Verlängertes Kurzarbeitergeld wegen Corona

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Corona-Spezial

Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Alternative, die aktuelle Corona-Krise zu meistern – insbesondere für Unternehmen, die wegen Geschäftsschließungen keine Aufträge generieren können. Wir zeigen euch, wie Kurzarbeitergeld funktioniert und welche Maßnahmen die Bundesregierung beschlossen hat.



Wichtige Info für alle Unternehmer: Kurzarbeitergeld muss vorfinanziert werden!

  • Zuerst muss die Arbeitsagentur der Arbeitsreduzierung zustimmen, dann erfolgt die erste Kurzarbeitergeld-Lohnabrechnung, bei der Unternehmer das Kurzarbeitergeld vorstrecken.
  • Die eigentliche Entlastung bei den Personalkosten entsteht dann, wenn die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld auf Basis des Leistungsantrags an den Unternehmer ausbezahlt.

Bis zur Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur können also Tage und Wochen verstreichen. Holt euch Hilfe von einem fachkundigen Steuerberater.

  • Achtung: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. D. h., dass eure Mitarbeiter eine Steuererklärung für 2020 abgeben müssen, wenn sie Kurzarbeitergeld in einer Summe von über 410 Euro im Jahr bezogen haben. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, doch muss dessen Erhalt in der Steuererklärung nacherklärt werden. Das Finanzamt prüft dann anhand der Gesamtsteuerlast, ob wegen Kurzarbeit eine Steuernachzahlung fällig wird.

Welche Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld gibt es wegen Corona?

Kug gibt es, wenn Unternehmen aufgrund eines vorübergehenden Ereignisses ihre Mitarbeiter nicht voll beschäftigen können.

Praxiswissen-kompakt Hilfe von der Regierung: Unter bestimmten Bedingungen steht euch Kurzarbeitergeld zu.

Aufgrund der Corona-Epidemie hat die Bundesregierung bereits am 13.3.2020 Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) beschlossen:

  • Ihr könnt Kug beantragen, wenn mindestens 10 % eurer Belegschaft aufgrund von Corona mindestens 10 % weniger arbeiten muss.
  • Das Kurzarbeitergeld könnt ihr rückwirkend zum 01.03.2020 beantragen.
  • Der Staat übernimmt auch die vollen Sozialversicherungsbeiträge für das Kug bei ausgefallenen Arbeitsstunden.
  • Das Kug wird für eine Dauer von 12 Monaten gewährt. Verlängerungen bis 24 Monate sind per Rechtsverordnung grundsätzlich möglich.

Tipp: Die Bundesregierung hat die Sätze für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 erhöht (siehe Höhe des Kurzarbeitergeldes). Bis dahin bleiben also die Corona-Sonderregeln gültig.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Hier gibt es grundsätzlich 4 wichtige Voraussetzungen:

  • Ihr müsst nachweisen, dass sich eure Auftragslage durch Corona verschlechtert hat oder verschlechtern wird, und dass ihr eure Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen könnt.
  • Mindestens ein Mitarbeiter eures Unternehmens muss sozialversicherungspflichtig sein.
  • Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld erhalten sollen, dürfen sich nicht in Kündigung befinden.
  • Ihr müsst das Kurzarbeitergeld bei eurer Arbeitsagentur vor Ort beantragen.

Wie ist der Ablauf beim Kurzarbeitergeld?

Schritt 1: Kurzarbeit ankündigen und Vereinbarungen mit den Mitarbeitern treffen

Als Erstes kündigt ihr im Unternehmen die geplante Kurzarbeit an und trefft Vereinbarungen mit euren Mitarbeitern über Zeitpunkt und Ausmaß der Kurzarbeit. Wenn ihr einen Betriebsrat habt, ist er euer Verhandlungspartner, andernfalls sprecht ihr mit jedem Kollegen einzeln. Anschließend füllt ihr den Antrag zum Kug aus.

