- Die Sozialversicherungspflicht gilt, damit Menschen nicht in Notlagen geraten.
- Sie umfasst für alle Menschen innerhalb Deutschlands die Kranken- und Pflegeversicherung.
- Viele Selbstständige und Beamte sind bei der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sozialversicherungsfrei.
- Für nebenberuflich Selbstständige sowie Geschäftsführer gelten Sonderregelungen.
| Sozialversicherungspflicht im Sozialgesetzbuch geregelt
Das Sozialstaatsprinzip ist in Deutschland im Grundgesetz fest verankert – Menschen in Notlagen soll geholfen werden. Außerdem ist das Ziel des sozialen Bundesstaats, möglichen Notlagen aktiv vorzubeugen. Ein Instrument dazu ist der Versicherungsschutz, der in der Bundesrepublik unter anderem im Sozialgesetzbuch geregelt ist.
Das Sozialgesetzbuch sieht grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht für Menschen in Deutschland vor und trägt damit maßgeblich zur Vorsorge und zur Unterstützung bei Eintreten einer Notlage bei.
Entsprechend ist die Sozialversicherungspflicht für praktisch jeden Menschen in Deutschland relevant. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass abhängig von der persönlichen und beruflichen Situation, die Sozialversicherungspflicht unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann.
Insbesondere Gründer und Selbstständige sollten sich eingehend mit dem Thema Sozialversicherungspflicht und ihrem Sozialversicherungsstatus beschäftigen. In Teilen können sie sich von der Sozialversicherungspflicht befreien und somit Kosten (und Leistungen) einsparen.
Die 5 Säulen der Sozialversicherung
Ein Versicherungszwang besteht gemäß dem Sozialgesetzbuch und im Sinne der deutschen Sozialversicherung für folgende Versicherungen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle Sozialversicherungen für alle in Deutschland lebenden Personen gesetzlich vorgeschrieben sind. Je nach beruflicher und privater Situation entfällt dabei die Sozialversicherungspflicht für gewisse Sozialversicherungen.
| Wer fällt unter die Sozialversicherungspflicht?
Grundsätzlich sind in Deutschland alle Menschen sozialversicherungspflichtig. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten sowie z.B. Bezieher von ALG1.
Nicht unter die Sozialversicherungspflicht fallen z.B. hauptberuflich Selbstständige (Ausnahme sind z.B. Selbstständige, die einen Handwerks-, Landwirts- oder Künstlerberuf ausüben und sich nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit haben) sowie Beamte. Diese Gruppe genießt die Versicherungsfreiheit, d.h. es besteht nur eine beschränkte Sozialversicherungspflicht.
Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist zwar auch für diese Gruppen gesetzlich vorgeschrieben, jedoch muss nicht zwingend in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einbezahlt werden. Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die nicht verpflichtenden Sozialversicherungen einzuzahlen. Speziell bei Berufen mit einem erhöhten Risiko empfiehlt sich dabei auch die Prüfung einer privaten Unfallversicherung.
| Beschränkte Sozialversicherungspflicht für Gründer
Existenzgründer und Selbstständige sowie Angestellte, die mit Ihrem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, sind versicherungsfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht - eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie erwähnt auch für Personen mit Versicherungsfreiheit gesetzlich vorgeschrieben.
Allerdings können Gründer und Selbstständige aufgrund der Versicherungsfreiheit zwischen der freiwillig gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.
Anders sieht es da bei der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung aus. Wenn Sie selbstständig sind, bestehen für diese drei Sozialversicherungen keine Beitragspflichten mehr. Insofern können Sie als Gründer Beiträge einsparen.
Dies ist insbesondere daher relevant, weil Sie als Selbstständiger im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und Sie daher zumindest die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst tragen müssen.
| Sozialversicherungspflicht für nebenberuflich Selbstständige?
Wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen, sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei und unterstehen nur bedingt der Sozialversicherungspflicht. Spannend ist allerdings die Frage, wie die Sozialversicherungspflicht bei nebenberuflich Selbstständigen ausgelegt wird und wie ihr Sozialversicherungsstatus ist.
Wichtig für die Frage der Versicherungsfreiheit ist dabei, welche der beiden Tätigkeiten in Bezug auf Aufwand (Zeit) und Einkommen überwiegt. Wenn Sie z.B. mehr Zeit für Ihre nebenberufliche Tätigkeit aufwenden, so ist in der Regel eine Befreiung möglich. Das gilt auch, wenn Ihr Einkommen durch die nebenberufliche Tätigkeit Ihr Gehalt als Angestellter übersteigt – unabhängig von der aufgewandten Zeit.
Inwieweit Sie sich aber tatsächlich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können, hängt schlussendlich von Ihrer Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung ab, die über Ihren Status als Selbstständiger entscheidet.
Wenn entweder die Krankenversicherung oder die Rentenversicherungen Ihnen den Status „Selbstständiger“ zuteilt, besteht für Sie nur noch eine Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können dann – ungeachtet der Versicherungspflichtgrenze - zwischen der privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wählen.
| Versicherungsfreiheit für geschäftsführende Gesellschafter?
Wenn Sie sich mit einer Kapitalgesellschaft selbstständig machen (also z.B. einer GmbH, UG oder Aktiengesellschaft), so werden Sie rechtlich gesehen vom eigenen Unternehmen angestellt. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Sozialversicherungsstatus, d.h. ob Sie als geschäftsführender Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht.
Die Antwort darauf ist abhängig von der jeweiligen Höhe der Beteiligung. Wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter über 50 Prozent des eigenen Unternehmens halten, so ist dies in der Regel keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Entsprechend besteht für sie als Geschäftsführer eine Versicherungsfreiheit.
Gleiches gilt auch, wenn eine Sperrminorität vorliegt. Liegt Ihr Anteil jedoch unter der 25,1 Prozent Sperrminorität, so wird dies im Normalfall als eine abhängige Beschäftigung eingestuft. Das heißt, es besteht eine Sozialversicherungspflicht.
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