Solidaritätszuschlag in der Lohnabrechnung: So wird er berechnet

Wir erklären, wie sich die Höhe des Solidaritätszuschlags unter Berücksichtigungen der Milderungszonen und Freigrenzen berechnet und welche Änderungen seit 2021 greifen. Anhand von Berechnungsbeispielen sehen Sie, wer wie viel Soli zahlt, was sich für Ihr Unternehmen und für die Lohnabrechnungen Ihrer Mitarbeiter ändert.

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Seit 2010 ist René als Gründer von Für-Gründer.de Teil der deutschen Gründerlandschaft. Seine Mission: Gründerinnen und Gründern praxisnahe Inhalte und echte Insights an die Hand zu geben. Das tut er als Chefredakteur, Podcast-Host, Webinar-Moderator und auf unserem YouTube-Kanal.

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  | Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Deckung der Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Bis auf Geringverdiener muss jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss abführen. Anfang 2021 wurde der Soli nun stark reduziert. Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige seit dem 1. Januar 2021 von der Rückführung des Solidaritätszuschlags und einem höheren Netto-Gehalt profitieren.

Zu berechnen, wer wie viel Soli auf sein Gehalt zahlen muss, ist nicht ganz trivial. Wir erläutern die Rückführung des Solis und betrachten die Anpassung seit dem 1. Januar 2021.

Die Systematik zur Berechnung

Jeder Berufstätige muss die vollen 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommen- bzw. Lohnsteuer eine gewisse Grenze (Soli-Grenze) überschreitet. Die Steuer errechnet sich durch das zu versteuernde Einkommen – also dem Entgelt abzüglich Freibeträge oder Ähnliches.

Für Geringverdiener, deren Einkommensteuer die Soli-Grenze nicht überschreitet, fällt kein Soli an. Sofern die Soli-Grenze nur knapp überschritten wird, greift eine Gleitzone (Milderungszone), in der nur ein Teil des Solidaritätszuschlages erhoben wird.

Diese Freigrenzen (und auch die Milderungszone) wurden allerdings stark angehoben, sodass lediglich Besserverdiener noch zur Abgabe des Solis verpflichtet sind.

Tipp

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird 2026 auf 20.250 € angehoben. Für zusammenveranlagte beträgt die Freigrenze 40.700 €.

  | Wer muss den Soli zahlen?

Soli für Selbstständige

Selbstständige müssen wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung Soli bezahlen – sobald das zu versteuernde Einkommen (also nach Abzug aller Freibeträge oder Ähnlichem) die Grenze des Soli-Freibetrags überschreitet. Da Selbstständige ihre Steuer in der Regel vorauszahlen, ist zu prüfen, inwieweit der Soli Sie über das Jahr 2021 hinaus noch betrifft bzw. ob Sie die neuen Freigrenzen überschreiten werden. Hier kann sich der Gang zum Steuerberater lohnen, der für Sie prüft, ob Sie den Solidaritätszuschlag weiterhin regulär zahlen müssen oder nicht. Berechnungen des Finanzministeriums zufolge sind 88 % der Gewerbetreibenden, für die Einkommensteuer anfällt, seit 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit.

Soli für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftsteuer auf den Gewinn abführen. Sie sind damit von der Soli-Reform ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag auch zukünftig in voller Höhe abführen müssen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Körperschaftsteuersatz lediglich 15 % beträgt und somit generell ein niedrigerer Soli anfällt als bei Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Einzelkaufleuten, die der Einkommensteuer unterliegen.

Angestellte Geschäftsführer profitieren unter Umständen jedoch von der Soli-Reform, da das Geschäftsführergehalt der Einkommensteuer unterliegt. Sofern sich das Gehalt innerhalb der Freigrenzen und Milderungszone bewegt, fällt weniger oder gar kein Soli an. Da Geschäftsführergehalt mindert zudem den Gewinn des Unternehmens, also die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, den die Kapitalgesellschaft zahlen muss.

Solidaritätszuschlag in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter

Haben Sie Angestellte, müssen Sie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen. Hier ist seit 2021 eine Neuberechnung des abzuführenden Solis unter Berücksichtigung der neuen Regelungen erforderlich. 