Schritt 2: Kurzarbeit bei der örtlichen Arbeitsagentur anzeigen

Dazu braucht ihr das Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" von der Agentur für Arbeit. Am besten nutzt ihr den elektronischen Weg über die e-services für Unternehmen. Der wesentliche Punkt bei dieser Anzeige ist es, den Grund für die Kurzarbeit genau zu benennen.

Anzeige Arbeitsausfall

Formular "Anzeige Arbeitsausfall": Das ist der erste Schritt, um Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Schritt 3: Die Antwort der Arbeitsagentur abwarten

Ist die "Anzeige Arbeitsausfall" abgeschickt, müsst ihr die Entscheidung der Arbeitsagentur abwarten. Ist die Entscheidung positiv, bereitet ihr eure erste Lohnabrechnung unter Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld vor.

Schritt 4: Lohn- und Gehaltsabrechnung machen

In eurer Lohn- und Gehaltsabrechnung weist ihr nun pro Mitarbeiter das reduzierte Gehalt und das Kurzarbeitergeld aus und überweist die Löhne und Gehälter. Das führt bereits zu einer leichten Entlastung bei den Personalkosten. Die volle Entlastung durch das Kurzarbeitergeld erfolgt im nächsten Schritt.

Schritt 5: Leistungsantrag stellen

Habt ihr die Löhne und Gehälter überwiesen, stellt ihr den Leistungsantrag (Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag). Dazu nutzt ihr das entsprechende Formular der Arbeitsagentur.

Formuar Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag

Mit diesem Antrag bekommt ihr das von euch vorgestreckte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur.

Hier tragt ihr die Gesamtsumme der Kurzarbeitergelder ein, die ihr bereits an eure Mitarbeiter überwiesen habt. Unser Tipp: Lasst die Lohnabrechnung in jedem Fall von einem Experten machen, entweder von einer Steuerkanzlei oder einem Lohnabrechnungsdienstleister.

Bis zur Überweisung der Gesamtsumme des von euch vorgestreckten Kurzarbeitergeldes wird eine bestimmte Zeit vergehen. Diese Zeit müsst ihr überbrücken.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

infografik-kurzarbeit-ab-mai-2020 Stufenweise könnt ihr das Kurzarbeitergeld aufstocken. (Grafik: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter mit Kindern erhalten 67 % der Nettodifferenz als Kug, wer keine Kinder hat, erhält 60 %. Und so wird grundsätzlich gerechnet, wie das folgende Beispiel eines Mitarbeiters mit Kind zeigt:

  • Ausgangssituation: Mitarbeiter erhält normalerweise netto 2.400 Euro, die Kurzarbeit beträgt 50 %, der Mitarbeiter erhält vom Betrieb also nur noch 1.200 Euro.
  • Berechnung des Kug: 67 % von 1.200 Euro sind 804 €, die erhält der Mitarbeiter von der Arbeitsagentur.
  • Insgesamt erhält der Mitarbeiter also 2.004 Euro und arbeitet dafür nur noch die Hälfte der Zeit.

Ab dem vierten Bezugsmonat werden die Sätze für das Kurzarbeitergeld erhöht. Diese Regelung betrifft alle Arbeitnehmer mit mehr als 50 % Kurzarbeit.

  • Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit beträgt das KuG 70 % der Nettodifferenz, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 77 %.
  • Ab dem 7. Monat sind es 80 % der Nettodifferenz bzw. 87 % für Arbeitnehmer mit Kindern.

Diese Erhöhung der Sätze greift bis zum 31.12.2021, sofern Unternehmen spätestens für den Monat März 2021 das erste Mal Kurzarbeitergeld erhalten.

Muss ich Kurzarbeitergeld zurückzahlen?

Wer als Unternehmer bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes grob fahrlässig handelt oder Kug beantragt, obwohl ein Arbeitsausfall abzuwenden wäre, muss mit empfindlichen Nachzahlungen an die Behörden rechnen. Abwendbar ist ein solcher Arbeitsausfall beispielsweise, wenn es noch genügend Arbeit gibt, die den Angestellten zugewiesen werden könnte. Darüber hinaus drohen Bußgelder oder gar strafrechtliche Konsequenzen, wenn beispielsweise ein Betrug vorliegt.

