- Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 in der gesamten EU.
- Die Verordnung gilt nur für Verbraucherprodukte.
- Betroffen: Händler, Hersteller und Importeure.
- Es gelten neue Informations- und Kennzeichnungspflichten.
- Verstöße können zu Abmahnungen führen.
| Was ist die GPSR?
Die GPSR („General Product Safety Regulation“) ist die neue EU-Produktsicherheitsverordnung.
Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten und bringt strengere Anforderungen für Verbraucherprodukte mit sich.
Ziel der Verordnung ist es, ein einheitliches Sicherheitsniveau innerhalb der EU sicherzustellen und Verbraucher besser vor unsicheren Produkten zu schützen.
Im Mittelpunkt stehen unter anderem:
- neue Informationspflichten
- strengere Anforderungen an die Produktsicherheit
- bessere Rückverfolgbarkeit von Produkten
- Risikobewertungen und Dokumentationspflichten
- stärkere Marktüberwachung
Betroffen sind insbesondere Händler, Hersteller, Importeure und Online-Marktplätze.

Gesetzliche Grundlage der GPSR
Die GPSR ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und modernisiert das europäische Produktsicherheitsrecht.
In Deutschland wirkt sich die Verordnung auch auf das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) aus, das entsprechend angepasst wird.
Die Einhaltung der GPSR wird unter anderem durch Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, das Bundesamt für Verbraucherschutz und die Europäische Kommission kontrolliert.
| Warum wurde die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) eingeführt?
Die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie stammte aus dem Jahr 2001 und entsprach vielen modernen Vertriebsformen nicht mehr.
Vor allem der Online-Handel, internationale Lieferketten und digitale Marktplätze stellten neue Herausforderungen für den Verbraucherschutz dar.
Die GPSR wurde eingeführt, um:
- den technischen Verbraucherschutz zu stärken
- unsichere Produkte schneller vom Markt zu entfernen
- die Marktüberwachung innerhalb der EU zu verbessern
- einheitliche Sicherheitsstandards zu schaffen
- Verbraucher besser über Risiken zu informieren
- die Verantwortlichkeiten von Händlern und Herstellern klarer zu regeln
Besonders wichtig ist die Verordnung für sogenannte „nicht harmonisierte Verbraucherprodukte“. Dabei handelt es sich um Produkte, für die keine speziellen EU-Sicherheitsvorschriften existieren.
Für bereits regulierte Produkte – etwa Spielzeug, Elektronik oder Chemikalien – gilt die GPSR teilweise zusätzlich. Dort kommen insbesondere erweiterte Informationspflichten im Fernabsatz hinzu.
| Für wen gilt die GPSR?
Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen.
Dazu gehören:
- Hersteller
- Händler
- Importeure
- Bevollmächtigte Fulfillment-Dienstleister
- Betreiber von Online-Marktplätzen
Die Verordnung betrifft sowohl:
- B2C-Geschäfte
- als auch B2B-Geschäfte
Entscheidend ist nicht die Vertriebsform, sondern ob es sich um Verbraucherprodukte handelt.
Wer gilt als Hersteller?
Als Hersteller gilt nicht nur, wer ein Produkt selbst produziert.
Auch Unternehmen können zum Hersteller werden, wenn sie:
- Produkte unter eigenem Namen vertreiben
- Produkte wesentlich verändern
- Sicherheitsrelevante Änderungen vornehmen
Beispiel: Wer Textilien nachträglich chemisch behandelt oder individualisiert, kann dadurch selbst Hersteller im Sinne der GPSR werden.
Inverkehrbringen vs. Bereitstellung
Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts auf dem EU-Markt. Dazu zählen beispielsweise:
- Herstellung
- Import erstmaliger Vertrieb
Der Inverkehrbringer trägt die rechtliche Verantwortung für die Sicherheit und Konformität des Produkts.
Bereitstellung bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts innerhalb einer Geschäftstätigkeit.
Dazu zählen beispielsweise:
- Verkäufe
- kostenlose Zugaben
- Werbegeschenke
Gilt die GPSR auch im Online-Handel?
Ja. Wer Produkte online an Verbraucher in der EU verkauft oder anbietet, muss die Anforderungen der GPSR beachten.
Das betrifft insbesondere:
- Online-Shops
- Amazon
- Etsy
- eBay
- andere Online-Marktplätze
Weiterhin entstehen gerade im E-Commerce neue Risiken:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
- Angebotsdeaktivierungen durch Plattformen
- Bußgelder
- Verkaufsverbote
Amazon zeigt die GPSR-Informationen inzwischen direkt auf den Produktdetailseiten im Bereich „Sicherheit und Produktressourcen“ an.
