- Selbstständig: Oft Wahl zwischen freiwilliger GKV und privater Krankenversicherung
- Der GKV-Mindestbeitrag startet ab 222,80 € ohne bzw. 230,71 € mit Krankengeld zzgl. Pflegeversicherung
- Nachzahlung möglich: Bei Gründern werden die Beiträge häufig vorläufig berechnet und später durch Steuerbescheid korrigiert.
- Vorteil: Familienangehörige können unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden.
- Ab 2027/2028: BBG und Familienversicherung ändern sich.
| Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?
Freiwillig gesetzlich versichern können sich unter anderem Selbstständige, besserverdienende Arbeitnehmer, ausscheidende Studierende und Beamte, wenn ihre Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV endet. Dann wird die Versicherung grundsätzlich automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.
Dafür müssen Sie keine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen. Bei anderen Zugangswegen können dagegen Vorversicherungszeiten erforderlich sein. Zum Beispiel mindestens 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder zwölf Monate ununterbrochen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.
Für Gründer ist besonders relevant: Wer vor der Selbstständigkeit gesetzlich versichert war, kann häufig freiwillig in der GKV bleiben.
| Ausgangslage | Grundregel |
| Vor der Gründung gesetzlich versichert | freiwillige Fortsetzung häufig möglich |
| Vor der Gründung privat versichert | Selbstständigkeit allein ermöglicht keinen GKV-Wechsel |
| Angestellt + nebenberuflich selbstständig | Versicherungsstatus hängt von Umfang ab |
| Künstler/Publizist | Künstlersozialkasse prüfen |
| Gründung aus ALG I | Krankenversicherung neu klären |
Automatische Weiterversicherung: Wann die Zwei-Wochen-Frist gilt
Ein typischer Fall: Ein Angestellter kündigt seinen Job und macht sich selbstständig. Mit Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet in vielen Fällen die bisherige Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung automatisch endet.
Die bisherige Mitgliedschaft wird laut § 188 Abs. 4 SGB V grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt, wenn kein anderer Versicherungstatbestand greift. Die Krankenkasse informiert über die Fortsetzung der Versicherung und die bestehenden Wahlmöglichkeiten.
Wer die automatische Fortsetzung der GKV als freiwilliges Mitglied nicht möchte und sofort in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, muss kurzfristig handeln.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkassen muss der gesetzlich Versicherte seinen Austritt aus der automatischen freiwilligen Weiterversicherung erklären. Er muss eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in die PKV wechseln. Dann müssen die Kündigungsfristen beachtet werden.
"Freiwillig" bedeutet dabei nicht, dass man auf eine Krankenversicherung verzichten kann. Krankenversicherung ist Pflicht. Freiwillig ist lediglich die Entscheidung, weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, obwohl grundsätzlich auch eine private Krankenversicherung infrage kommen kann.
Wer kann sich nicht freiwillig gesetzlich versichern?
Wer bereits privat krankenversichert ist, kann nicht allein durch die Aufnahme einer Selbstständigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Ein Wechsel zurück in die GKV ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa wenn wieder eine gesetzliche Versicherungspflicht entsteht. Das kann zum Beispiel bei einer späteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall sein.
Was gilt für nebenberuflich Selbstständige?
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht und über den Hauptjob gesetzlich pflichtversichert ist, bleibt in der Regel weiterhin über diesen Job in der GKV versichert. Das bedeutet, es fallen in der Regel keine zusätzlichen Krankenversicherungbeiträge an.
Ausnahmen können insbesondere beim gleichzeitigen Bezug einer gesetzlichen Rente oder von Versorgungsbezügen gelten. Bei freiwillig Versicherten werden dagegen grundsätzlich auch weitere Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob die Selbstständigkeit tatsächlich nur nebenberuflich ausgeübt wird oder zum Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit wird.
Die Krankenkasse betrachtet das Gesamtbild, u.a.:
- zeitlichen Umfang der Selbstständigkeit
- Höhe der Einkünfte
- wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit
- Verhältnis zum Angestelltenjob.
