| Definition: Was ist ein geldwerter Vorteil?
Ein geldwerter Vorteil, auch als Sachbezug bezeichnet, ist eine Sonderleistung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über Gehalt oder Lohn hinaus erhalten. Diese wird nicht bar ausgezahlt, ist aber – wie die Bezeichnung nahelegt – Geld wert. Geld, das der Mitarbeiter nicht selbst ausgeben muss, denn er bekommt diese Dinge vom Arbeitgeber günstiger oder gar kostenlos. So kann der Arbeitnehmer diese Kosten privat einsparen oder hat vielleicht sogar mehr Netto vom Brutto (Nettolohnoptimierung). Geldwerte Vorteile zählen allerdings zum Arbeitseinkommen, welches grundsätzlich steuerpflichtig ist. Erhält der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, muss er diesen in vielen Fällen auch versteuern.
Klassische Beispiele für geldwerte Vorteile sind der Firmenwagen oder das Arbeitshandy, aber auch immaterielle Güter wie Jobticket oder Beihilfen zur Gesundheitsvorsorge.
Arbeitgeber können geldwerte Vorteile als kostengünstige Alternative zur Gehaltserhöhung nutzen, um Mitarbeiter langfristig an das eigene Unternehmen zu binden.
Häufige Fragen zum geldwerten Vorteil
Geldwerte Vorteile sind dann steuerfrei, wenn der Eigennutzen des Arbeitgebers überwiegt. So z. B. bei Fortbildungen, die einen Bezug zum Beruf haben. Ein steuerfreier Sachbezug ist allerdings auch die Kostenübernahme zur Betreuung nicht-schulpflichtiger Kinder.
Geldwerte Vorteile werden bei der Lohnabrechnung zuerst zum Brutto addiert und dann vom Netto wieder abgezogen. So werden Beiträge und Steuern berechnet. Andernfalls hätte der Arbeitnehmer den Sachbezug plus dessen Geldwert.
Die wichtigsten Regeln rund um den geldwerten Vorteil sind die monatliche Freigrenze (44 €) und der Rabattfreibetrag (1.080 € / Jahr). Damit geldwerte Vorteile steuerfrei bleiben, dürfen weder Freigrenze noch Freibetrag überschritten werden. Wird die Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden, beim Freibetrag nur die Differenz. Dies geschieht dann direkt in der Lohnabrechnung.
Ja, der geldwerte Vorteil wirkt sich auf die spätere Rentenhöhe aus, da er die Steuerhöhe und die Sozialversicherungsbeiträge erhöht. Dies gilt auch für Arbeitslosengeld I und das Krankengeld.
Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
Wer ein Elektroauto als Dienstwagen fährt, kann sich über steuerliche Vorteile freuen, denn die private Nutzung dessen wird nur noch mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert. Dieser Steuervorteil gilt auch für Hybridautos, allerdings unter scharfen Auflagen: So muss der Hybid mindestens 40 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können und darf bei Nutzung des Verbrennungsmotors maximal 50g CO2 pro Kilometer ausstoßen.
| Nutzen von geldwerten Vorteilen
Geldwerte Vorteile sind in den meisten Fällen für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – von Vorteil, denn so können Steuern und Abgaben eingespart werden.
Vorteile für Arbeitgeber | Vorteile für Mitarbeiter |
Gestärkte Mitarbeitermotivation | Häufig mehr Netto vom Brutto (Nettolohnoptimierung) |
Kostengünstige Bindung von Mitarbeitern | Einsparung von privaten Kosten für diverse Leistungen |
Gute Argumente bei der Neuanstellung von Personal | |
Employer Branding wird gestärkt |
Die Berechnung geldwerter Vorteile und deren korrekte steuerliche Behandlung kann in der Buchhaltung schnell komplex werden, weshalb bei der Gewährung von Sachbezügen stets ein Steuerberater zurate gezogen werden sollte.
| Versteuerung: Freigrenze & -betrag
Grundsätzlich werden geldwerte Vorteile über die Lohn- und Gehaltsabrechnung versteuert, die der Arbeitgeber erstellt. Der Arbeitnehmer muss geldwerte Vorteile nur in Ausnahmefällen selbst versteuern. In § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) gibt es zudem zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, die steuerfreie geldwerte Vorteile ermöglichen – für Arbeitnehmer und -geber gleichermaßen.