Teilweise deaktivieren Plattformen Angebote automatisch, wenn erforderliche Angaben fehlen oder ungültige Verantwortliche hinterlegt wurden.
| Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung?
Die GPSR gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, die in der EU verkauft oder angeboten werden.
Dazu gehören unter anderem:
- Kleidung, Schuhe und Accessoires
- Spielzeug und Kinderprodukte
- Elektronik und Elektrogeräte
- Heimwerkerbedarf und Werkzeuge
- Haushaltswaren und Möbel
- Küchenutensilien
- Schmuck und Accessoires
- Sport- und Outdoorprodukte
- Haustierbedarf
- Körperpflege- und Schönheitsprodukte
- Bücher und Bürobedarf
- Autozubehör
Wichtig: Auch bereits regulierte Produkte mit eigenen EU-Vorschriften können zusätzlich unter die GPSR fallen und inbesondere im Online-Handel ergänzende Informationspflichten notwendig machen.
Das betrifft etwa Spielzeug, Elektornik, Chemikalien, Kosmetik und Biozidprodukte.
| Welche Ausnahmen von der GPSR gibt es?
Nicht alle Produkte fallen nach Artikel 2 Absatz 2 GBSPR unter die Produktsicherheitsverordnung.
Von der GPSR ausgenommen sind unter anderem:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel
- Futtermittel
- lebende Pflanzen und Tiere
- Pflanzenschutzmittel
- Luftfahrzeuge
- Beförderungsmittel
- Antiquitäten
Der Großteil dieser Produkte unterliegen bereits eigenen gesetzlichen Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften und werden deshalb nicht zusätzlich durch die GPSR geregelt.
Sonderfall Gebrauchtwaren
Bei gewissen Produkten können Verbraucher nicht erwarten, dass sie aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen.
Das betrifft etwa:
- Antiquitäten
- Sammlerstücke
- Produkte mit erkennbarem Reparierbedarf
Grundsätzlich gilt die GPSR jedoch auch für:
- gebrauchte Produkte
- reparierte Produkte
- wiederaufbereitete Produkte
- recycelte Waren
Damit fallen viele Second-Hand-, Refurbished- oder Recycling-Produkte weiterhin unter die Anforderungen der Produktsicherheitsverordnung.
Übergangsregelungen für ältere Produkte
Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiterhin verkauft werden.
Voraussetzung ist jedoch:
- dass sie den bisherigen Anforderungen des Produktsicherheitsrechts entsprechen
- und tatsächlich bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden
| So erfüllen Händler ihre Pflichten
Die GPSR bringt vor allem für Händler und Online-Shops neue Informationspflichten mit sich.
Viele dieser Angaben müssen direkt im Online-Angebot sichtbar sein und dürfen nicht nur über externe Links erreichbar sein.
Das beinhaltet:
- Herstellerangaben
- Produktidentifikation inkl. Produktbilder
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Weiterhin müssen Händler

#1 Herstellerangaben bereitstellen
Die GPSR verpflichtet Händler und Hersteller dazu, bestimmte Herstellerinformationen direkt im Online-Angebot bereitzustellen.
Ziel ist es, dass Verbraucher und Behörden jederzeit nachvollziehen können, von wem ein Produkt stammt und wer im Problemfall verantwortlich ist.
Wichtig dabei: Die Informationen müssen leicht auffindbar sein. Ein bloßer Verweis auf das Impressum oder externe Unterseiten reicht in der Regel nicht aus.
Die Angaben sollten direkt auf der Produktdetailseite sichtbar sein.
Im Angebot müssen folgende Angaben sichtbar sein:
Für Hersteller mit Sitz in der EU
- Name des Herstellers eingetragener Handelsname oder Handelsmarke
- Postanschrift
- elektronische Kontaktadresse (z. B. E-Mail oder Website)
Für Hersteller außerhalb der EU
In diesem Fall muss eine verantwortliche Person innerhalb der EU angegeben werden einschließlich deren Name, Anschrift und elektronische Kontaktadresse.
Das kann beispielsweise sein:
- ein Importeur
- ein Bevollmächtigter
- ein Fulfillment-Dienstleister
Gerade im E-Commerce sorgt diese Pflicht aktuell für große Unsicherheit. Viele Händler befürchten, dass Kunden durch die Herstellerangaben direkt bei Lieferanten oder Produzenten bestellen könnten.
