Solidaritätszuschlag in der Lohnabrechnung: So wird er berechnet

Wir erklären, wie sich die Höhe des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigungen der Milderungszonen und Freigrenzen berechnet und welche Änderungen seit 2021 greifen. Anhand von Berechnungsbeispielen sehen Sie, wer wie viel Soli zahlt, was sich für Ihr Unternehmen und für die Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter ändert.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Solidaritätszuschlag bis 2021

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Deckung der Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Bis auf Geringverdiener muss jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss abführen. Anfang 2021 wurde der Soli nun stark reduziert. Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige seit dem 1.  Januar 2021 von der Rückführung des Solidaritätszuschlags und einem höheren Netto-Gehalt profitieren.

Zu berechnen, wer wie viel Soli auf sein Gehalt zahlen muss, ist nicht ganz trivial. Wir erläutern die Rückführung des Solis und betrachten die Anpassung seit dem 1. Januar 2021.

Die Systematik zur Berechnung

Jeder Berufstätige muss die vollen 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommen- bzw. Lohnsteuer eine gewisse Grenze (Soli-Grenze) überschreitet. Die Steuer errechnet sich durch das zu versteuernde Einkommen – also dem Entgelt abzüglich Freibeträge oder Ähnliches. Für Geringverdiener, deren Einkommensteuer die Soli-Grenze nicht überschreitet, fällt kein Soli an. Sofern die Soli-Grenze nur knapp überschritten wird, greift eine Gleitzone (Milderungszone), in der nur ein Teil des Solidaritätszuschlages erhoben wird. Diese Freigrenzen (und auch die Milderungszone) wurden zum 1. Januar 2021 allerdings stark angehoben, sodass lediglich Besserverdiener noch zur Abgabe des Solis verpflichtet sind.

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  | Wer muss den Soli zahlen?

Soli für Selbstständige

Selbstständige müssen wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung Soli bezahlen – sobald das zu versteuernde Einkommen (also nach Abzug aller Freibeträge oder Ähnlichem) die Grenze des Soli-Freibetrags überschreitet. Da Selbstständige ihre Steuer in der Regel vorauszahlen, ist zu prüfen, inwieweit der Soli Sie über das Jahr 2021 hinaus noch betrifft bzw. ob Sie die neuen Freigrenzen überschreiten werden. Hier kann sich der Gang zum Steuerberater lohnen, der für Sie prüft, ob Sie den Solidaritätszuschlag weiterhin regulär zahlen müssen oder nicht. Berechnungen des Finanzministeriums zufolge sind 88 % der Gewerbetreibenden, für die Einkommensteuer anfällt, ab 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit.

Soli für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftsteuer auf den Gewinn abführen. Sie sind damit von der Soli-Reform ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag auch zukünftig in voller Höhe abführen müssen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Körperschaftsteuersatz lediglich 15 % beträgt und somit generell ein niedrigerer Soli anfällt als bei Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Einzelkaufleuten, die der Einkommensteuer unterliegen.

Angestellte Geschäftsführer profitieren unter Umständen jedoch von der Soli-Reform, da das Geschäftsführergehalt der Einkommensteuer unterliegt. Sofern sich das Gehalt innerhalb der Freigrenzen und Milderungszone bewegt, fällt weniger oder gar kein Soli an. Da Geschäftsführergehalt mindert zudem den Gewinn des Unternehmens, also die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, den die Kapitalgesellschaft zahlen muss.

Solidaritätszuschlag in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter

Haben Sie Angestellte, müssen Sie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen. Hier ist ab 2021 eine Neuberechnung des abzuführenden Solis unter Berücksichtigung der neuen Regelungen erforderlich. 

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  | Soli: Entlastung ab 2021

Mit der Rückführung bzw. teilweisen Abschaffung des Solis änderten sich 2021 zwei zentrale Dinge:

  1. Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist: Während man bis Ende 2020 bereits ab einer Einkommensteuer von 972 bzw. 1.944 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) zur Kasse gebeten wird, wurde die Freigrenze zum 1. Januar 2021 stark angehoben.
  2. Die Milderungszone, in der ein geringerer Soli anfällt, wurde ebenfalls angehoben. Wenn das eigene Einkommen die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nur geringfügig übersteigt, fällt nur ein Teilbeitrag der eigentlichen 5,5 % Soli an. Dieser steigt mit dem Einkommen.