Wird die Selbstständigkeit als hauptberuflich eingestuft, kann das Folgen für die Krankenversicherung haben. Statt sich die Beiträge mit einem Arbeitgeber zu teilen, trägt der Selbstständige seine Beiträge grundsätzlich allein.
Wer bereits privat krankenversichert ist und zusätzlich eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufnimmt, bleibt grundsätzlich privat versichert. Die nebenberufliche Selbstständigkeit allein führt nicht zu einer Versicherungspflicht in der GKV.
Ja, wenn Sie vor der Gründung gesetzlich krankenversichert waren, können Sie Ihre Mitgliedschaft in der Regel freiwillig fortführen.
Der Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit entspricht in den ersten sechs Monaten dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich 300 € monatlich zur sozialen Absicherung. Dieser Betrag hilft bei Kranken-, Pflege- oder Altersvorsorge, ist aber kein Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung.
Mit Beginn der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet jedoch die Krankenversicherung über den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie müssen sich dann selbst versichern und Ihre Beiträge selbst zahlen. Die gesetzliche Krankenversicherung wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt, sofern kein anderer Versicherungsgrund greift.
Selbstständige Künstler und Publizisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert sein. Der große Vorteil: Versicherte tragen ähnlich wie Arbeitnehmer nur ungefähr die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Der übrige Teil wird über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss finanziert.
Wer über die KSK gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist, benötigt keine freiwillige GKV-Mitgliedschaft. Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ob Ihre Tätigkeit unter die Künstlersozialversicherung fällt. Bis zur Entscheidung sollten Sie Ihre bestehende Krankenversicherung aufrechterhalten.
Sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, bleibt dieser Status bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit grundsätzlich bestehen. Auf den Gewinn aus Ihrer Tätigkeit können jedoch zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ist die Pflichtversicherung in der KVdR dagegen ausgeschlossen. Ihre gesetzliche Krankenversicherung wird dann in der Regel als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden neben der Rente und dem Gewinn grundsätzlich auch weitere Einnahmen berücksichtigt, beispielsweise aus Vermietung und Kapitalvermögen. Lassen Sie deshalb vor der Gründung von Ihrer Krankenkasse klären, welchen Versicherungsstatus Sie künftig haben und wie hoch Ihre Beiträge ausfallen.
| Was kostet die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige 2026?
Der Krankenversicherungsbeitrag 2026 liegt bei einem Zusatzbeitrag von 2,9% zwischen 222,80 € und 1.017,19 € monatlich zuzüglich Pflegeversicherung.
Die Höhe des Beitrags ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- Einkommen
- Krankengeldanspruch
- Krankenkasse
- und Zusatzbeitrag
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können zwischen zwei Beitragssätzen wählen:
- ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %: ohne gesetzlichen Krankengeldanspruch
- allgemeine Beitragssatz von 14,6 %: mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse sowie die Pflegeversicherung.
Der amtlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %. Der tatsächliche Beitrag kann je nach Krankenkasse höher oder niedriger ausfallen, da die Krankenkassen ihren tatsächlichen Zusatzbeitrag individuell festlegen. Zum 1. April 2026 lag dieser laut Bundesgesundheitsministerium bei 3,13%.
Beispiele
| Monatliches beitragspflichtiges Einkommen | Krankenversicherung ohne Krankengeld | Krankenversicherung mit Krankengeld | Pflegeversicherung | Gesamt mit Krankengeld pro Monat |
| Mindestbemessung: 1.318,33 € | 222,80 € | 230,71 € | 47,46 € | 278,17 € |
| 2.500 € | 422,50 € | 437,50 € | 90,00 € | 527,50 € |
| 4.000 € | 676,00 € | 700,00 € | 144,00 € | 844,00 € |
| ab BBG: 5.812,50 € | 982,31 € | 1.017,19 € | 209,25 € | 1.226,44 € |
So wurde gerechnet: Die Beispiele gelten für Selbstständige mit gesetzlichem Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag. Dafür gilt ein Beitragssatz von 14,6 % plus durchschnittlich 2,9 % Zusatzbeitrag. Für die Pflegeversicherung wurden 3,6 % für Eltern mit einem Kind angesetzt. Die Gesamtsumme umfasst die Krankenversicherung mit Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag sowie die Pflegeversicherung.
