| Gehaltsrechner 2026
Mit wenigen Eingaben die Berechnung von brutto zu netto vornehmen. Der Netto- und Brutto-Stundenlohn wird automatisch mitberechnet.
| So funktioniert der Gehaltsrechner: 4 Schritte
- Brutto-Gehalt eingeben: monatlicher oder jährlicher Betrag, beide Felder sind synchron
- Persönliche Angaben tätigen: Steuerklasse, Bundesland, Geburtsdatum, Kirchensteuer, Kinder
- Krankenversicherung auswählen: gesetzlich (mit Zusatzbeitrag der Kasse) oder privat (mit dem Monatsbeitrag)
- Ergebnisse auswerten: Netto-Gehalt, Stundenlohn, Abzüge, Verteilung und Detailpositionen
Sobald Sie die ersten Felder ausgefüllt haben, sehen Sie das Ergebnis. Sie können alle Angaben jederzeit verändern. Das Ergebnis aktualisiert sich im Brutto-Netto-Rechner live.
Ergebnisse des Brutto-Netto-Rechners auswerten
Der Gehaltsrechner liefert folgende Ergebnisbestandteile:
- Nettogehalt: Das Nettoeinkommen auf Monats- und Jahresbasis, umgerechnet auch auf den Stundenlohn.
- Aufteilung des Bruttogehalts: Wie hoch sind die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung. Welcher Anteil bleibt als Nettolohn übrig. Die Darstellung erfolgt in Prozent und absoluten Werten.
- Detail-Berechnung von brutto zu netto: Auf Basis alle Angaben, der Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen wird der vollständige Rechenweg vom Brutto bis zum Netto dargestellt.
So sehen Sie nicht nur was herauskommt, sondern auch warum.
| Für wen ist der Brutto-Netto-Rechner gedacht?
In erster Linie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wissen wollen, was netto auf ihrem Konto landet und was passiert, wenn sich an ihrer Situation etwas ändert.
Besonders nützlich ist der Gehaltsrechner, wenn Sie:
- Vor einem Jobwechsel stehen und zwei Bruttoangebote netto vergleichen möchten
- Eine Gehaltserhöhung bekommen oder verhandeln
- Als Berufseinsteiger oder Auszubildende Ihren ersten Lohn realistisch einschätzen wollen
- Als Paar vor der Heirat oder nach einer Trennung die richtige Steuerklassenkombination finden müssen
- Ein weiteres Kind erwarten und die Auswirkung auf das Familienbudget sehen möchten
- Über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenken
- Einen Kirchenaustritt in Erwägung ziehen und den finanziellen Effekt sehen wollen
- Eine Sonderzahlung wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld einplanen
| Was ist brutto und netto?
Brutto bezeichnet das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Der Bruttolohn oder das Bruttogehalt bildet damit den Ausgangspunkt der Gehaltsabrechnung.
Vom Bruttogehalt behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein. Je nach persönlicher Situation können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzukommen.
Außerdem werden bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Netto bezeichnet das Gehalt nach diesen gesetzlichen Abzügen. Vereinfacht gilt:
- Nettogehalt = Bruttogehalt - Steuern - Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Wie hoch der Nettobetrag ausfällt, hängt deshalb nicht allein vom Bruttogehalt ab. Auch die steuerlichen Merkmale und die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen die Berechnung.
Was ist die Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber behält sie direkt vom Arbeitslohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Das geschieht grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung.
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich unter anderem nach dem Arbeitslohn und den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Dazu gehören beispielsweise die Steuerklasse und eingetragene Freibeträge.
Bei einer Einkommensteuererklärung wird die bereits einbehaltene Lohnsteuer grundsätzlich auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Dadurch kann sich eine Erstattung oder eine Nachzahlung ergeben.