Rabattfreibetrag
Arbeitnehmern steht ein Rabattfreibetrag für verbilligte oder kostenlose Sachbezüge zur Verfügung. Dieser beläuft sich für Rabatte auf 1.080 Euro jährlich. Darunter fallen Waren und Dienstleistungen des Unternehmens, also bspw.
- Personalkäufe im Einzelhandel
- Hotelzimmer für Hotelangestellte
- Flüge für Angestellte von Fluggesellschaften
- Fahrzeuge für Mitarbeiter von Autoherstellern.
Übersteigt der Wert des Rabatts 1.080 Euro, muss nur der darüber hinaus gehende Betrag versteuert werden.
Rechenbeispiel
Etwas komplizierter in der Berechnung ist der jährliche Freibetrag. Hier muss nur die Differenz versteuert werden. Erhält der Arbeitnehmer bspw. einen Personalrabatt von 20 % auf die unternehmenseigenen Waren oder Dienstleistungen, sieht die Berechnung wie folgt aus:
- Ein Einzelhandelsmitarbeiter kauft Sportausrüstung im Wert von 1.300 €, auf die er 20 % Personalrabatt erhält, also 260 €, die nicht versteuert werden müssen, da sie unter dem Freibetrag von 1.080 € liegen.
- Ein Mitarbeiter von einem Autohaus möchte einen Neuwagen im Wert von 30.000 € kaufen. Auf diesen Preis erhält er 20 % Rabatt, also 6.000 €. Der Rabattfreibetrag beträgt 1.080 € / Jahr; die Differenz beläuft sich also auf 4.920 €, die der Arbeitnehmer voll versteuern muss.
Bagatellgrenze
Verbleiben Sachleistungen im Eigentum des Arbeitgebers, sind diese steuerfrei. Wird allerdings der Mitarbeiter Eigentümer, muss dieser den geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abschn. 2 EStG eigenständig versteuern, sobald die Bagatell- bzw. Freigrenze überschritten wird. Diese liegt bei 44 Euro pro Monat. Übersteigt die Sachleistung diese Freigrenze, muss nicht wie beim Rabattfreibetrag nur die Differenz versteuert werden, sondern der Gesamtbetrag in voller Höhe.
Rechenbeispiel
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Zuschuss auf die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio im Wert von 44 € / Monat, ist dieser komplett steuerfrei. Beträgt der Zuschuss jedoch auch nur 45 € / Monat, muss er vom Arbeitnehmer voll versteuert werden.
Merksatz: Freigrenze ≠ Freibetrag
- Wird der Rabattfreibetrag von 1.080 € / Jahr überschritten, muss nur die Differenz versteuert werden.
- Wird die Freigrenze von 44 € / Monat überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
| Sachbezüge und ihre steuerlichen Besonderheiten
Viele geldwerte Vorteile können im Rahmen von Freibeträgen und -grenzen genutzt werden. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der möglichen geldwerten Vorteile und ihre steuerlichen Besonderheiten.