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen mehr: Durch den Pflegebeitrag von 4,2 % steigt der Gesamtbeitrag beispielsweise bei 4.000 € beitragspflichtigem Einkommen auf 868 € monatlich.
Wichtig: Bei Gründern ist der Beitrag häufig zunächst vorläufig. Liegt das tatsächliche Einkommen später höher als angenommen, kann die Krankenkasse Beiträge nachfordern.
Mindest- und Höchstbeitrag für Selbstständige
Wer als Selbstständiger nur wenig oder zeitweise keinen Gewinn erzielt, zahlt dennoch einen Mindestbeitrag. Grundlage ist die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € monatlich im Jahr 2026. Die Krankenkasse berechnet die Beiträge mindestens auf Basis dieses Betrags.
Beispiel: Bei 900 € beitragspflichtigem Einkommen werden die Beiträge trotzdem auf Grundlage von 1.318,33 € berechnet.
Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 € monatlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nicht weiter.
Selbstständige tragen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich vollständig selbst.
Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu
Neben der Krankenversicherung müssen freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen.
Der reguläre Beitragssatz beträgt 2026 3,6 %. Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten und damit insgesamt 4,2 %.
Für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag.
| Familiensituation | Beitrag zur Pflegeversicherung |
| Kinderlos ab 23 Jahren | 4,20 % |
| Eltern mit 1 Kind | 3,60 % |
| 2 Kinder unter 25 | 3,35 % |
| 3 Kinder unter 25 | 3,10 % |
| 4 Kinder unter 25 | 2,85 % |
| 5 oder mehr Kinder unter 25 | 2,60 % |
Der Abschlag ab dem zweiten Kind gilt nur, solange die berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahre alt sind. Bei einem Kind gilt der reguläre Elternbeitrag von 3,6 % dagegen dauerhaft.
| Welche Einnahmen zählen für den GKV-Beitrag?
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen zählt für die Beitragshöhe grundsätzlich das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Vereinfacht gesagt entspricht dieses dem steuerlichen Gewinn, also den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Hinzu kommen mögliche weitere Einnahmen wie zum Beispiel aus Kapitalvermögen und Vermietung.
Für die Krankenversicherung zählt somit nicht der Umsatz des Unternehmens.
Beispiel:
Ein Selbstständiger erzielt im Monat 6.000 € Umsatz und hat Betriebsausgaben von 2.500 €. Sein Gewinn beträgt 3.500 €. Für die Berechnung des GKV-Beitrags ist grundsätzlich der Gewinn von 3.500 € maßgeblich, nicht der Umsatz von 6.000 €.
Die Krankenkasse orientiert sich bei Selbstständigen in der Regel an den steuerlich festgestellten Einkünften.
Diese zusätzlichen Einnahmen sind beitragspflichtig
Bei freiwillig Versicherten betrachtet die Krankenkasse nicht nur den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern folgende Einkunftsarten:
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- gesetzliche Renten
- Versorgungsbezüge, etwa Betriebsrenten
- weitere Einnahmen, soweit sie nach den Beitragsregeln der GKV berücksichtigt werden
Welche Einnahmen im Einzelfall beitragspflichtig sind, hängt von ihrer Art und der persönlichen Situation des Versicherten ab. Der GKV-Spitzenverband hat hierfür einheitliche Regeln und einen Katalog zur beitragsrechtlichen Bewertung verschiedener Einnahmen festgelegt.
Beispiel:
Eine Selbstständige erzielt monatlich 3.000 € Gewinn aus ihrem Unternehmen und zusätzlich 500 € relevante Einkünfte aus Vermietung. Für die Beitragsberechnung können damit insgesamt 3.500 € berücksichtigt werden.
