- Die Sozialversicherungspflicht gilt, damit Menschen nicht in Notlagen geraten.
- Sie umfasst für alle Menschen innerhalb Deutschlands die Kranken- und Pflegeversicherung.
- Viele Selbstständige und Beamte sind bei der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sozialversicherungsfrei.
- Für nebenberuflich Selbstständige sowie Geschäftsführer gelten Sonderregelungen.
| Was bedeutet Sozialversicherungspflicht?
Die Sozialversicherungspflicht regelt, ob und in welchem Umfang eine Person in Deutschland in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung abgesichert sein muss. Sie ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems und steht im Sozialgesetzbuch.
Die Sozialversicherung sichert Menschen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfällen oder im Alter finanziell ab.
Ob und in welchem Umfang diese Pflicht besteht, hängt von der jeweiligen beruflichen und persönlichen Situation ab.
Die 5 Säulen der Sozialversicherung
Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören fünf zentrale Bereiche:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Gerade für Gründer, Selbstständige und geschäftsführende Gesellschafter ist das Thema besonders relevant. Anders als bei klassischen Angestellten besteht hier nicht automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht.
Deshalb sollte der eigene Sozialversicherungsstatus frühzeitig geprüft werden. Davon hängt nicht nur ab, welche Beiträge gezahlt werden müssen, sondern auch, welche Ansprüche auf Leistungen bestehen. In Teilen können sie sich von der Sozialversicherungspflicht befreien und somit Kosten (und Leistungen) einsparen.

| Wer fällt unter die Sozialversicherungspflicht?
Grundsätzlich sind in Deutschland alle Menschen sozialversicherungspflichtig. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten sowie z.B. Bezieher von ALG1.
Nicht unter die Sozialversicherungspflicht fallen z.B. hauptberuflich Selbstständige (Ausnahme sind z.B. Selbstständige, die einen Handwerks-, Landwirts- oder Künstlerberuf ausüben und sich nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit haben) sowie Beamte. Diese Gruppe genießt die Versicherungsfreiheit, d.h. es besteht nur eine beschränkte Sozialversicherungspflicht.
Eine Kranken- und Pflegeversicherung ist zwar auch für diese Gruppen gesetzlich vorgeschrieben, jedoch muss nicht zwingend in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einbezahlt werden. Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig in die nicht verpflichtenden Sozialversicherungen einzuzahlen. Speziell bei Berufen mit einem erhöhten Risiko empfiehlt sich dabei auch die Prüfung einer privaten Unfallversicherung.
| Beschränkte Sozialversicherungspflicht für Gründer
Existenzgründer und Selbstständige sowie Angestellte, die mit Ihrem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, sind versicherungsfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht - eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie erwähnt auch für Personen mit Versicherungsfreiheit gesetzlich vorgeschrieben.
Allerdings können Gründer und Selbstständige aufgrund der Versicherungsfreiheit zwischen der freiwillig gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.
Anders sieht es da bei der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung aus. Wenn Sie selbstständig sind, bestehen für diese drei Sozialversicherungen keine Beitragspflichten mehr. Insofern können Sie als Gründer Beiträge einsparen.
Dies ist insbesondere daher relevant, weil Sie als Selbstständiger im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten und Sie daher zumindest die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung komplett selbst tragen müssen.
| Sozialversicherungspflicht für nebenberuflich Selbstständige?
Wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen, sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei und unterstehen nur bedingt der Sozialversicherungspflicht. Spannend ist allerdings die Frage, wie die Sozialversicherungspflicht bei nebenberuflich Selbstständigen ausgelegt wird und wie ihr Sozialversicherungsstatus ist.
Wichtig für die Frage der Versicherungsfreiheit ist dabei, welche der beiden Tätigkeiten in Bezug auf Aufwand (Zeit) und Einkommen überwiegt. Wenn Sie z.B. mehr Zeit für Ihre nebenberufliche Tätigkeit aufwenden, so ist in der Regel eine Befreiung möglich. Das gilt auch, wenn Ihr Einkommen durch die nebenberufliche Tätigkeit Ihr Gehalt als Angestellter übersteigt – unabhängig von der aufgewandten Zeit.
Inwieweit Sie sich aber tatsächlich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen können, hängt schlussendlich von Ihrer Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung ab, die über Ihren Status als Selbstständiger entscheidet.
Wenn entweder die Krankenversicherung oder die Rentenversicherungen Ihnen den Status „Selbstständiger“ zuteilt, besteht für Sie nur noch eine Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können dann – ungeachtet der Versicherungspflichtgrenze - zwischen der privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wählen.
| Versicherungsfreiheit für geschäftsführende Gesellschafter?
Wenn Sie sich mit einer Kapitalgesellschaft selbstständig machen (also z.B. einer GmbH, UG oder Aktiengesellschaft), so werden Sie rechtlich gesehen vom eigenen Unternehmen angestellt. Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Sozialversicherungsstatus, d.h. ob Sie als geschäftsführender Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht.
Die Antwort darauf ist abhängig von der jeweiligen Höhe der Beteiligung. Wenn Sie als geschäftsführender Gesellschafter über 50 Prozent des eigenen Unternehmens halten, so ist dies in der Regel keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Entsprechend besteht für sie als Geschäftsführer eine Versicherungsfreiheit.
Gleiches gilt auch, wenn eine Sperrminorität vorliegt. Liegt Ihr Anteil jedoch unter der 25,1 Prozent Sperrminorität, so wird dies im Normalfall als eine abhängige Beschäftigung eingestuft. Das heißt, es besteht eine Sozialversicherungspflicht.
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