| Solidaritätszuschlag bis 2021
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Deckung der Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Bis auf Geringverdiener muss jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss abführen. Anfang 2021 wurde der Soli nun stark reduziert. Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige seit dem 1. Januar 2021 von der Rückführung des Solidaritätszuschlags und einem höheren Netto-Gehalt profitieren.
Zu berechnen, wer wie viel Soli auf sein Gehalt zahlen muss, ist nicht ganz trivial. Wir erläutern die Rückführung des Solis und betrachten die Anpassung seit dem 1. Januar 2021.
Die Systematik zur Berechnung
Jeder Berufstätige muss die vollen 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommen- bzw. Lohnsteuer eine gewisse Grenze (Soli-Grenze) überschreitet. Die Steuer errechnet sich durch das zu versteuernde Einkommen – also dem Entgelt abzüglich Freibeträge oder Ähnliches. Für Geringverdiener, deren Einkommensteuer die Soli-Grenze nicht überschreitet, fällt kein Soli an. Sofern die Soli-Grenze nur knapp überschritten wird, greift eine Gleitzone (Milderungszone), in der nur ein Teil des Solidaritätszuschlages erhoben wird. Diese Freigrenzen (und auch die Milderungszone) wurden zum 1. Januar 2021 allerdings stark angehoben, sodass lediglich Besserverdiener noch zur Abgabe des Solis verpflichtet sind.
| Wer muss den Soli zahlen?
Soli für Selbstständige
Selbstständige müssen wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung Soli bezahlen – sobald das zu versteuernde Einkommen (also nach Abzug aller Freibeträge oder Ähnlichem) die Grenze des Soli-Freibetrags überschreitet. Da Selbstständige ihre Steuer in der Regel vorauszahlen, ist zu prüfen, inwieweit der Soli Sie über das Jahr 2021 hinaus noch betrifft bzw. ob Sie die neuen Freigrenzen überschreiten werden. Hier kann sich der Gang zum Steuerberater lohnen, der für Sie prüft, ob Sie den Solidaritätszuschlag weiterhin regulär zahlen müssen oder nicht. Berechnungen des Finanzministeriums zufolge sind 88 % der Gewerbetreibenden, für die Einkommensteuer anfällt, seit 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit.
Soli für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftsteuer auf den Gewinn abführen. Sie sind damit von der Soli-Reform ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag auch zukünftig in voller Höhe abführen müssen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Körperschaftsteuersatz lediglich 15 % beträgt und somit generell ein niedrigerer Soli anfällt als bei Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Einzelkaufleuten, die der Einkommensteuer unterliegen.
Angestellte Geschäftsführer profitieren unter Umständen jedoch von der Soli-Reform, da das Geschäftsführergehalt der Einkommensteuer unterliegt. Sofern sich das Gehalt innerhalb der Freigrenzen und Milderungszone bewegt, fällt weniger oder gar kein Soli an. Da Geschäftsführergehalt mindert zudem den Gewinn des Unternehmens, also die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, den die Kapitalgesellschaft zahlen muss.
Solidaritätszuschlag in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter
Haben Sie Angestellte, müssen Sie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen. Hier ist seit 2021 eine Neuberechnung des abzuführenden Solis unter Berücksichtigung der neuen Regelungen erforderlich.
| Soli: Entlastung seit 2021
Mit der Rückführung bzw. teilweisen Abschaffung des Solis änderten sich 2021 zwei zentrale Dinge:
- Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist: Während man bis Ende 2020 bereits ab einer Einkommensteuer von 972 bzw. 1.944 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) zur Kasse gebeten wird, wurde die Freigrenze seit dem 1. Januar 2021 immer wieder angehoben.
- Die Milderungszone, in der ein geringerer Soli anfällt, wurde ebenfalls angehoben. Wenn das eigene Einkommen die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nur geringfügig übersteigt, fiel beispielsweise ab 2021 nur ein Teilbeitrag der eigentlichen 5,5 % Soli an. Dieser steigt mit dem Einkommen.
