Änderungen 2025: 15 wichtige Dinge für Selbstständige und Unternehmer

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2025 bringt eine Menge Neuerungen für Gründer, Selbstständige und Unternehmen. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf 15 entscheidende Änderungen. Darunter: neue digitale Prozesse, steuerliche Entlastungen und rechtliche Vorgaben. Manche Änderungen erfordern schon jetzt Vorbereitung, damit ihr sicher ins neue Jahr startet.

 

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Das erwartet euch in diesem Beitrag:

#1 E-Rechnungspflicht
#2 Elektronische Betriebsprüfung
#3 Neue Kleinunternehmerregelung
#4 Entlastung bei Umsatzsteuervoranmeldungen
#5 Erhöhung des Grundfreibetrags
#6 Neuer Mindestlohn
#7 Änderungen bei Sozialabgaben
#8 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
#9 Digitale Arbeitsverträge
#10 Neue Sachbezugswerte
#11 Wirtschafts-Identifikationsnummer
#12 NIS-2-Richtlinie
#13 Telearbeitsgesetz
#14 Neuerungen beim Einlagensicherungsfonds
#15 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

#1: Die neue E-Rechnungspflicht tritt in Kraft

Ab 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland zur Pflicht. Sie gilt für alle Unternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind. Die Umstellung gestaltet sich einfacher, als teils angenommen wird. Denn zunächst muss nur der Empfang von E-Rechnungen gewährleistet werden. Dies aber gilt ausnahmslos ab dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen. Auch Kleinunternehmer sind hiervon nicht ausgenommen.

E-Rechnungen zu erstellen und zu versenden, wird hingegen erst in Etappen Pflicht. Somit können einige Unternehmen bis Ende 2026 noch Rechnungen in herkömmlichen Formaten erstellen und versenden. Auch Rechnungen im Papierformat und als PDF sind demnach noch möglich.

Unsere Fristen-Übersicht zeigt, bis wann ihr auf E-Rechnungen umgestellt haben müsst:

Fristen E-Rechnungspflicht

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung oder elektronische Rechnung ist ein digitales Dokument. Es ersetzt die herkömmlichen Papierrechnungen und PDF-Rechnungen. Die E-Rechnung liegt in einem strukturierten elektronischen Format, dem XML-Format, vor. Somit ist die E-Rechnung maschinenlesbar und eine automatisierte Verarbeitung möglich. Gängige Formate in Deutschland sind ZUGFeRD und XRechnung.

Was ist zu tun, um die neue E-Rechnungspflicht zu erfüllen?

Alle Unternehmen sollten sich um eine entsprechende Softwarelösung für E-Rechnungen bemühen. So können sie rechtzeitig und gesetzeskonform die neuen Auflagen umsetzen. Das gilt auch, wenn es für einige Unternehmen nur um den Empfang geht.

Sie erfordert zwar ein gewisses Maß an Umstellung, in Summe sorgt die E-Rechnung aber im Büro für Digitalisierung und Vereinfachung aller Abläufe.

Übrigens: Beim Thema Rechnung ändert sich zum Jahreswechsel auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Diese wird nämlich von bisher 10 Jahren auf 8 Jahre gesenkt.

#2: Ausweitung der elektronisch gestützten Betriebsprüfung

Auch bei der zweiten Änderung zum Jahr 2025 geht es um Digitalisierung: Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) wird ausgeweitet. Dieses Verfahren zielt darauf ab, Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger effizienter und digitaler zu gestalten. Seit 2023 müssen bereits die Entgeltabrechnungsdaten digital übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen nun auch Daten aus der Finanzbuchhaltung digital übertragen werden.

Was steckt dahinter?

Die digitale Übermittlung der Buchhaltungsdaten stellt sicher, dass alle für die Betriebsprüfung notwendigen Informationen vollständig und korrekt vorliegen.

Das bedeutet: Arbeitgeber müssen diese Daten direkt aus ihrer Buchhaltungssoftware übermitteln. Selbstständige und Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Programme den gesetzlichen Anforderungen entsprechen bzw. sich nach einer geeigneten Software umsehen. 

Gut zu wissen: Arbeitgeber können gemäß Sozialgesetzbuch (§ 126 SGB IV) einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung stellen. Wer den Antrag bislang nicht gestellt hat, kann ihn auch jetzt noch bei den Rentenversicherungsträgern einreichen.

