Wenn Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgehen wollen

Mitarbeiter, die einer Nebentätigkeit nachgehen, wollen vielleicht eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sich bei einem Zweitjob etwas dazu verdienen oder sogar im Nebenerwerb gründen, das heißt sich nebenberuflich selbstständig machen.

Generell müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Nebentätigkeit die gesamte Arbeitszeit des Mitarbeiters beachten und vermeiden, dass die Nebentätigkeit zur Konkurrenz des Chefs wird. Wir erklären, wie Existenzgründer mit der Nebentätigkeit ihrer Mitarbeiter umgehen.

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Chefredakteur: René Klein
Für-Gründer.de Redaktion

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.

Was der Mitarbeiter nach seiner Arbeitszeit macht

Wenn im Arbeitsvertrag von einer Nebentätigkeit gesprochen wird, sind all jene Tätigkeiten gemeint, die vom Mitarbeiter außerhalb der Hauptarbeitszeit, in der er für den Hauptarbeitgeber tätig ist, ausgeübt werden. Zu einer Nebentätigkeit können folglich gehören:

  • ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber oder auch ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber.
  • Ebenso sind unentgeltliche Tätigkeiten oder ehrenamtliche Tätigkeiten als eine Nebentätigkeit zu verstehen.
  • Aber auch ein zeitlich begrenzter Werkvertrag oderdie nebenberufliche Selbstständigkeit stellen eine Nebentätigkeit dar.

Die Regeln und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit der Mitarbeiter gelten, sind aber nicht nur auf Vollzeitbeschäftigte anzuwenden. Auch Teilzeitbeschäftigte fallen unter die Regelungen der Nebentätigkeit, mit denen wir uns nachfolgend näher beschäftigen. Das gilt grundsätzlich und ganz unabhängig davon, wie viel bzw. wenig Zeit für die Teilzeit und die Nebentätigkeit verwendet wird. Der Tatbestand einer Nebentätigkeit bleibt gleich - egal ob neben einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung. 

Nebentätigkeit? Kein Problem, oder?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nicht verbieten, eine Nebentätigkeit auszuüben - vorausgesetzt der Mitarbeiter erledigt seine eigentliche Arbeit ordentlich. Aber sobald der Mitarbeiter sein Hauptarbeitsverhältnis aufgrund einer Nebentätigkeit vernachlässigt, hat die Nebentätigkeit des Mitarbeiters negative Auswirkungen für den Arbeitgeber. Negative Konsequenzen können sein:

  • Müdigkeit und/oder Erschöpfung,
  • mangelnde Konzentration,
  • Beeinträchtigung durch Verletzung oder sogar
  • Fehlzeiten des Mitarbeiters während der Hauptarbeitszeit.

Die maximale Wochenarbeitszeit beachten

Die Nebentätigkeit ist auch dann einzuschränken, wenn die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit regelmäßig überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt nämlich folgende Grenzen bezüglich der Arbeitszeit vor. Erlaubt sind:

  • Max. 48 Wochenstunden an sechs Werktagen (Montag bis Samstag)
  • Max. 60 Wochenstunden an sechs Werktagen, wenn ein Ausgleich auf im Schnitt 48 Wochenstunden innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt.

Darüber hinaus müssen mindestens elf Stunden Ruhepause zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn liegen. Diese Vorschriften sind für die Nebentätigkeit zusammen mit der Haupttätigkeit einzuhalten.

Wenn Mitarbeiter beispielsweise eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden haben, darf die Dauer der Nebentätigkeit maximal acht Stunden pro Woche betragen. Ansonsten würden Arbeitnehmer ihre Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten. Das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob man die Nebentätigkeit am Abend oder Wochenende ausübt.

Nebentätigkeit im Urlaub: nicht grundsätzlich verboten

Sicherlich kommen einige Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Idee, die Nebentätigkeit einfach grundsätzlich im Urlaub auszuüben. Allerdings verbietet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Arbeitnehmern während des Urlaubs eine dem „Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" zu leisten. Allerdings ist es schwierig, er­ho­lungs­zweck­wid­ri­ge Er­werbstätig­keit genau zu definieren.

