Arbeitsvertrag: bei der Kündigung alle rechtlichen Vorgaben einhalten

Wenn Sie als Unternehmer wachsen, so wächst die Mitarbeiterzahl meist mit. Doch was ist, wenn es vielleicht mal nicht mehr so gut läuft oder wenn ein Mitarbeiter beispielsweise die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen kann oder will?

Spätestens dann sollten Sie sich über das Thema Kündigung des Arbeitsvertrags informieren - es gibt einige rechtliche Fallstricke, die Sie kennen sollten. Um dabei auf der sicheren Seite zu sein, bietet sich im Fall der Fälle eine Vorlage für die Kündigung des Arbeitsvertrags an.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Kündigung des Arbeitsvetrags durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl durch einen Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Zugunsten des Arbeitnehmers greift jedoch in den meisten Fällen das Kündigungsschutzgesetz, das die Kündigung durch einen Arbeitgeber erschwert. In diesem Fall ist die Kündigung nur zulässig, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.

Auf die Kündigung folgende Kündigungsschutzprozesse gehen häufig zugunsten der Arbeitnehmer aus oder enden in einem Vergleich, bei dem sich der Arbeitgeber zu einer Abfindung verpflichtet. Für eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber sind deshalb einige Dinge zu beachten.

Kündigung Arbeitsvertrag: grundsätzliche Themen

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss zwingend schriftlich erfolgen. Die mündliche Kündigung für den Arbeitsvertrag wäre unwirksam. Erforderlich ist damit die eigenhändige Unterschrift der zur Kündigung berechtigten Person. Die Kündigung kann nämlich auch nur dann wirksam sein, wenn sie von einer bevollmächtigten Person erklärt wird. Die Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen nicht bevollmächtigten Mitarbeiter des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden, sollte der kündigende Mitarbeiter keine Vollmacht vorlegen.

Als Kündigender muss auch beachtet werden, wann die Kündigung des Arbeitsvertrags ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist beginnt nämlich erst an dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Sofern durch einen Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Arbeitsverhältnis zum Ende eines Monats gekündigt werden. Für die Dauer des noch durchzuführenden Arbeitsverhältnisses ist es folglich von Bedeutung, ob die Kündigung dem Arbeitnehmer an einem Monatsende oder am Monatsanfang zugeht. Die Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.

Wichtig ist, dass die Kündigungsfrist für einen Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag nicht kürzer sein darf, als die Frist an die sich der Arbeitnehmer per Gesetz halten muss.
 

Vorlage Kündigung Arbeitsvertrag

Falls es nicht so läuft wie geplant, ist es besser frühzeitig die Reißleine zu ziehen. Diese Vorlage zur Kündigung des Arbeitsvertrags enthält die wichtigen rechtlichen Bestandteile:

Vorlage Arbeitsvertrag kündigen

Ordentliche und außerordentliche Kündigung Arbeitsvertrag

Zunächst muss zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags unterschieden werden. Die ordentliche Kündigung zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Kündigende an die Kündigungsfristen hält. Anders als ein Arbeitnehmer kann ein Arbeitgeber nur kündigen, wenn bestimmte – im Kündigungsschutzgesetz genannte – Gründe tatsächlich vorliegen. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags müssen keine Fristen eingehalten werden. Erforderlich ist aber immer ein wichtiger Grund. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Wichtig ist bei der außerordlichen Kündigung des Arbeitsvertragss, dass der Arbeitnehmer bereits vor der Kündigung auf das grobe Fehlverhalten - in Form einer Abmahnung - aufmerskam gemacht wird.

Tipp

Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie sich vorab über die Abmahnung informieren.

Ratgeber Abmahnung

Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt wird und der Betrieb mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung, wie viele Arbeitnehmer ein Betrieb beschäftigt, werden Auszubildende, Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber nicht mitgerechnet. Leiharbeitnehmer dagegen zählen. Bei Teilzeitmitarbeiter ist die vereinbarte Arbeitsleistung pro Woche relevant und wird entsprechend berücksichtigt (bei vertraglich vereinbarten 20 Stunden pro Woche entspräche dies z.B. einer halben Arbeitsstelle; ein Minijobber mit 10 Stunden entspricht einem Faktor von 0,25).

Werden in dem betroffenen Betrieb also zehn (Stamm-) Arbeitnehmer beschäftigt, genießen sie erst dann den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sobald zusätzlich ein (Leih-)Arbeitnehmer beschäftigt wird. Greift das Kündigungsschutzgesetz, kann ein Arbeitgeber nur kündigen, wenn Gründe in der Person, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebsbedingte Gründe vorliegen und die Kündigung insgesamt sozial gerechtfertigt ist.

Die genannten Gründe müssen auch tatsächlich vorliegen. Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage wird durch das Arbeitsgericht geprüft, ob die in der Kündigung des Arbeitsvertrags genannten Gründe tatsächlich Bestand haben.

Unterschieden wird also zwischen einer verhaltensbedingten, einer betriebsbedingten und einer personenbedingten Kündigung des Arbeitsvertrags. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung und stellt einen der häufigsten Kündigungsgründe dar.

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz greift noch weiter als der allgemeine Kündigungsschutz. Er umfasst aber nur bestimmte Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere Schwangere, schwerbehinderte Menschen und Betriebsräte. Schwangere werden durch § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Weiß ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft, darf die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und auch in der Zeit bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft, kann ihm dieser Umstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden und die Kündigung ist damit wirkungslos.

Schwerbehinderte Menschen erhalten ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Vor einer Kündigung des Arbeitsvertrags muss die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für eine außerordentliche Kündigung. Ein Betriebsratsmitglied kann nur außerordentlich gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags braucht er dann die Zustimmung des Betriebsrats. Weigert sich der Betriebsrat die Zustimmung zu erteilen, hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Änderungskündigung

Ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers kann ein Arbeitgeber einzelne Vertragsbestandteile nicht abändern. Um eine Änderung zu erreichen, bleibt ihm nur die Änderungskündigung. Ist diese wirksam, wird das bisherige Arbeitsverhältnis beendet. Gleichzeitig bekommt der Arbeitnehmer ein Angebot das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzuführen. Nimmt der Arbeitnehmer das neue Angebot allerdings nicht an, kommt keine Änderung zustande, sondern das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Auch bei einer Änderungskündigung ist das Kündigungsschutzgesetz zu beachten, wenn es auf das betroffene Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Arbeitnehmer kann das neue Angebot ablehnen und gegen die Kündigung des Arbeitsvertrags vorgehen. Er hat innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, aber auch die Möglichkeit, das neue Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist.

Gewinnt der Arbeitnehmer den sich daran anschließenden Kündigungsschutzprozess, muss er zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Verliert der Arbeitnehmer, wird die Annahme endgültig wirksam und das Arbeitsverhältnis wird unter den neuen Arbeitsbedingungen fortgesetzt.

Tipp

Vergessen Sie nicht, dass Arbeitnehmer ein Recht auf ein Arbeitszeugnis haben - wie Sie ein formal richtiges Arbeitszeugnis schreiben, erfahren Sie hier.

Arbeitszeugnis schreiben
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.