E-Commerce PPWR: EU-Verpackungsverordnung hat Folgen für kleine Händler

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Seit diesem Mittwoch ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR scharf geschaltet. Die erste sichtbare Folge ist nicht weniger Verpackungsmüll, sondern eine Rückzugswelle. In Händlerforen und auf Social Media häufen sich die Ankündigungen: Auslandsversand deaktiviert, Zielländer aus dem Shop gestrichen, Kundschaft im EU-Ausland informiert. Auslöser ist eine einzige Pflicht, die schon ab dem ersten Paket greift. Wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder. Wer sie erfüllt, zahlt in jedem einzelnen Land.

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Mann mit Brille schaut in einem kleinen Lagerraum zwischen Kartons auf sein Smartphone.
Für viele kleine Onlineshops endet mit der PPWR das Geschäft im EU-Ausland, weil sich die Registrierung pro Zielland nicht mehr rechnet. Bild: Kampus Production / Pexels.

Ab dem ersten Paket: Ein Bevollmächtigter je Zielland

Die PPWR steht seit anderthalb Jahren im Amtsblatt. Gespürt haben Onlinehändler sie bis gestern kaum. Doch heute läuft die Übergangsfrist ab. Aus einem Regelwerk auf Papier wird damit eine Pflicht, die im Shop-Backend Konsequenzen hat.

Betroffen ist jedes Unternehmen, das in der EU Verpackungen oder verpackte Waren in Umlauf bringt, vom Milliardenkonzern bis zum Einzelunternehmer. Wer verpackte Ware direkt an Endkunden in einem anderen EU-Staat liefert, gilt dort als Hersteller und muss ab sofort einen Bevollmächtigten im Zielland benennen. Dieser registriert den Betrieb beim nationalen Rücknahmesystem, meldet die in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen, führt die Lizenzentgelte ab und haftet als Ansprechpartner der Behörden.

Eine eigene Niederlassung vor Ort würde die Pflicht ersetzen, die haben kleine Shops aber nicht. Eine Bagatellgrenze sieht die Verordnung ebenfalls nicht vor: Ob ein Betrieb zwei oder 200.000 Pakete nach Italien schickt, ändert nichts.

Wer in alle übrigen 26 Mitgliedstaaten liefern will, braucht also 26 Bevollmächtigte. Der Händlerbund rechnet mit mehreren hundert Euro pro Land und Jahr, dazu kommen die Entgelte für die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen.

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Viele Shops schalten lieber ab

Für Betriebe mit wenigen Auslandsbestellungen je Land geht die Rechnung nicht mehr auf: Die Fixkosten pro Zielland fressen die Marge, bevor überhaupt nennenswerter Umsatz entsteht.

Ein Händler, der aufgearbeitete Gameboys verkauft und damit nach eigenen Angaben 10.000-15.000 € Monatsumsatz macht, schaltet den EU-Versand deshalb zum Stichtag ab, obwohl das Auslandsgeschäft rund 20 % seines Umsatzes trägt. Bereits fertige Shop-Übersetzungen in andere Sprachen macht er wieder rückgängig.

Auch eine Leipziger Fashion-Marke mit rund 50.000 € Jahresumsatz zieht sich zurück, obwohl das Auslandsgeschäft zuletzt sogar gewachsen war. Beim Händlerbund gingen nach Verbandsangaben tausende Nachrichten von Händlern ein, die ihr EU-Geschäft aufgeben, teils nach Jahrzehnten.

"Ich halte die Verordnung für eine Katastrophe", sagt Verbandsgeschäftsführer Tim Arlt. Neben der Gebühr wiegt der Zeitaufwand schwer.

Die Dokumentationspflichten unterscheiden sich von Land zu Land, Registrierungen bei nationalen Registern dauern mitunter mehrere Wochen, und Verträge mit EPR-Dienstleistern brauchen zusätzlichen Vorlauf. Für einen fristgerechten Start zum heutigen Stichtag war der Vorlauf für viele Betriebe schlicht zu kurz.

Bußgelder drohen, klare Vorgaben fehlen

Wer ohne Bevollmächtigten weiterliefert, riskiert Sanktionen: Je nach Land und Verstoß nennt der Händlerbund Bußgelder bis zu 200.000 €. Gleichzeitig ist in mehreren Mitgliedstaaten bis heute nicht abschließend geklärt, wie die Pflicht praktisch zu erfüllen ist und was sie kostet. Aus Italien etwa meldet die deutsch-italienische Handelskammer, dass nationale Umsetzungs- und Sanktionsregeln noch ausstehen.

Diese Lücke trifft Betriebe doppelt, weil sie schon jetzt über Verpackungen, Prozesse und Lieferländer entscheiden müssen. Die IHK für Oberfranken kritisiert, dass wichtige Details erst nach und nach in weiteren Rechtsakten festgelegt werden. "Wer heute investieren muss, kann nicht auf Rechtsakte warten, die erst morgen kommen", sagt IHK-Präsident Michael Waasner.

Welche Wege kleinen Shops jetzt offenstehen

Statt pauschal abzuschalten, lohnt der Blick in die eigenen Zahlen: Der Händlerbund rät, die wichtigsten Zielländer im Kundenstamm zu identifizieren und nur dort einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Für Länder mit einer Handvoll Bestellungen im Jahr rechnet sich die Registrierung in der Praxis kaum. Wer die Lieferländer im Shop entsprechend eingrenzt, hält den Großteil des Auslandsumsatzes, ohne 26-mal zu zahlen.

Entscheidend ist außerdem, wer am anderen Ende bestellt. Nach juristischer Einschätzung entsteht der Herstellerstatus im Zielland nicht, wenn ein Betrieb verpackte Ware an einen Händler im EU-Ausland liefert, der sie dort unverändert weiterverkauft. Kauft ein Geschäftskunde die Ware dagegen für den eigenen Bedarf, gilt er als Endabnehmer – dann bleibt die Pflicht bestehen.

Wer beide Kanäle bedient, sollte B2B- und B2C-Umsätze im Shopsystem sauber trennen und die Belege dazu ablegen. Bei Rückfragen von Behörden lässt sich dann nachweisen, welcher Kanal welches Volumen ausmacht. Rechtssicher ist die Abgrenzung im Zweifel nur mit anwaltlicher Prüfung, weil die nationalen Auslegungen auseinandergehen.

Bagatellgrenze für Kleinstunternehmen: Entscheidung fällt frühestens im Oktober

Eine Entlastung ist nicht vom Tisch, aber vertagt. Die EU-Kommission hatte im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis 2035 auszusetzen.

Der Rat verfolgte den Vorschlag mangels Mehrheit nicht weiter. Im Europäischen Parlament liegt nun ein engerer Entwurf auf dem Tisch, der die Ausnahme auf Unternehmen bis 49 Beschäftigte und 10 Millionen Euro Jahresumsatz begrenzen würde.

Die erste Lesung ist für Oktober 2026 angesetzt. Am heutigen Stichtag ändert das nichts. Aus der Praxis kommt zusätzlich der Vorschlag, die Gebühr an die tatsächlich ausgeführten Mengen zu koppeln statt an eine Registrierung pro Land. Bis dahin entscheidet jeder Betrieb für sich, ob er Zielländer streicht oder in Bevollmächtigte investiert.

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