| Krankenversicherter Minijob: keine Selbstverständlichkeit
Stellt ein Arbeitgeber einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter in einem gewerblichen Bereich ein, zahlt er zusätzlich zum maximalen Lohn von 538 Euro noch einige Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung ein. Diese dürfen nicht vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden, sondern sind weitere Kosten, die im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung des Minijobbers anfallen.
Doch selbst wenn Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abführen, sind Minijobber nicht automatisch auch krankenversichert. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 538 Euro müssen Minijobber sich anderweitig krankenversichern. Erst ab einem Verdienst von 538 Euro führt der Arbeitgeber explizit Krankenversicherungsbeiträge ab und meldet den Minijobber bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.
Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber 2023
Beiträge/Steuern | Höhe der Abgaben |
Krankenversicherung | 13 % |
Rentenversicherung | 15 % |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % |
Einheitliche Pauschsteuer | 2 % |
| Krankenversicherung für Minijobs: Pflicht oder Wahlmöglichkeit?
Minijobber sind aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung zunächst vonseiten des Arbeitgebers nicht krankenversichert. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 III VVG), die seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt.
Damit stellt sich nicht die Frage, ob ein Minijobber sich selbst darum kümmern muss – dies kann mit ja beantwortet werden – sondern wie er sich krankenversichert. Hier besteht die Auswahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung; auch eine studentische Versicherung für Studenten, die nicht familienversichert und unter 25 Jahre alt sind, ist möglich.
Ist der geringfügig Beschäftigte privat versichert, entfällt der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber. Ist ein Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch wenn familienversichert), zahlt der Arbeitgeber 13 bzw. 5 Prozent (bei Minijob im Privathaushalt) des Lohns in die Krankenversicherung ein.
| 3 Varianten der Krankenversicherung für Minijobber
Krankenversicherung beim Hauptberuf neben dem Minijob
Besteht neben dem Minijob ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis, das versicherungspflichtig ist, gilt die Krankenversicherung aus dem Hauptarbeitsverhältnis auch für den zweiten Job. Zudem bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, solange die 538-Euro-Grenze nicht überschritten wird.
Beitragsfreie Familienversicherung
Sollten Minijobber über Eltern oder Ehepartner familienversichert sein, müssen sie selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein geringfügig Beschäftigter wirklich nicht mehr als 538 Euro verdient. Auch hier haben Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zu entrichten.
Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
Als dritte Variante gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern - entweder in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Der Minijobber muss dann aber selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz (das sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil) allein tragen. Der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber fällt hier nur weg, wenn der Minijobber sich freiwillig in der privaten Krankenversicherung anmeldet. Wählt der Minijobber freiwillig die GKV, sind pauschale Beiträge zu leisten.
| Wenn der Minijob einer von mehreren Jobs ist
Es ist generell möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben, jedoch nur bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Sollte ein Minijobber mehreren geringfügigen Beschäftigungen unter 538 Euro nachgehen, werden alle Verdienste zusammengerechnet. Wird mit der Summe aller Löhne die Einkommensgrenze von 538 Euro überschritten, tritt die Gleitzonenregelung bzw. die Versicherungspflicht bis 1.300 Euro in Kraft.
Bei der Gleitzone handelt es sich um einen Niedriglohnbereich zwischen 538,01 und 2.000 Euro pro Monat. Hier sollen Arbeitnehmer durch verminderte Sozialversicherungsbeiträge auch zur Aufnahme sogenannter Midijobs motiviert werden. Denn Midijobber zahlen innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Anteil an Sozialabgaben, der progressiv ansteigt. Für den Arbeitgeber hingegen wirkt sich die Gleitzone nicht beitragsmindernd aus. Die besonderen Regeln der Gleitzone für Minijobber spielen somit keine Rolle für den Arbeitgeber.
| Weniger Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Während ein Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Krankheitsfall auch Anspruch auf Krankengeld hat, bleibt dies dem Minijobber verwehrt. Er hat nämlich keinen Anspruch darauf und erhält lediglich die gesetzliche Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Sollte es so weit kommen, dass ein Minijobber über die sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig bleibt, muss er sogar Leistungen zur Grundsicherung, also ALG II, beantragen, da er auch keinen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auf Lohnersatz hat.
Einschränkungen bei den Leistungen erfahren Minijobber auch dann, wenn es um das Mutterschaftsgeld geht. Diese Einkommensersatzleistung wird Arbeitnehmern in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen normalerweise ebenfalls von der gesetzlichen Krankenkasse vor und nach der Entbindung gezahlt. Minijobber müssen sich stattdessen an das Bundesversicherungsamt wenden, um einen einmaligen Beitrag in Höhe von 210 Euro als „Ersatz" für das Mutterschaftsgeld zu erhalten.
| Krankenversicherung für Minijobber anmelden: 4 Schritte
- Wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt er eine Betriebsnummer, um Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung anzumelden. Die Betriebsnummer wird vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken vergeben.
- Um danach eine Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen, müssen Arbeitgeber feststellen, ob eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob, oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss die Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Beschäftigung beurteilt werden.
- Durch die Sozialversicherungsmeldung, die elektronisch erfolgen muss, übermittelt der Arbeitgeber dem zuständigen Sozialversicherungsträger Angaben zur Person und zur Beschäftigung. Handelt es sich um einen Minijob, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden.
- Anschließend teilt der Arbeitgeber den Betrag mit, den er in Summe für alle Minijobber pro Monat zahlen wird. Die Gesamtabgaben setzen sich aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie den übrigen Pauschalen zusammen.