Sachbezug | Besonderheit |
Steuerliche Bewertung: immer steuerpflichtig | |
Wer einen Firmenwagen gestellt bekommt, muss den Anteil der Privatnutzung (sofern erlaubt) als geldwerten Vorteil versteuern. Dies können Arbeitnehmer entweder durch Führen eines Fahrtenbuchs oder mit der Pauschalversteuerung (1-Prozent-Regel) vornehmen. | |
Fahrtkostenzuschuss | Nutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Auto oder öffentliche Verkehrsmittel, um zur Arbeit zu fahren, kann der Arbeitgeber ihm einen Zuschuss zu den Fahrtkosten gewähren. Für die einfache Fahrt zur Arbeit werden dem Arbeitnehmer dann 30 Cent pro Kilometer und Arbeitstag erstattet. Der Fahrtkostenzuschuss als geldwerter Vorteil kann pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuert werden; die Sozialabgaben dafür entfallen dann. |
Dienstwohnung | Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Wohnung kostenlos oder vergünstig zur Verfügung stellt, muss der Arbeitnehmer auf diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer zahlen. Wie hoch der geldwerte Vorteil ist, hängt von der Beschaffenheit der Wohnung ab: bei richtigen Wohnungen mit eigenem Bad und Küche beträgt der geldwerte Vorteil die Differenz aus Mietpreis und Mietspiegel; bei einer Unterkunft ohne eigenes Bad und Küche beträgt er den amtlichen Bezugswert für eine Unterkunft. |
Steuerliche Bewertung: Freibetrag & Bagatellgrenze anwendbar | |
Arbeitskleidung | Bei Arbeitskleidung muss klar differenziert werden bei der Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht: Ist die Arbeitskleidung
gilt sie nicht als geldwerter Vorteil und ist steuerfrei. Kann die Arbeitskleidung jedoch auch im privaten Alltag getragen werden, muss sie als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitskleidung bspw. aus einem klassischen Anzug besteht. |
Bonusmeilen | Bonusmeilen sind bis zu einem Wert von 1.080 € / Jahr steuerfrei, auch, wenn der Arbeitnehmer diese privat nutzt. Der Arbeitgeber kann allerdings zur beruflichen Nutzung verpflichten. |
Darlehen | Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern ein zinsgünstiges Darlehen gewähren – bis zur Höhe von 2.600 € ist dieses für den Arbeitnehmer steuerfrei. Sobald dieser Wert überstiegen wird, fällt Lohnsteuer an. Wird das Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährleistet, ist dieses immer steuerfrei, da für den Mitarbeiter dadurch kein Vorteil entsteht. |
Geschenke | Liegt ein persönlicher Anlass vor, darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Geschenk im Wert von max. 60 € machen. Persönliche Anlässe sind etwa Geburtstag, Taufe oder Hochzeit. |
Gesundheitsvorsorge | Neben einem Sachbezug für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio können Arbeitgeber ebenfalls Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter mit bis zu 500 € / Jahr steuerfrei unterstützen. Dazu zählen bspw.:
Voraussetzung zur Steuerfreiheit ist hier der klar erkennbare Bezug zur beruflichen Belastung. |
Personalrabatt | Der Arbeitgeber kann auf unternehmenseigene Waren und Dienstleistungen einen Personalrabatt gewähren, etwa
Dieser ist bis zu einer Höhe von 1.080 € / Jahr steuerfrei. Der Arbeitnehmer muss also auf den Betrag, der darüber hinaus geht, Steuern und Abgaben zahlen. |
Vermögensbeteiligung | Die Vermögensbeteiligung durch Mitarbeiteraktien ist steuerlich etwas komplizierter. Hier ergibt sich der geldwerte Vorteil durch die Differenz des Wertes der Aktie (zum Zeitpunkt der Einbuchung) und ihrem Ausübungspreis. Es gilt ein Freibetrag von 360 € / Jahr. |
Verpflegung | Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch einen Zuschuss für das Mittagessen in Form von Essensgutscheinen gewähren. Hierbei wird ein Bezugswert von 3,40 € / Mahlzeit angesetzt. |
Sonstige Sachbezüge | Hierzu zählen z. B. die Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Jobtickets, Tank- oder andere Gutscheine. Auf diese ist die Bagatellgrenze von 44 € / Monat anwendbar. |
Steuerliche Bewertung: immer steuerfrei | |
Kinderbetreuung | Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder steuerfrei ermöglichen. |
IT-Ausstattung | Sofern bspw. Handy und Laptop nur Leihgaben sind, also Eigentum des Arbeitgebers bleiben, sind diese steuerfrei. |
Umzugskosten | Liegt ein berufsbedingter Umzug vor, ist dieser immer steuerfrei. |
Leistungen, die keine geldwerten Vorteile darstellen
Gewisse Leistungen und Zuwendungen durch den Arbeitgeber werden nicht als geldwerte Vorteile gewertet, da bei ihnen der Eigennutzen überwiegt. Sie sind für den Arbeitnehmer stets steuerfrei.
- Parkplätze am Arbeitsplatz
- Weiterbildungen (beruflicher Bezug vorausgesetzt)
- Obst, Getränke, Snacks