Krankenversicherung für Minijobber: Kosten und Pflichten für Arbeitgeber

Neben dem Lohn von 603 Euro (Grenze 2026) fallen bei einem Minijob für den Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung an. Wenn Sie einen geringfügig Beschäftigten einstellen, kann das für Sie weitere Kosten von bis zu 30 Prozent des Verdiensts des Minijobbers bedeuten.

Alle wichtigen Details inkl. Anmeldeprozess werden im Folgenden erläutert.

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  | Krankenversicherter Minijob: keine Selbstverständlichkeit

Stellt ein Arbeitgeber einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter in einem gewerblichen Bereich ein, zahlt er zusätzlich zum maximalen Lohn von 603 Euro (Wert 2026; Wert 2025 556 Euro) noch einige Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung ein. Diese dürfen nicht vom Lohn des Minijobbers einbehalten werden, sondern sind weitere Kosten, die im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung des Minijobbers anfallen.

Doch selbst wenn Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung abführen, sind Minijobber nicht automatisch auch krankenversichert. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 556 Euro müssen Minijobber sich anderweitig krankenversichern. Erst ab einem Verdienst von 556 Euro führt der Arbeitgeber explizit Krankenversicherungsbeiträge ab und meldet den Minijobber bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.

Sozialversicherungsbeiträge für Minijobber 2026

Beiträge/Steuern Höhe der Abgaben
Krankenversicherung 13 %
Rentenversicherung 15 %
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %
Einheitliche Pauschsteuer 2 %
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  | Krankenversicherung für Minijobs: Pflicht oder Wahlmöglichkeit?

Minijobber sind aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung zunächst vonseiten des Arbeitgebers nicht krankenversichert. Allerdings sind sie dazu verpflichtet, sich selbst darum zu kümmern. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Krankenversicherungspflicht (§ 193 III VVG), die seit 2009 für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt.

Damit stellt sich nicht die Frage, ob ein Minijobber sich selbst darum kümmern muss – dies kann mit ja beantwortet werden – sondern wie er sich krankenversichert. Hier besteht die Auswahlmöglichkeit zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung; auch eine studentische Versicherung für Studenten, die nicht familienversichert und unter 25 Jahre alt sind, ist möglich.

Ist der geringfügig Beschäftigte privat versichert, entfällt der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber. Ist ein Minijobber in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch wenn familienversichert), zahlt der Arbeitgeber 13 bzw. 5 Prozent (bei Minijob im Privathaushalt) des Lohns in die Krankenversicherung ein.

  | 3 Varianten der Krankenversicherung für Minijobber

Krankenversicherung beim Hauptberuf neben dem Minijob

Besteht neben dem Minijob ein hauptberufliches Arbeitsverhältnis, das versicherungspflichtig ist, gilt die Krankenversicherung aus dem Hauptarbeitsverhältnis auch für den zweiten Job. Zudem bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei, solange die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

Beitragsfreie Familienversicherung

Sollten Minijobber über Eltern oder Ehepartner familienversichert sein, müssen sie selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein geringfügig Beschäftigter wirklich nicht mehr als 556 Euro verdient. Auch hier haben Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zu entrichten.

Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

Als dritte Variante gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern - entweder in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Der Minijobber muss dann aber selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz (das sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil) allein tragen. Der Pauschalbeitrag für den Arbeitgeber fällt hier nur weg, wenn der Minijobber sich freiwillig in der privaten Krankenversicherung anmeldet. Wählt der Minijobber freiwillig die GKV, sind pauschale Beiträge zu leisten.

  | Wenn der Minijob einer von mehreren Jobs ist

Es ist generell möglich, mehrere Minijobs parallel auszuüben, jedoch nur bei unterschiedlichen Arbeitgebern.

Sollte ein Minijobber mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden alle Verdienste zusammengerechnet. Wird mit der Summe aller Löhne die Einkommensgrenze von 603 Euro (Stand 2026; 2025: 556 Euro) überschritten, tritt die Versicherungspflicht in Kraft.

