Gleichbehandlungsgrundsatz Aktivrente verfassungswidrig? Das spricht dafür

VGSD: "klare Form der Diskriminierung"
Die Koalition will die Aktivrente zum 1. Januar 2026 starten. Kern: Bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei – für Menschen im Regelalter, die angestellt weiterarbeiten. Selbstständige wären "zunächst" ausgeschlossen. Genau das heizt die Debatte um Gerechtigkeit an.
Der VGSD legt den Finger in die Wunde. Vorstand Andreas Lutz sagt: "Dies widerspricht klar dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Es ist verfassungsrechtlich bereits problematisch, wenn Menschen über der gesetzlichen Altersgrenze steuerlich anders behandelt werden sollen als Jüngere. Wenn Menschen gleichen Alters jedoch aufgrund ihrer Entscheidung für eine Selbstständigkeit im Alter so unterschiedlich besteuert werden, ist dies für mich eine klare Form der Diskriminierung und Einschränkung der freien Berufswahl."
Wissenschaftlicher Dienst: Steuerliche Lenkungsnorm muss tragfähig gerechtfertigt werden
Der WD ordnet die Aktivrente als steuerliche Lenkungsnorm ein – zulässig, aber begründungsbedürftig. Er definiert den Grundfall so: Ein Aktivrentner "hat das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht und arbeitet im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung". Für selbstständige Tätigkeiten gilt die Begünstigung nicht. Zudem sei unklar, wie Pensionäre erfasst würden. Das verschärft die Gleichheitsprüfung. Außerdem erinnert der WD an das Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Einkommensteuer folgt der Leistungsfähigkeit – nicht dem Lebensalter. Je weiter die Politik davon abweicht, desto höher die Begründungslast.
CDU-Gutachter Prof. Gregor Kirchhof hält die Aktivrente grundsätzlich für verfassungskonform – als lenkende Erleichterung zum Gemeinwohl. Wichtige Leitplanken: Ziele ins Gesetz, Folgen gewissenhaft abschätzen, Evaluation vorsehen. Vor allem aber: Gleichheit. Wörtlich fordert Kirchhof einen "angemessenen Freibetrag für alle Erwerbsaktiven, die Altersbezüge erhalten" – Arbeitnehmer, Freiberufler, Unternehmer. Das ist der robusteste Weg gegen Gleichheitsklagen.

Wo die Aktivrente verfassungsrechtlich verwundbar ist
Nach den Einschätzungen vom Wissenschaftlichen Dienst und Kirchhof liegt die Sollbruchstelle beim Gleichheitssatz. Entscheidend sind die Vergleichsgruppen und die Verhältnismäßigkeit der Lenkung: Wer wird begünstigt, wer bleibt außen vor – und warum? Daraus ergeben sich die zentralen Angriffspunkte, die Kläger vor Karlsruhe adressieren könnten:
- Erwerbsform: Zwei Menschen, gleich alt, gleiche Arbeit. Der Angestellte profitiert, der Selbstständige nicht. Ohne triftige Gründe ist diese tätigkeitsbezogene Ungleichbehandlung fragil.
- Alter: Jüngere zahlen auf denselben Lohn Steuern, Ältere nicht. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird aufgebrochen. Zulässig nur bei überragenden Gemeinwohlzielen und engen Regeln.
- Altersbezüge im Vergleich: Unklar ist, ob Pensionäre mit Nebenjob erfasst sind. Unterschiedliche Behandlung von Altersbezügen kann zusätzliche Gleichheitsfragen auslösen.
- Berufsfreiheit: Eine starke steuerliche Präferenz für Anstellung kann Anreize setzen, im Alter die Selbstständigkeit aufzugeben.
Wie die Regierung Karlsruhe vermeiden könnte
Der Gesetzgeber hat Spielraum – aber nur, wenn Ziel, Adressatenkreis und Technik der Aktivrente messerscharf sind. Aus WD-Analyse und Kirchhof-Gutachten lassen sich konkrete Stellschrauben ableiten, mit denen die Reform den Gleichheits-Test eher besteht:
-
Adressatenkreis weiten: Die gleichheitsfesteste Lösung: Öffnung des Freibetrags für alle Erwerbstätigen mit Altersbezügen – also auch Selbstständige und Pensionäre –, beschränkt auf Arbeitskraft-Einkünfte. So entfällt der zentrale Vorwurf der Ungleichbehandlung nach Erwerbsform.
-
Zielgenau justieren: Je enger der Bonus ans Lenkungsziel gekoppelt ist, desto tragfähiger die Rechtfertigung. Strikte Bindung ans Regelalter; klare Definition "zusätzlicher Erwerbtätigkeit", ggf. Deckel/Staffel, um Mitnahmeeffekte zu begrenzen.
-
Folgenabschätzung + Evaluation: Der Gesetzgeber hat eine Einschätzungsprärogative – muss aber fiskalische und arbeitsmarktliche Wirkungen vorab prüfen und nachträglich evaluieren. Eine harte Evaluationsklausel nach 2–3 Jahren würde die Verhältnismäßigkeit stützen.
-
Kohärenz sichern: Die Aktivrente muss zum Lohnsteuer-, Renten- und SV-Recht folgerichtig passen (Programmablauf, Meldungen, Progressionsfragen). Brüche schwächen die Rechtfertigung.
Ausblick: Wie es mit der Aktivrente weitergehen könnte
Bleibt es beim Ausschluss der Selbstständigen, ist eine Klage in Karlsruhe realistisch. Warum? Der wunde Punkt ist die Ungleichbehandlung nach Erwerbsform. Verbände hätten ein starkes Motiv, Musterverfahren zu unterstützen. Aber: Öffnet der Gesetzgeber den Freibetrag oder verankert er eine harte Zielbindung plus Evaluation, sinkt das Prozessrisiko spürbar.
Egal, wie es mit der Aktivrente weitergeht – Für-Gründer.de unterstützt Selbstständige bei ihrer Planung: mit kostenlosen Ratgebern und Webinaren, nützlichen Tools, spannenden Gesprächen im Besser gründen Podcast und praxisnahen Videos auf YouTube.
Auch spannend:
- Aktivrente ab 2026: Bundestag hat zugestimmt
- Aktivrente: Kritik von Gewerkschaften und Arbeitgebern
- Mindestlohn: Was das für Selbstständige bedeutet
- Neues Arbeitszeitgesetz: So bereiten sich Arbeitgeber vor
Quellen:
CDU: Aktivrente: Grundgesetzliche Leitlinien einer möglichen Umsetzung
VGSD: Aktivrente nur für Arbeitnehmer: "Schlag ins Gesicht der Selbstständigen"
Deutscher Bundestag: Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Einkommensteuerbefreiung (sogenannte Aktivrente)