Steuerklassen im Überblick
Die Steuerklasse beeinflusst, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Gehalt einbehält. Maßgeblich sind vor allem Familienstand und persönliche Lebenssituation.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sechs Steuerklassen:
| Steuerklasse | Für wen gilt sie? | Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug |
| Steuerklasse I | ledige, geschiedene, dauerhaft getrennt lebende oder verwitwete Arbeitnehmer | Regulärer Lohnsteuerabzug ohne besondere Entlastung |
| Steuerklasse II | Alleinerziehende, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird | Geringerer Abzug als bei Steuerklasse I, weil der Entlastungsbetrag berücksichtigt wird |
| Steuerklasse III | verheiratete Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag, wenn der Ehegatte Steuerklasse V erhält. Gilt in bestimmten Fällen auch für Verwitwete | Beim Partner in Steuerklasse III fällt der laufende Lohnsteuerabzug meist niedriger aus |
| Steuerklasse IV | Für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauerhaft getrennt leben. Beide Ehegatten werden zunächst in Steuerklasse IV eingeordnet | Der Abzug orientiert sich grundsätzlich daran, dass beide Ehegatten jeweils eigenes Einkommen versteuern |
| Steuerklasse V | Für einen verheirateten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte auf gemeinsamen Antrag Steuerklasse III erhält | Vergleichsweise hoher laufender Lohnsteuerabzug |
| Steuerklasse VI | Für den Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis bei mehreren Arbeitgebern | Meist höherer Abzug, da wichtige Freibeträge bereits beim ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden |
Freibeträge und Sonderfälle beim Gehalt
Freibeträge können die steuerliche Belastung und damit das Nettogehalt beeinflussen. Einige Beträge berücksichtigt die Lohnabrechnung automatisch.
Andere müssen als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt hinterlegt sein. Daneben können besondere Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisse die Berechnung verändern:
| Freibetrag oder Sonderfall | Bedeutung |
| Jahresfreibetrag | Ein beim Finanzamt eingetragener Freibetrag mindert den Arbeitslohn, der für den laufenden Lohnsteuerabzug angesetzt wird. Berücksichtigt werden können beispielsweise bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben. |
| Hinzurechnungsbetrag | Der Hinzurechnungsbetrag erhöht die Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug. Er kann insbesondere bei mehreren Arbeitsverhältnissen eine Rolle spielen und ist kein Freibetrag. |
| Grundfreibetrag | Einkommen bis zum Grundfreibetrag bleibt steuerfrei. 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro pro Jahr. Er wird bei der Lohnsteuerberechnung bereits berücksichtigt und muss nicht gesondert eingetragen werden. |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | Für beruflich bedingte Werbungskosten berücksichtigt die Lohnsteuerberechnung automatisch einen Pauschbetrag. Erst höhere berücksichtigungsfähige Aufwendungen können für einen zusätzlichen Freibetrag relevant werden. |
| Kinderfreibetrag | Freibeträge für Kinder werden als Lohnsteuerabzugsmerkmal geführt. Beim laufenden Lohnsteuerabzug wirken sie insbesondere auf die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Der Entlastungsbetrag vermindert unter den gesetzlichen Voraussetzungen die steuerliche Belastung von Alleinerziehenden. Bei Steuerklasse II wird der Grundbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. |
| Versorgungsbezüge | Bestimmte Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge gelten als Versorgungsbezüge. Hier können ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. |
| Von der Rentenversicherung befreit | Bei einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung entfällt der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das kann sowohl die Sozialabgaben als auch die steuerliche Berechnung beeinflussen. |
| Von der Arbeitslosenversicherung befreit | Versicherungsfreie Arbeitnehmer zahlen aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis keinen regulären Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. |
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Neben der Lohnsteuer können Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag das Nettogehalt mindern. Beide Abgaben werden vom Arbeitgeber zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten.
Die Kirchensteuer fällt für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Je nach Bundesland und Kirche beträgt sie 8-9 % der Lohnsteuer.
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % seiner Bemessungsgrundlage. Durch eine Freigrenze fällt er bei vielen Arbeitnehmern jedoch nicht an. Erst oberhalb dieser Grenze wird der Zuschlag erhoben.
Welche Sozialabgaben werden vom Gehalt abgezogen?
Sozialabgaben finanzieren die gesetzliche Absicherung von Arbeitnehmern. Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die meisten Beiträge gemeinsam.
Folgende Beiträge werden vom Bruttogehalt abgezogen:
| Beitrag 2026 | Arbeitnehmeranteil | |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 1,3 % |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | grundsätzlich 1,8 % |
Die Rentenversicherung dient vor allem der finanziellen Absicherung im Alter. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils 9,3 % des beitragspflichtigen Einkommens.
Die Arbeitslosenversicherung finanziert unter anderem Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Der Beitrag beträgt 2,6 %. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,3 %.
Die Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Der allgemeine Beitragssatz liegt 2026 bei 3,6 %. Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 %. In Sachsen gelten bei der Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichende Anteile.
