| Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um die Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer zu decken. Bis auf Geringverdiener musste jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss bis Ende 2020 abführen. Seit dem 01.01.2021 wurde der Soli stark reduziert, zur Freude vieler Arbeitnehmer und Selbstständiger.
Die Systematik zur Berechnung
Jeder Berufstätige muss die vollen 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommen- bzw. Lohnsteuer eine gewisse Grenze (Soli-Grenze) überschreitet. Die Steuer errechnet sich durch das zu versteuernde Einkommen – also dem Entgelt abzüglich Freibeträge oder Ähnliches.
Für Geringverdiener, deren Einkommensteuer die Soli-Grenze nicht überschreitet, fällt kein Soli an. Sofern die Soli-Grenze nur knapp überschritten wird, greift eine Gleitzone (Milderungszone), in der nur ein Teil des Solidaritätszuschlages erhoben wird.
Diese Freigrenzen (und auch die Milderungszone) wurden allerdings stark angehoben, sodass lediglich Besserverdiener noch zur Abgabe des Solis verpflichtet sind.
| Wer muss den Soli zahlen?
Soli für Selbstständige
Selbstständige müssen wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung Soli bezahlen – sobald das zu versteuernde Einkommen (also nach Abzug aller Freibeträge oder Ähnlichem) die Grenze des Soli-Freibetrags überschreitet. Da Selbstständige ihre Steuer in der Regel vorauszahlen, ist zu prüfen, ob Sie die Freigrenzen überschreiten. Ein Gang zum Steuerberater lohnt sich.
Soli für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftsteuer auf den Gewinn abführen. Sie sind damit von der Soli-Reform ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag auch zukünftig in voller Höhe abführen müssen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Körperschaftsteuersatz lediglich 15 % beträgt und somit generell ein niedrigerer Soli anfällt als bei Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Einzelkaufleuten, die der Einkommensteuer unterliegen.
Angestellte Geschäftsführer profitieren unter Umständen jedoch von der Soli-Reform, da das Geschäftsführergehalt der Einkommensteuer unterliegt. Sofern sich das Gehalt innerhalb der Freigrenzen und Milderungszone bewegt, fällt weniger oder gar kein Soli an. Das Geschäftsführergehalt mindert zudem den Gewinn des Unternehmens, also die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, den die Kapitalgesellschaft zahlen muss.
Solidaritätszuschlag in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter
Haben Sie Angestellte, errechnen Sie den Soli im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
| Beispielrechnungen für den Soli für 2026
Allen folgenden Beispielen für das Jahr 2026 legen wir zur Vereinfachung eine kinderlose Person mit Einzelveranlagung zugrunde.
Einkommensteuer unter der Soli-Freigrenze
Ein Solo-Selbstständiger hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 €. Darauf fällt eine Einkommensteuer von 4.217 € an.
Da die Einkommensteuer weit unter der Soli-Freigrenze von 20.350 € liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Einkommensteuer in der Milderungszone
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 € fällt eine Einkommensteuer von 20.364 € an.
Die 20.364 € liegen knapp über der Soli-Freigrenze von 20.350 € (14 €) und befinden sich in der Milderungszone. Daher wird der Soli in Höhe von 11,9 % nur auf die Differenz aus der Einkommensteuer abzüglich der Soli-Freigrenze erhoben (§ 4 Satz 2 Solidaritätszuschlagsgesetz).
Daraus ergibt sich ein Soli in Höhe von 1,66 €.
Einkommensteuer weit über der Soli-Freigrenze
Der Solo-Selbstständige hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 € erzielt. Hierbei fällt eine Einkommensteuer von 39.264 € an.
Da die Einkommensteuer weit über der Freigrenze von 20.350 € (2026) liegt, wird der volle Satz von 5,5 % auf die Einkommensteuer erhoben. Somit ergibt sich ein Soli in Höhe von 2.159,52 €.
Als Gründer, Selbstständiger oder Unternehmer weißt du, wie wichtig passgenaue Inhalte sind. Hilf uns, diese auch in Zukunft zu liefern, indem du uns bewertest.