Fest steht: Es kommt nicht allein auf die mit ei­ner Tätig­keit ver­bun­de­ne körper­li­che oder geis­ti­ge An­stren­gung an. Denn eine Fahrradtour oder die eh­ren­amt­li­che Mit­hil­fe sind auch dann er­laubt, wenn sich Ar­beit­neh­mer dabei ver­aus­gaben. Schließlich handelt es sich hierbei um kei­ne Er­werbstätig­keit.

Aber auch dann, wenn die Nebentätigkeit während des Ur­laubs eigentlich als Er­werbs­ar­beit an­zu­se­hen ist, ist sie nicht grundsätzlich verboten, son­dern nur dann, wenn sie dem Er­ho­lungs­zweck wi­der­spricht. Dem ist aber nur dann so, sobald die Nebentätig­kei­t laut Arbeitszeitgesetz zeitlich aus­ufert. Für die ein­deu­ti­gen Gren­zziehungen sind im Einzelfall daher die Ar­beits­ge­rich­te zuständig.

Falsch formuliert im Arbeitsvertrag = unwirksam

Generell ist das Ausüben einer Nebentätigkeit zulässig. Arbeitgeber haben aber das Recht, die Möglichkeiten des Mitarbeiters, einer Nebentätigkeit nachzugehen, einzuschränken. Dies ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. Allerdings kommt es auf die Formulierung an, ob die Einschränkung der Nebentätigkeit wirksam ist.

  • Seinem Arbeitnehmer einfach „jegliche entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigung" zu untersagen, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Diese Klausel ist damit unwirksam.
  • Es ist auch nicht zulässig, zu schreiben, dass „jede Nebentätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf", da hieraus nicht ausreichend ersichtlich ist, unter welchen Umständen eine Genehmigung erteilt wird.

Mitarbeiter zur Anzeige der Nebentätigkeit verpflichten

Erst, wenn man als Arbeitgeber einen ordnungsgemäßen Passus im Arbeitsvertrag formuliert, in dem

  • die möglichen Varianten der Nebentätigkeit (z.B. selbstständige Nebentätigkeit) und
  • die Anforderung, die erfüllt sein muss, um eine Genehmigung für die Nebentätigkeit erteilt zu bekommen (z.B. Absicherung der Interessen des Arbeitgebers),

enthalten sind, wird eine Klausel zur Beschränkung der Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag wirksam.

Wenn es sich aber um einen Angestellten in leitender Position handelt, der einen großen Konzern nach außen hin repräsentiert, dürfen Arbeitgeber sogar die Privatsphäre des Arbeitnehmers bis zu einem gewissen Grad beschränken. So können Arbeitgeber leitenden Angestellten vorschreiben, dass sie gewisse Nebentätigkeiten unterlassen und sogar bei der Freizeitgestaltung auf die „berechtigten Interessen des Arbeitgebers" Rücksicht nehmen müssen.

Wenn Arbeitgeber keine Regelungen zum Thema Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag festhalten, ist sie für den Arbeitnehmer erlaubt, auch ohne, dass sie ausdrücklich vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Denn ohne eine vertraglich festgehaltene Vereinbarung kann der Arbeitnehmer in seiner Freizeit unter Beachtung der Gesetzgebung jeglicher Nebentätigkeit nachgehen.

Wann wird die Nebentätigkeit zur Konkurrenz?

Viel wichtiger, als die bloße Frage, ob Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen, kann in manchen Fällen die Frage nach der Art der Nebentätigkeit sein. Denn sobald Mitarbeiter eine Nebentätigkeit ausüben, die sich im Geschäftsfeld des Arbeitgebers abspielt, droht die Gefahr des Wettbewerbs. Generell sind Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Treue und Loyalität verpflichtet. Somit ist es dem Arbeitgeber per Gesetz gestattet, Mitarbeitern die Konkurrenztätigkeit zu untersagen. Dazu gehören:

  • die Beteiligung samt Einfluss auf die Geschäftsführung an einem konkurrierenden Unternehmen des Arbeitgebers,
  • die Gewährung von Darlehen an einen Konkurrenten sowie
  • das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern des Arbeitgebers für die eigene Nebentätigkeit.