#3: Zwei entscheidende Änderungen für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer gibt es gleich mehrere Neuerungen zum Jahr 2025. Diese entlasten in der Buchhaltung und eröffnen gleichzeitig neue Geschäftsmöglichkeiten.

1. Neue Umsatzgrenzen in der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird ab dem 1. Januar 2025 erheblich angehoben und erweitert. Ab diesem Datum gilt: Selbstständige können die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, wenn sie:

  • im Vorjahr einen Umsatz von bis zu 25.000 € erzielt haben.
  • im laufenden Jahr einen Umsatz von bis zu 100.000 € erwarten.

Das schafft mehr Spielraum und erleichtert den Einstieg in die Selbstständigkeit.

Rückblick: Die bisherigen Umsatzgrenzen

Bis Ende 2024 galten deutlich niedrigere Umsatzgrenzen. Selbstständige konnten Kleinunternehmer sein, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstieg. Im laufenden Jahr war die Voraussetzung, dass der Gesamtjahresumsatz voraussichtlich 50.000 € nicht überschreitet.

Im Vergleich dazu bedeuten die neuen Schwellenwerte eine Verdopplung der Prognosegrenze und eine Erhöhung der Vorjahresumsatzgrenze um 3.000 €. Diese Anpassung zu 2025 berücksichtigt nicht nur die Inflation. Auch die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinunternehmern wird gestärkt.

2. Neuerungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten

Eine entscheidende Änderung ist die Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung. Ab 2025 können auch Kleinunternehmer, die in anderen EU-Ländern tätig sind, unter bestimmten Bedingungen diese Regelungen auch dort nutzen. Das ist vor allem für Unternehmen interessant, die grenzüberschreitend agieren – beispielsweise im E-Commerce oder bei Dienstleistungen.

Durch erweiterte Anwendung der Kleinunternehmerregelung könnte die Verpflichtung entfallen, für Umsätze in anderen EU-Ländern Umsatzsteuer über das OSS-Verfahren abzuführen. Das würde den administrativen Aufwand minimieren, da keine quartalsweisen OSS-Meldungen einzureichen sind. Auch kann die Umsatzsteuerabrechnung für die betroffenen Umsätze in anderen EU-Ländern entfallen.

Unsere Empfehlungen für Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind:

  • Kleinunternehmerregelungen prüfen: Informiert euch, in welchen Ländern ihr als Kleinunternehmer agieren könnt.
  • Schwellenwert überwachen: Beachtet den Schwellenwert der Kleinunternehmerreglung. Bei Überschreiten der Grenze ist es möglich, dass ihr doch umsatzsteuerpflichtig im Ausland werdet.

Gut zu wissen: Für die Teilnahme an der EU-weiten Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung) wird es eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) geben. Die Arbeiten zur Einführung laufen noch. Zum 1. Januar 2025 sollen aber entsprechende Informationen über das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden.

#4: Entlastung bei der Umsatzsteuervoranmeldung

Auch im Bereich der  Umsatzsteuer  gibt es eine deutliche Erleichterung. Ab 2025 muss die Umsatzsteuervoranmeldung nur noch vierteljährlich abgegeben werden. Dafür darf die Zahllast im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen. Bis 2024 lag diese Grenze bei 7.500 €, was viele kleine Unternehmen zu monatlichen Meldungen verpflichtet hat.

Mit der Erhöhung um 1.500 € zu 2025 können Unternehmen mit einer geringeren Steuerlast nun auf die vierteljährliche Meldung umstellen. Das reduziert den Verwaltungsaufwand und verschafft mehr Zeit für das Tagesgeschäft.

Wann müssen Unternehmer 2025 Voranmeldungen einreichen?

Ab 2025 gelten folgende Regeln für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen:

  • Zahllast bis 2.000 € im Vorjahr: Das Finanzamt kann euch von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen komplett befreien.
  • Zahllast zwischen 2.001 und 9.000 € im Jahr 2024: Kleinunternehmer müssen die Voranmeldung vierteljährlich abgeben.
  • Zahllast über 9.000 € im Jahr 2024: Die Voranmeldungen sind monatlich einzureichen.