Tatsächlich bestehen ähnliche Informationspflichten allerdings bereits seit einigen Jahren in anderen Bereichen des Produktsicherheitsrechts.
Zusätzlich verschärfen viele Plattformen die Anforderungen noch einmal technisch:
Amazon prüft beispielsweise hinterlegte verantwortliche Personen inzwischen automatisiert.
Werden ungültige oder nicht akzeptierte Ansprechpartner angegeben, kann das zur Deaktivierung einzelner Angebote führen.
#2 Produktidentifikation inkl. Produktbilder
Neben den Herstellerangaben müssen Online-Angebote auch Informationen enthalten, mit denen sich das Produkt eindeutig identifizieren lässt.
Die GPSR spricht hier nicht nur von einer Abbildung, sondern allgemein von Informationen zur Produktidentifikation.
Für Händler bedeutet das: Die Produktseite sollte so gestaltet sein, dass Verbraucher, Behörden und Marktplätze eindeutig erkennen können, welches konkrete Produkt angeboten wird.
Zur Produktidentifikation können insbesondere gehören:
- eindeutige Produktbezeichnung
- Marke oder Handelsname
- Modellname oder Modellnummer
- Typenbezeichnung
- Größe, Farbe, Material oder Ausführung
- Produktlinie oder Serie
- Artikelnummer, Seriennummer oder andere Produktkennzeichen
- Produktbild, Illustration oder schematische Darstellung
Welche Angaben erforderlich sind, hängt stark vom jeweiligen Produkt ab.
Vorgaben zu Produktbildern und Darstellungen
Das Produktbild bleibt ein wichtiger Bestandteil der Produktidentifikation. In vielen Fällen genügt ein klassisches Produktfoto.
Die GPSR verlangt dabei nicht immer zwingend ein Foto. Entscheidend ist vielmehr, dass das Produkt eindeutig erkennbar bleibt.
Deshalb können in Fällen, bei denen die Bereitstellung eines separaten Produktfotos unverhältnismäßig wäre, auch andere Darstellungsformen zulässig sein:
- Illustrationen
- Piktogramme
- schematische Zeichnungen
- beispielhafte Abbildungen
Dies ist beispielsweise zulässig bei:
- individualisierten Produkten
- Print-on-Demand-Produkten
- Restposten oder Produktkonvoluten
- Eisenwaren oder technischen Kleinteilen
#3 Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Ein zentraler Bestandteil der GPSR sind Sicherheits- und Warnhinweise.
Verbraucher sollen bereits vor dem Kauf erkennen können, welche Risiken mit einem Produkt verbunden sein könnten und wie das Produkt sicher verwendet wird.
Die Hinweise müssen:
- leicht verständlich
- gut sichtbar
- in der jeweiligen Landessprache bereitgestellt werden.
Je nach Produktgruppe können unterschiedliche Kennzeichnungspflichten gelten.
Dazu zählen unter anderem:
- Spielzeugwarnungen
- chemische Gefahrenhinweise
- Sicherheitssymbole
- Hinweise zur Entsorgung
Für bestimmte Produktgruppen, sogenannte harmonisierte Produkte, existieren zusätzlich eigene gesetzliche Kennzeichnungspflichten.
Die GPSR ersetzt diese Vorschriften nicht, sondern ergänzt sie.
#4 Risikobewertung durchführen
Hersteller sind verpflichtet, eine Risikobewertung ihrer Produkte vorzunehmen.
Ziel ist es, mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die Risikoanalyse ist ein zentraler Bestandteil der GPSR und betrifft nicht nur klassische Hochrisikoprodukte.
Grundsätzlich muss jedes Verbraucherprodukt darauf geprüft werden, ob von ihm Sicherheitsrisiken ausgehen können.
Folgendes muss im Zuge dieser Analyse bewertet werden:
- mögliche Gefahren des Produkts
- Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken
- Auswirkungen auf Verbraucher
- Wechselwirkungen mit anderen Produkten
- Verpackung und Produktzusammensetzung
Anschließend müssen geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen werden.
Die Ergebnisse der Risikobewertung müssen dokumentiert und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Wichtig: Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen grundsätzlich nicht öffentlich im Online-Shop dargestellt werden. Behörden können die Unterlagen jedoch im Rahmen von Prüfungen anfordern.
#5 Rückverfolgbarkeit sicherstellen
Die GPSR legt großen Wert auf die Rückverfolgbarkeit von Produkten.