Ausnahmeregelung auch bei Elterngeld und Mutterschutzlohn

Hier gibt es keine Kürzungen wegen Corona. Normalerweise wird das Elterngeld nach dem Gesamtbruttolohn der 12 Kalendermonate vor der Geburt berechnet. Bei Müttern erfolgt die Berechnung aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Mutterschutz begann. Unter normalen Umständen würde sich das Elterngeld reduzieren, wenn in diesen Zeiträumen Kurzarbeit ausgeübt wurde. Die Neuregelung erlaubt nun jedoch, die Monate März-Dezember 2020 ohne Reduzierung, also zum üblichen Brutto-Gehalt zu berechnen.

Auch der Mutterschutzlohn bleibt unangetastet: Es wird weiterhin für die Berechnung das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate herangezogen, bevor die Schutzfrist begann. Ob die Mutter zuvor in Kurzarbeit war oder nicht, beeinflusst die Auszahlungshöhe nicht. Von der Mutter unverschuldete Fehlzeiten haben keinen negativen Einfluss auf die Auszahlungshöhe.

Kurzarbeit und Urlaubsanspruch

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter auch Urlaub in Zeiten von Kurzarbeit nehmen. Jedoch müssen erst vorhandene Überstunden oder Zeitguthaben abgebaut werden. Zur Erinnerung: Die Kurzarbeit ist die letzte Maßnahme, wenn das Unternehmen alle vorherigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Arbeitsausfälle abzuwenden.

Besteht keine Urlaubsplanung für 2021, müssen die Mitarbeiter ihren verfügbaren Urlaub zunächst abbauen, bevor Kurzarbeit beantragt werden kann.

Wer hingegen spätestens im Januar 2021 eine ganzjährige Urlaubsplanung vorgenommen und bewilligt bekommen hat, darf seinen Urlaub wie geplant nehmen. Dies gilt auch, wenn der Urlaub zuvor schon verbindlich genehmigt wurde.

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern darf vom Arbeitgeber allerdings anteilig gekürzt werden. Mehrere Gerichtsurteile, unter anderem eines vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf, haben dies bestätigt. So durfte der Arbeitgeber in einem zu verhandelnden Fall den Urlaub eines Angestellten wegen "Kurzarbeit null" für jeden vollen Monat um 1/12 kürzen. Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass die beiderseitigen Leistungspflichten während der Kurzarbeit aufgehoben waren. Auch die Corona-Pandemie ändert daran nichts.

Das EU-Recht pflichtet dem LAG Düsseldorf in der Entscheidung bei:

Bereits vor knapp 10 Jahren wurde festgelegt, dass kein Urlaub gewährt werden muss für einen Zeitraum, in dem "Kurzarbeit null" besteht, der Arbeitnehmer also nicht gearbeitet hat.

Weitere Tipps der Expertin zum Kurzarbeitergeld

Was gibt es beim Thema Kurzarbeit noch zu beachten? Personalmanagement-Expertin Olivia Dorn hat uns spannende Antworten dazu gegeben.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung in Kombination mit Kurzarbeit erlaubt?

Olivia Dorn: Ja, obwohl dies eigentlich ein Widerspruch ist. Eine Voraussetzung für Kurzarbeit ist nämlich ein vorübergehender Arbeitsausfall.

Die Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist aber ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes.

Dennoch sind betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit möglich, da es sein kann, dass während der Kurzarbeit weitere Aufträge wegfallen bzw. die zunächst positiven Prognosen nicht eingetreten sind. Der Arbeitgeber muss dies allerdings nachweisen können.

Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Kurzarbeit hinzunehmen oder können sie diese verweigern – auch bei Betriebsratsentscheidungen?