Vorläufige Beiträge und Nachzahlung: So rechnet die Krankenkasse
Für das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid der wichtigste Nachweis gegenüber der Krankenkasse.
Das gilt auch für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Bei Gründern und Selbstständigen steht das endgültige Einkommen häufig erst Monate später fest. Deshalb berechnet die Krankenkasse die Beiträge zunächst vorläufig.
Grundlage sind:
- voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen oder
- der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid
Sobald der neue Steuerbescheid vorliegt, prüft die Krankenkasse die tatsächlichen Einkünfte. Waren diese höher oder niedriger als angenommen, kann es zu einer Nachzahlung oder Erstattung von Beiträgen kommen.
Werden die tatsächlichen Einnahmen trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des jeweiligen Beitragsjahres nachgewiesen, droht eine endgültige Festsetzung des Höchstbeitrags auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Für das Beitragsjahr 2023 endet diese Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2026.
Hat das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erlassen, informieren Sie Ihre Krankenkasse und weisen dies nach. Dafür gelten besondere Schutzregelungen.
Nach Bekanntgabe einer endgültigen Höchstfestsetzung können Sie innerhalb von zwölf Monaten eine Neufestsetzung beantragen und Ihre tatsächlichen Einnahmen mit dem Steuerbescheid nachweisen.
Beispiel zu Beginn der Selbstständigkeit:
Eine Gründerin erwartet für ihr erstes Geschäftsjahr einen durchschnittlichen Gewinn von 2.500 € im Monat. Zunächst berechnet die Krankenkasse ihre Beiträge auf Grundlage dieser voraussichtlichen Einnahmen. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, erfolgt die endgültige Berechnung.
Wichtig: Auch bei einer niedrigen Gewinnprognose gilt die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage.
2.532 € GKV-Nachzahlung bei höherem Gewinn:
Ein Selbstständiger gibt zu Beginn des Jahres einen erwarteten monatlichen Gewinn von 3.000 € an.
Bei einem Beitragssatz von insgesamt 21,1 % zahlt er für Kranken- und Pflegeversicherung zunächst rund 633 € pro Monat.
Laut späterem Einkommensteuerbescheid lag sein tatsächlicher durchschnittlicher Gewinn bei 4.000 €. Die Krankenkasse berechnet die Beiträge für das betreffende Jahr neu: Der Selbstständige hätte rund 844 € pro Monat zahlen müssen. Die Differenz beträgt 211 € pro Monat. Für ein vollständiges Jahr ergibt sich damit eine Nachzahlung von rund 2.532 €.
Unser Tipp: Gründer sollten deshalb bei steigenden Einkünften vorsorglich finanzielle Rücklagen für mögliche Beitragsnachzahlungen bilden.
Faustformel: Rücklage = Differenz zwischen geschätztem und tatsächlichem Monatsgewinn × persönlichen KV-/PV-Beitragssatz
Bei 1.000 € mehr Gewinn und 21,1 % Gesamtbeitrag sind das rund 210 € Rücklage pro Monat.
Die vereinfachte Rechnung gilt, soweit die Einkommensänderung innerhalb der Mindestbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Was passiert, wenn das Einkommen stark sinkt?
Gehen Aufträge verloren oder bricht der Gewinn deutlich ein, wäre es problematisch, wenn die Krankenkasse weiterhin Beiträge auf Grundlage eines wesentlich höheren alten Steuerbescheids verlangt.
In bestimmten Fällen kann vor dem nächsten Einkommensteuerbescheid eine Senkung der vorläufigen Beiträge beantragt werden.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das voraussichtliche Arbeitseinkommen um mehr als 25 % gegenüber dem zuletzt im Einkommensteuerbescheid festgestellten Arbeitseinkommen gesunken ist. Als Nachweis kann insbesondere ein geänderter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts dienen.
Wichtig ist, die Krankenkasse frühzeitig zu informieren. Ein geringerer aktueller Gewinn führt nicht automatisch dazu, dass die Krankenkasse sofort niedrigere Beiträge abbucht.
| Vor- und Nachteile der freiwilligen GKV für Selbstständige
Die freiwillige GKV bietet Selbstständigen viele Vorteile, insbesondere, wenn sie einen Teil der Familie mitversichern möchten, keine Gesundheitsabfrage haben wollen und sie mit dem gesetzlichen Leistungsumfang zufrieden sind.