Beiträge fallen nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze an. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese 2026 bei 8.450 € monatlich. Für Pflege- und Krankenversicherung beträgt sie 5.812,50 € monatlich. Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze erhöht den Sozialversicherungsbeitrag nicht weiter.
Wie hoch sind die Beiträge zur Krankenversicherung?
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 14,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon jeweils 7,3 %.
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich zur Hälfte.
Für 2026 beträgt der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,9 %. Der tatsächlich berechnete Zusatzbeitrag kann davon jedoch abweichen, da jede Krankenkasse einen eigenen Satz festlegt.
Zusatzbeiträge ausgewählter Krankenkassen 2026
| Krankenkasse | Zusatzbeitrag |
| Techniker Krankenkasse (TK) | 2,69 % |
| BARMER | 3,29 % |
| DAK-Gesundheit | 3,20 % |
| AOK Bayern | 2,69 % |
| AOK Baden-Württemberg | 2,99 % |
| AOK Niedersachsen | 2,98 % |
| AOK Rheinland/Hamburg | 3,29 % |
| IKK classic | 3,85 % |
| KKH | 3,78 % |
| hkk | 2,59 % |
| Stand: August 2026 | |
| Wie kann ich mein Nettogehalt verbessern?
Das Nettogehalt lässt sich vor allem durch passende Steuermerkmale und geringere Abzüge beeinflussen. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt von der persönlichen Situation ab.
1. Steuerklasse prüfen
Ehepaare können durch die Wahl der Steuerklassen beeinflussen, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Möglich sind zum Beispiel IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor.
Beim Faktorverfahren wird die Steuer möglichst passend auf beide Ehegatten verteilt. Die Steuerklassen ändern aber nicht automatisch, wie viel Einkommensteuer das Ehepaar am Ende insgesamt zahlen muss.
2. Freibetrag eintragen lassen
Bestimmte Aufwendungen können bereits während des Jahres als Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden. Dazu zählen unter gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise höhere Werbungskosten oder bestimmte Sonderausgaben. Ein eingetragener Freibetrag verringert den laufenden Lohnsteuerabzug und kann dadurch das monatliche Netto erhöhen.
3. Zusatzbeitrag der Krankenkasse vergleichen
Gesetzliche Krankenkassen erheben neben dem allgemeinen Beitrag einen individuellen Zusatzbeitrag. Ein niedrigerer Zusatzbeitrag kann deshalb den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag reduzieren. Bei einem Wechsel sollten neben dem Beitrag auch Leistungen und Service der Krankenkasse berücksichtigt werden.
4. Angaben zur Pflegeversicherung prüfen
Die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflegeversicherung hängt auch von der Kinderzahl ab. Kinderlose Beschäftigte zahlen unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschlag.
Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern kann sich der Beitrag dagegen verringern. Deshalb sollten die für die Beitragsberechnung hinterlegten Angaben stimmen.
5. Lohnabrechnung und Steuermerkmale kontrollieren
Falsche oder veraltete Angaben können zu einem unnötig hohen Abzug führen. Zu den wichtigen Merkmalen gehören unter anderem Steuerklasse, Freibeträge und Kinderfreibeträge. Diese Daten fließen in die Berechnung der Lohnsteuer ein.
| Häufige Fragen
Sehr genau. Der Rechner verwendet die offizielle Berechnungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums. Kleine Cent-Abweichungen sind möglich, wenn Ihr Arbeitgeber individuelle Freibeträge berücksichtigt, die Sie hier nicht eingegeben haben.
Nicht ins laufende Brutto, sondern im Block "Sonderfälle" unter "Sonstige Bezüge". So wird die korrekte Steuerlogik angewendet.
Für das gemeinsame Jahresergebnis ist die Wahl meist nahezu neutral, aber die monatliche Aufteilung ändert sich erheblich. Spielen Sie beide Varianten durch und entscheiden Sie nach Ihrer Liquiditätspräferenz.
Stellen Sie den Schalter "Kirchensteuer" auf "nein" und lesen Sie die Differenz ab. Meist 30-60 € pro Monat, abhängig von Einkommen und Bundesland.
Ja. Wechseln Sie auf "privat" und tragen Sie Ihren monatlichen PKV- und PPV-Beitrag laut Rechnung ein. Der Arbeitgeberzuschuss wird automatisch berechnet.
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