Minijobs schaffen und Minijobber als Mitarbeiter einstellen

Minijobber einzustellen, bietet sich sowohl in der Gründungs- als auch der Wachstumsphase des Unternehmens an. Denn ein Minijob kann flexibel vergeben und mit vergleichsweise wenig bürokratischem Aufwand schnell angemeldet werden.

Trotzdem gibt es eine Reihe an Themen, mit denen Gründer sich erst einmal vertraut machen sollten, bevor sie einen Minijobber einstellen. So darf ein Minijobber z.B. nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen und muss sich zudem selbst um seine Krankenversicherung kümmern.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

  | Minijob, geringfügige Beschäftigung

Der Begriff des Minijobs ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine geringfügige Beschäftigung. Bei diesem Beschäftigungsverhältnis darf eine monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro nicht bzw. nur kurzweilig überschritten werden. Aufgrund der Verdienstgrenze wird der Minijob auch 538-Euro-Job genannt. Eine andere Variante des Minijobs bezieht sich nicht auf die finanzielle, sondern die zeitliche Begrenzung und ist davon geprägt, befristet zu sein. Demnach kann eine Beschäftigung

  • aufgrund des geringen Entgeltes eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder
  • aufgrund der kurzen Dauer eine kurzfristige Beschäftigung sein.

Dabei gibt es zwei Arten von Minijobs: jene im gewerblichen Bereich (z.B. als Servicekraft oder im Verkauf) und solche in Privathaushalten (z.B. Garten-, Pflege- oder Haushaltshilfe). Für Gründer ist die gewerbliche Variante relevant, daher wird diese hier vordergründig behandelt.

Generell ist der Minijob steuerpflichtig und der geringfügig Beschäftigte sowohl unfall- als auch rentenversichert. Allerdings sind Minijobber weder kranken- noch arbeitslosenversichert. In diesem Beitrag bekommen Gründer aufgezeigt, inwiefern es sich lohnt, Minijobber einzustellen. Außerdem erfahren sie, wie sie Minijobber anmelden und welche steuerlichen sowie rechtlichen Aspekte bedacht werden müssen.

Tipp

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  | Minijob anmelden

Sobald Arbeitgeber den allerersten Arbeitnehmer beschäftigen wollen, müssen sie die benötigte Betriebsnummer anfordern. Nur so können Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet werden. Die Betriebsnummer bekommen Gründer vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken.

Anschließend wird die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen. Hierfür müssen Arbeitgeber feststellen, ob eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob, oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung, wie eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, vorliegt. Durch die elektronisch zu übermittelnde Sozialversicherungsmeldung macht der Arbeitgeber Angaben zur Person und Beschäftigung des Mitarbeiters beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Handelt es sich um einen Minijob, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Zum Schluss teilt der Arbeitgeber den Betrag mit, den er monatlich in Summe für alle Minijobber zahlen wird. Die Gesamtabgaben setzen sich aus den Pauschalen zusammen.

  | Wann es sich lohnt, Minijobber einzustellen

Je nach Geschäftsmodell bietet es sich an, einen oder mehrere Minijobber für das junge Unternehmen einzustellen - entweder zu Beginn anstelle von Mitarbeitern in Vollzeit oder zusätzlich zu den Vollzeitmitarbeitern. Die Vorteile liegen auf der Hand.

  • Wenn kurzfristig größere Aufträge reinkommen, die die Kapazitäten überlasten würden, kann das spontane Einstellen von Minijobbern für Entlastung sorgen.
  • Der bürokratische Aufwand der Einstellung eines Minijobbers ist geringer als jener, um einen Vollzeitmitarbeiter einzustellen.
  • Minijobber können flexibel eingesetzt werden, zum Beispiel auch am Abend oder an Wochenenden.
  • Über den Minijob haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter besser kennenzulernen, bevor sie sich vielleicht dazu entschließen, sie in Festanstellung zu übernehmen.