#5: Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer wird im kommenden Jahr noch einmal stärker angehoben als ursprünglich geplant. Laut aktuellen Angaben des Bundesfinanzministeriums soll der Freibetrag 2025 um 312 € auf insgesamt 12.096 € steigen. Damit bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei.

Ursprünglich war eine geringere Erhöhung vorgesehen. Doch diese wurde um weitere 12 € aufgestockt. Auch für 2026 sind weitere Anhebungen geplant auf 12.348 €. Die Erhöhung des Grundfreibetrags bringt eine kleine finanzielle Entlastung. Gerade Selbstständige mit niedrigeren Einkommen oder schwankenden Einnahmen werden den positiven Effekt spüren können.

#6: Hochsetzung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze für Minijobber

Auch der Mindestlohn wird 2025 hochgesetzt: um 41 Cent auf 12,82 € pro Stunde. Für alle Arbeitgeber bedeutet das, höhere Personalkosten frühzeitig in ihre Kalkulation einzuplanen. Das gilt zum Beispiel bei der Beschäftigung von Minijobbern und geringfügig Beschäftigten.

Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde erhöht sich auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber. Diese ist an den Mindestlohn gekoppelt und wird nach folgender Formel berechnet:

(Mindestlohn x 130) / 3

Das ergibt ab 2025 ein maximales monatliches Entgelt von 556 € (zuvor 538 €). Als Arbeitgeber müsst ihr sicherstellen, dass ihr die neue Grenze von 556 € nicht überschreiten. Wichtig ist: Hinzu zählen alle Einkünfte, die der Arbeitnehmer im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung erzielt. Bei der Ausübung mehrerer Minijobs werden die Einkünfte zusammengezählt.

Unser Tipp: Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass Minijobber keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen ausüben.

#7: Umfangreiche Anpassungen bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Pflege- und die Rentenversicherung. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. 

In der Krankenversicherung werden sie auf 66.150 € pro Jahr hochgesetzt. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.512,50 €. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der  allgemeinen Rentenversicherung  soll Anfang des Jahres erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat steigen. Das sind 96.600 € im Jahr. Bislang unterschieden sich die Bemessungsgrenzen noch in den neuen und den alten Bundesländern. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat. In den alten Bundesländern lag sie bei 7.550 €.

Dabei bleibt es jedoch nicht: Die Versicherungspflichtgrenze  in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich ab 2025 auf jährlich 73.800 € (monatlich 6.150 €) belaufen. 2024 waren es 69.300 € pro Jahr (monatlich 5.775 €). Das ist grundsätzlich relevant für alle Selbstständigen, die von der PKV in die GKV wechseln wollen.

Was sind Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze kennzeichnet das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu welchem Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben müssen. Angestellte, die mehr verdienen, können in die private Krankenversicherung wechseln.

Ein Beispiel: Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung 2025: 96.000 € jährlich (8.050 € monatlich). Der Arbeitnehmer verdient 120.000 € brutto pro Jahr. Beiträge zur Rentenversicherung werden nur auf die ersten 96.600 € berechnet. Das Einkommen über 96.600 € bleibt beitragsfrei.

Die Erhöhungen 2025 bedeuten höhere Sozialabgaben für viele Arbeitgeber. Und das führt zu weiter steigenden Beschäftigungskosten. 

Was bedeutet die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG)?

Arbeitgeber sollten die neuen Bemessungsgrenzen kennen, um Sozialabgaben für höhere Einkommen kalkulieren zu können. Schließlich sind die Beiträge ab den Bemessungsgrenzen gedeckelt.

Arbeitgeber müssen jährlich überprüfen, ob das Jahresarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten die Versicherungspflichtgrenze über- oder unterschreitet: Wird die Grenze 2025 nicht überschritten? Dann bleibt der Arbeitnehmer ab Januar 2025 in der GKV pflichtversichert bzw. muss unter Umständen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückwechseln.

Unser Tipp: Ihr plant einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung? Lest hier mehr über die Vor- und Nachteile von GKV und PKV.

#8: Größere Umstellungen mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Ab dem 28. Juni 2025 müssen demnach alle neuen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sein. Das heißt unter anderem:

Sie müssen für jede Person zugänglich sein – unabhängig von dauerhaften Einschränkungen wie Seh- oder Hörverlust, motorischen oder temporären Beeinträchtigungen.

