Hintergrund zum Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht als Teilbereich des Zivilrechtes ist seit dem 1. Januar 1999 in der Insolvenzordnung – InsO geregelt. Vor der Einführung der Insolvenzordnung fußte das Insolvenzrecht auf der Konkursordnung aus dem Jahre 1877.
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) stellte im März 2010 einen Drei-Stufen-Plan zur Änderung des Insolvenzrechts vor. Dabei trug sie den Forderungen des Bundes der Selbständigen BDS Rechnung, dass die in Schieflage geratenen Unternehmen eine zweite Chance bekommen sollten. Hier die drei Stufen der Änderungspläne zum Insolvenzrecht:
- Förderung der Sanierung erhaltenswerter Betriebe
Die erste Stufe zu den Änderungsplänen zum Insolvenzrecht wurde bereits zu großen Teilen zum 1. März 2012 und in Gänze zum Jahresbeginn 2013 umgesetzt. - Verfahrensverbesserung im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Die zweite Stufe zu den Änderungsplänen zum Insolvenzrecht wurde dann am 15. Juli 2013 vom Bundestag verabschiedet. In Teilen wird die Umsetzung zum 01. Juli 2014 erfolgen. - Konzerninsolvenzrecht und Neuregelungen des Zugangs zum Beruf des Insolvenzverwalters
Die dritte Stufe der Veränderungspläne zum Insolvenzrecht liegt erst als Gesetzesentwurf vor.
Wichtige Paragraphen aus dem Insolvenzrecht
Die Auslegung und Interpretation der Paragraphen im Insolvenzrecht obliegen einem Rechtsbeistand, daher sollten Sie im Ernstfall immer einen Rechtsanwalt engagieren. An dieser Stelle stellen wir Ihnen einige Paragraphen vor, die vom Gesetzgeber zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen neu geregelt wurden.
Im §1 der Insolvenzverordnung (InsO) kann die Zielvorgabe abgeleitet werden, dass die Unternehmenssanierung vor der Zerschlagung steht. Damit finden Maßnahmen wie außergerichtliche Einigungen oder der Versuch einer Unternehmensrettung durch einen Insolvenzplan ihre Rechtsgrundlage.
Um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss laut Insolvenzrecht ein Antrag gestellt werden. Der Insolvenzantrag kann laut §13 der Insolvenzverordnung vom Schuldner selbst aber auch vom Gläubiger gestellt werden. Welche Angaben der Antrag enthalten und in welcher Form ein Insolvenzantrag gestellt werden soll, wird im §13 aufgeführt. Im Anschluss prüft das Insolvenzgericht, ob der Grund der Antragstellung ausreicht und ob ausreichend verwertbare Vermögensgegenstände existieren, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bestreiten. In der Regel bestellt das Insolvenzgericht einen Sachverständigen zur Feststellung der Sachverhalte.
Die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens werden im Insolvenzrecht in den §§ 17-19 InsO geregelt. Wird dann ein Insolvenzverfahren eröffnet, ernennt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter. Auf den Insolvenzverwalter gehen dann gemäß §80 InsO das Verwaltungsrecht über die Masse der Insolvenz über.
Da die Bestellung eines Insolvenzverfahrens etwas Zeit in Anspruch nimmt, hilft im Insolvenzrecht der § 21 InsO. Dieser Paragraph sichert die Vermögensgegenstände, durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit ist sichergestellt, dass zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung keine Vermögen vernichtet oder neue Verbindlichkeiten eingegangen werden.
Wer explizit als Insolvenzverwalter bestellt werden kann, regelt das Insolvenzrecht im §56 InsO.
Reformschritt im Insolvenzrecht: Insolvenzvermeidung
Zum 01. März 2012 wurde das Insolvenzrecht in einem ersten Schritt reformiert. Das Insolvenzrecht sieht mit dem ESUG – Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Gesetz – eine Erleichterung für die in Schieflage geratenen Unternehmen vor. Dabei steht im neuen Insolvenzrecht die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Mittelpunkt. Zu den bedeutsamsten Regelungen im reformierten Insolvenzrecht stehen folgende Sachverhalte:
Im aktuellen Insolvenzrecht wird die Gläubigerstellung in Bezug auf die Auswahl der Insolvenzverwalter gestärkt. Darüber hinaus sieht das Insolvenzrecht ein effizienteres Insolvenzplanverfahren vor und erleichtert die Eigenverwaltung eines überlebensfähigen Unternehmens.
In der Eigenverwaltung sieht das Insolvenzrecht eine unmittelbare Antragstellung vor, damit das in Schwierigkeiten geratene Unternehmen innerhalb von drei Monaten im sogenannten Schutzschirmverfahren und unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters einen Sanierungsplan erarbeiten kann. In diesem Zeitraum ist eine Freistellung von Vollstreckungsmaßnahmen im Insolvenzrecht vorgesehen. Darüber hinaus kann der Sanierungsplan laut dem überarbeiteten Insolvenzrecht in den eigentlichen Insolvenzplan überführt werden.
Damit vollzieht das neue Insolvenzrecht den Schritt weg vom klassischen Insolvenzberater hin zum Unternehmensberater. Mit dem Schutzschirmverfahren kann eine Betriebsweiterführung gewährleistet werden, ähnlich dem international als sehr erfolgreich geltenden amerikanischen Insolvenzrecht, dem Chapter 11 Bankruptcy Code.
Zum 1. Juli 2014 wird dann die Reform zum Insolvenzrecht in der zweiten Stufe umgesetzt. Der zweite Schritt der Reform zum Insolvenzrecht wurde wie oben bereits beschrieben am 15. Juli 2013 im Bundestag verabschiedet.
Die bedeutendsten Regelungen aus dem zweiten Schritt der Reform zum Insolvenzrecht stellen in erster Linie auf die Verbesserung der Situation für Verbraucher ab. Dabei geht es primär um eine schnellere Restschuldbefreiung.
Die letzte Stufe der Reform zum Insolvenzrecht fokussiert sich auf die Verbesserung des Konzerninsolvenzverfahrens. Allerdings liegt hier bisher nur ein Entwurf zum Insolvenzrecht vor. Dabei steht die Harmonisierung und Koordinierung sämtlicher Unternehmensteile, die zu einem Gesamtkonzern gehören, im Mittelpunkt beim neuen Insolvenzrecht.