Doch es gibt auch Nachteile:

  • So sind Minijobber in der Regel weniger in das Unternehmen eingebunden als Vollzeitmitarbeiter. Somit identifizieren sie sich zumeist auch weniger mit dem Unternehmen als Vollzeitmitarbeiter.
  • Darüber hinaus ist der Arbeitsumfang des Minijobbers begrenzt. Bei 9,50 Euro Mindestlohn pro Stunde kann ein Minijobber weniger arbeiten als eine Vollzeitkraft. Zudem sinken die Stundenzahlen regelmäßig, da der Mindestlohn jedes Jahr ein wenig angehoben wird.
  • Und obwohl es sich bloß um eine geringfügige Beschäftigung handelt, müssen Arbeitgeber Minijobbern nahezu den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und bezahlten Urlaub gewähren.

  | Vergütung: Mindestlohn, Obergrenze und Gleitzone

Der monatliche Lohn des Minijobbers darf auf zwölf Monate gesehen durchschnittlich 538 Euro nicht übersteigen. Somit liegt die Verdienstgrenze pro Jahr bei maximal 6.456 Euro. Da aber auch Minijobber einen Anspruch auf den Mindestlohn (12,41 Euro/Stunde ab 1.1.2024) haben, dürfen Sie pro Monat maximal 43 Stunden arbeiten.

Die 538-Euro-Grenze gilt auch für Sonderzuwendungen. Will der Gründer seinem Minijobber etwa ein einmaliges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gönnen, muss dies zum regelmäßigen monatlichen Lohn hinzugerechnet werden. Minijobber, die monatlich also 538 Euro verdienen und obendrauf noch ein Weihnachtsgeld bekommen, sind keine Minijobber mehr. Stattdessen kommen sie in den Bereich des Midijobbers.

Hierbei handelt es sich um einen Niedriglohnbereich zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro pro Monat. Es tritt die Gleitzonenregelung bzw. die Versicherungspflicht bis 2.000 Euro in Kraft. Arbeitnehmer zahlen an dieser Stelle bereits Sozialversicherungsbeiträge, wenn auch vermindert. Denn Midijobber zahlen innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Anteil an Sozialabgaben. Für Arbeitgeber hingegen wirkt sich die Gleitzone nicht beitragsmindernd aus, sie haben gleich die vollen Sätze zur Sozialversicherung eines Mitarbeiters zu leisten.

  | Arbeitsvertrag für den Minijob aufsetzen

Auch die Vereinbarung der geringfügigen Beschäftigung eines Minijobbers bedeutet, dass man Mitarbeiter einstellt. So sollte auch die Einstellung eines Minijobbers mit einem Arbeitsvertrag geregelt werden. Schließlich haben auch Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) das Recht auf bezahlten Urlaub und Rentenansprüche.

Im Arbeitsvertrag für den Minijob wird also einerseits eine Vereinbarung über die Aufgaben des Minijobbers getroffen und andererseits erläutert, zu welchen Konditionen der Arbeitsvertrag zustande kommt. Generell kann ein Arbeitsvertrag zwar formfrei sein, aber es wird empfohlen, einige gängige Vereinbarungen zu übernehmen, damit eine transparente Zusammenarbeit ohne böse Überraschungen geschlossen werden kann. Welche weiteren Punkte neben dem Beginn sowie der Lauf- und Arbeitszeit des Minijobs wichtig sind und deshalb in jeden Arbeitsvertrag für Minijobber gehören, haben wir hier ausführlich erklärt.

Zum Arbeitsvertrag Minijob

  | Krankenversicherung: wer ist zuständig?

Stellt ein Arbeitgeber einen Minijobber ein, hat er zusätzlich zum maximalen Lohn von 538 Euro noch einige Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu leisten. In Summe kommt es für den Arbeitgeber zu einem Lohnkostenplus von bis zu 30 % pro Minijobber. Davon entfallen maximal 15 % auf die Rentenversicherung, 13 % auf die Krankenversicherung und 2 % auf Steuern.