Olivia Dorn: Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat müssen Kurzarbeit hinnehmen, sofern diese zuvor korrekt beantragt und von Betriebsrat und Arbeitsagentur genehmigt wurde. Der Betriebsrat als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer/innen übt sein Mitbestimmungsrecht im Namen der betroffenen Arbeitnehmer/innen aus, somit kann der einzelne Arbeitnehmer die Kurzarbeit nicht verweigern.

In Betrieben ohne Betriebsrat oder wenn ein vorhandener Betriebsrat nicht zugestimmt hat und im Arbeitsvertrag Kurzarbeit nicht geregelt ist, kann der Arbeitnehmer die Kurzarbeit verweigern. Allerdings muss er dann seinen Urlaub und seine Überstunden aufbrauchen und ist vor einer späteren betriebsbedingten Kündigung nicht geschützt.

Was müssen Unternehmen jetzt tun, um trotz Kurzarbeit wirtschaftlich zu überleben und ihre Mitarbeiter an Bord zu halten?

Olivia Dorn: Tja, wenn wir das mal kurz und ergebnissicher beschreiben könnten, dann hätten wir eine Glaskugel und wären berühmt. ; - ) Es kommt nämlich ganz individuell auf den Betrieb und die handelnden und betroffenen Personen an und manchmal kommt es dann doch anders als man geplant hat, gerade wenn es unerwartete und unbekannte externe Einflüsse gibt, wie es im Moment der Fall ist.

Die Geschäftsleitung sollte sich Zeit nehmen und den Mitarbeitern ehrlich erklären, wie die wirtschaftliche Lage im Unternehmen ist, und warum Kurzarbeit wirklich notwendig wird.

Auch eine vorige Beteiligung der Mitarbeiter mit Ideen wie die Kurzarbeit möglichst gering gehalten werden kann und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können, ist sinnvoll, um deutlich zu machen, dass alle in einem Boot sitzen.

Außerdem haben Mitarbeiter häufig sehr gute und vielleicht neue oder andere Ideen als die Geschäftsführer aufgrund ihrer Arbeit an der Basis. Es muss deutlich werden, dass in dieser Situation alle in einem Boot sitzen und es nur gemeinsam schaffen können, den Betrieb und die Arbeitsplätze zu retten.

Während der Kurzarbeit gilt es, laufend in gutem Kontakt miteinander zu sein, um Ängste und Sorgen zu teilen sowie neue Herausforderungen zu besprechen und gemeinsam am Ziel zu arbeiten.

Auch (kleine) Erfolge sollten wahrgenommen und besprochen werden. Ebenso wichtig ist es, immer das Licht am Ende des Tunnels im Blick zu haben, dies klappt am besten durch laufende Kommunikation, wo das Unternehmen derzeit steht, was noch geschafft werden muss, was gelassen werden muss, um die Kurzarbeit zu beenden, und wieder in wirtschaftlich sicheres Fahrwasser zu kommen.

Die Geschäftsleitung sollte immer ein offenes Ohr für Anliegen und Vorschläge der Mitarbeiter/innen zur Bewältigung der Krise haben, selbst eine positive Zukunftssicht haben und wertschätzend führen.

Wenn das Unternehmen sich am Ende der Kurzarbeit stabilisiert hat, sollte dies Anlass für Dank an alle in einem gemeinsamen Zusammenkommen sein.

Fazit: Kurzarbeit in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld entlastet die Personalkosten bei vorübergehendem Auftragseinbruch in der Corona-Krise. Ihr könnt das Kug grundsätzlich online beantragen. Euren Steuerberater werdet ihr für die Lohnabrechnung brauchen. Er hilft euch auch bei der abschließenden Endabrechnung, wenn die Corona-Krise überwunden sein wird, und auch schon vorab bei der Beantragung von Steuerstundungen. Ihr könnt übrigens auch die Kurzarbeit unterbrechen, wenn sich die Auftragslage kurzfristig bessert. Falls erforderlich, könnt ihr auch Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen.

Lest weitere Leitfäden bei uns zum Thema Corona:

Wir wünschen euch viel Mut und Kraft, um die aktuelle Krise zu meistern.

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