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  | Soli: Entlastung seit 2021

Mit der Rückführung bzw. teilweisen Abschaffung des Solis änderten sich 2021 zwei zentrale Dinge:

  1. Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist: Während man bis Ende 2020 bereits ab einer Einkommensteuer von 972 bzw. 1.944 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) zur Kasse gebeten wird, wurde die Freigrenze seit dem 1. Januar 2021 immer wieder angehoben.
     
  2. Die Milderungszone, in der ein geringerer Soli anfällt, wurde ebenfalls angehoben. Wenn das eigene Einkommen die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nur geringfügig übersteigt, fiel beispielsweise seit 2021 nur ein Teilbeitrag der eigentlichen 5,5 % Soli an. Dieser steigt mit dem Einkommen.

Das bedeutet, dass eine alleinstehende Person 2026 erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 20.350 € Soli zahlen muss – und das auch nur zum Teil. Denn hier beginnt die Milderungszone.

Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Freigrenzen 2025 und 2026 für den Soli gelten.

  2025 2026
Einzelveranlagung 19.450 € 20.350 €
Zusammenveranlagung 39.900 € 40.700 €

  | Beispielrechnungen für den Soli für 2026

Allen folgenden Beispielen für das Jahr 2026 legen wir zur Vereinfachung eine kinderlose Person mit Einzelveranlagung zugrunde.

Einkommensteuer unter der Soli-Freigrenze

Ein Solo-Selbstständiger hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 €. Darauf fällt eine Einkommensteuer von 4.217 € an.

Da die Einkommensteuer weit unter der Soli-Freigrenze von 20.350 € liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Einkommensteuer in der Milderungszone

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 € fällt eine Einkommensteuer von 20.364 € an.

Die 20.364 € liegen knapp über der Soli-Freigrenze von 20.350 € (14 €) und befinden sich in der Milderungszone. Daher wird der Soli in Höhe von 11,9 % nur auf die Differenz aus der Einkommensteuer abzüglich der Soli-Freigrenze erhoben (§ 4 Satz 2 Solidaritätszuschlagsgesetz).

Daraus ergibt sich ein Soli in Höhe von 1,66 €.

Einkommensteuer weit über der Soli-Freigrenze

Der Solo-Selbstständige hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 € erzielt. Hierbei fällt eine Einkommensteuer von 39.264 € an.

Da die Einkommensteuer weit über der Freigrenze von 20.350 € (2026) liegt, wird der volle Satz von 5,5 % auf die Einkommensteuer erhoben. Somit ergibt sich ein Soli in Höhe von 2.159,52 €.

  | Unser Fazit

Seit dem Jahr 2021 hat sich einiges geändert. Der Soli wurde nicht abgeschafft, aber modifiziert. Die Soli-Freigrenzen wurden stark angehoben und nur noch Besserverdiener werden zur Kasse gebeten. Die Steuererleichterung betrifft auch die Mehrheit der deutschen Unternehmer, denn der Großteil der selbstständig tätigen Personen in Deutschland führt ein Einzelunternehmen. Hier fällt auf den Unternehmensgewinn Einkommensteuer an – für die die neuen Soli-Freigrenzen gilt.

Unternehmer innerhalb einer Kapitalgesellschaft haben nicht so viel Glück: Der Soli wird auch nach dem 1.1.2021 weiterhin in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben. Für angestellte Geschäftsführer, die sich selbst ein Geschäftsführergehalt zahlen, kann sich jedoch der Gang zum Steuerberater lohnen, um zu überprüfen, ob man von der Rückführung des Solis profitiert.

Unternehmen mit Angestellten sollten überlegen, eine Lohnsoftware einzusetzen.

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Autor: René Klein
Chefredakteur
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Seit 2010 ist René als Gründer von Für-Gründer.de Teil der deutschen Gründerlandschaft. Seine Mission: Gründerinnen und Gründern praxisnahe Inhalte und echte Insights an die Hand zu geben. Das tut er als Chefredakteur, Podcast-Host, Webinar-Moderator und auf unserem YouTube-Kanal.

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