Dabei greift bis zu einem Verdienst von 2000 Euro die sogenannte Übergangsbereichsregelung (Midijob). Bei diesem Übergangsbereich handelt es sich um einen Niedriglohnbereich zwischen 603,01 und 2000 Euro pro Monat (Stand 2026). 

Hier sollen Arbeitnehmer durch verminderte Sozialversicherungsbeiträge auch zur Aufnahme sogenannter Midijobs motiviert werden. Denn Midijobber zahlen innerhalb der Gleitzone nur einen reduzierten Anteil an Sozialabgaben, der progressiv ansteigt.

Für den Arbeitgeber hingegen wirkt sich die Gleitzone nicht beitragsmindernd aus. Die besonderen Regeln der Gleitzone für Minijobber spielen somit keine Rolle für den Arbeitgeber.

  | Weniger Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Während ein Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Krankheitsfall auch Anspruch auf Krankengeld hat, bleibt dies dem Minijobber verwehrt. Er hat nämlich keinen Anspruch darauf und erhält lediglich die gesetzliche Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen. Sollte es so weit kommen, dass ein Minijobber über die sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig bleibt, muss er sogar Leistungen zur Grundsicherung, also ALG II, beantragen, da er auch keinen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse auf Lohnersatz hat.

Einschränkungen bei den Leistungen erfahren Minijobber auch dann, wenn es um das Mutterschaftsgeld geht. Diese Einkommensersatzleistung wird Arbeitnehmern in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen normalerweise ebenfalls von der gesetzlichen Krankenkasse vor und nach der Entbindung gezahlt. Minijobber müssen sich stattdessen an das Bundesversicherungsamt wenden, um einen einmaligen Beitrag in Höhe von 210 Euro als „Ersatz" für das Mutterschaftsgeld zu erhalten.

  | Krankenversicherung für Minijobber anmelden: 4 Schritte

  1. Wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt er eine Betriebsnummer, um Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung anzumelden. Die Betriebsnummer wird vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken vergeben.
  2. Um danach eine Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen, müssen Arbeitgeber feststellen, ob eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung, also ein Minijob, oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür muss die Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Beschäftigung beurteilt werden.
  3. Durch die Sozialversicherungsmeldung, die elektronisch erfolgen muss, übermittelt der Arbeitgeber dem zuständigen Sozialversicherungsträger Angaben zur Person und zur Beschäftigung. Handelt es sich um einen Minijob, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anmelden.
  4. Anschließend teilt der Arbeitgeber den Betrag mit, den er in Summe für alle Minijobber pro Monat zahlen wird. Die Gesamtabgaben setzen sich aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie den übrigen Pauschalen zusammen.
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  | Unser Fazit

Solange das monatliche Entgelt die Grenze von 603 Euro (2026; 2025: 556 Euro) nicht überschreitet, bleibt eine geringfügige Beschäftigung von der Krankenversicherung befreit. Der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, um deren Anmeldung sich der Arbeitnehmer selbst kümmern muss.

Bei Einhaltung des Mindestlohns von 12,82 Euro darf ein Minijobber maximal 43 Stunden im Monat arbeiten, um die 603-Euro-Grenze nicht zu überschreiten. Verdient ein geringfügig Beschäftigter durch einen oder mehrere Minijobs mehr, fallen für den Arbeitgeber reguläre Beiträge zur Sozialversicherung an.

Minijobber haben die Wahl, sich entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern, beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichern oder freiwillig in der gesetzlichen/privaten Krankenversicherung versichern zu lassen. Besteht neben dem Minijob ein anderes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, gilt die Krankenversicherung aus dem Hauptberuf auch für den Zweitjob.

Der Minijobber wird bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung angemeldet – nicht bei der Krankenkasse des Minijobbers. Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.

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Autor: René Klein
Chefredakteur
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Seit 2010 ist René als Gründer von Für-Gründer.de Teil der deutschen Gründerlandschaft. Seine Mission: Gründerinnen und Gründern praxisnahe Inhalte und echte Insights an die Hand zu geben. Das tut er als Chefredakteur, Podcast-Host, Webinar-Moderator und auf unserem YouTube-Kanal.

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