Neuer Steuersatz Einkommensteuer 2027: Klingbeil legt neuen Reform-Entwurf vor

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Das Bundesfinanzministerium hat am 18. August 2026 den Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 an die Verbände verschickt. Die zweite Fassung binnen zwei Wochen, nachdem die erste erheblichen Widerstand ausgelöst hatte. Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts steigen. Dazu kommen ein umgebauter Steuertarif, höhere steuerfreie Sonntagszuschläge und ein gekürzter Handwerkerbonus.

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Bundesfinanzminister Lars Klingbeil gibt bei einer Veranstaltung im Freien ein Interview vor einem ARD-Mikrofon.
Der Entwurf von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil verteuert Minijobs ab 2027 spürbar: Die Pauschsteuer soll von 2 auf 5 % steigen (Archivbild). Bild: Raimond Spekking / Wikimedia Commons.

Zwei Fassungen in sechs Wochen: wie der Entwurf entstand

Den Rahmen setzte der Koalitionsausschuss am 1. und 2. Juli 2026 mit einem Paket aus 34 Beschlüssen. Darin stehen der neue Einkommensteuertarif, die höhere Minijob-Pauschsteuer und die angehobene Grundlohngrenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen.

Anfang August wurde eine erste, regierungsinterne Fassung bekannt. Sie enthielt Streichungen, die Betriebe unmittelbar getroffen hätten: den Freibetrag für Belegschaftsrabatte und die Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Aus der Union kam erhebliche Kritik.

Der offizielle Referentenentwurf vom 18. August fällt milder aus: Die strittigen Streichungen sind nicht mehr enthalten, Mitarbeiterrabatte bleiben nach dem Schreiben an die Wirtschaftsverbände zumindest zunächst wie bisher.

Minijobs kosten Arbeitgeber ab 2027 mehr als das Doppelte

Wer geringfügig Beschäftigte anmeldet, führt bislang eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts ab. Der Entwurf hebt diesen Satz auf 5 % an, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027. Auf 10.000 € Minijob-Lohn im Jahr wären das 500 statt bisher 200 €.

Damit ändert sich eine Größe, die Betriebe seit 2002 unverändert in ihre Personalkosten eingepreist haben. Wer für 2027 mit mehreren Minijobs plant, sollte Stundenrahmen und Personalbudget jetzt gegen den höheren Satz durchrechnen. Gerade in Gastronomie, Handel und Handwerk, wo geringfügige Beschäftigung Spitzen abfängt.

Ob und wieweit sich die Mehrbelastung wirtschaftlich weitergeben lässt, lässt der Entwurf offen. Für die Kalkulation heißt das: die Mehrkosten zunächst voll beim Betrieb ansetzen und erst danach prüfen, welche Modelle sich noch tragen. Wer Verträge für 2027 vorbereitet, verhandelt besser auf dieser Basis.

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Sonntagsarbeit: Zuschläge auf Basis von 75 € Grundlohn steuerfrei

Für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll der anzusetzende Grundlohn ab dem 1. Januar 2027 von höchstens 50 auf höchstens 75 € pro Stunde steigen. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt die Grenze bei 50 €. Betriebe mit Wochenenddiensten gewinnen damit Spielraum, Schichten besser zu vergüten, ohne dass beim Beschäftigten Steuer abgeht.

Parallel dazu sollen tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Zuschläge und für Nachtarbeit bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit. Nicht tarifgebundene Betriebe müssen in der Lohnabrechnung also zwei unterschiedliche Grenzen führen.

Handwerkerbonus schrumpft – ein Verkaufsargument weniger

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll spürbar zurückgefahren werden: Der abzugsfähige Anteil sinkt von 20 auf 15 %, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 €, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027. Für Betriebe im Privatkundengeschäft schrumpft damit ein Argument, mit dem sich Renovierungs- und Modernisierungsaufträge bislang leichter abschließen ließen.

Wer Angebote mit Ausführung im Jahreswechsel kalkuliert, rechnet Kundinnen und Kunden ab 2027 einen deutlich kleineren Steuervorteil vor. Der getrennte Ausweis der Arbeitskosten auf der Rechnung bleibt trotzdem Pflichtprogramm, nur eben mit geringerer Hebelwirkung im Verkaufsgespräch.

Neuer 47-Prozent-Satz trifft ertragsstarke Einzelunternehmen

Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 € und 2028 weiter auf 12.900 € steigen. Die zweite Progressionszone wird abgeflacht, der Spitzensteuersatz von 42 % soll erst ab 70.601 € zu versteuerndem Einkommen greifen.

Die Grenze für den Reichensteuersatz von 45 % sinkt von 277.826 auf 250.000 €. Ab 280.000 € kommt ein neuer Satz von 47 % dazu.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern ihren Gewinn nach genau diesem Tarif. Ertragsstarke Betriebe sollten deshalb Vorauszahlungen, Entnahmeplanung und Rechtsformfrage mit den neuen Eckwerten gegenrechnen, bevor die Zahlen für 2027 stehen.

Einen vollständigen Ausgleich der kalten Progression sieht der Entwurf nicht vor. Genau das kritisiert der Bund der Steuerzahler.

Für Betriebe heißt es: rein inflationsbedingte Gewinnsteigerungen wandern weiterhin in höhere Steuersätze, was jede Mehrjahresplanung optimistisch aussehen lässt. Insgesamt beziffert das Ministerium die Entlastung ab 2028 auf rund zehn Milliarden Euro jährlich, aufgeteilt in etwa drei Milliarden für 2027 und sieben Milliarden für 2028.

Einkommensteuerreform 2027: Was bis zum Kabinettstermin offen bleibt

Ein Referentenentwurf ist die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren: Erst läuft die Stellungnahme der Verbände, dann folgen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Verbindlich ist bislang keine einzige Zahl.

Dass zwischen erster und zweiter Fassung binnen zwei Wochen mehrere Maßnahmen wieder verschwunden sind, zeigt zudem, wie beweglich das Paket noch ist.

Betriebe fahren für 2027 deshalb besser mit zwei Kalkulationsständen: einem mit den Werten des Entwurfs, einem mit dem Status quo. Spätestens nach dem 2. September lässt sich einer davon streichen.

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