Wer ein hohes Einkommen hat, sollte prüfen, ob er bei der PKV für ihren Monatsbeitrag bessere Leistungen erhält.
Vorteile der freiwilligen GKV
- Einkommensabhängige Beiträge: Beiträge können bei sinkendem Einkommen geringer ausfallen.
- Keine Gesundheitsprüfung: Vorerkrankungen führen weder zur Ablehnung noch zu Risikozuschlägen.
- Kostenlose Familienversicherung: Ehe- oder Lebenspartner können unter mehreren Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden. Eine davon ist die Einkommensgrenze von 565 € monatlich; bei einem Minijob gelten 603 €. Auch Kinder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert werden.
- Gesetzlich geregelte Leistungen: Grundleistungen sind weitgehend vorgegeben. Zusatzleistungen unterscheiden sich je nach Krankenkasse.
- Krankengeld möglich: Anspruch ab dem 43. Tag kann gewählt werden.
Nachteile der freiwilligen GKV
- Kein Arbeitgeberzuschuss: Selbstständige tragen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig selbst.
- Weitere Einkünfte zählen mit: Kapital- und Mieteinkünfte können die GKV-Beiträge erhöhen.
- Mindestbeitrag: Auch bei geringem Einkommen wird ein Mindestbeitrag fällig.
- Höchstbeitrag: Bei hohem Einkommen steigt der Beitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- GKV-Leistungen: Lassen sich weniger individuell tariflich zusammenstellen.
- Zusatzleistungen kosten extra: Nicht alle gewünschten Mehrleistungen sind abgedeckt. Zusatzversicherungen können nötig sein.
Kurzfazit: Bei dauerhaft hohem Einkommen und hohen GKV-Beiträgen lohnt sich ein Vergleich mit der PKV. Entscheidend sind zusätzlich Familiensituation, Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Leistungen, Selbstbehalte und langfristige Kosten.
| Freiwillige GKV oder PKV – was passt zu wem?
Ob GKV oder PKV besser passt, hängt nicht nur vom heutigen Monatsbeitrag ab. Entscheidend sind vor allem Einkommen, Gesundheit, Familiensituation, Alter und gewünschter Leistungsumfang.
| Situation | GKV | PKV |
|---|---|---|
| Schwankendes Einkommen | Einkommensabhängig, Anpassung zeitversetzt, Mindestbeitrag bleibt | einkommensunabhängig, Beitragsanpassung des Tarifs möglich |
| Mehrere Kinder | Beitrag bleibt gleich, wenn Kinder beitragsfrei versichert werden | Beitrag erhöht sich, da jedes Kind einen eigenen Beitrag hat |
| Vorerkrankungen | keine Risikozuschläge | Gesundheitsprüfung/Risikozuschläge möglich |
| Hohes Einkommen | Beitrag steigt bis Bemessungsgrenze | Einkommen bestimmt Beitrag nicht |
| Individuelle Mehrleistungen | gesetzlicher Rahmen + Zusatzoptionen | stärker tarifabhängig und individualisierbar |
| Absicherung bei Krankheit | Krankengeld wählbar | Krankentagegeld kann absichern |
| Späterer Systemwechsel | für hauptberuflich Selbstständige grundsätzlich möglich | nur bei Eintritt gesetzlicher Voraussetzungen; ab 55 Jahren Rückkehr stark eingeschränkt |
Wichtig: Vergleichen Sie nicht nur den Beitrag heute, sondern die langfristigen Gesamtkosten und Leistungen. Bei sinkendem Einkommen ist die GKV meist flexibler, aber es gilt den Mindestbeitrag zu beachten.
Besonders bei der PKV sollten auch langfristige Beitragsentwicklung bis ins Alter, Selbstbeteiligung und Kosten für Familienmitglieder berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für Krankentagegeld und Rückkehrmöglichkeiten in die GKV.
