Kabinett beschließt Pflegereform Beitragsbemessungsgrenze 2027: Pflegeversicherung wird für Gutverdiener teurer

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Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Pflegereform beschlossen. Damit wird auch klarer, wie stark gutverdienende Arbeitnehmer, Arbeitgeber und freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige 2027 zusätzlich belastet werden könnten. Die ursprünglich geplante drastische Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist vom Tisch. Teurer wird es trotzdem.

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Person mit Rollator auf einem Gehweg.
Die Pflegereform 2027 soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren. Für Gutverdiener, Arbeitgeber und viele Selbstständige können dadurch höhere Beiträge entstehen. Bild: pexels.com/Rollz International

Pflegereform im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat befassen sich anschließend mit dem Vorhaben. Änderungen sind weiterhin möglich. Große Teile der Reform sollen zum 1. Januar 2027 starten.

Ein wichtiger Punkt betrifft die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung. Sie soll 2027 zusätzlich um 300 Euro im Monat angehoben werden. Das geschieht analog zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Damit fällt die Erhöhung deutlich kleiner aus als noch im ersten Entwurf der Pflegereform. Dort sollte die Grenze der Pflegeversicherung bis zur deutlich höheren allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze steigen.

Für Arbeitgeber und Selbstständige bleibt dennoch eine spürbare Mehrbelastung.

Beitragsbemessungsgrenze 2027 steigt auf voraussichtlich 6.375 Euro

2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat. Nur Einkommen bis zu dieser Grenze wird für die Berechnung der Beiträge berücksichtigt.

Für 2027 kommen zwei Effekte zusammen. Zum einen werden die Sozialversicherungsgrößen regulär an die Lohnentwicklung angepasst. Die dafür maßgeblichen Bruttolöhne und -gehälter stiegen 2025 um 4,38 Prozent.

Zum anderen wird die Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des bereits beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes 2027 einmalig zusätzlich um 300 Euro im Monat angehoben.

Nach dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung deshalb auf 6.375 Euro monatlich beziehungsweise 76.500 Euro im Jahr.

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll diese zusätzliche Anhebung nun auch für die Pflegeversicherung übernehmen.

Gegenüber 2026 würde die Beitragsbemessungsgrenze damit insgesamt um 562,50 Euro pro Monat steigen.

Die endgültigen Sozialversicherungsrechengrößen für 2027 stehen allerdings noch nicht fest. Die Bundesregierung muss die Verordnung beschließen, anschließend ist der Bundesrat beteiligt.

Arbeitgeber zahlen bei hohen Gehältern rund 10 Euro mehr für die Pflege

Die höhere Grenze betrifft vor allem Beschäftigte, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. In Sachsen gelten wegen der besonderen Regelung zum Buß- und Bettag andere Anteile.

Der Kabinettsentwurf sieht keine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes vor. Allerdings soll der Zuschlag für Kinderlose ab 2027 steigen.

Steigt die Beitragsbemessungsgrenze wie vorgesehen von 5.812,50 auf 6.375 Euro, werden monatlich bis zu 562,50 Euro zusätzlich beitragspflichtig.

Für einen Arbeitgeber ergibt sich daraus bei einem Anteil von 1,8 Prozent eine zusätzliche Belastung von maximal rund 10,13 Euro pro Monat und Mitarbeiter. Das sind gut 121 Euro im Jahr.

Bei zehn entsprechend bezahlten Beschäftigten wären es bereits mehr als 1.200 Euro zusätzliche Personalkosten. Und das allein durch die höhere Bemessungsgrenze in der Pflegeversicherung.

Hinzu kommen steigende Kosten in Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Selbstständige trifft die höhere Grenze stärker

Noch deutlicher macht sich die Änderung bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen bemerkbar. Sie tragen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ohne Arbeitgeberanteil selbst.

Bei einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent führen die zusätzlichen 562,50 Euro Bemessungsgrundlage rechnerisch zu maximal 20,25 Euro mehr Pflegebeitrag im Monat.

Das entspricht 243 Euro im Jahr.

Für kinderlose Selbstständige steigt die Belastung zusätzlich, weil neben der höheren Beitragsbemessungsgrenze auch ihr Beitragssatz steigt.

Der Kabinettsentwurf sieht vor, den Zuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent zu erhöhen. Der gesamte Pflegebeitrag würde für sie damit auf 4,5 Prozent steigen.

Bei einem Einkommen oberhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich dabei nicht nur die höhere Grenze aus. Auch der höhere Beitragssatz verteuert die Pflegeversicherung zusätzlich.

Kranken- und Pflegeversicherung können zusammen deutlich teurer werden

Die Pflegeversicherung ist nur ein Teil der höheren Sozialabgaben 2027.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 5.812,50 auf 6.375 Euro steigen. Wie stark der Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige tatsächlich steigt, hängt jedoch vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag ab.

Bei einem angenommenen Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17,5 Prozent würden auf die zusätzlichen 562,50 Euro Bemessungsgrundlage rechnerisch rund 98 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag im Monat entfallen. Zusammen mit der Pflegeversicherung wären damit rund 119 Euro monatlich möglich.

Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem von der Krankenkasse, ihrem Zusatzbeitrag, dem Einkommen und der persönlichen Situation in der Pflegeversicherung ab.

Ursprünglich sollte die Pflege-BBG viel stärker steigen

Für Gutverdiener enthält der Kabinettsbeschluss trotzdem eine deutliche Entschärfung: Die Bundesregierung hat die ursprünglichen Pläne deutlich abgeschwächt.

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni sah noch vor, die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung von der Krankenversicherung abzukoppeln. Künftig sollte stattdessen die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich sein.

Nach den derzeit geplanten Rechengrößen würde diese 2027 bei 7.012,50 Euro im Monat liegen.

Damit wären statt 562,50 Euro sogar bis zu 1.200 Euro mehr Einkommen pro Monat mit Pflegebeiträgen belastet worden.

Diese Konstruktion findet sich im Kabinettsbeschluss nicht mehr. Stattdessen soll die Pflegeversicherung die zusätzliche 300-Euro-Anhebung übernehmen, die bereits für die Krankenversicherung vorgesehen ist.

Pflegeversicherung steht trotz Reform unter hohem Finanzdruck

Dabei steht die Pflegeversicherung ohnehin unter erheblichem finanziellen Druck. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. 2028 könnte die Lücke auf mehr als 15 Milliarden Euro wachsen.

Neben höheren Einnahmen sieht die Reform deshalb auch Änderungen auf der Ausgabenseite vor.

Dazu gehören unter anderem neue Präventionsangebote, eine stärkere Unterstützung pflegender Angehöriger und strukturelle Änderungen in der Versorgung.

Was jetzt noch passieren muss

Der Kabinettsbeschluss macht aus der Pflegereform noch kein geltendes Gesetz. Der Entwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Änderungen sind dabei weiterhin möglich.

Parallel plant die Bundesregierung bereits die nächste Reformstufe. Eine Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für eine langfristig tragfähige Finanzierung erarbeiten.

Für die Personalkosten- und Liquiditätsplanung lässt sich trotzdem bereits eine Richtung erkennen: Die im Juni diskutierte extreme Anhebung der Pflege-BBG ist vom Tisch.

Höhere Sozialabgaben kommen 2027 aber dennoch auf gutverdienende Beschäftigte, ihre Arbeitgeber und freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zu.

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