Das bedeutet, dass eine alleinstehende Person seit 2021 erst ab einem Bruttoeinkommen von ca. 74.000 Euro Soli zahlen muss – und das auch nur zum Teil, denn hier beginnt die Milderungszone. Erst ab einem Bruttoeinkommen von ca. 110.000 Euro zahlt man die vollen 5,5 % Soli. Die Einkommenshöhe lässt sich jedoch nicht pauschal nennen, da hier auch die verschiedenen möglichen Freibeträge berücksichtigt werden müssen.

Seit 2021 Wie hoch ist der Soli?
Höhe Einkommensteuer bei Einzelveranlagung
< 16.956 € Soli wird nicht erhoben
16.956,01 bis 31.527,56 € Einkommensteuer liegt in der Milderungszone; Soli wird nur anteilig berechnet
> 31.527,56 € Die vollen 5,5 % Soli fallen an
Höhe Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung
< 33.912 € Soli wird nicht erhoben
33.912,01 bis 63.055,13 € Einkommensteuer liegt in der Milderungszone; Soli wird nur anteilig berechnet
> 63.055,13 € Die vollen 5,5 % Soli fallen an
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Beispielrechnungen für den Soli ab 2021

Allen folgenden Beispielen ab dem Jahre 2021 legen wir zur Vereinfachung eine kinderlose Person mit Einzelveranlagung zugrunde.

Szenario ab dem Jahr 2021 Beispielrechnung
ESt unter Soli-Freigrenze

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 € fällt eine Einkommensteuer von 6.278 € an.

⇒ 6.278 € liegen unter der Soli-Freigrenze von 16.956 €, es fällt hier also kein Solidaritätszuschlag an.

ESt in Milderungszone

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € fällt eine Einkommensteuer von 17.450 € an.

⇒ 17.450 € liegen knapp über der Soli-Freigrenze von 16.956 €, es kommt also die Milderungszone (bis 31.527,56 €) zu Tragen: Hier fällt ein Grenzsteuersatz von 11,9 % des Unterschiedbetrags zwischen ESt und der Freigrenze an. Es wird also der unter der ESt liegende Freibetrag (16.956 €) von der anfallenden ESt (17.450 €) abgezogen (= 494 €) und davon 11,9% berechnet. Das ergibt einen Soli von 58,79 €. Anstatt 5,5 % der ESt (959,75 €) fällt hier also nur ein Bruchteil an.

ESt über Soli-Freigrenze

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 120.000 € fällt eine Einkommensteuer von 42.087 € an.

⇒ 42.087 € liegen weit über der Soli-Freigrenze. Hier fällt der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % (2.314,79 €) an.

  | Unser Fazit

Seit dem Jahr 2021 hat sich einiges geändert. Der Soli wurde nicht abgeschafft, aber modifiziert. Die Soli-Freigrenzen wurden stark angehoben und nur noch Besserverdiener werden zur Kasse gebeten. Die Steuererleichterung betrifft auch die Mehrheit der deutschen Unternehmer, denn der Großteil der selbstständig tätigen Personen in Deutschland führt ein Einzelunternehmen. Hier fällt auf den Unternehmensgewinn Einkommensteuer an – für die die neuen Soli-Freigrenzen gilt.

Unternehmer innerhalb einer Kapitalgesellschaft haben nicht so viel Glück: Der Soli wird auch nach dem 1.1.2021 weiterhin in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben. Für angestellte Geschäftsführer, die sich selbst ein Geschäftsführergehalt zahlen, kann sich jedoch der Gang zum Steuerberater lohnen, um zu überprüfen, ob man von der Rückführung des Solis profitiert.

Unternehmen mit Angestellten sollten überlegen, ihre Lohnbuchhaltung an einen Steuerberater zu geben, um für die Soli-Rückführung 2021 und weitere Gesetzesänderungen im Bereich Lohn und Gehalt gewappnet zu sein.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.