Informationen und Bedienoptionen müssen über verschiedene Sinneskanäle möglich sein, z. B. durch Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast.

Betroffen sind Bereiche wie der Online-Handel, Software, Hardware, der Personenverkehr sowie Bankdienstleistungen. Selbstständige sollten ihre neuen Angebote den Anforderungen entsprechend rechtzeitig prüfen, um Bußgelder zu vermeiden. 

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#9: Digitale Arbeitsverträge sind möglich

Das Bürokratieentlastungsgesetz ermöglicht grundsätzlich digitale Arbeitsverträge. Arbeitgeber können demnach auch per E-Mail oder elektronischen Signaturdiensten wie DocuSign über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren. Auf die vorgeschriebene Schriftform und eine qualifizierte elektronische Signatur kann oft verzichtet werden. Stattdessen reicht die einfachere Textform mit Benennung der Person des Erklärenden – ohne eigenhändige Unterschrift. Das Ganze spart Papier und vereinfacht die Verwaltung.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Unter anderem muss der Vertrag für eure Arbeitnehmer zugänglich sein, und sie müssen ihn speichern und ausdrucken können. Außerdem sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer im Zuge der Übermittlung um einen Empfangsnachweis bitten.

Welche Ausnahmen gibt es? Ausnahmen von der Textform gelten zum Beispiel für Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und die meisten befristeten Arbeitsverträge. Die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist in diesen Fällen weiterhin vorgeschrieben.

#10: Neue Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung

Ab 2025 gelten neue Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung. Sachbezugswerte sind feste Beträge, die angeben, wie viel bestimmte Dinge wert sind, und die als Teil des Einkommens eines Arbeitnehmers gelten. Sachbezugswerte sind steuerlich festgelegte Werte, die den geldwerten Vorteil von Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung bemessen und als Teil des Einkommens eines Arbeitnehmers gelten. Als Arbeitgeber seid ihr verpflichtet, diese Werte anzuwenden. Unternehmen, die weiterhin mit alten oder falschen Werten rechnen, riskieren fehlerhafte Berechnungen des steuer- und beitragspflichtigen Entgelts ihrer Mitarbeiter.

Im Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung 333  €. Der Monatswert für Unterkunft und Miete liegt ab 2025 bei 282 €. 2024 war er noch auf 273 € angesetzt.

Das sind die voraussichtlichen Werte 2025 für Verpflegung im Detail, die für Arbeitnehmer verpflichtend sind:

Art der Verpflegung Kosten 2024 Kosten 2025
Frühstück pro Monat 65,10 € 69 €
Mittagessen pro Monat 123,90 € 132 €
Abendessen pro Monat 123,90 € 132 €
Gesamt monatlich 313 € 333 €

#11: Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt

Bereits seit Oktober 2024 erfolgt die stufenweise Einführung der  neuen  Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie besteht aus dem Kürzel DE für Deutschland und einer 9-stelligen Ziffernfolge. Erhalten sollen sie bis Ende 2026 alle in Deutschland wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen. Die Zuteilung erfolgt ohne Antragstellung.

Diese einheitliche Kennung soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und die steuerliche Verwaltung vereinfachen. Geplant ist das Ende der Einführungsphase 2026. Bis dahin bleibt die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer optional.

Wir informieren euch noch im Detail darüber, wo und wie ihr die neue Steuernummer angebt.

#12: NIS-2: Richtlinie für mehr Cybersicherheit

Ab März 2025 gilt die NIS-2-Richtlinie und bringt strenge Vorgaben zur Cybersicherheit. Unternehmen aus kritischen Infrastrukturen sowie vielen weiteren Branchen wie Gesundheit, Energie und Finanzen müssen umfassende Sicherheitsmaßnahmen einführen. So sind beispielsweise Sicherheitsvorfälle künftig innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Die Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich deutlich und erhöht die Anforderungen in betroffenen Unternehmen an Risikomanagement und IT-Sicherheit. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erhält unter anderem neue Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung.

Was ist für betroffene Unternehmen zu tun?

Risikoanalysen, Systemprüfungen und die Einführung eines sogenannten Incident-Management-Systems sind essenziell. Denn wer nicht rechtzeitig handelt, riskiert hohe Strafen und Reputationsverluste.

