazu zählen Regeln zu Fortbildungskosten, Hygienestandards, Kostenerstattungen, den Arbeitsmitteln oder der Schweigepflicht zum Gehalt.
Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben: jetzt geht es los!
Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Minijobber kommt auch die Verpflichtung auf Gründer zu, diese ordnungsgemäß anzumelden. Arbeitgeber müssen unter anderem eine Betriebsnummer beantragen und eine Meldung zur Sozialversicherung vornehmen. Wo Mitarbeiter anzumelden sind, erklären wir Schritt für Schritt.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Krankenversicherung für Minijobs. Denn selbst wenn man als Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zur Sozialversicherung abführt, besteht noch keine automatische Krankenversicherung für den Minijobber. Geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro müssen sich anderweitig krankenversichern. Erst ab 451 Euro führt man als Arbeitgeber explizit Beiträge zur Krankenversicherung des Mitarbeiters ab und meldet ihn bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.
Nachdem Gründer die Formalitäten zur Einstellung neuer Mitarbeiter abgehakt haben, geht es an die soziale Komponente. Nun müssen Arbeitgeber zeigen, welche Fähigkeiten in Sachen Personalführung in ihnen stecken. Denn ab sofort gilt es, nicht nur ein formales Arbeitsverhältnis zu pflegen, sondern das Beste aus seinem Team zu holen. Wie Gründer sich zu guten Chefs entwickeln, haben wir ebenfalls ausführlich erklärt. Dabei helfen können gezielte Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation, wie kleine Extras am Arbeitsplatz oder die Pflege einer konstruktiven Feedbackkultur. Dazu gehört auch das regelmäßige Mitarbeitergespräch.