Das bedeutet, dass eine alleinstehende Person 2021 erst ab einem Bruttoeinkommen von ca. 74.000 Euro Soli zahlen muss – und das auch nur zum Teil. Denn hier begann die Milderungszone. Erst ab einem Bruttoeinkommen von ca. 110.000 Euro zahlte man die vollen 5,5 % Soli. Die Einkommenshöhe lässt sich jedoch nicht pauschal nennen, da hier auch die verschiedenen möglichen Freibeträge berücksichtigt werden müssen.
Beispiel 2021 | Wie hoch ist der Soli? |
---|---|
Höhe Einkommensteuer bei Einzelveranlagung | |
< 16.956 € | Soli wird nicht erhoben |
16.956,01 bis 31.527,56 € | Einkommensteuer liegt in der Milderungszone; Soli wird nur anteilig berechnet |
> 31.527,56 € | Die vollen 5,5 % Soli fallen an |
Höhe Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung | |
< 33.912 € | Soli wird nicht erhoben |
33.912,01 bis 63.055,13 € | Einkommensteuer liegt in der Milderungszone; Soli wird nur anteilig berechnet |
> 63.055,13 € | Die vollen 5,5 % Soli fallen an |
Seit 2021 wurden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag jährlich schrittweise angehoben, wodurch ein Großteil der Steuerzahler entlastet wurde.
So lag 2024 die Grenzen beispielsweise bei 18.130 Euro für Singles und 36.260 Euro für Paare. Für 2025 steht eine weitere Anhebung an: Singles sollen bis zu 19.950 Euro und verheiratete Paare bis zu 39.900 Euro steuerfrei verdienen können, bevor der Solidaritätszuschlag greift.
Diese Anpassungen bedeuten, dass Steuerzahler mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Für Einkommen, die die Freigrenze überschreiten, aber innerhalb der sogenannten Milderungszone liegen, wird der Soli schrittweise erhoben, um abrupte Belastungssprünge zu vermeiden. Der volle Satz von 5,5 % wird erst oberhalb dieser Zone fällig.
Beispielrechnungen für den Soli ab 2021
Allen folgenden Beispielen im Jahre 2021 legen wir zur Vereinfachung eine kinderlose Person mit Einzelveranlagung zugrunde.
Szenario im Jahr 2021 | Beispielrechnung |
---|---|
ESt unter Soli-Freigrenze | Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € fällt eine Einkommensteuer von 6.278 € an. ⇒ 6.278 € liegen unter der Soli-Freigrenze von 16.956 €, es fällt hier also kein Solidaritätszuschlag an. |
ESt in Milderungszone | Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € fällt eine Einkommensteuer von 17.450 € an. ⇒ 17.450 € liegen knapp über der Soli-Freigrenze von 16.956 €, es kommt also die Milderungszone (bis 31.527,56 €) zu Tragen: Hier fällt ein Grenzsteuersatz von 11,9 % des Unterschiedbetrags zwischen ESt und der Freigrenze an. Es wird also der unter der ESt liegende Freibetrag (16.956 €) von der anfallenden ESt (17.450 €) abgezogen (= 494 €) und davon 11,9% berechnet. Das ergibt einen Soli von 58,79 €. Anstatt 5,5 % der ESt (959,75 €) fällt hier also nur ein Bruchteil an. |
ESt über Soli-Freigrenze | Bei einem zu versteuernden Einkommen von 120.000 € fällt eine Einkommensteuer von 42.087 € an. ⇒ 42.087 € liegen weit über der Soli-Freigrenze. Hier fällt der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % (2.314,79 €) an. |
Das Bundesverfassungsgericht wird 2025 über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags entscheiden. Eine Abschaffung könnte Unternehmen spürbar entlasten, aber auch Rückzahlungen seit 2020 könnten den Bundeshaushalt belasten. Steuerliche Regelungen ändern sich regelmäßig – aktuelle Informationen oder fachkundiger Rat sind daher empfehlenswert.