#13: Telearbeitsgesetz und erweiterter Unfallversicherungsschutz für Arbeit im Homeoffice

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz in Kraft. Es definiert klare Regeln für die Arbeit eurer Mitarbeiter außerhalb des Unternehmens und präzisiert damit den rechtlichen Rahmen für Homeoffice und flexible Arbeitsorte.

Das neue Gesetz erlaubt Arbeitnehmern, regelmäßig an frei wählbaren Orten wie der eigenen Wohnung, Co-Working-Spaces oder sogar Cafés zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass dies mit euch als Arbeitgeber vereinbart wurde. Gleichzeitig stärkt das Gesetz den Unfallversicherungsschutz. Der deckt künftig nämlich auch solche Unfälle ab, die im direkten Zusammenhang mit der Telearbeit stehen.

Regelmäßige Telearbeit setzt übrigens eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf Homeoffice. Ebenso wenig können Arbeitgeber die Telearbeit einseitig anordnen.

Gut zu wissen:

  1. Private Interessen, wie das Arbeiten in Parks oder Cafés, fallen nicht unter den erweiterten Versicherungsschutz, um die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung zu sichern.
  2. Das Gesetz greift nur, wenn Telearbeit regelmäßig erfolgt. Einzelne Arbeitstage außerhalb des Unternehmens – etwa bei Krankheit eines Kindes – zählen nicht als Telearbeit.

#14: Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen für den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken in Kraft. Der Schutzumfang wird künftig klarer definiert und stärker am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet. Für Unternehmen bedeutet das eine maximale Absicherung bzw. Entschädigung von 30 Mio. statt zuvor 50 Mio. € pro Mitgliedsinstitut. 2030 sinkt sie erneut auf 10 Mio. €.

Die Reform soll die langfristige Stabilität der Einlagensicherung stärken. Sie stellt sicher, dass Einlagen bei deutschen Mitgliedsbanken auch in Zukunft zuverlässig abgesichert bleiben. Einlagen, die außerhalb Deutschlands über ausländische Niederlassungen von Mitgliedsinstituten eingeworben werden, werden nicht mehr geschützt.

#15: Erweiterung der Rückmeldung bei digitaler Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  

Zum 1. Januar 2025 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausgeweitet. Bislang funktionierte das vornehmlich bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ab 2025 wird grundsätzlich außerdem Folgendes zurückgemeldet:

  • Zeiten stationärer Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Teilstationäre Krankenhausaufenthalte
  • AU-Zeiten aus dem Ausland von privat versicherten Mitarbeitern

Wie funktioniert die Rückmeldung grundsätzlich?

Wenn Mitarbeiter arbeitsunfähig sind, ruft ihr als Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis ab. Das läuft über das Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters prüft, ob ihr vom Arzt gemeldete Daten der Arbeitsunfähigkeit (AU-Daten) vorliegen und meldet diese an euch als Arbeitgeber zurück.

2025: Wichtige Änderung für Selbstständige mit Kindern

Zum Schluss zusätzlich zu den 15 Änderungen noch eine gute Nachricht für alle Selbstständigen und Unternehmer, die Kinder haben: Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt für 2025 um 60 € auf 6.672 € pro Kind. Auch das Kindergeld wird erhöht: von 250 auf 255 € pro Monat.

Wie sieht das aus, wenn ihr mehrere Kinder habt? Hier ist unser Überblick für Selbstständige mit bis zu fünf Kindern:

Anzahl Kinder Kindergeld pro Monat
1 Kind 255 €
2 Kinder 510 €
3 Kinder 765 €
4 Kinder 1.020 €
5 Kinder 1.275 €

Unser Fazit

2025 bringt umfassende Änderungen für Selbstständige und Unternehmer: von der E-Rechnungspflicht und neuen Kleinunternehmerregelungen bis hin zu höheren Freibeträgen und Cybersicherheitsvorgaben. Was ist zu tun? Wir empfehlen euch, rechtzeitig Vorbereitung zu treffen, Kostensteigerungen in eure Jahreskalkulation mit einzubinden und zu prüfen, ob eure Software euch bei den Änderungen vollumfänglich unterstützt. So seid ihr startklar und gut aufgestellt für ein erfolgreiches 2025.

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