Diese Konkurrenztätigkeiten dienen dem Zweck, eigene Unternehmensgewinne zu erzielen. Da das dem Geschäft des Arbeitgebers schadet, hat er das Recht, vom Wettbewerbsverbot Gebrauch zu machen. Stattdessen dürfen Mitarbeiter eine Nebentätigkeit in einem anderen Geschäftszweig ausüben. Auch ist es ihnen erlaubt, sich zum Beispiel in Form von Aktien geringfügig an einem anderen Unternehmen zu beteiligen. Solange diese Beteiligung im Rahmen der Kleinanlage von Verbrauchern verbleibt, ist sie arbeitsrechtlich erlaubt.

Wettbewerb durch Nebentätigkeit: die Konsequenzen

Sollten Arbeitgeber erfahren, dass Arbeitnehmer mit ihrer Nebentätigkeit zur Konkurrenz geworden sind, haben sie die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter abzumahnen oder in schweren Fällen sogar zu kündigen. Sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten will, kann er vom Mitarbeiter verlangen, dass er die konkurrierende Nebentätigkeit aufgibt.

Darüber hinaus haben Arbeitgeber ein Recht auf Schadensersatz. Dieser kann in Höhe des Gewinns ausfallen, den der Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit nicht erzielen konnte. Allerdings ist hier nachzuweisen, dass der Arbeitgeber diese Gewinne auch ohne die Konkurrenztätigkeit tatsächlich erzielt hätte.

Allerdings kann auch der Gewinn des Arbeitnehmers verlangt werden, den dieser durch seine konkurrierende Nebentätigkeit erwirtschaftet hat. Generell gilt: Ist es zu verbotenem Wettbewerb durch die Nebentätigkeit eines Mitarbeiters gekommen, empfiehlt sich für Arbeitgeber unbedingt die Konsultation eines Anwalts, der die Auswirkungen der Nebentätigkeit besser einschätzen kann.

5 Tipps zum Umgang mit der Nebentätigkeit von Mitarbeitern

  • Im Arbeitsvertrag festhalten: Wenn Selbstständige über die Nebentätigkeit ihrer Mitarbeiter unterrichtet werden und sie einschränken möchten, muss dies vorab im Arbeitsvertrag festhalten werden. Anderenfalls haben Gründer keinen Anspruch darauf, über eine Nebentätigkeit informiert zu werden.
  • Rechtsgültig formulieren: Die Beschränkung der Nebentätigkeit muss schriftlich im Arbeitsvertrag erfolgen und ist rechtlich einwandfrei zu formulieren. Schwammige Aussagen und das Verbot jeglicher Nebentätigkeiten, ohne deutlich zu machen, welche Bedingungen gelten, sind unwirksam.
  • Mitarbeitergespräch führen: Wenn Mitarbeiter eine Nebentätigkeit anmelden, bei der es sich um einen Zweitjob handelt, sollten Arbeitgeber das Mitarbeitergespräch suchen, um zu erfahren, ob Mitarbeiter unzufrieden mit den Aufgaben (Unterforderung) oder dem Gehalt (Unterbezahlung) sind.
  • Mitarbeitermotivation fördern: Das Mitarbeitergespräch können Arbeitgeber dann auch nutzen, um das Gehalt bzw. die Aufgaben des Mitarbeiters neu zu verhandeln. So kann der Mitarbeiter dazu motiviert werden, sich wieder stärker im Unternehmen einzubringen, anstatt seine Energie in einen Zweitjob zu investieren.
  • Gesetzgebung beachten: Gesetzliche Regelungen zur Nebentätigkeit finden sich im Arbeits- und Dienstrecht sowie im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Am besten nähert man sich dem Thema mit einem Anwalt an der Seite, der weiß, welche Regelungen gelten und zu beachten sind.
Tipp

Eine Passage zur Nebentätigkeit ist nur einer von vielen Bausteinen, die in jeden Arbeitsvertrag gehören. Wir erklären Ihnen, worauf Existenzgründer außerdem achten müssen.

Leitfaden Arbeitsvertrag
Chefredakteur: René Klein

René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.