Je länger der Entscheidungshorizont, desto wichtiger sind langfristige Beiträge, Tarifgestaltung und Wechselmöglichkeiten.
| In sechs Schritten zur freiwilligen GKV
In sechs Schritten klären Sie Versicherungsstatus, Beitrag und Leistungsumfang:
- Versicherungsstatus prüfen: Waren Sie vor der Gründung gesetzlich versichert, wird die Mitgliedschaft oft automatisch als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Wer bereits privat versichert war, kann nicht allein durch die Selbstständigkeit in die GKV wechseln.
- Krankenkasse informieren: Melden Sie Gründungsdatum, Umfang der Selbstständigkeit und Ihre voraussichtlichen Einnahmen an Ihre Krankenkasse.
- Automatische Weiterversicherung klären: Wenn Sie die automatische Fortsetzung bei der GKV als freiwilliges Mitglied nicht möchten, müssen Sie Ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklären und eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
- Einkommen nachweisen: Die Krankenkasse berechnet den Beitrag anhand Ihrer Einkünfte. Bei Neugründungen gilt zunächst eine Prognose, später der Steuerbescheid. Nachzahlungen oder Erstattungen sind möglich.
- Krankengeld wählen: Entscheiden Sie, ob Sie gesetzlichen Krankengeldschutz benötigen. Ohne Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %. Mit Anspruch ab dem 43. Krankheitstag sind es 14,6 %.
- Krankenkassen vergleichen: Achten Sie nicht nur auf den Zusatzbeitrag, sondern auch auf Zusatzleistungen, Service, Bonusprogramme und Wahltarife.
- Tipp: Vergleichen Sie vor der endgültigen Entscheidung sowohl GKV und PKV als auch die gesetzlichen Krankenkassen untereinander. Unser Experte hilft Ihnen dabei.
| Neu ab 2027: Das ändert sich bei der freiwilligen GKV
Am 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten.
Folgende finanzielle Änderungen betreffen ab 2027 und 2028 Selbstständige, Gutverdiener und Familien:
Beitragsbemessungsgrenze steigt zusätzlich
Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV wird 2027 bei allen GKV-Mitgliedern zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 € pro Monat erhöht.
Nach dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung soll die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung 2027 auf 6.375 € monatlich steigen. Darin sind die reguläre Anpassung und die zusätzliche Anhebung um 300 € enthalten. Die Verordnung ist noch nicht abschließend beschlossen.
Das betrifft vor allem gutverdienende freiwillig Versicherte mit beitragspflichtigem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze.
Familienversicherung wird eingeschränkt
Auch bei der Familienversicherung von Ehe- und Lebenspartnern gibt es Änderungen. Für bestimmte bisher beitragsfrei mitversicherte Partner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 % auf das beitragspflichtige Einkommen des hauptversicherten GKV-Mitglieds erhoben.
Bei 4.000 € beitragspflichtigem Einkommen entsprechen 2,5 % beispielsweise 100 € zusätzlichem Monatsbeitrag. Das betrifft nur die Krankenversicherung.
Nach dem aktuellen Entwurf der Pflegereform könnten für betroffene Partner weitere 20,80 € Pflegebeitrag hinzukommen. Diese zusätzliche Regelung ist noch nicht abschließend beschlossen.
Beitragsfrei bleiben unter anderem Kinder sowie bestimmte Familienkonstellationen, beispielsweise Eltern mit Kindern unter 12 Jahren.
Was Selbstständige jetzt prüfen sollten
- GKV-Höchstbeitrag ab 2027 einkalkulieren
- Familienversicherung von mitversicherten Partnern prüfen
- Zusatzbeiträge der Krankenkassen vergleichen
- GKV und PKV nicht nur anhand des heutigen Beitrags vergleichen.
Tipp: Gerade bei hohem Einkommen oder einem bislang kostenlos familienversicherten Partner lohnt sich eine neue Kostenrechnung für die kommenden Jahre.
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