+6,2 % Mindestausbildungsvergütung 2026: Das müssen Betriebe wissen

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2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung (MiAV)deutlich – und viele Unternehmen ahnen noch nicht, was das für ihre Kosten, ihre Lohnabrechnung und ihre Personalplanung bedeutet. Selbst kleine Betriebe, die bisher knapp kalkuliert haben, könnten plötzlich in die Pflicht rutschen oder sogar Nachzahlungen riskieren.

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Die Mindestausbildungsvergütung steigt 2026 um 6,2 % im ersten Lehrjahr. Bild: Andrea Piacquadio / Pexels.

Was ändert sich 2026?

Nicht nur der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026: Auch für neue Ausbildungsverträge nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO)gilt im neuen Jahr eine angehobene gesetzliche Mindestvergütung. Sie beträgt dann:

  • 724 € im 1. Lehrjahr
  • 854 € im 2. Jahr
  • 977 € im 3. Jahr
  • 1.014 € im 4. Jahr

Im Vergleich zu 2025 steigt die Vergütung im ersten Jahr damit um 6,2 %. Die Beträge der Folgejahre ergeben sich aus den gesetzlich festgelegten Zuschlags­prozenten (+18 %, +35 %, +40 %) auf Basis des ersten Lehrjahres. Die höheren Beträge gelten nur für Ausbildungen, die 2026 beginnen. Wer 2025 oder früher startet, bleibt bei den jeweils gültigen Ausgangswerten des Startjahres.

Die MiAV bleibt außerdem eine Anspruchsgrenze: Unterhalb der gesetzlichen Sätze gilt eine Vergütung automatisch als "unangemessen". IHKs und Handwerkskammern prüfen das bei der Vertragsregistrierung und weisen fehlerhafte Verträge zurück.

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Für wen gilt die MiAV?

Die gesetzliche Mindestvergütung betrifft alle Ausbildungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) durchgeführt werden. Darunter fallen nahezu alle dualen Berufsausbildungen in Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk – vom Elektroniker bis zum Kaufmann für Büromanagement.

Die Vergütung ist dabei nicht verhandelbar: Jeder Betrieb, der einen Ausbildungsvertrag nach BBiG/HwO abschließt, muss die MiAV erfüllen – unabhängig davon, wie groß er ist oder ob der Ausbildungsbetrieb Gewinne macht. Die MiAV wirkt außerdem als Untergrenze für nicht tarifgebundene Betriebe: Wer ohne Tarifvertrag arbeitet, darf nie unter die MiAV rutschen. Damit soll verhindert werden, dass Ausbildungsvergütungen im Wettbewerb zu stark nach unten gedrückt werden.

Auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gilt: Azubis werden wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Sobald ihre Vergütung über 325 € monatlich liegt, zahlen sie ihren Anteil an Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung selbst mit. Die Vergütungssteigerung 2026 führt also automatisch dazu, dass fast alle Azubis über der Geringverdienergrenze liegen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Trotz ihrer Reichweite gilt die MiAV nicht für alle Ausbildungswege. Viele Ausbildungen, besonders im Sozial- und Gesundheitsbereich, unterliegen Landesrecht und werden schulisch organisiert (z. B. Teile der Erzieher- oder Pflegehilfsausbildungen). Hier greift die MiAV nicht, da kein Vertrag nach BBiG/HwO vorliegt. Vergütungen oder Schulgeld werden durch Länder, Träger oder Schulen geregelt. Auch für einige medizinische Berufe, etwa Physiotherapeuten oder Logopäden, gilt statt BBiG ein eigenes Berufsgesetz. 

Wird ein duales Studium über einen Werkstudenten- oder Praktikumsvertrag organisiert, greift die MiAV nicht. Nur ein echter Ausbildungsvertrag löst die Mindestvergütung aus. Wird eine Ausbildung ausnahmsweise ohne Vergütung durchgeführt (z. B. bei rein schulischen Teilen), greifen andere Regeln der Sozialversicherung. Für den Normalfall dualer Ausbildung spielen diese Fälle jedoch kaum eine Rolle.

Tarifgebundene Betriebe haben einen Sonderstatus: Liegt der Tarifvertrag unter der MiAV, dürfen sie ihn trotzdem anwenden. Allerdings nur bei echter Tarifbindung, also Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Haustarifvertrag. Für nicht tarifgebundene Unternehmen gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.

Welche Auswirkungen hat der Anstieg für Arbeitgeber?

Für viele tarifgebundene Unternehmen liegt die tatsächliche Vergütung ohnehin weit über der neuen MiAV. Für sie bleibt die Änderung eher theoretisch. Die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung betrifft vor allem kleine und nicht tarifgebundene Betriebe. Für sie hat der Anstieg 2026 spürbare Folgen. Denn die Erhöhung der MiAV bedeutet:

  • Mehr Bruttolohn
  • Höhere Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Potenziell höhere Zahlungen für Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen oder betrieblich vereinbarte Zusatzleistungen

Rechnet man die üblichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung hinzu (im Handwerk rund 20 %), steigen die Mehrkosten pro Azubi im 1. Lehrjahr pro Monat um ca. 51 €. Laufende Ausbildungsverhältnisse müssen nicht angepasst werden. Die MiAV wirkt nur für neue Verträge ab 2026. Kurzfristig wichtig ist deshalb vor allem die organisatorische Umsetzung:

  • Lohnbuchhaltung aktualisieren: neue MiAV-Beträge für 2026 hinterlegen
  • Vertragsvorlagen prüfen: sicherstellen, dass keine veralteten Vergütungssätze mehr im Umlauf sind
  • Rechenlogik kontrollieren: Sachleistungen (z. B. Verpflegung/Unterkunft) dürfen nur bis zu den amtlichen Sachbezugswerten und insgesamt höchstens bis zu 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist zusätzlich zu vergüten

Für Betriebe, die Ausbildung als Investition in Fachkräfte sehen, bleibt die MiAV verkraftbar. Für Unternehmen, die nur bei guter Auftragslage ausbilden, kann die Mehrbelastung 2026 jedoch kritisch sein. Der strukturelle Fachkräftemangel macht Ausbildung zwar attraktiver – sie wird aber auch teurer und formalisierter.

Der rechtliche Druck führt in einigen Betrieben dazu, Vergütungen transparenter zu gestalten. Viele Betriebe nutzen die MiAV-Stufen, um klare, planbare Gehaltsentwicklungen zu kommunizieren. Das kann ein Vorteil im Recruiting sein: gerade bei Jugendlichen, die Sicherheit und Fairness erwarten.

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