| Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Deckung der Kosten für den Aufbau der neuen Bundesländer eingeführt. Bis auf Geringverdiener muss jeder Berufstätige in Deutschland den Solidaritätszuschuss abführen. Anfang 2021 wurde der Soli nun stark reduziert. Das bedeutet, dass viele Arbeitnehmer und auch Selbstständige seit dem 1. Januar 2021 von der Rückführung des Solidaritätszuschlags und einem höheren Netto-Gehalt profitieren.
Zu berechnen, wer wie viel Soli auf sein Gehalt zahlen muss, ist nicht ganz trivial. Wir erläutern die Rückführung des Solis und betrachten die Anpassung seit dem 1. Januar 2021.
Die Systematik zur Berechnung
Jeder Berufstätige muss die vollen 5,5 % Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Einkommen- bzw. Lohnsteuer eine gewisse Grenze (Soli-Grenze) überschreitet. Die Steuer errechnet sich durch das zu versteuernde Einkommen – also dem Entgelt abzüglich Freibeträge oder Ähnliches.
Für Geringverdiener, deren Einkommensteuer die Soli-Grenze nicht überschreitet, fällt kein Soli an. Sofern die Soli-Grenze nur knapp überschritten wird, greift eine Gleitzone (Milderungszone), in der nur ein Teil des Solidaritätszuschlages erhoben wird.
Diese Freigrenzen (und auch die Milderungszone) wurden allerdings stark angehoben, sodass lediglich Besserverdiener noch zur Abgabe des Solis verpflichtet sind.
| Wer muss den Soli zahlen?
Soli für Selbstständige
Selbstständige müssen wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung Soli bezahlen – sobald das zu versteuernde Einkommen (also nach Abzug aller Freibeträge oder Ähnlichem) die Grenze des Soli-Freibetrags überschreitet. Da Selbstständige ihre Steuer in der Regel vorauszahlen, ist zu prüfen, inwieweit der Soli Sie über das Jahr 2021 hinaus noch betrifft bzw. ob Sie die neuen Freigrenzen überschreiten werden. Hier kann sich der Gang zum Steuerberater lohnen, der für Sie prüft, ob Sie den Solidaritätszuschlag weiterhin regulär zahlen müssen oder nicht. Berechnungen des Finanzministeriums zufolge sind 88 % der Gewerbetreibenden, für die Einkommensteuer anfällt, seit 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit.
Soli für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften müssen Körperschaftsteuer auf den Gewinn abführen. Sie sind damit von der Soli-Reform ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag auch zukünftig in voller Höhe abführen müssen. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Körperschaftsteuersatz lediglich 15 % beträgt und somit generell ein niedrigerer Soli anfällt als bei Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Einzelkaufleuten, die der Einkommensteuer unterliegen.
Angestellte Geschäftsführer profitieren unter Umständen jedoch von der Soli-Reform, da das Geschäftsführergehalt der Einkommensteuer unterliegt. Sofern sich das Gehalt innerhalb der Freigrenzen und Milderungszone bewegt, fällt weniger oder gar kein Soli an. Da Geschäftsführergehalt mindert zudem den Gewinn des Unternehmens, also die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, den die Kapitalgesellschaft zahlen muss.
Solidaritätszuschlag in der Lohnbuchhaltung für Mitarbeiter
Haben Sie Angestellte, müssen Sie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen. Hier ist seit 2021 eine Neuberechnung des abzuführenden Solis unter Berücksichtigung der neuen Regelungen erforderlich.
| Soli: Entlastung seit 2021
Mit der Rückführung bzw. teilweisen Abschaffung des Solis änderten sich 2021 zwei zentrale Dinge:
- Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu entrichten ist: Während man bis Ende 2020 bereits ab einer Einkommensteuer von 972 bzw. 1.944 Euro (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) zur Kasse gebeten wird, wurde die Freigrenze seit dem 1. Januar 2021 immer wieder angehoben.
- Die Milderungszone, in der ein geringerer Soli anfällt, wurde ebenfalls angehoben. Wenn das eigene Einkommen die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nur geringfügig übersteigt, fiel beispielsweise seit 2021 nur ein Teilbeitrag der eigentlichen 5,5 % Soli an. Dieser steigt mit dem Einkommen.
Das bedeutet, dass eine alleinstehende Person 2026 erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 20.350 € Soli zahlen muss – und das auch nur zum Teil. Denn hier beginnt die Milderungszone.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Freigrenzen 2025 und 2026 für den Soli gelten.
| 2025 | 2026 | |
| Einzelveranlagung | 19.450 € | 20.350 € |
| Zusammenveranlagung | 39.900 € | 40.700 € |
| Beispielrechnungen für den Soli für 2026
Allen folgenden Beispielen für das Jahr 2026 legen wir zur Vereinfachung eine kinderlose Person mit Einzelveranlagung zugrunde.
Einkommensteuer unter der Soli-Freigrenze
Ein Solo-Selbstständiger hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 €. Darauf fällt eine Einkommensteuer von 4.217 € an.
Da die Einkommensteuer weit unter der Soli-Freigrenze von 20.350 € liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Einkommensteuer in der Milderungszone
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 75.000 € fällt eine Einkommensteuer von 20.364 € an.
Die 20.364 € liegen knapp über der Soli-Freigrenze von 20.350 € (14 €) und befinden sich in der Milderungszone. Daher wird der Soli in Höhe von 11,9 % nur auf die Differenz aus der Einkommensteuer abzüglich der Soli-Freigrenze erhoben (§ 4 Satz 2 Solidaritätszuschlagsgesetz).
Daraus ergibt sich ein Soli in Höhe von 1,66 €.
Einkommensteuer weit über der Soli-Freigrenze
Der Solo-Selbstständige hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 € erzielt. Hierbei fällt eine Einkommensteuer von 39.264 € an.
Da die Einkommensteuer weit über der Freigrenze von 20.350 € (2026) liegt, wird der volle Satz von 5,5 % auf die Einkommensteuer erhoben. Somit ergibt sich ein Soli in Höhe von 2.159,52 €.
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