Im Problemfall soll schnell nachvollzogen werden können, woher ein Produkt stammt, welche Chargen betroffen sind und welche Verbraucher möglicherweise gefährdet sind.
Produkte müssen deshalb so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig identifiziert werden können.
Dazu gehören beispielsweise:
- Chargennummern (typisch bei lebensmittelnahen Produkten oder Kosmetik)
- Seriennummern (typisch bei Elektronikprodukten)
- Modellnummern (typisch bei Kleidung, Spielzeugen etc.)
Behörden, Händler und Hersteller müssen nachvollziehen können, welche konkreten Produkte betroffen sind und ob bestimmte Chargen oder Produktvarianten ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Weitere relevante Kennzeichnungen
Neben der GPSR gelten oft weitere branchenspezifische Kennzeichnungspflichten.
Beispiele:
- CE-Kennzeichnung: typisch z. B. bei Elektronik, Spielzeug oder Maschinen.
- WEEE-Kennzeichnung für Elektronik: Symbolisiert, dass Elektrogeräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
- Textilkennzeichnung: z. B. „100 % Baumwolle“ oder „80 % Polyester, 20 % Elasthan“
- Kosmetikkennzeichnung: Informationen wie Inhaltsstoffe, Haltbarkeit oder Anwendungshinweise.
- Verpackungskennzeichnung: Hinweise zu Verpackungsmaterialien, Entsorgung oder Recyclingfähigkeit
- Recycling-Codes: Kennzeichnen Materialien wie Kunststoff, Papier oder Metall und unterstützen die korrekte Mülltrennung und Wiederverwertung.
Künftig kommen weitere EU-Regelungen hinzu, beispielsweise:
- die KI-Verordnung (KI-VO): regelt ab August 2026 Transparenz-, Sicherheits- und Dokumentationspflichten für KI-Systeme und KI-gestützte Produkte
- die neue EU-Verpackungsverordnung: bringt ab dem 12. August 2026 europaweit einheitliche Regelungen für Verpackungen mit sich, mit dem Ziel weniger Verpackungsmüll zu verursachen
Was passiert bei Verstößen gegen die GPSR?
Wer die Anforderungen der GPSR nicht erfüllt, muss mit verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen.
Welche Maßnahmen drohen, hängt unter anderem davon ab:
- wie schwerwiegend der Verstoß ist
- ob Verbraucher gefährdet werden
- ob Informationen fehlen oder Produkte unsicher sind
- ob Händler oder Hersteller bereits auffällig geworden sind
Mögliche Folgen sind:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
- Bußgelder von 10.000 bis 100.000 Euro pro Einzelfall
- Verkaufsverbote durch Behörden
- Rückrufaktionen nach strengen EU-Vorlagen
- Angebotsdeaktivierungen auf Online-Marktplätzen
Abmahnungen können insbesondere durch Mitbewerber, Verbraucherverbände sowie andere berechtigte Stellen ausgesprochen werden.
Zusätzlich greifen viele Plattformen inzwischen automatisiert durch: Fehlen Pflichtangaben oder werden ungültige Hersteller- bzw. Verantwortlichkeitsdaten hinterlegt, können Angebote gesperrt oder entfernt werden.
Gerade im Online-Handel kann dies schnell zu Umsatzverlusten führen, wenn große Teile des Sortiments betroffen sind.
| Häufige Fragen zur GPSR
Ja. Die Produktsicherheitsverordnung gilt grundsätzlich unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform.
Auch Kleinunternehmer, Etsy-Shops oder nebenberufliche Online-Händler müssen die Anforderungen der GPSR erfüllen, wenn sie Verbraucherprodukte in der EU verkaufen oder anbieten.
Grundsätzlich ja. Hersteller müssen Risiken analysieren und geeignete Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren.
Wie umfangreich die Risikoanalyse ausfallen muss, hängt jedoch stark vom jeweiligen Produkt und dessen Gefahrenpotenzial ab.
Ja, grundsätzlich schon.
Die Verordnung gilt auch für gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte. Ausnahmen bestehen unter anderem für Antiquitäten oder Produkte mit erkennbarem Reparaturbedarf.
Sie sind Hersteller, wenn Sie ein Produkt selbst fertigen oder fertige Ware einkaufen und mit Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke versehen. Inverkehrbringer beschreibt die Person, die ein Produkt erstmalig auf dem EU-Markt zum Verkauf bereitstellt. Während der Hersteller primär für die Produktsicherheit verantwortlich ist, haftet der Inverkehrbringer für den legalen Erstzugang zum europäischen Markt.
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