Doch selbst wenn Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung abführen, sind Minijobber nicht automatisch auch krankenversichert. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 538 Euro müssen Minijobber sich somit anderweitig krankenversichern. Dies ist gemäß der allgemeinen Krankenversicherungspflicht seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland Pflicht, also auch für Minijobber. Allerdings können Mitarbeiter im Minijob selbst entscheiden, ob sie eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen möchten.

Doch auch wenn damit ein Mindestmaß an Krankenversicherung erreicht ist, kommt der Minijobber nicht in den Genuss aller Leistungen. Schließlich hat er keinen Anspruch auf Krankengeld und erhält lediglich die gesetzliche Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen. Auch das Muttergeld erhalten Minijobberinnen nicht. Stattdessen können sie einmalig 210 Euro als „Ersatz" für das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beantragen. Welche Auswirkungen auf die Krankenversicherung es hat, mehrere Minijobs auszuüben und welche Varianten der Krankenversicherung es im Detail für Minijobber gibt, kann in diesem Artikel nachgelesen werden.

  | Rentenversicherung für Minijobber

Seit Januar 2013 unterliegen geringfügig Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dadurch haben sie ebenso wie Vollzeitbeschäftigte den vollen Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür zahlen Arbeitgeber pauschale Beiträge. Diese fallen im Übrigen auch dann an, wenn der Minijobber bereits Altersrente bezieht.

Doch nicht nur der Arbeitgeber zahlt in die Rentenversicherung des Minijobbers ein, auch Minijobber müssen seither einen Eigenbeitrag von 3,6 % von ihrem monatlichen Verdienst zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Bei 538 Euro pro Monat liegt dieser damit bei 19,37 Euro im Monat.

Von diesem Eigenbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung können Minijobber sich allerdings befreien lassen, wenn sie die Befreiung schriftlich beantragen. Dann zahlt nur noch der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Diesen Entschluss sollten Minijobber allerdings gründlich bedenken, da die Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend ist. Der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei Minijobs kann darüber hinaus dazu führen, dass eine bereits erworbene Absicherung des Minijobbers im Invaliditätsfall wieder wegfällt oder sie keine Förderung ihrer Riester-Rente erhalten.

  | Unser Fazit

  • Andere Bezeichnungen für die geringfügige Beschäftigung sind Minijob oder aufgrund der Verdienstobergrenze auch 538-Euro-Job.
  • Der Minijob ist steuerpflichtig, der Minijobber sowohl unfall- als auch rentenversichert, dafür aber nicht kranken- oder arbeitslosenversichert.
  • Der Minijob wird durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
  • Die Jahresverdienstgrenze des Minijobbers liegt bei 6.456 Euro. Die maximale Arbeitszeit pro Monat beträgt 43 Stunden (bezogen auf den Mindestlohn).
  • Zusätzlich zu den 538 Euro kommen für den Arbeitgeber pro Monat weitere Kosten von 30 % vom Minijob-Lohn als Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung hinzu.
  • Minijobber können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, auch wenn dies nicht ratsam ist. Darüber sind sie jedoch im Arbeitsvertrag zu informieren.
  • Die besonderen Vorteile des Minijobbers liegen in der flexiblen Einsatzmöglichkeit und dem geringen bürokratischen Aufwand zur Anmeldung des Mitarbeiters.
  • Nachteile sind die möglicherweise geringe Identifikation des Minijobbers mit dem Unternehmen und der begrenzte Arbeitsumfang.
Tipp

Sobald sie Minijobber beschäftigen, müssen Sie sich auch um die Lohnbuchhaltung kümmern. Dies beansprucht jedoch Zeit und Nerven. Viele Gründer lagern ihre Lohnbuchhaltung deshalb direkt an einen Profi aus.

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Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.