Neuer Steuersatz Einkommensteuer 2027: Kabinett beschließt Reform – das ändert sich

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Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf für die Einkommensteuer 2027 beschlossen. Damit ist aus dem Referentenentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil ein Regierungsentwurf geworden. Die Pauschsteuer für Minijobs soll von 2 auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts steigen. Dazu kommen ein neuer Einkommensteuertarif, höhere steuerfreie Sonntagszuschläge und ein gekürzter Handwerkerbonus.

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Bundesfinanzminister Lars Klingbeil gibt bei einer Veranstaltung im Freien ein Interview vor einem ARD-Mikrofon.
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf verteuert Minijobs ab 2027 spürbar: Die Pauschsteuer soll von 2 auf 5 % steigen (Archivbild). Bild: Raimond Spekking / Wikimedia Commons.

Minijobs kosten Arbeitgeber ab 2027 mehr als das Doppelte

Wer geringfügig Beschäftigte anmeldet, führt bislang eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts ab. Der Entwurf hebt diesen Satz auf 5 % an, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027. Auf 10.000 € Minijob-Lohn im Jahr wären das 500 statt bisher 200 €.

Damit ändert sich eine Größe, die Betriebe seit 2002 unverändert in ihre Personalkosten eingepreist haben. Wer für 2027 mit mehreren Minijobs plant, sollte Stundenrahmen und Personalbudget jetzt gegen den höheren Satz durchrechnen. Gerade in Gastronomie, Handel und Handwerk, wo geringfügige Beschäftigung Spitzen abfängt.

Ob und wieweit sich die Mehrbelastung wirtschaftlich weitergeben lässt, lässt der Entwurf offen. Für die Kalkulation heißt das: die Mehrkosten zunächst voll beim Betrieb ansetzen und erst danach prüfen, welche Modelle sich noch tragen. Wer Verträge für 2027 vorbereitet, verhandelt besser auf dieser Basis.

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Sonntagsarbeit: Zuschläge auf Basis von 75 € Grundlohn steuerfrei

Für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll der anzusetzende Grundlohn ab dem 1. Januar 2027 von höchstens 50 auf höchstens 75 € pro Stunde steigen. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt die Grenze bei 50 €. Betriebe mit Wochenenddiensten gewinnen damit Spielraum, Schichten besser zu vergüten, ohne dass beim Beschäftigten Steuer abgeht.

Parallel dazu sollen tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Zuschläge und für Nachtarbeit bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit. Nicht tarifgebundene Betriebe müssen in der Lohnabrechnung also zwei unterschiedliche Grenzen führen.

Handwerkerbonus schrumpft – ein Verkaufsargument weniger

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll spürbar zurückgefahren werden: Der abzugsfähige Anteil sinkt von 20 auf 15 %, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 €, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027. Für Betriebe im Privatkundengeschäft schrumpft damit ein Argument, mit dem sich Renovierungs- und Modernisierungsaufträge bislang leichter abschließen ließen.

Wer Angebote mit Ausführung im Jahreswechsel kalkuliert, rechnet Kundinnen und Kunden ab 2027 einen deutlich kleineren Steuervorteil vor. Der getrennte Ausweis der Arbeitskosten auf der Rechnung bleibt trotzdem Pflichtprogramm, nur eben mit geringerer Hebelwirkung im Verkaufsgespräch.

Neuer 47-Prozent-Satz trifft ertragsstarke Einzelunternehmen

Der Grundfreibetrag soll 2027 von 12.348 auf 12.564 € und 2028 weiter auf 12.900 € steigen. Gleichzeitig wird die zweite Progressionszone abgeflacht. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll künftig erst ab 70.600 € zu versteuerndem Einkommen greifen.

Auch Beschäftigte sollen zusätzlich entlastet werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.230 € auf 1.430 € steigen. Arbeitnehmer können damit höhere beruflich bedingte Aufwendungen pauschal geltend machen, ohne einzelne Kosten nachweisen zu müssen.

Die Grenze für den Reichensteuersatz von 45 % sinkt von 277.826 auf 250.000 €. Ab 280.000 € kommt ein neuer Satz von 47 % dazu.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften versteuern ihren Gewinn nach genau diesem Tarif. Ertragsstarke Betriebe sollten deshalb Vorauszahlungen, Entnahmeplanung und Rechtsformfrage mit den neuen Eckwerten gegenrechnen, bevor die Zahlen für 2027 stehen.

Auch Familien sollen entlastet werden. Das Kindergeld soll 2027 von derzeit 259 € auf 267 € pro Kind und Monat steigen, 2028 auf 272 €. Gleichzeitig soll der Kinderfreibetrag von derzeit 9.756 € auf 10.056 € im Jahr 2027 und auf 10.236 € im Jahr 2028 angehoben werden.

Einen zusätzlichen Ausgleich der kalten Progression sieht der Entwurf nicht vor. Genau das kritisiert unter anderem der Bund der Steuerzahler.

Für Betriebe heißt das: Rein inflationsbedingte Gewinnsteigerungen können weiterhin zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Die Bundesregierung spricht insgesamt von Entlastungen von rund zehn Milliarden Euro jährlich, sobald die Reform ihre volle Wirkung entfaltet. Unter Berücksichtigung der Gegenfinanzierung soll die Steuerminderung im Kassenjahr 2027 bei rund 4,5 Milliarden Euro liegen, 2028 bei rund 6 Milliarden Euro.

Einkommensteuerreform 2027: Wie geht's weiter?

Mit dem Kabinettsbeschluss ist die Einkommensteuerreform 2027 einen wichtigen Schritt weiter. Beschlossen ist das Gesetz damit aber noch nicht. Der Entwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren.

Als Nächstes befassen sich Bundestag und Bundesrat mit den geplanten Änderungen. Dabei kann sich der Gesetzentwurf noch verändern. Einzelne Regelungen können angepasst, gestrichen oder ergänzt werden.

Für Selbstständige und Unternehmer heißt das: Die Richtung der Reform ist jetzt klarer, endgültige Planungssicherheit gibt es aber noch nicht.

Gerade bei Minijobs, größeren Investitionen oder der Steuerplanung für hohe Gewinne lohnt es sich dennoch, die vorgesehenen Werte bereits in die Kalkulation einzubeziehen.

Betriebe fahren für 2027 deshalb am besten mit zwei Kalkulationsständen: einem mit den Werten des Regierungsentwurfs und einem mit dem geltenden Steuerrecht.

Entscheidend ist am Ende die Fassung, die Bundestag und Bundesrat verabschieden.

Bei der Finanzplanung für 2027 sollten Selbstständige außerdem höhere Sozialabgaben berücksichtigen: Die Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Rentenversicherung sollen deutlich steigen.

Zwei Fassungen in sechs Wochen: wie der Entwurf entstand

Den Rahmen setzte der Koalitionsausschuss am 1. und 2. Juli 2026 mit einem Paket aus 34 Beschlüssen. Darin stehen der neue Einkommensteuertarif, die höhere Minijob-Pauschsteuer und die angehobene Grundlohngrenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen.

Anfang August wurde eine erste, regierungsinterne Fassung bekannt. Sie enthielt Streichungen, die Betriebe unmittelbar getroffen hätten: den Freibetrag für Belegschaftsrabatte und die Freibeträge für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben. Aus der Union kam erhebliche Kritik.

Der offizielle Referentenentwurf vom 18. August fiel milder aus: Die strittigen Streichungen sind nicht mehr enthalten, Mitarbeiterrabatte blieben nach dem Schreiben an die Wirtschaftsverbände zumindest zunächst wie bisher.

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